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  Ihr Kurzarbeits-Update für den 24. April 2020 - weitere Klarstellungen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.04.2020, 17:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ihr Kurzarbeits-Update für den 24. April 2020 - weitere Klarstellungen

Krankenstandsstunden und Entgeltfortzahlung:
Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren (insbesondere ...halbes oder volles Krankengeld) werden 'neutralisiert' und sind keine Ausfallstunden. Nur Krankenstandsstunden mit vollständiger Entgeltfortzahlung sind Ausfallstunden, wenn sie nicht in die geplanten Arbeitsstunden während Kurzarbeit fallen (Anmerkung: und wenn für sie auch keine AUVA-Rückerstattung zusteht).
 
Kurzarbeit und Kostenersatz nach dem Epidemiegesetz
Für einen Arbeitszeitausfall aufgrund behördlicher Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz kann keine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden.
Wenn die gesetzliche Grundlage für die Absonderung von Personen („Quarantäne“) oder für Verkehrsbeschränkungen („Absperrungen“ von Gemeinden und Ortsteilen) das Epidemiegesetz ist, dürfen für diese Arbeitstage keine Ausfallstunden verrechnet werden. Diese Normalarbeitszeitstunden sind daher in der monatlichen Abrechnung unter „Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren“ zu erfassen. Und zwar unabhängig davon, ob der diesbezügliche Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde bereits eingebracht oder entschieden wurde.

Anmerkung: 
Demgegenüber ist die gesetzliche Grundlage für die allgemeinen Bewegungseinschränkungen und Geschäfts- und Betretungsverbote für ganz Österreich das Pandemiegesetz (Covid-19 Gesetz). Diesbezügliche Arbeitszeitstunden, für die Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB geleistet wurde (und die nicht in die geplante Arbeitszeit während Kurzarbeit fallen) sind verrechenbare Ausfallstunden.
Praxishinweis: eine Klarstellung soll noch zu der Frage kommen, wie man beihilfenrechtlich mit dem Arbeitsleistungen während der Quarantäne umgeht.

(Vorzeitige) Beendigung von Kurzarbeit
 
Kurzarbeit wird meist für den maximalen Zeitraum von 3 Monaten vereinbart. Der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit aber einseitig vorzeitig beenden. Er muss dies dem AMS und den Vertragspartnern (also Betriebsrat oder betroffenen Arbeitnehmern sowie Sozialpartnern) unverzüglich schriftlich bekanntgeben.
 
Zwei Argumente sprechen gegen eine vorzeitige Beendigung:
1. Entwickelt sich das Geschäft schlechter als gedacht (wegen Mangel an Kunden/Aufträgen oder neuer Restriktionen), ist es einfacher, die Kurzarbeit mit schwankender Arbeitszeit fortzusetzen als sie von neuem zu beantragen.
2. Wer vorzeitig beendet, erhält keine Beihilfe mehr, muss ab diesem Zeitpunkt das volle Entgelt zahlen und in der Regel noch die Behaltefrist von 1 Monat einhalten.
 
Jedenfalls sollten Unternehmen vor Beendigung prüfen, ob sie das Mindest-Arbeitsvolumen von 10% während Kurzarbeit sowie das vereinbarte Arbeitsvolumen erreicht haben; bei Unterschreitung droht der Verlust der Beihilfe.
Die Beendigung per Monatsletzten ist für die Lohnverrechnung am einfachsten.
 
Gemeinsam mit der Abrechnung des letzten Kurzarbeitsmonats muss der Arbeitgeber das AMS einen Durchführungsbericht mit folgenden Informationen übermitteln:
1. Angaben zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands während Kurzarbeit (sowie einen Monat danach);
2. durchschnittlicher Arbeitszeitausfall (darf maximal 90 % betragen);
3. Angaben zu öffentlichen Förderungen und anderen Kostenersätzen für die selben (Personal)Kosten
 
Diesen Durchführungsbericht müssen der Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat die betroffenen Arbeitnehmer unterzeichnen. Das AMS stellt Formulare für Durchführungsberichte zur Verfügung. Auf Verlangen des AMS sind über die Angaben Nachweise vorzulegen.
 
Fahrgemeinschaften:
Bei Fahrgemeinschaften ist zu unterscheiden:
1. Bei Fahrten von mehreren Arbeitnehmern, die im Rahmen der Berufsausübung in einem Fahrzeug erfolgen, also zum Beispiel bei gemeinsamen Fahrten von Handwerkern zu einer Baustelle, muss laut Auskunft des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden, wenn die anderen Sicherheitsvorkehrungen befolgt werden (§ 2 Z 4 VO 98/2020). Unter einer solchen Sicherheitsvorkehrung während der Fahrt ist die Abdeckung von Mund und Nase, beispielsweise durch eine MNS-Maske, zu verstehen.
2. Alle anderen Fahrgemeinschaften, zB. das Pendeln zur Arbeit, unterliegen weiterhin der 1-Meter-Abstandsregel. (§ 4 Abs 2 VO 98/2020).

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  Aktuelle AMS-Klarstellung betreffend "ganzmonatige Beschäftigung" vor Kurzarbeit
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.04.2020, 10:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Von Seiten des Arbeitsmarktservice kam soeben die offizielle Bestätigung, dass die Voraussetzung der einmonatigen Mindestbeschäftigung auch dann erfüllt ist, wenn man vom erstmöglichen Arbeitsweg im Kalendermonat weg den arbeitsrechtlichen Beschäftigungsbeginn hat.

Beispiel:

Eintritt am Montag den 3.2.2020 ==> Kurzarbeit ab 1. März 2020 möglich


Eintritt am Montag, den 2.3.2020 ==> Kurzarbeit ab 1. April 2020

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  Give me WIKU-5 - Ihr kostenloses Lohn-Update für den 24. April 2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.04.2020, 20:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Das Video für den 24. April 2020:


https://vimeo.com/411111364

Die ausführliche kompakte Darstellung gibt es in der WPA Nr. 8/2020:

Infos zur WPA (Premium-Abo empfohlen):


http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html

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  Teilerfolg: umstrittener Passus aus WK-FAQ betreffend Urlaub gestrichen!
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.04.2020, 14:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Teilerfolg: umstrittener Passus aus WK-FAQ betreffend Urlaub gestrichen!

Ein kleiner Teilerfolg konnte nun verbucht werden.

Jene umstrittene Passage in den FAQ der WK betreffend mögliche Streichung von Kurzarbeitsbeihilfen, wenn in Covid-19-Betriebsschließungsfällen kein Urlaubskonsum angeordnet wurde oder im Falle des Vorliegens von Betriebsräten nachgewiesen werden muss, dass man sich bemüht hat, eine Kurzarbeits-BV mit verpflichtenden Urlaubskonsum zu erlangen (gleichfalls als Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe) wurde herausgenommen.
Zusätzlich findet man in den FAQ des Arbeitsministeriums (Stand: 21.04.2020) folgenden Eintrag:

Während einer Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB und Unterbleibens der Dienstleistung kann der Arbeitgeber einseitig den Verbrauch von Urlaub oder Zeitguthaben anordnen. In diesem Fall (Urlaub, Zeitguthaben) kann eine Kurzarbeitsbeihilfe nicht gewährt werden.
Ordnet der Arbeitgeber keinen Urlaubs- oder Zeitguthabensverbrauch an und trägt daher die Entgeltfortzahlung, kann eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden.


Also: Entwarnung!

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  KUA - SB Privatnutzung PKW bei Rückgabe PKW
Geschrieben von: JuPa - 23.04.2020, 10:19 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebe KollegenInnen,

es wurde Kurzarbeit für den Zeitraum 1.4.-30.6.20 vereinbart. 

Der Außendienstmitarbeiter arbeitet 50 % und während der KUA-Phase ist er ausschließlich im Innendienst tätig. Daher hat der Mitarbeiter seinen Firmen-PKW mit 1.4.20 an den Dienstgeber zurückgegeben, da er privat ein Auto hat. Auch den Firmenparkplatz wird er für diese Zeit nicht nutzen (Arbeitsweg wird mit Fahrrad zurückgelegt).

Wie berechnet man jetzt das Nettogehalt (80%) für die KUA-Phase, da ja das März-Gehalt/März-Nettobetrag heranzuziehen ist und da wurden die beiden Sachbezüge KFZ-Privatnutzung und Firmenparkplatz abgerechnet/berücksichtigt?  

Wie verhält es sich mit der Sozialversicherung, da ja die Bemessungsgrundlage vor Eintritt in KUA gilt?

Noch eine Frage zum Firmenparkplatz: Nachdem die Parkraumbewirtschaftung in Wien durch COVID19 zeitlich begrenzt (ab 17.3. -26.4.20) außer Kraft gesetzt war, hat das eine Auswirkung auf die Personalverrechnung/Sachbezug Parkplatz? 

Vielen Dank im voraus für Eure Antworten!

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  Give me WIKU-5 - Ihr kostenloses Lohn-Update für den 23. April 2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 22.04.2020, 19:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Give me WIKU-5 - Ihr kostenloses Lohn-Update für den 23. April 2020

Das Video für den 23. April 2020:

https://vimeo.com/410697929
[/url]

Die ausführliche kompakte Darstellung gibt es in der WPA Nr. 8/2020:

Infos zur WPA (Premium-Abo empfohlen):


[url=http://wikutraining.at/seitenwiku/personalaktuellstart.html]http://wikutraining.at/seitenwiku/personalaktuellstart.html

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  Bedenkliche Änderung einer WK-FAQ betreffend die Auswirkungen eines Nicht-Urlaubsverb
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 22.04.2020, 18:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Bedenkliche Änderung einer WK-FAQ betreffend die Auswirkungen eines Nicht-Urlaubsverbrauchs auf die Kurzarbeitsbeihilfe in bestimmten Fällen

Folgenden Text findet man in der Nr. 28 der FAQ der WK
Achtung:

Seit 5.4.2020 gilt: Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 13 in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen. – Auch bezüglich des Abschlusses solcher Urlaubsverbrauchs-Betriebsvereinbarungen ist zur Wahrung der Kurzarbeitsbeihilfe ein ernstliches Bemühen nachzuweisen.

Von 15.3. bis 31.12.2020 gilt: Beschäftigte, deren Dienstleistung aufgrund von Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes (die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen; BGBl. Nr. 12/2020,) nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. – Wird diese Anordnungs-Möglichkeit bei Kurzarbeit nicht ausgeschöpft, erhält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin keine Kurzarbeitsbeihilfe!

Zum Volltext geht es hier:

https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

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  Informationen zum Schutz von besonderen Risikogruppen (bzw. besonders verletzlichen G
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 22.04.2020, 16:31 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (2)

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nun erste Informationen zum besonderen Schutz von Risikogruppen veröffentlicht:

Aufgrund einer Gesetzesänderung sollen Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf (Risikogruppe) – nun auch in Bereichen der kritischen Infrastruktur – einen Anspruch auf (zusätzliche) Schutzmaßnahmen haben.

Die Zuordnung von Personen zur Risikogruppe soll anhand der einzunehmenden Medikamente erfolgen. Die Information der Betroffenen durch die Sozialversicherung wurde für die erste Maiwoche in Aussicht gestellt.

Unabhängig von diesem Informationsschreiben muss für Betroffene eine individuelle Risikoabschätzung durch den behandelnden Arzt vorgenommen und ein COVID-19 Risikoattest ausgestellt werden. Erst durch das COVID-19-Risikoattest ergibt sich ein Anspruch auf (zusätzliche) Schutzmaßnahmen. Ob besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz möglich sind oder Home-Office in Anspruch genommen werden kann, muss gemeinsam von Arbeitgeber und Betroffenen abgewogen werden (die AUVA unterstützt dabei gerne kostenlos). Nur wenn beides nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf befristete Dienstfreistellung.

Zur Risikogruppe zählen jedenfalls
Menschen mit schweren chronischen Lungenerkrankungen (z.B. mit COPD im fortgeschrittenen Stadium oder mit zystischer Fibrose),
mit fortgeschrittenen chronischen Nierenerkrankungen (z.B. Personen nach Nierentransplantation oder die Dialyse benötigen),
mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz sowie
Menschen, die aktuell eine Krebstherapie erhalten oder diese erst innerhalb der letzten 6 Monate abgeschlossen haben.

Die vollständige Definition der Risikogruppen wird auf der Website des BMSGPK veröffentlicht, sobald das Gesetz Anfang Mai in Kraft tritt:


https://www.sozialministerium.at/Informa...ragen.html

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  Klarstellungen zu Fragen rund um die AMS-Abrechnung auch in Verbindung mit der ...
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 22.04.2020, 15:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

1. Wie wird die Beihilfe abgerechnet?
https://www.wko.at/service/handlungsempf...arbeit.pdf
[/url]
2. Welchen Wert soll ich beim Web-Tool bzw. bei der Excel-Projektdatei des AMS in der Rubrik "Bruttoentgelt für den ganzen Monat" eingeben, wenn ich entsprechend der Sozialpartner-Handlungsanleitung das frühere Gehalt mit einem Netto-Abzug von 10-20% abgerechnet habe?
Sie tragen hier das Bruttogehalt laut tatsächlicher Lohnverrechnung ein. Wenn Sie entsprechend der Handlungsanleitung der Sozialpartner gehandelt und somit – vereinfacht gesagt – das frühere Brutto-Gehalt ungekürzt abgerechnet und dann je nach Gehaltshöhe 10-20 % vom Netto abgezogen haben, sind somit (vereinfacht gesagt) die 100% Brutto vor Kurzarbeit einzutragen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Wert im AMS-Tool nicht mehr geändert werden kann.

3. Muss ich bei der Rubrik "Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag" Feiertage herausrechnen?
Für Betriebe, die üblicherweise an Feiertagen nicht arbeiten, sind die Feiertage abzuziehen.
Zum Beispiel April: 30 Kalendertage minus 4 Wochenenden (Sa/So) ergibt 22 potenzielle Arbeitstage, bei 8 Stunden = 176. Abzüglich Ostermontag (minus 8 Stunden) = 168. Bei Teilzeit werden nicht 8 Stunden sondern die Arbeitsstunden vor Kurzarbeit abgezogen.

4. Was ist unter "Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren", zu verstehen? Diese werden vom AMS ja nicht gefördert.
Dazu gehören Zeiten, für die der Mitarbeiter Anspruch auf halbes/volles Krankengeld von der ÖGK hat,
der Arbeitgeber Anspruch auf 50/75% Zuschuss von der AUVA hat
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung gebührt und
eine Entschädigung nach § 32 Epidemiegesetz gebührt (mit Bescheid ausgesprochene Quarantäne)
Für das AMS ist nicht entscheidend, ob diese „Ersatzleistungen“ schon bezahlt wurden, sondern nur, ob ein Anspruch darauf besteht.

5. Sind Krankenstände in der Rubrik "geleistete Arbeitsstunden" anzuführen?
Neben den geleisteten Arbeitsstunden gehören in diese Rubrik auch Arbeitsstunden, die aufgrund eines Krankenstandes nicht geleistet wurden.
Wäre in der Kurzarbeit an einem Krankenstandstag z.B. 2 statt 8 Stunden lang gearbeitet worden, sind 2 Stunden als „geleistete“ Arbeitsstunden anzusehen. D.h. diese 2 Stunden werden vom AMS nicht als Ausfallstunden gefördert. 6 Stunden werden als Ausfallstunden gefördert.

6. Welche Stunden sind in der Rubrik "Konsumierte Urlaube/Zeitausgleich" einzutragen?
Die Stunden sind entsprechend der Zeit vor der Kurzarbeit zu ermitteln, also 8 Stunden pro Urlaubstag bei einer 40-Stunden-Woche bzw. bei einem Teilzeitbeschäftigten in jenem Stundenausmaß, in dem er/sie vor Kurzarbeit an diesem Tag gearbeitet hätte.

7. Was bedeutet "§ 1155 Abs. 3 ABGB"?
Dabei geht es um Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben geführt haben. Gab es in einzelnen Wochen eine gänzliche Schließung, ist der Wert gleich 0, somit werden bei einem vormals Vollzeitbeschäftigten 8 Stunden pro Tag gefördert.
Diese Position wird fast immer mit „0“ auszufüllen sein. Denn sollte ein Mitarbeiter teilweise arbeiten, erfolgt der Abzug von den Ausfallstunden ohnedies schon aus dem Titel „geleistete“ Arbeitsstunden. Es geht dabei nur um jene Fälle, bei denen ein Mitarbeiter trotz Covid-Maßnahme (Betriebsschließung) zum Dienst eingeteilt war, die Arbeitsleistung nicht zustande kam und der Arbeitgeber trotz Nicht-Leistung Entgelt zahlen muss.

8. Stimmt die Aussage, dass man die Kurzarbeitsabrechnung mit dem AMS erst nach dem Erhalt der Förderbestätigung durchführen kann?
Ja. Für die Förderabrechnung benötigt man die Projektnummer laut der AMS-Genehmigung.

Sie finden diese WK-FAQ auch hier:


http[url=https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html#heading_handlungsempfehlung_vorlaeufige_abrechnung]s://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html#heading_handlungsempfehlung_vorlaeufige_abrechnung

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  Schadet nicht angeordneter Urlaub der Kurzarbeitsbeihilfe?
Geschrieben von: CGV1 - 22.04.2020, 15:29 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (3)

Liebe Forumsgemeinde!
 
Wem ist schon aufgefallen, dass die WKO beim Thema „ist mangelnder Urlaubsverbrauch für die KuA-Beihilfe schädlich“ die Informationen auf der homepage geändert hat ?
 
Angeblich soll es für die KuA-Beihilfe schädlich sein, wenn in geschlossenen Betrieben die Anordnungsmöglichkeit nach § 1155 Abs 3 ABGB nicht ausgeschöpft wird.
So hätte ich es bisher nicht verstanden und kann das so auch beim AMS nicht nachlesen (eher im Gegenteil, siehe zB Fußnote 4 der AMS-Richtlinie).
 
Die frühere Sammelfrage 27 des WKO-FAQ wurde offenbar seit kurzem zu Frage 28 und lautet in der fraglichen Passage:
 
Müssen Urlaub und Zeitguthaben verbraucht werden?
Beschäftigte sind dazu aufgefordert, Alturlaub und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit zur Gänze zu konsumieren.
Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus sollen die Beschäftigten weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubsjahrs konsumieren. 
In jenen Fällen, in denen Urlaubsverbrauch bzw. Verbrauch von Zeitguthaben vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin nicht einseitig angeordnet werden kann, ist diesbezüglich ein ernstliches Bemühen, aber kein bestimmter Erfolg nachzuweisen. Gelingt keine Einigung über den Abbau von Alturlauben bzw. Zeitguthaben, schadet dies dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin hinsichtlich des Bezugs der Kurzarbeitsbeihilfe nicht; die Ablehnungen durch Beschäftigte sollte in nachweisbarer Form (z.B. schriftlich, Mail, SMS) erfolgen und aufbewahrt werden. 
Achtung:
Seit 5.4.2020 gilt: Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 13 in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen. – Auch bezüglich des Abschlusses solcher Urlaubsverbrauchs-Betriebsvereinbarungen ist zur Wahrung der Kurzarbeitsbeihilfe ein ernstliches Bemühen nachzuweisen.
Von 15.3. bis 31.12.2020 gilt: Beschäftigte, deren Dienstleistung aufgrund von Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes (die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen; BGBl. Nr. 12/2020,) nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. – Wird diese Anordnungs-Möglichkeit bei Kurzarbeit nicht ausgeschöpft, erhält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin keine Kurzarbeitsbeihilfe!
 
Das ist eine ganz gravierende Änderung !
Früher (als Frage 27) hat das ganz anders geklungen und auch auf dem „Factsheet-Urlaubsverbrauch“ der WKO kann man – auch gerade eben noch - lesen:
 
Wann kann der Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich anordnen?
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber Urlaub und Zeitausgleich einseitig anordnen, wenn
Maßnahmen gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz (v.a. VO 96/2020) zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen UND
Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen.
 
Der Arbeitgeber kann in dem Fall (er muss nicht!) den Verbrauch in folgendem Rahmen anordnen:
Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren in vollem Ausmaß;
Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr im Ausmaß von maximal 2 Wochen;
Insgesamt können maximal 8 Wochen an Urlaub und Zeitausgleich angeordnet werden.
Nicht angeordnet werden kann der Verbrauch von Zeitguthaben, die auf einer Umwandlung von Geldansprüchen in Freizeit durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen (z.B. Freizeitoption).
 
Urlaub und Zeitausgleich bei Corona-Kurzarbeit
Der Arbeitgeber muss sich bemühen, dass Arbeitnehmer allfällige Urlaubs- und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit verbrauchen, indem er allen Arbeitnehmern den Verbrauch anbietet. Der Urlaubsverbrauch ist also keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit!
Für den Nachweis des Bemühens des Arbeitgebers empfehlen wir, auf dem Antrag an das AMS (COVID-19-Kurzarbeitsbehilfe) handschriftlich folgenden Satz auf der ersten Seite unter „Allgemeine Angaben“ zu ergänzen:
„Der Verbrauch von Alturlaub / Zeitguthaben wurde allen Mitarbeitern angeboten, aber nicht (von allen) angenommen.“
 
 
 
Bin ratlos (siehe die rot eingefärbten Passagen) … Was gilt jetzt ?

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