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| Abgeklärte Auslegungsfragen zur Berechnung des Oberwertes für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab dem 1.1.2026 - Rufbereitschaft, Bonuszahlungen, hohe Taggelder |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 11.11.2025, 08:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Beginnt die Laufzeit einer kontinuierlichen Altersteilzeit ab dem 1.1.2026, so gibt es in Bezug auf die Berechnung des Oberwertes dahingehend eine Änderung, dass - ähnlich wie beim Unterwert - nur noch Entgelte, welche auf die Normalarbeitszeit entfallen, Berücksichtigung finden können.
Es darf davon ausgegangen werden, dass das AMS - über kurz oder lang - hier genauer hinschauen wird.
Aus diesem Grund haben ein paar in der Praxis häufig vorkommende "Lohnarten", die sich im "Grenzbereich" befinden mit dem AMS Österreich sowie dem BMASGKP mit Unterstützung der Wirtschaftskammer Österreich (speziell: Oberösterreich) abgeklärt:
Konkret ging es darum, ob Rufbereitschaftsentgelte sowie Aufwandsentschädigungen (Taggelder), die zu einem großen Teil aufgrund der Höhe in der Sozialversicherung pflichtig sind (zB. Taggeldhöhe für eine Inlandsdienstreise nach einem bestimmten Kollektivvertrag: € 70,00) und auch in eine Überstundenzeit "fallen", aus der Berechnungsbasis auszuklammern sind oder enthalten bleiben müssen bzw. dürfen. Dasselbe beschäftigte uns in Bezug auf Einmalprämien und Jahresbonuszahlungen, wenn diese als einmalige Leistungen in der SV als laufende Bezüge anzusehen sind bzw. waren.
Die Antwort dazu erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 19/2025 der WIKU Personal aktuell. Wenn Sie das WIKU Premium-Passwort haben, so können Sie diese fachliche Rückmeldung schon jetzt lesen und zwar über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/1034
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| Geschäftsführer ohne Bezug aber mit E-PKW |
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Geschrieben von: Verena - 10.11.2025, 13:37 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo!
Ich habe die interessante Konstellation einer GmbH ohne Dienstnehmer, in der der Geschäftsführer keinen Geschäftsführerbezug bezieht und jetzt ein elektrisches Firmenauto zur Verfügung gestellt bekommt. Es handelt sich um ein Auto über brutto 100.000 €.
Wie ist nun die korrekte Vorgehensweise? Muss eine Lohnverrechnung angelegt werden um einen Sachbezug mit 0 abrechnen zu können?
LG Verena
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| Details zur Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeld |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.11.2025, 09:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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In WPA 19/2025 bringe ich Details samt Beispielen zu folgenden Schwerpunktthemen der Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeld.
Betroffen sind:
Angaben zur Beschäftigung auf der Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeld
Angaben in Verbindung mit einer möglichen Entgeltsfortzahlung über das Ende der Beschäftigung hinaus
Angaben zur zeitlichen Lagerung der Arbeitstage
Angaben zum letzten Arbeitstag vor Beginn des Krankenstandes.
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| Abfertigung alt |
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Geschrieben von: Eva Maria - 09.11.2025, 14:25 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebe Forumsteilnehmer!
Da die Abfertigung alt ja nicht mehr allzu häufig ist, bin ich total unsicher.
DN Eintritt 2.1.2001 - Austritt 31.12.2025 - 6 nicht konsumierte Urlaubstage werden als UEL ausbezahlt.
Meiner Meinung hat der DN am 31.12.2025 noch keine vollen 25 Dienstjahre absolviert, also hat er nur Anspruch auf 9 Monatsentgelte.
Die UEL verlängert doch nur die Pflichtversicherung und nicht das Arbeitsverhältnis, soviel ich weiß.
Eigentlich müsste der DN mit 31.1.2026 kündigen (Pension, deshalb auch Abfertigungsanspruch gegeben), dann wären 25 Dienstjahre vollendet.
Die AK hat erklärt, mit 31.12.2025 kann er kündigen und er bekommt die vollen 12 Monatsentgelte Abfertigung. Ich kann es mir nicht vorstellen.
Danke für eure Hilfe
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| willkürliche Nachzahlung gem § 67 Abs 8 EStG |
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Geschrieben von: Andrea131 - 06.11.2025, 18:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Lieber Herr Kurzböck,
bezüglich Nachzahlungen für Vorjahre, die nicht mehr aufgerollt werden können, wird ja unterschieden zwischen Nachzahlung aufgrund einer willkürlichen und aufgrund keiner willkürlichen Verschiebung. Je nachdem sind die abgabenrechtlichen Konsequenzen unterschiedlich.
Bei einer willkürlichen Verschiebung sind:
-wenn es sich um eine Nachzahlung eines laufenden Bezugs handelt die Lohnsteuer nach dem LSt-Tarif abzurechnen
-wenn es sich um eine Nachzahlung eines sonstigen Bezugs handelt bei aufrechtem DV als normaler sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1, 2 EStG (Jahressechstel wird konsumiert) bzw bei bereits beendetem DV gem § 67 Abs 10 EStG (jahressechstelneutral) abzurechnen.
Bei einer Nachzahlung des laufenden Bezugs aufgrund Willkür: wie verhält es sich hier mit dem Jahressechstel? Erhöht dann die Nachzahlung das Jahressechstel oder ist dieser laufende Bezug "jahressechstelneutral" abzurechnen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
LG
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