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| 9. Covid-19-Gesetz: Covid-19-Risikogruppen und Sportleraufwandsentschädigungen im.. |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.04.2020, 21:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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1. Covid-19-Risikogruppen:
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Definition der allgemeinen Risikogruppe (Dienstnehmer/innen und Lehrlinge ==> "betroffene Person"), die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen.
Gesetzlich wird vorgesehen, dass die Verordnung rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten darf.
Die Verordnung soll als Basis auf den Empfehlungen einer gemeinsamen Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, aufbauen.
Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes
und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an.
Festgehalten wird, dass die Informationsschreiben vom Dachverband der Sozialversicherungsträger und nicht vom jeweiligen Krankenversicherungsträger ausgesandt werden sollen.
Das konkrete Informationsschreiben an eine betroffene Person hat im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe bloß deklarativen Charakter. Der behandelnde Arzt kann auch ohne ein solch vorangegangenes Informationsschreiben aufgrund der Empfehlungen der Expertengruppe zur Definition der COVID-19-Risikogruppe ein ärztliches Attest ausstellen.
Der Arzt hat die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest' ohne Angabe i von Diagnosen über die
Zugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).
Dem Dienstgeber sind neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen, unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben bzw. an welche Stelle diese abgeführt
werden.
Der Anspruch besteht auch unabhängig davon, ob diese Steuern, Abgaben oder Beiträge im konkreten Zeitraum tatsächlich entrichtet wurden oder aufgrund von Stundungen später zu entrichten sind.
Der Dienstgeber hat dazu dem Antrag an den Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise beizulegen.
Für Landarbeiter ist anstelle des Krankenversicherungsträgers das Land für den Ersatz an die Dienstgeber zuständig.
Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Dazu zählen auch der Dachverband bzw. die Sozialversicherungsträger oder Kammern.
Überdies soll die ursprünglich vorgesehene Ausnahme von der Freistellung für Beschäftigte im Bereich der kritischen lnfrastruktur entfallen.
2. Aufwandsentschädigungen für Sportler/innen, Schiedsrichter/innen etc.:
In Angleichung an die steuerrechtlichen Pendant-Regelungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988) sollen auch aus sv-rechtlicher Sicht die Aufwandsentschädigungen für jene Einsatztage sv-frei (wie steuerfrei) bleiben, die aufgrund der Covid-19-Krise nicht stattfinden konnten.
Zu den Materialien geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
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| Kurzarbeit und Miliz |
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Geschrieben von: Andrea2001 - 28.04.2020, 15:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (5)
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Sehr geehrter Herr Kurzböck,
Kurzarbeit wurde mit 1.4.2020-30.6.2020 mit allen 10 Mitarbeitern vereinbart.
Ein Mitarbeiter wird mit 3.5.2020 zur Miliz einberufen und kommt erst in drei Monaten wieder zurück.
Fall 1) Im April 2020 hat dieser Mitarbeiter 0 Stunden geleistet und ist ab Mai bis Juli bei Milliz - es wird für ihn max. Förderung für April beantragt
FRAGE: ist diese Förderung zurückzahlen, da er im KUA Zeitraum keine 10 % Arbeitsleistung erfüllt.
FRAGE: können wir nur für diesen Mitarbeiter die KUA vorzeitig mit Ende April 2020 beenden und behalten die Förderung.
Fall 2) Mitarbeiter arbeitet 10 % im April 2020, da er ab Mai nicht mehr im Betrieb ist können die 10 % im KUA Zeitraum nur für April aber nicht für den ganzen KUA Zeitraum bis 30.6.2020 erfüllt werden.
Förderung im April 2020 im max. Ausmaß beantragt.
FRAGE: ist diese Förderung zurückzahlen, da er im gesamten KUA Zeitraum keine 10 % Arbeitsleistung erfüllt.
FRAGE: können wir nur für diesen Mitarbeiter die KUA vorzeitig mit Ende April 2020 beenden und behalten die Förderung.
FRAGE: Wie wäre eine solche Beendigung bekannt zu geben - AMS und Sozialpartner oder reicht AMS?
DANKE und liebe Grüße aus Linz
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| Aus den WK-FAQ: 38. Wie werden Unternehmen, die Menschen mit Behinderung beschäftigen |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.04.2020, 14:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus den WK-FAQ: 38. Wie werden Unternehmen, die Menschen mit Behinderung beschäftigen, und Selbständige mit Behinderung jetzt unterstützt?
Ich bin mir nicht sicher, ob diese FAQ bekannt ist:
38. Wie werden Unternehmen, die Menschen mit Behinderung beschäftigen, und Selbständige mit Behinderung jetzt unterstützt?
Zum Zweck der Sicherung bestehender Arbeitsplätze von Menschen mit Behinderungen wurden zeitlich befristet zusätzliche Unterstützungsleistungen für Unternehmerinnen und Unternehmer eingeführt.
So werden beispielsweise die während der AMS-geförderten Kurzarbeit anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten ersetzt, bestehende Zuschüsse erhöht und für selbständige begünstigte Behinderte kann ein monatlicher Überbrückungszuschuss gewährt werden.
Die Maßnahmen gelten für Anträge die bis 30.06.2020 beim Sozialministeriumservice einlangen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Landesstelle des Sozialministeriumservice:
https://sozialministeriumservice.at/Uebe...ce.de.html
[url=https://sozialministeriumservice.at/Ueber_uns/Sozialministeriumservice/Landesstellen/Landesstellen_des_Sozialministeriumservice.de.html][/url]
Ausweitung und Erhöhung des Arbeitsplatzsicherungszuschusses:
Pauschale, antragslose Erhöhung der Förderung der Bestandsfälle um 50% für die Monate April bis 30. Juni 2020.
Die mögliche/maximale Höhe des Arbeitsplatzsicherungszuschusses bei Neugewährungen soll um 50% erhöht werden. Dies gilt für Anträge, die bis inkl. 30.06.2020 eingebracht werden. Der erhöhte Betrag soll für eine Dauer von 3 Monaten befristet gebühren.
Der Betrag soll ehestmöglich angewiesen werden. Dies kann auch mittels einer Einmalzahlung/Einmalanweisung des gesamten für die 3 Monate gebührenden Erhöhungsbetrages erfolgen.
Arbeitsplatzsicherungszuschuss im Falle von Kurzarbeit:
Für begünstigte Behinderte, die zur Kurzarbeit angemeldet werden, sollen über den Arbeitsplatzsicherungszuschuss die den DienstgeberInnen in dieser Zeit verbleibenden und von der AMS-Kurzarbeitsförderung nicht gedeckten Kosten übernommen werden. Dies gilt für Anträge, die bis inkl. 30.06.2020 eingebracht werden für die Dauer der Kurzarbeit.
Förderhöhe: individuell abhängig in der Höhe des Lohnkostenanteils, der der Dienstgeberin/dem Dienstgeber nach Abzug der AMS-Kurzarbeitsförderung für die Zeit der Kurzarbeit verbleibt.
Der Arbeitsplatzsicherungszuschuss im Falle von Kurzarbeit wird – im Gegensatz zur Kurzarbeitsbeihilfe – nicht für die Ausfallstunden, sondern für die Anwesenheitsstunden (also jene Stunden, die die/der Beschäftigte weiterhin im Betrieb tätig ist) gewährt.
Die Bedrohung des Arbeitsplatzes wird aufgrund des Antrages auf Kurzarbeit ohne neuerliche Glaubhaftmachung als gegeben angenommen.
Auf die klare Abgrenzung zwischen dem Arbeitsplatzsicherungszuschuss und der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 idgF. wird hingewiesen:
Förderzweck der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe:
Vermeidung von Arbeitslosigkeit infolge vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten und damit die weitgehende Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes der Unternehmen durch den teilweisen Ersatz der Aufwendungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber wegen Arbeitszeitausfalles (§ 37b Abs. 3 AMSG). Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt.
Förderzweck des Arbeitsplatzsicherungszuschusses:
Hebung des Anreizes der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen am ersten Arbeitsmarkt und damit Verbesserung der nachhaltigen Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Sinne einer Erlangung und Sicherung einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit (§ 10). Der Arbeitsplatzsicherungszuschuss im Falle von Kurzarbeit wird – im Gegensatz zur Kurzarbeitsbeihilfe – nicht für die Ausfallstunden, sondern für die Anwesenheitsstunden (also jene Stunden, die die/der Beschäftigte weiterhin im Betrieb tätig ist) gewährt.
Erhöhung des Entgeltzuschusses
Im Falle einer (darzulegenden) Gefährdung des Arbeitsplatzes sollen bestehende Entgeltzuschüsse für die Dauer von 3 Monaten um bis zu 50% erhöht werden. Dies gilt für Anträge, die bis inkl. 30.06.2020 eingebracht werden.
Unterstützung selbständiger Menschen mit Behinderungen
Der bestehende Überbrückungszuschuss, der iHv. € 267/Monat bei einem behinderungsbedingten Bedarf gewährt werden kann, steht begünstigten Behinderten, deren Tätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie bedroht ist, auch ohne Nachweis des behinderungsbedingten Bedarfs zur Verfügung. Dies gilt für Anträge, die bis inkl. 30.06.2020 eingebracht werden für eine Dauer von 3 Monaten.
Anmerkung:
Es wird davon ausgegangen, dass dieser Personengruppe auch ein nicht rückzahlbarer Zuschuss aus dem Härtefall-Fonds der Wirtschaftskammer Österreich für Selbstständige gewährt wird. Dieser wäre, da es sich hierbei um eine Einmalzahlung handelt, nicht auf den Überbrückungszuschuss anzurechnen. Die akute Bedrohungssituation wäre jedoch auch vor dem Hintergrund des gewährten Zuschusses aus dem Härtefall-Fonds der Wirtschaftskammer Österreich zu bewerten.
Diese Maßnahmen besitzen in einem ersten Schritt für Anträge, die bis 30.06.2020 beim Sozialministeriumsservice einlangen, Gültigkeit. Je nach Entwicklung der Pandemie wird eine Verlängerung geprüft.
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| Aktuelle Information zur Frage der Einbeziehung von Personen, die zum Kurzarbeitsstar |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.04.2020, 10:33 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aktuelle Information zur Frage der Einbeziehung von Personen, die zum Kurzarbeitsstart noch nicht lange genug beschäftigt waren
Für Personen, für welche initial KUA beantragt wurde, welche zeitlich noch nicht förderfähig sind, gilt die KUA NICHT automatisch mit dem erstmöglichen Datum.
Für diese Personen ist ein eigenes AMS-Begehren (mit Verweis auf die bereits vorhandene Sozialpartnervereinbarung bzw. die AMS-Projektnummer) notwendig
Wenn der Zeitraum der KUA für die „späteren“ Mitarbeiter jenen der ersten Sozialpartnervereinbarung nicht überschreitet, dann ist KEINE neue Sozialpartnervereinbarung zu stellen.
Kleiner Hinweis: mein Fachforum unter www.ars.at/forum hat heute den 40000 Facherörterungseintrag "passiert", insgesamt steuern wir auf die 50000 Einträge nun zu. Das ist eine Initiative vom Seminarveranstalter ARS und mir. Es können dort alle profitieren und alle können auch was für die Gemeinschaft dort beitragen.
Persönlichen Support kann ich dort primär den Premium-Abonnent/innen meiner WIKU-Personal aktuell geben, recherchieren und posten dürfen aber alle und das seit 14 Jahren.
Informationen zur WIKU-Personal aktuell (auch zum Premium-Abo) finden Sie hier:
[/url]
http://wikutraining.at/seitenwiku/personalaktuellstart.html
Über Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
Infos zum Support dort finden Sie hier:
[url=http://www.ars.at/forum/read.php?2,39778]
http://www.ars.at/forum/read.php?2,39778
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| Prämien und Zuschläge bei KUA-Abrechnung |
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Geschrieben von: wito75 - 27.04.2020, 20:12 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
ein Hotel zahlte regelmäßig an die Mitarbeiter schwankende Prämien (z.b. Verkaufsprämien für die Masseure für Verkauf von Pflegeprodukten bzw. für die Receptionisten für den Verkauf im Shop) und Sonntagszulagen für die Arbeiten an den Sonntagen.
Muss hier für Kurzarbeitszeit ein Schnitt der letzten 3 Monate ausbezahlt werden (Nettogarantie)?
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