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| Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei unterjährigem Arbeitslosengeldbezug |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 01.06.2020, 21:16 - Forum: News & wichtige Infos
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Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei unterjährigem Arbeitslosengeldbezug
BFG RV/3100518/2018 vom 04. Mai 2020
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Bei einem Jahreseinkommen von unter € 12.200,00 steht der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 690,00 zu.
2. Erzielte eine Arbeitnehmerin für die Dauer von ca. 9 Monaten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein Einkommen unter € 12.200,00 (von April bis eine Woche vor Weihnachten), stand sie aber die restliche Zeit aber im Arbeitslosengeldbezug, so war das Einkommen im Rahmen des § 3 Abs. 2 EStG 1988 auch für diese Zwecke hochzurechnen. Dadurch ging der Anspruch auf den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag verloren, da die Hochrechnung ein Einkommen von knapp € 16.000,00 ergab. Es stand somit nur der „normale Verkehrsabsetzbetrag“ in Höhe von € 400,00 zu.
3. Somit gilt, dass bei der Umrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 für die Beurteilung, ob der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag zusteht, die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz und nicht das Einkommen vor Umrechnung maßgeblich ist.
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| Krankheitsbedingt verlängerter Krankenhausaufenthalt der Mutter nach der Geburt des K |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 01.06.2020, 20:49 - Forum: News & wichtige Infos
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Krankheitsbedingt verlängerter Krankenhausaufenthalt der Mutter nach der Geburt des Kindes als Familienzeitbonusfalle
OGH 10 ObS 29/20t vom 16. April 2020
§ 2 FamilienZeitbG
1. Verlängerte sich der Krankenhausaufenthalt von Mutter und Kind im Anschluss an die Geburt deshalb, weil die Mutter erkrankt war, so lag, solange Mutter und Kind nicht nach Hause kamen, noch kein gemeinsamer Haushalt vor, der aber für die Familienzeit zwingend erforderlich war.
2. Zwar kann ein krankheitsbedingt verlängerter Krankenhausaufenthalt des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorliegen einer Familienzeit führen (für Geburten – wie hier – ab 1.1.2019).
3. Eine Erkrankung der Mutter ist dem aber nicht gleichzusetzen.
4. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von jenem Fall (OGH 10 ObS 147/19v vom 21. Jänner 2020 – voriger Beitrag) dadurch, dass Mutter und Kind im vorliegenden Fall noch nicht in den gemeinsamen Haushalt gekommen waren und somit noch kein gemeinsamer Haushalt vorlag, der vorübergehend unterbrochen wurde.
5. Die Familienzeit und der beantragte Bezugszeitraum müssen sich decken.
6. Die Familienzeit darf nicht kürzer dauern als der gewählte Familienzeitbonus-Anspruchszeitraum.
7. Der Familienzeitbonus war im vorliegenden Fall daher nicht zuzusprechen.
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| Beruflich bedingte Hüftoperation nicht ausreichend „beruflich veranlasst“ = keine Wer |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 31.05.2020, 19:37 - Forum: News & wichtige Infos
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Beruflich bedingte Hüftoperation nicht ausreichend „beruflich veranlasst“ è keine Werbungskosten
VwGH Ra 2019/13/0070 vom 13. November 2019
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
1. Ließ ein Schauspieler eine Hüftoperation im Rahmen einer Privatbehandlung durchführen, weil die Wartezeit von rund einem halben Jahr "als Kassenpatient" Engagements und damit Einnahmen gekostet hätte (unter anderem ging es um eine Hauptrolle im Rahmen eines Musicals), so können die damit verbundenen Aufwendungen NICHT als Werbungskosten geltend gemacht werden.
2. Krankheitskosten gehören grundsätzlich zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung.
3. Sie sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
4. Werbungskosten liegen aber auch dann vor, wenn Mehraufwendungen unmittelbar durch die konkrete berufliche Tätigkeit notwendig sind, wenn und soweit also durch die konkrete berufliche Tätigkeit Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Behandlung angefallen sind.
5. Die unter Ziffer 3 und 4 genannten Ausnahmemöglichkeiten lagen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor.
6. Auch wenn der Schauspieler nicht Verdienstentgang hätte vermeiden wollen und eine für ihn kostengünstigere Behandlung (im Rahmen der Sozialversicherung) hätte wählen können, kommen die Vorteile der stattdessen gewählten Behandlung und damit auch der Mehraufwand doch sämtlichen - auch privaten - Lebensbereichen zugute.
7. Die Veranlassungskomponenten können insoweit nicht quantifiziert und damit aufgeteilt werden. Eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung liegt in einem derartigen Fall nicht vor.
8. Somit kommt im vorliegenden Fall nur eine Geltendmachung der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung in Frage (somit unter Berücksichtigung von steuerlichen Selbstbehalten).
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| Zeitraum betreffend Familienzeitbonus kann nicht mehr nachträglich geändert werden |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 31.05.2020, 18:55 - Forum: News & wichtige Infos
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Zeitraum betreffend Familienzeitbonus kann nicht mehr nachträglich geändert werden
OGH 10 ObS 113/19v vom 21. Jänner 2020
§ 3 Abs. 3 FamilienZeitbG
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
1. § 3 Abs. 3 Familienzeitbonusgesetz regelt, dass im Zuge der Antragstellung auf Familienzeitbonus beim KV-Träger der Zeitraum der Familienzeit (Papamonat) vom Antragsteller verbindlich festgelegt werden muss und nicht mehr nachträglich geändert werden kann.
2. Machte ein Arbeitnehmer zunächst für 31 Kalendertage den Familienzeitbonus beim KV-Träger geltend und schränkte er danach, weil ihm klar wurde, dass für zwei Tage davon die Voraussetzungen nicht vorlagen (nämlich für die ersten zwei Tage, weil Kind und Kindesmutter noch im Krankenhaus waren) seinen Antrag auf eine Bezugsdauer auf 29 Kalendertage ein, so war ihm dennoch kein Cent an Familienzeitbonus zuzusprechen.
3. Dies gilt auch für den Fall, dass die einschränkende zeitliche Geltendmachung vor dem Arbeits- und Sozialgericht erfolgt.
4. Eine anteilige Gewährung des Familienzeitbonus (anteilig = bezogen auf den ursprünglich geltend gemachten Zeitraum, der insoweit unveränderlich ist) sieht das Gesetz nicht vor.
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| Ein Wort (gerne auch zwei oder mehrere Worte) zum BMAFJ |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 31.05.2020, 12:17 - Forum: News & wichtige Infos
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Liebe Community!
Es ist mir an dieser Stelle ein Anliegen, auch wenn es in diesen Tagen nicht sehr populär klingt, mich ausdrücklich bei den Mitarbeiter/innen und auch bei der Ministerin des BMAFJ recht herzlich für die Unterstützung zu bedanken, die man uns bei der Bewältigung unseres massiven Covid-19-Kurzarbeitsproblems zuteil werden ließ.
Man war ob meines Aufschreis vor einigen Wochen überhaupt nicht beleidigt, sondern - ganz im Gegenteil - erkannte die Notwendigkeit der tatkräftigen Unterstützung unserer Vorhaben, die Personalverrechnung für die Kurzarbeit "flott zu bekommen". Das ist nicht selbstverständlich, weil ich das von anderen Ministerien auch schon anders erlebt hatte, wo das Aufzeigen von Defiziten als Majestätsbeleidigung aufgefasst wurde.
Dass in der Kommunikation einiges unglücklich lief, war auch der Problematik geschuldet, dass der Kontakt dorthin noch nicht so gut lief, was jetzt ohne Übertreibung aber genau das Gegenteil ist und weil sich das BMAFJ erst später die ganze Sache einschaltete, als man bemerkte, dass da vieles aus dem Ruder lief.
Auch wenn sich die Medien in den letzten Tagen auf die Arbeitsministerin eingeschossen haben, kann ich eigentlich im Augenblick nur "Danke" sagen für die wirklich professionelle Hilfe, die wir alle hier erfahren haben (den Lohnverrechner/innen wird sie in den nächsten Tagen zuteil werden bzw. wird sie in den nächsten Tagen spürbar werden). Wie gesagt: mir geht es darum, dass wir die Covid-19-Lohnabrechnungen machen können, um nicht mehr und um nicht weniger.
Ich habe das Ministerium kritisiert, als die Dinge schief liefen, ich stehe nicht an, nun die wirklich gelungenen Punkte einer mittlerweile sehr guten Zusammenarbeit lobend zu erwähnen (und "nein": ich werde nicht in die Politik "einsteigen", aber ich wäre ja vollkommen verrückt, wenn ich jetzt diese Kooperation, die uns Personalverrechner/innen hilft, verstanden zu werden und möglicherweise besser in Gesetzesvorhaben und -umsetzungen eingebunden zu werden, aufs Spiel zu setzen oder abzulehnen).
Dass ich jetzt hier sitze und gemeinsam mit meinen Kollegen den Lohnverrechnungsleitfaden überhaupt schreiben kann, ist im Grunde genommen nur dem BMAFJ (Dr. Servin Gruber und sein Team) zu verdanken.
Natürlich wären wir alle nicht so weit, wenn nicht das Team der WKO (Mag. Zauner und Kolleg/innen) durch unglaubliche koordinative Arbeiten hier so tatkräftig geholfen hätte, die Voraussetzungen für das Fundament dieses Leitfadens zu erstellen, aber letzten Endes war es das BMAFJ, das uns den Weg ebnete, so rasch wie möglich die Weichen zu stellen, damit wir hier aus unserem Tal der Tränen herauskommen können.
Ich hatte ja die Hoffnung vor einigen Wochen, dass man möglicherweise nun als Folge dieser fundamentalen Krise uns mehr Gehör schenken würde, nachdem ja unsere Lohnprogramme einen "Virus" hatten, einen "Bürokratie-Covid-19-Virus".
Viele haben mich als Träumer abgestempelt. Es dürfte sich aber - zumindest mal bei wichtigen Gesetzesvorhaben, die das BMAFJ betreffen - wohl nicht ganz als hoffnungsloser Wunsch erwiesen haben.
Versprechen kann ich natürlich auf Dauer nichts, aber es sieht jetzt mal so aus, dass wenn wir die Kurzarbeits-LV halbwegs überstanden haben, dass so schnell kein unadministrierbares Vorhaben die Schreibtische der Programmierer/innen bzw. der HR-Abteilungen und der Personalverrechnung mehr erreicht.
Möge sich diese Gesprächs- und Kooperationsbasis auf möglichst viele Ministerien ausdehnen und möge uns die Tätigkeit danach wieder mehr Spaß machen, weil wir weniger Angst vor dem "Unberechenbaren" haben müssen.
Mögen sich diese letzten Wochen, die für die Personalverrechnung mehr als nur ein Albtraum waren, niemals wiederholen und mögen all Ihre Arbeitgeber/innen und Klient/innen möglichst gut aus diesen herausfordernden Zeiten herauskommen.
Mögen die Hilfsgelder fließen und möge das Virus unseren Planeten verlassen.
In diesem Sinne wünsche ich euch allen (Lohnverrechner/innen, Berater/innen, Firmeninhaber/innen, Arbeitnehmer/innen, Politiker/innen und Ministeriumsmitarbeiter/innen) einen schönen restlichen Pfingstsonntag und Pfingstmontag!
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| Gut zu wissen: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen BUAG-Urlaubsersatzleistung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 29.05.2020, 16:08 - Forum: News & wichtige Infos
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Gut zu wissen: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen BUAG-Urlaubsersatzleistung - AMS muss Verwaltungspraxis umstellen!
Ra 2019/08/0174 vom 12. Februar 2020
§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG
§ 16 Abs. 4 AlVG
§ 11 Abs. 2 ASVG
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer erhielt ein Schreiben vom AMS, mit dem ihm ein Teil seines Arbeitslosengeldes widerrufen wurde.
Als Begründung wurde angegeben, dass er von der BUAK eine Urlaubsersatzleistung erhielt.
Diese wurde ihm - laut BUAK - im Jänner 2016 für die Zeit von 18. bis 31. Dezember 2015 gewährt.
Eben für diesen Zeitraum (18. bis 31.12.2015) erfolgte sodann auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes.
Lösung:
Der VwGH hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf, welches die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes an das AMS bestätigt hatte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der VwGH bestätigte zwar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum "ruht", für den von der BUAK eine Urlaubsersatzleistung gewährt wurde (§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG).
Jedoch beginnt gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz AlVG der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die BUAK folgt.
Mit Zahlbarstellung im Sinn des § 11 Abs. 2 ASVG bzw. § 16 Abs. 4 AlVG ist der Zeitpunkt der (automationsunterstützten) Beauftragung eines Kreditinstituts gemeint und NICHT etwa zB der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer über den Überweisungsbetrag verfügen kann (VwGH 15.11.2017, Ra 2017/08/0113).
Nachdem die Verrechnung am 8.1.2016 seitens der BUAK in Auftrag gegeben wurde, betrifft der Zeitraum des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruches jedenfalls nicht die Zeit von 18. bis 31.12.2015 , sondern die Zeit von 16. Jänner 2016 (der achte Tag, der auf die Zahlbarstellung = 8.1.2016 folgt) bis 29.01.2016.
Die Rückforderung durch das AMS war somit unbegründet.
Praxistipp:
Es ist davon auszugehen, dass die hier geschilderte "Praxis" - entgegen dem Gesetzeswortlaut und dem aktuellen höchstgerichtlichen Erkenntnis - weit verbreitet ist.
Daher macht es durchaus Sinn, bei derartigen - BUAK-bedingten Rückforderungen - etwas genauer hinzusehen und gegebenenfalls die Ausstellung eines Rückforderungsbescheides unter Hinweis auf das vorliegende VwGH-Erkenntnis zu verlangen.
Copyright: Wilhelm Kurzböck (WIKU-Training)
Dies ist ein aktueller Beitrag aus der WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 10/2020, dem meist gelesenen österreichischen LV-Magazin Österreichs.
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| Kurzarbeit: Klarstellung Fristen und Prozedere Erst- und Verlängerungsanträge |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 29.05.2020, 15:14 - Forum: News & wichtige Infos
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Kurzarbeit: Klarstellung Fristen und Prozedere Erst- und Verlängerungsanträge
Ab 1. Juni 2020 gibt es eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese neue Vereinbarung gilt
· Für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6.2020 (oder später) sowie
· Für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6.2020 (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
Beispiel: Eine von 1.3. bis 31.5 vereinbarte Kurzarbeit soll mit 1.6.2020 verlängert werden. Hier ist mit der neuen Sozialpartnervereinbarung und einem neuen Kurzarbeitsbegerhen die Verlängerung zu beantragen.
Die neue Sozialpartnervereinbarung gilt nicht
· für Erst- und Änderungsbegehren bis zum 31.5.2020 bzw.
· für Änderungsbegehren von Kurzarbeitsvereinbarungen, die vor dem 1.6.2020 begonnen haben und bei denen der Verlängerungsantrag auf die Ausschöpfung der Maximaldauer von 3 Monaten abzielt.
Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5 vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist mit dem alten Formular ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen.
Erst eine weitere Verlängerung (für die zweite volle Kurzarbeitsperiode – Monat 4 – 6) ist mit der neuen Sozialpartnervereinbarung in Form eines Verlängerungsbegehren einzubringen.
Fristen:
· Erstanträge ab 1.6.2020 müssen immer vor Beginn der Kurzarbeit gestellt werden (kein rückwirkender Antrag zulässig)
· Verlängerungsanträge können – bis auf Weiteres - rückwirkend eingebracht werden (auch nach dem 1.6.2020)
Details und Formulare zur Kurzarbeit ab 1. Juni 2020:
https://www.wko.at/service/aenderungen-c...-2020.html
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