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| Aus den AMS-FAQ: Die Ermittlung der Ausfallstunden |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.05.2020, 17:34 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus den AMS-FAQ: Die Ermittlung der Ausfallstunden
Frage 45:
Wie werden die verrechenbaren Ausfallzeiten ermittelt?
Grundsätzlich kann die Kurzarbeitsbeihilfe nur gewährt werden
• zum einen für Beschäftigte, die wegen Kurzarbeit einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Verdienstausfall verbunden ist und
• zum anderen für Ausfallstunden, die für den/die DienstgeberIn mit entsprechenden Kosten verbunden sind (insbesondere für die Kurzarbeitsunterstützung und für Entgeltfortzahlungen).
Die Berechnung bezieht sich auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum (Kalendermonat bzw. untermonatiger Zeitraum) für jede in die Kurzarbeit einbezogene Person.
Anzahl Normalarbeitszeitstunden im Abrechnungszeitraum
Die Normalarbeitszeit ist die gesetzliche/kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (Vollzeit) bzw. die individuell vereinbarte Normalarbeitszeit (Teilzeit), wie wenn es keine Kurzarbeit geben würde.
Sieht ein Schichtmodell schwankend unterschiedliche Soll- Arbeitszeit vor, wird auf die individuelle Soll-Arbeitszeit abgestellt.
- abzüglich der Stunden, die mit keinem Verdienstausfall verbunden sind und für die keine Personalkosten anfallen (bei Ansprüchen auf Ersatzleistungen, wie Krankengeld, Entgeltfortzahlung für Arbeitsunfall, BauarbeiterInnen- Schlechtwetterentschädigung, Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz, u.ä.)
= Anzahl Normalarbeitszeitstunden für die Berechnung zulässiger Ausfallstunden
- abzüglich geleisteter und bezahlter Arbeitsstunden
- abzüglich Stunden für konsumierten Urlaub und konsumiertes Zeitguthaben
- abzüglich Krankenstandstunden mit Entgeltfortzahlung für geplante Arbeitsstunden und
- abzüglich Stunden mit Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 (3) ABGB für geplante Arbeitsstunden
= errechnete Anzahl an Ausfallstunden
- abzüglich geleisteter und bezahlter Überstunden
= Anzahl verrechenbare Ausfallstunden
Während der Kurzarbeit sind
• Stunden mit Entgeltfortzahlung für Krankenstand und
• Stunden mit Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB (allgemeine Geschäfts- und Betriebsschließungen in den Sperrgebieten und in Österreich)
demnach Ausfallstunden für jene Zeiten, in denen im Abrechnungszeitraum keine geplanten Arbeitsstunden vorgesehen waren (Normalarbeitszeitstunden abzüglich geplante Arbeitsstunden).
An Sonn- und Feiertagen, an denen im Betrieb normalerweise nicht gearbeitet wird, kann auch kein Ausfall wegen Kurzarbeit eintreten. Ist es üblich, dass im Betrieb auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird und tritt durch Kurzarbeit ein Arbeitszeitausfall ein, kann die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden.
Ausfalltage, die von Urlaubstagen unmittelbar umschlossen sind, werden nicht anerkannt.
So können etwa bei einer dreiwöchigen Betriebsschließung, wo nach dem Plan des Unternehmens jeweils der Mittwoch ein Ausfallstag, die übrigen Tage aber Urlaubstage sein sollen, die Mittwoche nicht als Ausfalltage anerkannt werden. Generell werden Kombinationen von Urlaubs- und Ausfalltagen, die offensichtlich in Missbrauchsabsicht vereinbart werden, nicht anerkannt. Die Missbrauchsabsicht ist nach dem Maßstab eines/einer redlichen UnternehmerIn zu beurteilen. Die Prüfung kann anhand der Frage erfolgen, ob unter der Annahme, dass es keine Kurzarbeit gäbe, die betreffende Urlaubsvereinbarung zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen gleichfalls so getroffen worden wäre.
Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden besteht die Verpflichtung des Betriebes, entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von Kurzarbeit betroffenen MitarbeiterInnen zu führen, und diese auf Aufforderung dem AMS vorzulegen und diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.
Frage 46:
Wird Urlaub oder Zeitausgleich als Arbeitszeit gewertet?
• Ja, Urlaubstage und Zeitguthaben gelten als Arbeitszeit.
• Die Arbeitszeit ist vom/von der ArbeitgeberIn voll zu entlohnen.
• Urlaubstage und Zeitguthaben stellen somit keine Ausfallzeiten dar, weswegen für diese Zeiten keine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird.
Frage 47:
Kann für einen Arbeitszeitausfall aufgrund behördlicher Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden?
Nein, denn ein Anspruch auf einen Kostenersatz gemäß § 32 Epidemiegesetz schließt die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe aus.
Wenn die gesetzliche Grundlage für die Absonderung von Personen („Quarantäne“) oder für Verkehrsbeschränkungen („Absperrungen“ von Gemeinden und Ortsteilen) das Epidemiegesetz ist, dürfen für diese Arbeitstage keine Ausfallstunden verrechnet werden.
Diese Normalarbeitszeitstunden sind daher in der monatlichen Abrechnung unter „Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren“ zu erfassen.
Und zwar unabhängig davon, ob der diesbezügliche Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde bereits eingebracht oder entschieden wurde!
Anmerkung:
Demgegenüber ist die gesetzliche Grundlage für die allgemeinen Bewegungseinschränkungen und Geschäfts- und Betretungsverbote für ganz Österreich das Pandemiegesetz (Covid-19 Gesetz).
Diesbezügliche Arbeitszeitstunden, für die Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB geleistet wurde (und die nicht in die geplante Arbeitszeit während Kurzarbeit fallen) sind verrechenbare Ausfallstunden.
Das AMS ist nicht für die Vollziehung des Epidemiegesetzes zuständig. Die/Der ArbeitgeberIn hat auf die gesetzliche Grundlage für den Arbeitszeitausfall zu achten. Bei Anfragen sind diese an ihre Interessensvertretung oder an die Bezirksverwaltungsbehörde zu verweisen.
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| SV-Beiträge bei Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Hendrich Günter - 20.05.2020, 14:48 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (1)
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Eine Kollegin aus Salzburg hat die nachfolgende Frage an uns gerichtet:
Eine meiner Klienten wird jetzt Kurzarbeit anmelden. Werden vom Lohn vor der Kurzarbeit die SV-Beiträge berechnet oder reduzieren sich diese (auf 80% der Bemessungsgrundlage bzw. 85 / 90%) ?
Ist in der pauschalen Abgeltung vom AMS allfällige SV-Beiträge (über die 80% hinaus) abgegolten?
Danke für eure Unterstützung.
Gerlinde aus Salzburg
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| Fixkostenzuschuss |
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Geschrieben von: Daniel - 20.05.2020, 11:10 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (8)
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Guten Morgen,
ab Heute soll ja der Fixkostenzuschuss beantrag werden können
online ist da noch nichts zu finden - wird da ein Formular zur Verfügung gestellt oder soll da ein externes Schreiben über
sonstige Anträge eingereicht werden
weiss da einer Bescheid?
danke
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| Abrechnung Kurzarbeitsbeihilfe und Mindestbruttoentgelt |
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Geschrieben von: R.Otti - 20.05.2020, 09:54 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Nach Erfassung der Daten für die Abrechnung der Beihilfe mittels Excel-Projektdatei, erhalte ich bei einem Dienstnehmer, der vor Kurzarbeit brutto 2.691,37 erhalten hat und in Kurzarbeit brutto 2.004,38 erhalten sollte, eine Warnmeldung, dass das Mindestentgelt unterschritten wird. Dieses sollte wie in der (ausgeblendeten) Spalte I der Projektdatei angeführt ist, 2.135,53 brutto betragen.
Ich habe das nochmals nachgerechnet und festgestellt, dass mit den 2.004,38 brutto in KuA die Nettoersatzrate von 80%, die ja bei einem Bruttoentgelt vor KuA über 2.685 gilt, eingehalten wurde.
Weiß da jemand einen Rat?
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| Aus den WKO-FAQ: Informationen über Pflichtpraktika auf Grund der COVID-19 Krise |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.05.2020, 09:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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So wie dies auch in Fällen zu handhaben ist, in denen keine Praktikumsplatz verfügbar und keine Kürzung der Praktikumsdauer möglich ist, kommt auch bei Corona-bedingten Ausfällen § 11 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes zur Anwendung und die Verpflichtung zur Absolvierung des Praktikums entfällt:
„Macht ein Schüler glaubhaft, dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, dass er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums."
Wegen des Corona-Virus und seiner Folgen kann es notwendig sein, Pflichtpraktika gegebenenfalls in gekürzter Form zu absolvieren.
Dahingehend sollte seitens der Schüler Kontakt mit dem Betrieb aufgenommen werden. Sollte der Arbeitgeber (bereits) vom Vertrag zurückgetreten sein, sollte versucht werden, einen neuen Praktikumsplatz zu finden.
Die Pflichtpraktika als eine sinnvolle Ergänzung zum fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht an berufsbildenden Schulen können wie folgt absolviert werden:
Facheinschlägiges Praktikum in der gesamten gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer
Facheinschlägiges Praktikum verkürzt (mindestens die Hälfte der gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer soll absolviert werden),
„Breitere Facheinschlägigkeit“ des Praktikums.
Sollten keine Praktikumsplätze verfügbar sein oder unvorhersehbare bzw. unabwendbare Gründe der Absolvierung eines Pflichtpraktikums entgegenstehen und eine Zurücklegung während der schulfreien Zeit während des folgenden Schuljahres nicht möglich sein, so hat die Schulleitung den Schüler/die Schülerin von der Verpflichtung der Zurücklegung des Pflichtpraktikums zu befreien.
Als Gründe für die Befreiung sind insbesondere anzuführen:
in der Person gelegene Gründe (z.B. Risikogruppe, Schwangerschaft, Krankheit, psychische Gründe),
Bestimmungen in einschlägigen COVID-19 Maßnahmengesetzen des BMSGPK,
Pflege- oder Betreuungsbedarf von im gleichen Haushalt lebenden Personen,
gänzlich fehlende Facheinschlägigkeit beim Praktikumsplatz
Aufgrund der durch die Schulleitung erfolgten Befreiung gibt es keine negativen Auswirkungen betreffend Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe, Zulassungen zu abschließenden Prüfungen sowie hinsichtlich allfälliger Karriereverläufe nach Beendigung der Schullaufbahn.
Gleiches gilt für eine verkürzte Praktikumsdauer (mindestens die Hälfte der gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer).
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| Das AMS informiert: rückwirkende Kurzarbeitsanträge nur noch bis 31.05.2020 möglich - |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.05.2020, 21:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Das AMS informiert: rückwirkende Kurzarbeitsanträge nur noch bis 31.05.2020 möglich - Verlängerungsanträge können derzeit noch nicht gestellt werden
Eine rückwirkende Begehrensstellung ist derzeit für einen Kurzarbeitszeitraum ab frühestens 1.4.2020 möglich. Dabei gilt der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Beginn der Kurzarbeit.
Ab dem 1. Juni 2020 ist eine rückwirkende Erstbegehrensstellung nicht mehr möglich.
Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn der Kurzarbeitszeitraums zu stellen.
Bitte stellen Sie noch keine Anträge auf Verlängerung der Kurzarbeit. Wir können die Verlängerungsanträge noch nicht bearbeiten. Im Gegenteil besteht die Gefahr erheblicher Verzögerungen. Nähere Informationen folgen.
Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/personals...esterreich
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| Meine Frage zu "Risikoattesten" vor dem 6.5.2020 in Verbindung mit der Kurzarbeitsbei |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.05.2020, 21:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Meine Frage zu "Risikoattesten" vor dem 6.5.2020 in Verbindung mit der Kurzarbeitsbeihilfe mit aktueller Antwort aus dem Arbeitsministerium
Frage:
Ein Arbeitnehmer, der sich in Kurzarbeit befand, brachte vor dem 6.5. ein ärztliches "Risiko-Attest" (also noch kein "echtes" Covid-19-Attest).
Für diese bekommt der bzw. die Arbeitgeber/in ja keinen Kostenersatz seitens des Krankenversicherungsträgers.
Könnten diese Zeiten (diese Stunden) als Kurzarbeits-Ausfallsstunden geltend gemacht werden.
Anders formuliert: gibt es dafür eine Kurzarbeitsbeihilfe.
Lösung:
Kommt es zu keinem Kostenersatz durch Bund und hat der Arbeitgeber freigestellt, obwohl er nicht dazu verpflichtet war, gebührt die Kurzarbeitsbeihilfe, weil es ja keine Zeiten sind, „für die Ersatzleistungen gebühren“, sondern tatsächliche Ausfallstunden.
Ein Kurzarbeitsantrag mit Sozialpartnervereinbarung für diesen Zeitraum muss natürlich vorliegen.
Inwiefern welche Atteste von den Krankenversicherungsträgern anerkannt werden für Freistellung und Kostenersatz nach § 735 ASVG, ist noch in Klärung im Sozialministerium.
Falls die ÖGK für diese Zeiten Rückerstattung leistet, dann geht diese Ersatzleistung der Kurzarbeitsbeihilfe natürlich vor.
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| Abrechnung AMS für Kurzarbeitsbeihilfe |
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Geschrieben von: Irene - 19.05.2020, 14:17 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Liebe Forumsteilnehmer!
Angestellte Eintritt 4.3.2020 40 Wochenstunden mtl. EUR 1.611,00
ab 1.4.2020 30 Wochenstunden EUR 1.268,30
KUA ab 15.4.2020
Abrechnung März 2020 aliquot EUR 1.503,60
Welche Daten sind einzutragen:
- Bruttoentgelt vor KUA (lt. AMS des letzten voll entlohnten Monats vor Beginn der KUA, das wäre der März, da habe ich aber keinen vollen Monat)
ich würde EUR 1.611,00 nehmen
- Normalarbeitszeit vor KUA (im März 40 Stunden, im April 30 Stunden)
ich würde 40 Stunden pW nehmen
- Abrechnungsdaten 15.-30.4.20 Bruttoentgelt für den ganzen Monat
ich würde EUR 1.268,30 nehmen (30 Wochenstunden)
Da kommt die Meldung:
Das von Ihnen bezahlte Bruttoentgelt liegt voraussichtlich unter dem Mindestbruttoentgelt, mit dem die Nettoentgeltgarantie während Kurzarbeit gewährleistet werden soll. Wir empfehlen Ihnen eine Prüfung und falls erforderlich eine Nachzahlung. Anderenfalls drohen die Rückforderung der Beihilfe sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Oder gebe ich die Daten wie von mir vorgeschlagen ein (wenn dann die Übertragung überhaupt möglich ist) und stelle mich schon jetzt auf eine Rückfrage seitens des AMS ein?
Danke im Vorhinein!
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