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| Kurzarbeitsbegehren und Unterschrift |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 18:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kurzarbeitsbegehren und Unterschrift
Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe ist bei der für den Betriebsstandort zuständigen AMS-Landesorganisation (siehe dazu Adressen) einzubringen.
Bei Einreichung per Mail ist diese idealerweise mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, jedoch auch ohne elektronische Signatur zulässig.
Das unterschriebene Original ist jedoch nachzureichen.
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| Kurzarbeit und Sabbaticals (Blockteilzeit) |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 18:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kurzarbeit und Sabbaticals (Blockteilzeit)
Blockteilzeit, die nicht im Rahmen einer Altersteilzeit oder Teilpension ausgeübt wird, am Beispiel: MitarbeiterIn arbeitet 2 Monate 100% und bleibt dann zwei Monate zu Hause oder umgekehrt:
Hier wird wie vorab vereinbart Zeitguthaben verbraucht, das vor Einführung der Kurzarbeit bereits erworben wurde und nunmehr in voller Entgelthöhe verbraucht wird, folgt also den ursprünglich vorgesehenen Regelungen zum Konsum von Zeitguthaben. D.h. 2 Monate keine Kurzarbeit, sondern Zeitausgleich mit vollem Entgelt.
Im umgekehrten Fall (2 Monate 0 Stunden, nun 2 Monate z.B. 40 Stunden) steigt der/die MitarbeiterIn in das Kurzarbeitsmodell ein muss aber nur die vereinbarte reduzierte Arbeitsmenge leisten.
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| Ältere Personen und Kurzarbeit |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 17:58 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Grundvoraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe ist, dass ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt.
Förderbar sind
arbeitslosenversicherungspflichtig Beschäftigte
Beschäftigte, die aufgrund des Alters (63+) der Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unterliegen (darunter fallen auch beschäftigte Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, aber die Voraussetzungen für eine Alterspension nicht erfüllen)
Nicht förderbar sind
Beschäftigte Personen, die eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters beziehen bzw. denen eine solche zuerkannt wurde
Beschäftigte Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben und die die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen.
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| Überzahlung über Nettoersatzrate ist kurzarbeitsbeihilfenunschädlich |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 15:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (2)
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Während eine Entlohnung der kurzarbeitenden Beschäftigten, die niedriger ist als das Mindest-Nettoentgelt, das sich unter Anwendung der Nettoersatzrate ermitteln lässt, zu einer Beihilfenrückforderung führt, ist eine „Überzahlung“ durch den/die DienstgeberIn möglich.
Ein/e DienstgeberIn muss seinen/ihren kurzarbeitenden Beschäftigten also ein Mindest-Nettoentgelt in der entsprechenden Höhe bezahlen, ist umgekehrt aber frei, auch (deutlich) mehr zu bezahlen.
Anmerkung: wenn also ein/e Dienstgeber/in trotz Kurzarbeit das volle Entgelt weitergewährt, erhält er bzw. sie dennoch jene Kurzarbeitsbeihilfe, die auch sonst zugestanden wäre, bei reiner Erfüllung der Nettoersatzrate.
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| Dauer der Kurzarbeit - vorzeitige Beendigung - Fortsetzung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 14:54 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Dauer der Kurzarbeit - vorzeitige Beendigung - Fortsetzung
Die COVID-19 Kurzarbeitsrichtlinie ermöglicht eine Erstgewährung (bis höchstens drei Monate) und eine Verlängerung (um maximal drei weitere Monate). Demnach kann es nur zwei Kurzarbeitsfälle geben.
Wird nun die Erstgewährung arbeitsrechtlich vorzeitig beendet (Punkt II der Sozialpartnervereinbarung) und das AMS (Begehren, Verpflichtungserklärung Punkt 7) iZm der Übermittlung der Monatsabrechnung im eAMS-Konto (Allgemeine Nachricht/Textfeld) über die vorzeitige Beendigung/letztmalige Monatsabrechnung informiert und die vorzeitige Beendigung auch im Durchführungsbericht dokumentiert, wird das Kurzarbeitsprojekt auch beihilfenrechtlich abgeschlossen.
Bei einem späteren neuerlichen Begehren (samt neuer rechtsgültiger Sozialpartnervereinbarung) handelt sich dann um ein Verlängerungsbegehren.
Bei Corona-Kurzarbeit können sich auch erst im Sommer die Notwendigkeit neuerlicher Beschränkungen oder Corona-bedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten ergeben (Auftragseinbrüche, Zulieferprobleme,...).
Derzeit sieht die Richtlinie allerdings eine "unmittelbare" Verlängerung vor. Dieser Punkt ist daher noch nicht abschließend beantwortbar.
Die Antragsprüfung und -entscheidung erfolgt im Falle der Verlängerung analog zu den Vorgangsweisen bei Erstgewährung.
Im Rahmen von COVID-19 sind Kurzarbeitszeiträume nur bis 30.9.2020 zulässig, demnach enden (Verlängerungs-)Projekte spätestens am 30.9.2020.
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| Karenzrückkehrer/innen sind kurzarbeitstauglich |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 13:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Für Zwecke der Kurzarbeitsbeihilfe gilt:
Für ArbeitnehmerInnen, die vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltanspruch (z.B. wegen Karenz) oder einen verringerten Entgeltanspruch (z.B. wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand) hatten, ist das zuvor maßgebliche Bruttoentgelt heranzuziehen.
Es besteht in diesen Fällen jedoch auch während der Kurzarbeit nur dann ein Entgeltsanspruch, wenn ein solcher auch ohne Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hätte (z.B. bei Wiedereinstieg nach Karenz/Krankenstand oder neuem Entgeltfortzahlungsanspruch).
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| Kurzarbeitsbeihilfe als AMS-Projekt |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 13:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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urzarbeitsbeihilfe als AMS-Projekt
Die Förderung des AMS erfolgt in Form der Kurzarbeitsbeihilfe (Ausfallstunden mal Pauschalsatz) an den/die DienstgeberIn.
Das Beihilfenbegehren richtet sich grundsätzlich nach dem betroffenen Betriebsstandort (bzw. Standorten) und der diesbezüglich zugrundeliegenden Sozialpartnervereinbarung, in der der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich sowie Beginn/Ende der Kurzarbeit, Beschäftigungspflicht, Behaltefrist, … von den betrieblichen Sozialpartnern (mit Zustimmung der überbetrieblichen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen) festgelegt werden.
Der Kurzarbeitszeitraum von … bis … wird vom AMS in Projektform abgewickelt, d.h. alle von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen sind im Begehren (und in der Bewilligung / Fördermitteilung) nicht namentlich anzuführen, sondern erst im Rahmen der monatlichen Abrechnung: In dieser müssen keinesfalls alle Betroffenen denselben Anteil an Ausfallstunden aufweisen.
Die Betroffenen können im jeweiligen Abrechnungsmonat keine Ausfallstunden haben (z.B. konsumierter Urlaub/konsumiertes Zeitguthaben) oder keine Arbeitsstunden aufweisen (100% Arbeitszeitausfall).
Nur weil Betroffene – in einzelnen Abrechnungsmonaten – ein unterschiedliches Ausmaß an Ausfallstunden haben, bedarf es keinesfalls einer gesonderten Begehrensstellung.
Wichtig ist, dass jede einzelne Person im gesamten Kurzarbeitszeitraum von … bis …. mindestens 10% und höchstens 90% Arbeitszeitausfall aufweist und diese Bedingung auch im Durchschnitt aller Betroffenen erfüllt wird.
Anmerkung:
Wenn der tatsächliche Arbeitszeitausfall weniger als 10 % im Durchschnitt beträgt, so ist dies praktisch für die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe kein Problem.
Es werden in diesem Fall weniger Ausfallstunden "abgeholt".
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| Drei Ergänzungen zur Frage "Wer ist förderbar" - Ausländische Dienstgeber/innen - Min |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 12:42 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Drei Ergänzungen zur Frage "Wer ist förderbar" - Ausländische Dienstgeber/innen - Mindestbeschäftigung - Haushalte
1. Dienstgeber/innen, die in Österreich keine Betriebsstätte haben - nicht "tauglich":
Hier hat man sich nun endgültig festgelegt, dass es betreffend die in Österreich beschäftigten (und nach den österreichischen Regeln versicherten und in Österreich beschäftigten) Personen keine Kurzarbeitsbeihilfe gibt.
2. Mindestbeschäftigung ein voll entlohnter Kalendermonat vor Kurzarbeit:
Tritt oder trat jemand am 5. März 2020 ein, so kann er bzw. sie frühestens mit Beginn 1. Mai 2020 in die Kurzarbeit einbezogen werden.
3. Dienstgeber/innen, die als Privatpersonen Arbeitnehmer/innen beschäftigen - nicht tauglich:
Das alleinige Nachfragen von Leistungen erfüllt die Voraussetzung einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ nicht. Ein/e ArbeitgeberIn, der/die für private Zwecke eine Haushaltshilfe beschäftigt, betreibt somit – in diesem Bereich – kein Unternehmen und kann keine Kurzarbeitsbeihilfe erhalten (Anmerkung: das gilt dann nicht nur in Bezug auf Haushaltshilfen, sondern auch für andere Tätigkeiten in Zusammenhang mit "privaten Arbeitgeber/innen".).
"Ich kann mit absoluter Sicherheit garantieren, dass alle, die Kurzarbeit beantragen, auch die Kurzarbeit bekommen. Hier gibt es einen Schulterschluss mit der Bundesregierung, koste es, was es wolle, wir retten so viele Arbeitsplätze wie möglich und bringen die Unternehmen - so gut es geht - durch die Krise ..." (Arbeitsministerin Aschbacher vom 20.03.2020 in der ZIB 2).
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 17/2020 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.04.2020, 20:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 17/2020
A) Diakonie - KV-Abschluss per 1.2.2020
Die KV- und IST-Gehälter werden mit 1. Februar 2020 bei kaufmännischer Rundung auf 10 Cent um 2,70 % erhöht. Zulagen, Zuschläge und Aufzahlungen werden per 01. Februar 2020 um 2,70% erhöht.
Covid19-Zulage: Noch zu vereinbaren ist eine Zulage für AN, die besonderen Belastungen, Gefahren und Risiken der Covid19-Krise ausgesetzt waren. Der Arbeitgeberverband der Diakonie wird sich an der Regelung, wie sie im KV der SWÖ festgelegt ist, orientieren.
Die KV- und IST- Gehälter werden mit 1. Februar 2021 bei kaufmännischer Rundung auf 10 Cent um den VPI + 0,60 %-Punkte erhöht. Zulagen, Zuschläge und Aufzahlungen werden per 01. Februar 2021 um VPI + 0,60 % erhöht. Bei negativem VPI beträgt die Erhöhung jedenfalls 0,60 %.
Ab 1. Jänner 2022 beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 37 Stunden. Für den Fall, dass die Inflationsrate im Zeitraum Nov. 2020 bis Okt. 2021 den Wert von 2,30 % übersteigt, vereinbaren die Vertragspartner*innen, dass Verhandlungen über eine Abgeltung des Kaufkraftverlustes aufzunehmen sind.
Ab 1.1.2022 gebührt für die 38.-40. Stunde ein Zuschlag von 33 %.
Für die Schulassistenz und pädagogischen Kräfte gilt ein Durchrechnungszeitraum 12 Monate (entsprechend dem festgelegten Schuljahr), wobei Zeiten der Ferien- und Sonderaktionen nicht berücksichtigt werden, wobei die Sonderbestimmungen für Einrichtungen der Freizeitpädagogik des KV´s gelten. Für Ferien- und Sonderaktionen gilt für pädagogische Kräfte in Schulen weder AZG noch ARG.
Abweichend von Abs. 4 und 5. gelten am 1. Jänner 2022 für Rettungsdienst und Krankentransport 38 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit und 50 % Mehrleistungszuschlag für die 39. und 40. Stunde.
Der KV soll grundlegend evaluiert und Maßnahmen zur Attraktivierung der Sozial- und Gesundheitsbranche erörtert werden, um einem Fachkräftemangel in diversen Berufsgruppen des KV´s entgegenzuwirken.
Die Änderungen dieser Verhandlung werden jährlich in den KV Diakonie übernommen und hinterlegt.
B) Bayrische Saalforste - KV-Abschluss per 1.4.2020
Die durchschnittliche Lohnerhöhung beträgt 2,40 %
C) Raiffeisenlagerhäuser Kärnten - KV-Abschluss per 1.4.2020
Die KV-Gehälter und das Fixum werden um 2,20 % erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
Überzahlungen bleiben in ihrer Höhe aufrecht.
Die Lehrlingsentschädigung wird überdurchschnittlich erhöht. Sie beträgt
im 1. LJ € 680,00,
im 2. LJ € 810,00,
im 3. LJ € 1.090,00
und im 4. LJ € 1.150,00.
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| Steuerfreie Durchzahlung von Reiseaufwandsentschädigungen bei Sportler/innen & Co sow |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.04.2020, 20:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Steuerfreie Durchzahlung von Reiseaufwandsentschädigungen bei Sportler/innen & Co sowie Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe durch PL(A)B
Aufwandsentschädigungen für Sportler/innen, Schiedsrichter/innen und Sportbetreuer/innen § 124b Z 351 EStG 1988
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. I Z 16c erfüllen, sollen in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVlD-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden können.
Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-
Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz - CFPG)
Dieses Bundesgesetz soll eine effiziente nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie durch eine Prüfung eines Finanzamtes im Zuge einer Außenprüfung ermöglichen - auch, wenn keine dieser Förderungsmaßnahmen eine Abgabe im Sinne der BAO darstellt.
Obwohl die Förderungen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Maßnahme mitüberprüft werden sollen, handelt das Finanzamt bezüglich der Förderungen daher nicht als (Abgaben-)behörde, sondern erstellt ein Gutachten.
1m Regime der abgabenrechtlichen Außenprüfung kann ein weisungsbefugtes Organ (insbesondere der Bundesminister für Finanzen) Prüfungshandlungen anordnen, wenn das für zweckmäßig erachtet wird. Die
Die für eine Außenprüfung geltenden Regelungen sollen auch hinsichtlich der
eigentlichen Prüfungshandlungen sinngemäß angewendet werden. Das bedeutet beispielsweise, dass die Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme auf dem Prüfungsauftrag enthalten sein wird, dass auch hinsichtlich der Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme das Parteiengehör zu wahren ist und eine
Schlussbesprechung stattzufinden hat.
Ein Prüfungsbericht ist allerdings nur dann zu erstellen, wenn die Prüfung Anlass zum Handeln gibt. Wenn also fehlerhaft gaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivil- oder strafrechtlichen Klage veranlassen könnten.
Insbesondere bei Verdacht auf Betrug oder Förderungsmissbrauch hat das Finanzamt zudem gemäß § 78 StPO die Staatsanwaltschaft zu informieren.
Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG
Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung
§ 12.
(1) Zuständig für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG ist das für die Lohnsteuerprüfung (§ 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBI. Nr. 400/1988) zuständige Finanzamt.
(2) Das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Lohnsteuerprüfung die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.
Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung
§ 13. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs.7 AMSG (§ I Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!
Anmerkung: wir wissen noch nicht einmal, wie wir die Kurzarbeit gescheit abrechnen, aber schon wird die Überprüfung gesetzlich geregelt. ?
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