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| Die AMS-Geschäftsführung lässt mitteilen: Kurzarbeit: Keine negative Auswirkung auf B |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.05.2020, 15:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die AMS-Geschäftsführung lässt mitteilen: Kurzarbeit: Keine negative Auswirkung auf Beihilfe bei verspäteter Abrechnung
Die Kurzarbeits-Richtlinie sieht vor, dass die monatliche Abrechnung der Förderbeihilfe/Ausfallsstunden bis zum 28. des Folgemonats beim AMS eingebracht werden muss. Konkret bedeutet das, dass die angefallenen Ausfallsstunden für April 2020 bis 28. Mai 2020 einzureichen sind.
Aufgrund der aktuellen Situation sind viele Betriebe nicht in der Lage die monatliche Förderabrechnung fristgerecht einzureichen.
In Abstimmung mit dem AMS wird deshalb darauf hinweisen, dass eine verspätete Einreichung der monatlichen Abrechnung keine negativen Auswirkungen auf
die Höhe bzw. den Anspruch der Kurzarbeits-Beihilfe hat.
Die Abrechnung sollte jedoch spätestens drei Monate nach der relevanten Förderperiode beim AMS eingereicht werden.
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| Geringfügigkeit - Einstieg ende Monat |
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Geschrieben von: Daniel - 28.05.2020, 11:33 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo Kollegen
wir haben einen geringfügigen Dienstnehmer der jetzt per 28.05. einsteigt
vorgesehen ist eine Arbeitszeit von 11 Stunden a € 9,00 für den Rest des Monats
dies ergibt einen Bezug von € 99,00
das Programm ergibt den Hinweis, das der hochgerechnete Bezug über der geringfügigkeitsgrenze liegt
und geprüft werden soll ob wirklich eine geringfügigkeit besteht
aber gibt es die Hochrechnung auf einen ganzen Monat überhaupt noch seit dem Wegfall der täglichen Höchstarbeitszeit?
früher hats die GKK es hochgerechnet
€ 99,00 durch die restlichen 4 Tage im Mai mal die 31 Tage vom Mai - dies ergäbe bei der Hochrechnung € 767,25
danke für die Info
gruß
daniel
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| Diskriminierung der Berufsgruppe Buchhalter |
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Geschrieben von: anamariaivan - 28.05.2020, 11:14 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (4)
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Ich stelle mit Erstaunen fest, dass bei der Auszhalung der Fixkostenzuschüsse an Unternehmer, der Aufwand für Buchhalter und Personalverrechner laut Auskunft des BMF nicht anerkannt wird. Anerkannt wird nur der "Lohn für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten".
Die mangelnde Anerkennung kann dazu führen, dass Buchhalter nun Klienten verlieren - das ist nicht zumutbar.
Ich bewerte das als Diskriminierung unserer Berufsgruppe und habe deswegen eine Beschwerde bei unserer UBIT-Vertretung eingebracht.
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/...enzuschuss
Zitat: "Grundsätzlich Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht), betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Aufwendungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen, ein angemessener Unternehmerlohn und für Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro beantragen ein angemessener Lohn für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis max. 500 Euro."
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| AMS kündigt Abschöpfung von Überförderungen bei der Kurzarbeit an |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.05.2020, 09:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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AMS kündigt Abschöpfung von "Überförderungen" bei der Kurzarbeit an (mit "Ö" geschrieben, nicht mit "O"):
Auf der AMS-Seite findet man dazu folgenden Eintrag:
https://www.ams.at/unternehmen/personals...rbeit#wien
[url=https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#wien][/url]
Durch die Gewährung eines fixen Pauschalsatzes pro Ausfallstunde durch das AMS kann es in Einzelfällen zu einer Kurzarbeitsbeihilfe kommen, die höher liegt als die Kosten samt Nebenkosten der Arbeitgeberin/des Arbeitsgebers für die Ausfallzeiten. Stellt sich eine solche Überförderung im Zuge der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Kurzarbeitsbeihilfe heraus, wird das AMS die festgestellte Überförderung zurückfordern.
Auf welche Art diese "Korrektur" tatsächlich erfolgen wird bzw. soll, bleibt noch abzuwarten.
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| Handelsrechtlicher Geschäftsführer schickt sich selbst in die Bildungsteilzeit – (un) |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.05.2020, 21:52 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Handelsrechtlicher Geschäftsführer schickt sich selbst in die Bildungsteilzeit – (un)zulässig? VwGH sagt jein
Sachverhalt:
Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH wollte aus Anlass seines Doktoratsstudium eine Bildungsteilzeit vereinbaren.
Er hielt einen Anteil von 20 % und war alleine vertretungsbefugt.
Sonst war noch seine Tochter als Gesellschafterin mit einem Anteil von 80 % an der GmbH beteiligt.
Dienstnehmer/innen waren keine beschäftigt.
Das AMS widerrief das schon gewährte Bildungsteilzeitgeld mit der Begründung, dass ein unzulässiges In-Sicht-Geschäft vorläge.
Das Landesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung durch das AMS.
So entschied der VwGH:
Der VwGH verwies das Verfahren zurück an das Landesverwaltungsgericht zu ergänzenden Verfahrensfeststellungen.
Er meinte, dass möglicherweise doch ein zulässiges In-Sich-Geschäft vorliegen könnte, dazu müssten aber ergänzende Feststellungen getroffen werden, da das Landesverwaltungsgericht meinte, dass im vorliegenden Fall „von Haus aus“ keine Bildungsteilzeit möglich wäre und daher die notwendigen Details nicht erhoben hatte.
Zu den Details dieses Erkenntnisses mit ausführlicher Darstellung, wann "In-Sich-Geschäfte" zulässig sind und wann nicht und damit, unter welcher Voraussetzung hier Bildungsteilzeit möglich ist oder gewesen wäre, finden Sie in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 10/2020.
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| Verlängerung des Freistellungszeitraumes für Arbeitnehmer/innen mit gültigem Covid-19 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.05.2020, 19:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Verlängerung des Freistellungszeitraumes für Arbeitnehmer/innen mit gültigem Covid-19-Attest
Heute wurde per Verordnung durch das Arbeitsministerium der mögliche bezahlte Dienstfreistellungszeitraum für Arbeitnehmer/innen verlängert, die Inhaber/innen von gültigen Covid-19-Attesten sind und mit denen keine Home-office-Tätigkeit für diesen Zeitraum vereinbart werden kann bzw. konnte bzw. bei denen ein gefahrloses Arbeiten am Arbeitsplatz nicht gewährleistet werden kann. Somit besteht in derartigen Fällen der Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung bis ........
Hätte der gesetzliche Zeitraum ursprünglich mit 31. Mai 2020 geendet, so wurde heute mittels Verordnung dieser Zeitraum vorerst mal bis 30. Juni 2020 verlängert.
Der bzw. die Arbeitgeber/in kann binnen 6 Wochen nach dem Ende der Dienstfreistellung einen Antrag auf Rückerstattung des Entgelts samt Lohnnebenkosten einreichen. In diesem Fall müssen aber die darauf entfallenden Beiträge bis zum 15. des übernächsten Monats zu bezahlen, der auf die Rückerstattung folgt (die Respirotageregelung gilt auch hier).
Zum VO-Text geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_230.html
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| WK-FAQ - Ergänzung: Altersteilzeit und Kurzarbeit: ein Beitrag von Frau Dr. Erika Mar |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.05.2020, 16:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WK-FAQ - Ergänzung: Altersteilzeit und Kurzarbeit: ein Beitrag von Frau Dr. Erika Marek
Die WK-FAQ werden in Kürze um folgenden Beitrag von Frau Dr. Erika Marek erweitert:
FAQ - Altersteilzeit und Kurzarbeit
Frage 1: Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf eine künftige Altersteilzeit?
Eine Kurzarbeit wirkt sich auf eine während oder bald nach Ende der Kurzarbeit angetretene Altersteilzeit nicht negativ aus.
Zeiten der Kurzarbeit werden ausgeklammert.
Der Beobachtungszeitraum wird um Zeiten der Kurzarbeit verlängert.
Das gilt für
• die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (60%-Grenze)
• die Berechnung des Durchschnitts der letzten 12 Monate
• die Beitragsgrundlage (relevant nur für variable Entgelte)
Frage 2: Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf eine laufende Altersteilzeitvereinbarung?
Werden Altersteilzeitdienstnehmer in die Kurzarbeit einbezogen, gilt folgendes:
• keine Änderung tritt ein
für die Beitragsgrundlage,
für den Lohnausgleich,
für das Altersteilzeitgeld.
• Eine Änderungsmeldung an das AMS ist nicht zu erstatten.
• Es ändert sich das für die Arbeitsleistung gebührende Teilzeitentgelt.
Diese Änderung hat aber bei Kurzarbeit (anders als sonst) keine Auswirkung auf den Lohnausgleich.
• Der Arbeitgeber erhält vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe, die nach dem vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgelt berechnet wird.
Ausfallstunden liegen in dem Ausmaß vor, um welches die Teilzeitarbeitszeit durch die Kurzarbeit reduziert wurde.
• Der Arbeitnehmer erhält
den Lohnausgleich in der bisherigen Höhe
ein verringertes Teilzeitentgelt (entsprechend der durch die Kurzarbeit verringerten Arbeitszeit),
eine Kurzarbeitsunterstützung, die nach der Höhe des vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgeltes berechnet wird. Für den Prozentsatz der Nettolohngarantie wird das vorige Teilzeitentgelt ohne Lohnausgleich herangezogen.
Frage 3:
Welche Sonderbestimmungen sind bei einer geblockten Altersteilzeit während Kurzarbeit zu beachten?
Fällt die Kurzarbeit in den Einarbeitungszeitraum, werden die gleichen Zeitguthaben erworben, wie ohne Kurzarbeit (gemäß IV Z 1 SPV) . Auch wenn der Arbeitnehmer in der Einarbeitungsphase statt 100% nur 10% arbeitet, werden für die Freizeitphase 50% an Zeitguthaben erworben (beim 50 %-Modell).
Arbeitnehmer in der Freizeitphase können in die Kurzarbeitsvereinbarung nicht einbezogen werden, da keine Arbeitsstunden wegen Kurzarbeit ausfallen können.
Arbeitnehmer, für welche die Freizeitphase während der Kurzarbeit beginnt, können für die Dauer der Einarbeitungsphase in die Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen werden. Die Kurzarbeit für diesen Personenkreis endet mit Beginn der Freizeitphase, da in der Freizeitphase keine Ausfallstunden mehr vorliegen.
Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist für die Zeit vom 15. März bis 30. September 2020 nicht erforderlich.
Autorin: Dr. Erika Marek
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