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Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
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| SV-Beiträge bei Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Hendrich Günter - 20.05.2020, 14:48 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (1)
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Eine Kollegin aus Salzburg hat die nachfolgende Frage an uns gerichtet:
Eine meiner Klienten wird jetzt Kurzarbeit anmelden. Werden vom Lohn vor der Kurzarbeit die SV-Beiträge berechnet oder reduzieren sich diese (auf 80% der Bemessungsgrundlage bzw. 85 / 90%) ?
Ist in der pauschalen Abgeltung vom AMS allfällige SV-Beiträge (über die 80% hinaus) abgegolten?
Danke für eure Unterstützung.
Gerlinde aus Salzburg
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| Fixkostenzuschuss |
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Geschrieben von: Daniel - 20.05.2020, 11:10 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (8)
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Guten Morgen,
ab Heute soll ja der Fixkostenzuschuss beantrag werden können
online ist da noch nichts zu finden - wird da ein Formular zur Verfügung gestellt oder soll da ein externes Schreiben über
sonstige Anträge eingereicht werden
weiss da einer Bescheid?
danke
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| Abrechnung Kurzarbeitsbeihilfe und Mindestbruttoentgelt |
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Geschrieben von: R.Otti - 20.05.2020, 09:54 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Nach Erfassung der Daten für die Abrechnung der Beihilfe mittels Excel-Projektdatei, erhalte ich bei einem Dienstnehmer, der vor Kurzarbeit brutto 2.691,37 erhalten hat und in Kurzarbeit brutto 2.004,38 erhalten sollte, eine Warnmeldung, dass das Mindestentgelt unterschritten wird. Dieses sollte wie in der (ausgeblendeten) Spalte I der Projektdatei angeführt ist, 2.135,53 brutto betragen.
Ich habe das nochmals nachgerechnet und festgestellt, dass mit den 2.004,38 brutto in KuA die Nettoersatzrate von 80%, die ja bei einem Bruttoentgelt vor KuA über 2.685 gilt, eingehalten wurde.
Weiß da jemand einen Rat?
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| Aus den WKO-FAQ: Informationen über Pflichtpraktika auf Grund der COVID-19 Krise |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.05.2020, 09:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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So wie dies auch in Fällen zu handhaben ist, in denen keine Praktikumsplatz verfügbar und keine Kürzung der Praktikumsdauer möglich ist, kommt auch bei Corona-bedingten Ausfällen § 11 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes zur Anwendung und die Verpflichtung zur Absolvierung des Praktikums entfällt:
„Macht ein Schüler glaubhaft, dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, dass er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums."
Wegen des Corona-Virus und seiner Folgen kann es notwendig sein, Pflichtpraktika gegebenenfalls in gekürzter Form zu absolvieren.
Dahingehend sollte seitens der Schüler Kontakt mit dem Betrieb aufgenommen werden. Sollte der Arbeitgeber (bereits) vom Vertrag zurückgetreten sein, sollte versucht werden, einen neuen Praktikumsplatz zu finden.
Die Pflichtpraktika als eine sinnvolle Ergänzung zum fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht an berufsbildenden Schulen können wie folgt absolviert werden:
Facheinschlägiges Praktikum in der gesamten gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer
Facheinschlägiges Praktikum verkürzt (mindestens die Hälfte der gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer soll absolviert werden),
„Breitere Facheinschlägigkeit“ des Praktikums.
Sollten keine Praktikumsplätze verfügbar sein oder unvorhersehbare bzw. unabwendbare Gründe der Absolvierung eines Pflichtpraktikums entgegenstehen und eine Zurücklegung während der schulfreien Zeit während des folgenden Schuljahres nicht möglich sein, so hat die Schulleitung den Schüler/die Schülerin von der Verpflichtung der Zurücklegung des Pflichtpraktikums zu befreien.
Als Gründe für die Befreiung sind insbesondere anzuführen:
in der Person gelegene Gründe (z.B. Risikogruppe, Schwangerschaft, Krankheit, psychische Gründe),
Bestimmungen in einschlägigen COVID-19 Maßnahmengesetzen des BMSGPK,
Pflege- oder Betreuungsbedarf von im gleichen Haushalt lebenden Personen,
gänzlich fehlende Facheinschlägigkeit beim Praktikumsplatz
Aufgrund der durch die Schulleitung erfolgten Befreiung gibt es keine negativen Auswirkungen betreffend Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe, Zulassungen zu abschließenden Prüfungen sowie hinsichtlich allfälliger Karriereverläufe nach Beendigung der Schullaufbahn.
Gleiches gilt für eine verkürzte Praktikumsdauer (mindestens die Hälfte der gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer).
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| Das AMS informiert: rückwirkende Kurzarbeitsanträge nur noch bis 31.05.2020 möglich - |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.05.2020, 21:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Das AMS informiert: rückwirkende Kurzarbeitsanträge nur noch bis 31.05.2020 möglich - Verlängerungsanträge können derzeit noch nicht gestellt werden
Eine rückwirkende Begehrensstellung ist derzeit für einen Kurzarbeitszeitraum ab frühestens 1.4.2020 möglich. Dabei gilt der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Beginn der Kurzarbeit.
Ab dem 1. Juni 2020 ist eine rückwirkende Erstbegehrensstellung nicht mehr möglich.
Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn der Kurzarbeitszeitraums zu stellen.
Bitte stellen Sie noch keine Anträge auf Verlängerung der Kurzarbeit. Wir können die Verlängerungsanträge noch nicht bearbeiten. Im Gegenteil besteht die Gefahr erheblicher Verzögerungen. Nähere Informationen folgen.
Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/personals...esterreich
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| Meine Frage zu "Risikoattesten" vor dem 6.5.2020 in Verbindung mit der Kurzarbeitsbei |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.05.2020, 21:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Meine Frage zu "Risikoattesten" vor dem 6.5.2020 in Verbindung mit der Kurzarbeitsbeihilfe mit aktueller Antwort aus dem Arbeitsministerium
Frage:
Ein Arbeitnehmer, der sich in Kurzarbeit befand, brachte vor dem 6.5. ein ärztliches "Risiko-Attest" (also noch kein "echtes" Covid-19-Attest).
Für diese bekommt der bzw. die Arbeitgeber/in ja keinen Kostenersatz seitens des Krankenversicherungsträgers.
Könnten diese Zeiten (diese Stunden) als Kurzarbeits-Ausfallsstunden geltend gemacht werden.
Anders formuliert: gibt es dafür eine Kurzarbeitsbeihilfe.
Lösung:
Kommt es zu keinem Kostenersatz durch Bund und hat der Arbeitgeber freigestellt, obwohl er nicht dazu verpflichtet war, gebührt die Kurzarbeitsbeihilfe, weil es ja keine Zeiten sind, „für die Ersatzleistungen gebühren“, sondern tatsächliche Ausfallstunden.
Ein Kurzarbeitsantrag mit Sozialpartnervereinbarung für diesen Zeitraum muss natürlich vorliegen.
Inwiefern welche Atteste von den Krankenversicherungsträgern anerkannt werden für Freistellung und Kostenersatz nach § 735 ASVG, ist noch in Klärung im Sozialministerium.
Falls die ÖGK für diese Zeiten Rückerstattung leistet, dann geht diese Ersatzleistung der Kurzarbeitsbeihilfe natürlich vor.
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| Abrechnung AMS für Kurzarbeitsbeihilfe |
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Geschrieben von: Irene - 19.05.2020, 14:17 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Liebe Forumsteilnehmer!
Angestellte Eintritt 4.3.2020 40 Wochenstunden mtl. EUR 1.611,00
ab 1.4.2020 30 Wochenstunden EUR 1.268,30
KUA ab 15.4.2020
Abrechnung März 2020 aliquot EUR 1.503,60
Welche Daten sind einzutragen:
- Bruttoentgelt vor KUA (lt. AMS des letzten voll entlohnten Monats vor Beginn der KUA, das wäre der März, da habe ich aber keinen vollen Monat)
ich würde EUR 1.611,00 nehmen
- Normalarbeitszeit vor KUA (im März 40 Stunden, im April 30 Stunden)
ich würde 40 Stunden pW nehmen
- Abrechnungsdaten 15.-30.4.20 Bruttoentgelt für den ganzen Monat
ich würde EUR 1.268,30 nehmen (30 Wochenstunden)
Da kommt die Meldung:
Das von Ihnen bezahlte Bruttoentgelt liegt voraussichtlich unter dem Mindestbruttoentgelt, mit dem die Nettoentgeltgarantie während Kurzarbeit gewährleistet werden soll. Wir empfehlen Ihnen eine Prüfung und falls erforderlich eine Nachzahlung. Anderenfalls drohen die Rückforderung der Beihilfe sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Oder gebe ich die Daten wie von mir vorgeschlagen ein (wenn dann die Übertragung überhaupt möglich ist) und stelle mich schon jetzt auf eine Rückfrage seitens des AMS ein?
Danke im Vorhinein!
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| Aus den AMS-FAQ: Welche Auswirkungen hat die Einberufung bzw. Zuweisung zum Präsenz- |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.05.2020, 13:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus den AMS-FAQ: Welche Auswirkungen hat die Einberufung bzw. Zuweisung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst auf die Kurzarbeitsbeihilfe?
Das Arbeitsverhältnis von beschäftigten Personen bleibt durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt (§ 4 APSG).
Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des/der ArbeitnehmerIn und die Entgeltzahlungspflicht des/der ArbeitgeberIn.
Sind diese Personen vom Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung erfasst, ist in Bezug auf die Kurzarbeitsbeihilfe zu beachten:
In der monatlichen Abrechnung sind Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes oder vergleichbare Zeiten im Feld „Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag/Ausbildungsvertrag“ nicht zu erfassen. In der Folge können sich hierfür auch keine verrechenbaren Ausfallsstunden ergeben.
Kehren diese Personen während des laufenden Kurzarbeitszeitraums in den Betrieb zurück und ist kein entsprechendes Bruttoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb verfügbar, so ist das Bruttoentgelt des letzten vollentlohnten Monats vor der Einberufung bzw. vor Zuweisung heranzuziehen.
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| Kündigungsanfechtung – Vorsicht Falle, wenn der Betriebsrat der Arbeitgeberkündigung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.05.2020, 18:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kündigungsanfechtung – Vorsicht Falle, wenn der Betriebsrat der Arbeitgeberkündigung zugestimmt hat
OGH 8 ObA 45/19w vom 24. Jänner 2020
§ 105 Abs. 4 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Nach § 105 Abs 4 ArbVG kann der Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten.
3. Das bedeutet, dass im Falle eines Widerspruchs durch den Betriebsrat in Bezug auf die beabsichtigte Kündigung
a. der gekündigte Arbeitnehmer vom Betriebsrat ausdrücklich die Anfechtung verlangen muss (ihn also zu Anfechtungsmaßnahmen auffordern muss) und
b. nur dann, wenn dieser „untätig bleibt“, dann selber Anfechtungsmaßnahmen ergreifen kann (und zwar erst dann, wenn die für den Betriebsrat geltende einwöchige Frist abgelaufen ist).
4. Nimmt ein Arbeitnehmer innerhalb dieser einwöchigen Frist (gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsrat von der tatsächlich erfolgten Kündigung erfahren hat) keinen Kontakt zum Betriebsrat auf, um ihn zu Anfechtungsmaßnahmen zu motivieren, so kann er im Anschluss an die Betriebsratsfrist selber keine Anfechtungsmaßnahmen mehr ergreifen.
5. Somit ist eine Sozialwidrigkeitsanfechtung bzw. eine Motivkündigungsanfechtung durch den einzelnen Arbeitnehmer bzw. die einzelne Arbeitnehmerin im Falle eines Widerspruchs durch den Betriebsrat nur dann zulässig, wenn der Betriebsrat auch tatsächlich vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zur Anfechtung aufgefordert wird und dieser aber untätig bleibt.
6. Dies setzt aber voraus, dass dem Betriebsrat in irgendeiner Form während der ihm für die Anfechtung zur Verfügung stehenden Frist bekannt wird, dass der Arbeitnehmer eine Anfechtung wünscht oder zumindest mit einer solchen einverstanden ist.
7. Nur so kann ein Anfechtungsanspruch des Betriebsrats entstehen und nur dann ein solcher Anspruch auf den Arbeitnehmer übergehen.
8. Schweigt der Betriebsrat zur Kündigung, so kann der bzw. die Arbeitnehmer/in „von Haus aus“ die Arbeitgeberkündigung anfechten (hat dazu 2 Wochen, gerechnet ab dem Ausspruch der Kündigung Zeit).
9. Nur im Falle einer Motivkündigung kann der einzelne Arbeitnehmer bzw. die einzelne Arbeitnehmerin auch im Falle einer Betriebsratszustimmung zur Kündigung innerhalb der für ihn bzw. sie geltenden zweiwöchigen Frist die Kündigung anfechten.
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