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| WKO informiert: Bundesrat blockiert „SV-Stundungspaket“ – Status-Quo und weitere Vorg |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.06.2020, 14:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WKO informiert: Bundesrat blockiert „SV-Stundungspaket“ – Status-Quo und weitere Vorgehensweise
Aufgrund der fehlenden Beschlussfassung im Bundesrat besteht derzeit kein gültiger Gesetzesbeschluss für das bereits im Nationalrat beschlossene „SV-Stundungspaket“, der die weitere Stundungen/Ratenzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume Februar bis April und die Zeiträume Mai bis Dezember 2020 (§ 733 ASVG) regelt.
Die ÖGK kann derzeit deshalb leider keine Anträge für diese Zeiträume bearbeiten.
Erfreulicherweise konnte jedoch sichergestellt werden, dass bis auf weiteres für diese Beitragszeiträume bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten weder Mahnungen noch Einbringungsmaßnahmen seitens der ÖGK erfolgen. Die ÖGK ersucht aufgrund der Rechtslage bis auf weiteres keine Anträge auf Stundungen bzw. Ratenzahlungen zu stellen.
Die Wirtschaftskammer bringt sich intensiv in die laufenden Verhandlungen ein, um eine rasche und zielführende Lösung im Sinne aller Beteiligten sicherzustellen.
Wir informieren Sie umgehend über die weitere Vorgehensweise.
Detailinformationen:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
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| WKO-FAQ-Ergänzung zum Thema "Altersteilzeit und Kurzarbeit" |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.06.2020, 14:25 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WKO-FAQ-Ergänzung zum Thema "Altersteilzeit und Kurzarbeit"
38. Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf eine laufende Altersteilzeitvereinbarung?
Werden Arbeitnehmer in Altersteilzeit in die Kurzarbeit einbezogen, gilt folgendes:
keine Änderung tritt ein
für die Beitragsgrundlage,
für den Lohnausgleich,
für das Altersteilzeitgeld.
Eine Änderungsmeldung an das AMS ist nicht zu erstatten.
Es ändert sich das für die Arbeitsleistung gebührende Teilzeitentgelt.
Diese Änderung hat aber bei Kurzarbeit (anders als sonst) keine Auswirkung auf den Lohnausgleich.
Der Arbeitgeber erhält vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe, die nach dem vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgelt berechnet wird.
Ausfallstunden liegen in dem Ausmaß vor, um welches die Teilzeitarbeitszeit durch die Kurzarbeit reduziert wurde.
Der Arbeitnehmer erhält
den Lohnausgleich in der bisherigen Höhe
ein verringertes Teilzeitentgelt (entsprechend der durch die Kurzarbeit verringerten Arbeitszeit),
eine Kurzarbeitsunterstützung, die nach der Höhe des vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgeltes berechnet wird.
Für den Prozentsatz (90%/ 85%/80%) der Nettolohngarantie wird das vorige Teilzeitentgelt ohne Lohnausgleich herangezogen.
39. Was ist bei einer geblockten Altersteilzeit während Kurzarbeit zu beachten?
Fällt die Kurzarbeit in den Einarbeitungszeitraum, werden die gleichen Zeitguthaben für die Freizeitphase erworben, wie ohne Kurzarbeit[1].
Arbeitnehmer in der Freizeitphase können in die Kurzarbeitsvereinbarung nicht einbezogen werden, da keine Arbeitsstunden wegen Kurzarbeit ausfallen können.
Auch Arbeitnehmer, für welche die Freizeitphase während der Kurzarbeit beginnt, können in die Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen werden. In der Freizeitphase fallen bei diesen keine Ausfallstunden mehr an.
Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist für die Zeit vom 15. März bis 30. September 2020 nicht erforderlich.
(1) gemäß VI Z 4 Sozialpartnervereinbarung
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| Durchrechnung Arbeitszeitausfall |
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Geschrieben von: Ulrike - 03.06.2020, 12:57 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Sehr geehrtes Forum!
Arbeitszeitausfall muss mind. 10 % im Kurzarbeitszeitraum je Dienstnehmer sein, sonst verfällt die KUA Beihilfe für den jeweiligen DN oder für den ganzen Betrieb?
Habe jedoch einen DN der in KUA-Zeitraum 1 Woche krank (kein Entgelt wegen langen Krankenstand) und 7 Wochen Urlaub war.
Von welcher Stundenanzahl müssen 10 % mind. erreicht werden.
NAZ ohne Feiertage in den 13 Wochen 470,5 Stunden
abzüglich Urlaub 179,5 Stunden d.s, 291 STunden
abzüglich Krank 38,5 STunden d.s. 252,5 Stunden
Wieviele Ausfallstunden müssen mind. erreicht werden? 47,05 oder 29,1 oder 25,25 STunden im 13 Wo Durchrechnungszeitraum?
Vielen Dank im Voraus
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| Die nächsten Schulungstermine - auch zum Thema Kurzarbeit sowie Infos zum Digitalpake |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 02.06.2020, 21:41 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die nächsten Schulungstermine - auch zum Thema Kurzarbeit sowie Infos zum Digitalpaket Kurzarbeit
1. In meinen beiden Webinaren "Jour fixe für dahoam" am 10. Juni 2020 sowie am 23. Juni 2020 kann ich Ihnen schon einen sehr großen Teil dieser Ausführungen für die Lohnabrechnung Kurzarbeit präsentieren. Diese Veranstaltung wird aber nicht nur das Thema Kurzarbeit abdecken, sondern auch andere Themen, die zuletzt die Lohnverrechnung betrafen. Das Thema Kurzarbeit soll nur dort maximal 45 Minuten beschäftigen
Termine:
10. Juni 2020, 9 bis 11 Uhr,
23. Juni 2020, 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30
Preis je Teilnehmer/in: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer).
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
Wer nicht live dabei sein kann, kann sich auch den Aufnahmelink bei uns bestellen (zum selben Preis). Wer live dabei ist, erhält im Nachhinein von uns eine Teilnahmebestätigung sowie den Aufnahmelink zugesandt.
2. ARS-Webinare zur Kurzarbeits-Lohnverrechnung mit Mag. Rainer Kraft und mir, dem Team, das an der Erstellung dieses LV-Leitfadens beteiligt war, das Webinar zum Thema Kurzarbeits-LV aus erster Hand:
Termine:
16. Juni 2020 von 9 bis 11 Uhr sowie
26. Juni 2020 von 9 bis 11 Uhr
Informationen und Anmeldemöglichkeiten zu diesem Webinar finden Sie hier (Anmeldung ausschließlich über ARS):
https://www.ars.at/article/webinar-kurza...087d045306
[url=https://www.ars.at/article/webinar-kurzarbeit-aus-sicht-der-personalverrechnung/33049/LV0616L5/?no_cache=1&cHash=29e8248371054fa50d4b9e087d045306][/url]
Hier wird uns das Thema "Kurzarbeits-LV" 2 Stunden hindurch intensiv beschäftigen (Schwerpunkt ist die Lohnabrechnung). Sie erfahren hier alle Informationen aus erster Hand der Entstehung. Wir waren bei den FAQ dabei, haben die gesetzlichen Änderungen angeregt, haben mit sämtlichen Stellen alles Mögliche abgeklärt und Hunderte Stunden in die Live-Informationen investiert, damit die Personalverrechnung in dieser schweren Zeit zumindest frei zugängliche Informationen vorfindet.
3. Das Digitalpaket "Kurzarbeit":
Wer bereits im März und April 2020 ein WIKU-Webinar zur Kurzarbeit besucht hat oder das Digitalpaket Kurzarbeit bereits bestellt hat, ist bereits bei uns vorgemerkt, die komplette Unterlage sowie den kompletten Vortrag dazu automatisch und ohne zusätzliche Aufzahlung (wie versprochen) zugesandt zu bekommen.
Diese Unterlage beinhält die gesamte Beispielsammlung sowie die gesamte Kurzarbeits-Tabelle, ausführlich kommentiert. Dazu - wie erwähnt - gibt es ein ausführliches Schulungsvideo.
Nur, wer dieses Paket noch zusätzlich bestellen möchte, kann dies unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at tun. Preis je Paket: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer).
Kleiner Zusatz: in den Jour-fixe-Veranstaltungen behandle ich dieses Thema in den wichtigsten Punkten, in den ARS-Webinaren zur Kurzarbeit wird es sehr ausführlich behandelt. Zwischen den ARS-Webinaren mit mir und Mag. Rainer Kraft und dem "Digitalpaket Kurzarbeit" besteht der Unterschied darin, dass wir beim ARS-Webinar (voraussichtlich) zu zweit referieren, beim "Digitalpaket Kurzarbeit" bringe ich die Materie "alleine". Die Unterlage wird faktisch dieselbe sein. Ich möchte nur verhindern, dass Sie etwas doppelt erwerben bzw. sich fragen, worin die Unterschiede der einzelnen Produkte sind.
Nochmals zur Klarstellung: die FAQ des BMAFJ sind schon ONLINE, das LV-Beispiel- und Erläuterungspaket kommt in Bälde dazu und wird auch von mir hier nach ONLINE-Schaltung sofort verlinkt werden.
Sie müssen somit definitiv nichts kaufen!!!!
Nur, wer eine Schulung für nötig erachtet, für den oder die sind die oben genannten Schulungen (Webinare) gedacht. Es ist keinesfalls so, dass man eine Schulung besuchen muss, um an Infos heranzukommen oder die Beispielsammlungen zu erhalten.
Die Schulungsmaßnahmen sollen nur ergänzender Natur sein für jene, die das gerne möchten.
Wer das Digitalpaket Kurzarbeit haben möchte, sollte vorher bitte checken, ob er oder sie nicht bereits im März oder April bei uns bei einem Kurzarbeits-Webinar war bzw. es nicht ohnedies schon bestellt hat. Sie sollen bitte nicht zweimal zahlen müssen!!!! Umgekehrt ist ja schon so viel Zeit verstrichen.
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| Entlassung eines Kellners nach Provokationen und Beleidigungen und Rauferei am Arbeit |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 02.06.2020, 21:09 - Forum: News & wichtige Infos
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Entlassung eines Kellners nach Provokationen und Beleidigungen und Rauferei am Arbeitsplatz mit Kollegen
OGH 8 ObA 64/19y vom 24. Jänner 2020
§ 82 lit. g GewO 1859
So entschied der OGH:
1. Wenn ein Kellner einen anderen Kellner während der Arbeit wiederholt provozierte und insbesondere als „Arschloch“, „schwul“ und „kleinen Mann“ bezeichnete, weshalb es zwischen den beiden am Arbeitsplatz (im Lokal) letztlich zu einer auch körperlichen Auseinandersetzung kam, so ist eine Weiterbeschäftigung unzumutbar.
2. Es lag der Entlassungsgrund des § 82 lit. g 1. Fall GewO 1859 (Ehrenbeleidigung, Körperverletzung gegen Arbeitskollegen = Angehörige des Betriebes) vor.
3. An der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ändert der Umstand nichts, dass diesem wenige Wochen zuvor während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Geschäftsführers die Tageslosungen anvertraut worden waren.
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| Kollektivvertraglicher Anspruch auf Covid-19-Prämie - steuer- und sv-frei |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 02.06.2020, 18:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertraglicher Anspruch auf Covid-19-Prämie - steuer- und sv-frei
Aus dem FAQ-Protokoll des BMF:
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/...t-faq.html
[url=https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html][/url]
In Kollektivverträgen werden derzeit Regelungen getroffen, Corona-Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zur prozentuellen Erhöhung der Löhne und Gehälter zu zahlen. Fallen derartige GENERELLE Prämien, die aufgrund von kollektivvertraglichen Verpflichtungen bezahlt werden unter die
Bestimmung des § 124b Z 350 lit. a EStG 1988?
Ja, diese Prämien fallen unter die Steuerbefreiung.
Jüngstes Beispiel: der KV EEI (Elektro- und Elektronikindustrie)
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