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  Die BUAK informiert: Meldung von Corona-Kurzarbeit und Zuschlagsentrichtung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.05.2020, 19:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.buak.at/cms/BUAK/BUAK_0.a/1342630115442/home/home/meldung-von-corona-kurzarbeit-und-zuschlagsentrichtung

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  BUAK informiert: Einhebung Verzugszinsen in Coronakrise
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.05.2020, 19:01 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

BUAK informiert: Einhebung Verzugszinsen in Coronakrise

https://www.buak.at/cms/BUAK/BUAK_0.a/13...oronakrise

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  Die BUAK informiert: Eintreibungsmaßnahmen setzen langsam wieder ein
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.05.2020, 18:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zur Information geht es hier:

https://www.buak.at/cms/BUAK/BUAK_0.a/13...eingesetzt

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  Die BUAK informiert: Eintreibungsmaßnahmen setzen langsam wieder ein
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.05.2020, 17:55 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die BUAK informiert: Eintreibungsmaßnahmen setzen langsam wieder ein

Zur Information geht es hier:

https://www.buak.at/cms/BUAK/BUAK_0.a/13...eingesetzt

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  Heute (14.05.2020) um 18 Uhr 30 in der Sendung "Konkret":
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.05.2020, 15:12 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Heute (14.05.2020) um 18 Uhr 30 in der Sendung "Konkret":

die Steuerfalle Kurzarbeit (Jahressechstel/Kontrollsechstel).


Ein kurzes Interview mit mir (wenn alles klappt).

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  Aktuell recherchiert: Neueinstellungen können in Kurzarbeit einbezogen werden, nun do
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.05.2020, 22:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aus den (unveröffentlichten) AMS-FAQ:
Gibt es für Beschäftigte mit einem Beginn ihres Dienstverhältnisses kurz vor Beginn oder während der Kurzarbeit Kurzarbeitsbeihilfe?
Tourismusbetriebe haben bereits vor der Corona-Krise ein Dienstverhältnis mit einem Beginn ab 1.3.2020 (oder später) abgeschlossen und möchten dieses Dienstverhältnis nun in die Kurzarbeit einbeziehen.
Nein. Das Dienstverhältnis muss mindestens einen voll entlohnten Monat vor Beginn der Kurzarbeit bestanden haben (Beginn des Dienstverhältnisses am kollektivvertraglich frühestmöglichen Arbeitstag im Monat). Die in Kollektivverträgen vorgesehenen Stundenlöhne werden mit dem Normalarbeitszeitteiler in einen vollen Monatslohn umgerechnet. Beispiel: Beginn der Kurzarbeit am 16.3.2020 – Dienstverhältnis muss spätestens am 3.2.2020 bestanden haben. Diese Voraussetzung ist sowohl für die Berechnung   der Kurzarbeitsbeihilfe als auch für die Sozialversicherung als letzte Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit notwendig (voller Beitragszeitraum vor Beginn der Kurzarbeit).
Die Einbeziehung von Mitarbeiter/innen, die erst später den vollentlohnten Monat vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb erfüllen, in einen laufenden Kurzarbeitsfall ist nicht möglich, auch nicht in Form eines "Begehrens um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe". Dies gilt auch für Mitarbeiter/innen, die als "Ersatzkräfte" für DV-Beendigungen mit Auffüllpflicht eingestellt werden.
Wenn diese Mitarbeiter/innen in der Fördermitteilung enthalten sind (weil sie im Begehren waren und dieses genehmigt wurde), dürfen sie in die monatliche Abrechnung nicht aufgenommen werden. Bitte im Zuge der Übermittlung der Monatsabrechnung im eAMS-Konto (Begleittext im Feld "Inhalt") das AMS über diese Änderung informieren.
Für Mitarbeiter/innen, die kein Dienstverhältnis mit eine voll entlohnten Monat vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb aufweisen, kann allenfalls ein eigenes Beihilfenbegehren und eine gesonderte Sozialpartnervereinbarung mit einem entsprechenden Beginn und Ende eingebracht werden (im Sinne einer Erstgewährung). Eine Einbeziehung in ein Begehren um Verlängerung der Kurzarbeitsbeihilfe (Begehrensstellung mit neuer Sozialpartnervereinbarung) ist möglich.
Es geht dabei nicht um eine "bürokratische Hürde", sondern um eine rechtsgültige arbeitsrechtliche Grundlage und ohne eine Entlohnungsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb kann die Kurzarbeitsgrundlage nicht administriert werden. Die vereinbarte Entlohnung als "Ersatz-Bemessungsgrundlage" heranzuziehen, ist gesetzlich nicht zulässig.

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  Give-me-WIKU-5: Ihr Video für den 14. Mai 2020 mit dem LV-Kurz(böck)-Update
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.05.2020, 22:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ihre kostenlosen Update-Informationen für den 14. Mai 2020.

https://vimeo.com/418172548
[/url]
Alle Details lesen Sie dann in der nächsten Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 9/2020), erscheint Anfang bis Mitte der kommenden Kalenderwoche.
Infos zur WIKU-Personal aktuell (Premium-Abo empfohlen):

http://wikutraining.at/seitenwiku/personalaktuellstart.html
[url=http://wikutraining.at/seitenwiku/personalaktuellstart.html]

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  Ein Artikel mit mir in den Salzburger Nachrichten
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.05.2020, 21:38 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.sn.at/wirtschaft/oesterreich...d-87515842

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  Weitere 2 Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit - Überstunden und Wegfall von Sac
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.05.2020, 20:32 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Weitere 2 Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit - Überstunden und Wegfall von Sachleistungen

Frage 1:
Überstunden führen ja zur Kürzung der ausfallenden Stunden und insoweit zur Kürzung der Kurzarbeitsbeihilfe.
Gilt dies
A) nur für geleistete Überstunden oder
B) nur für bezahlte Überstunden oder
C) nur für geleistete UND bezahlte Überstunden
Fraglich ist zudem, ob die relevanten Überstunden dann ev. auch personenübergreifend zur Kürzung von "ausfallenden Stunden" führen können.

Antwort:
A) ist zutreffend.
Jedoch findet weder eine personenübergreifende Aufrechnung von Überstunden von Arbeitnehmer A) mit Ausfallsstunden des Arbeitnehmers B statt, noch eine periodenübergreifende Saldierung.

Frage 2:
Wir haben zuletzt ja geklärt, dass ein 50 %iges Krankenentgelt nicht wirklich dafür verantwortlich sein kann, dass man eine Beihilfe nicht bekommt. Hier gibt man dann - wenn ich Sie richtig verstanden habe - den Bruttobetrag ein, der sonst zugestanden wäre.

Wir haben aber in der Praxis leider auch häufig den Fall, dass bis vor die Kurzarbeit ein Sachbezug (Firmen-PKW) genützt werden durfte, aber während der Kurzarbeitsphase nicht (musste zurückgestellt werden und der Sachbezug wurde rausgenommen). Nun stellt der Sachbezug aber einen Teil des Bruttoentgelts dar, der dann im Abrechnungsmonat "fehlt". Und wieder macht uns da das AMS-Formular Probleme. Kein Vorwurf. Mir ist bewusst, dass man auf diese Geschichten nicht von Haus Bedacht nehmen konnte. Daher kommt ja nun meine Frage, was ich den Leuten schreiben darf.

Antwort:
Auch hier gilt grundsätzlich: Solange das tatsächliche Bruttoentgelt zurecht unter das Mindestbruttoentgelt gekürzt wurde, ist einfach das Mindestbrutto einzugeben und auf Nachfrage gegenüber dem AMS der Grund zu erläutern.

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  Geplante Gesetzesänderung zur Milderung der zahlreichen Lohnverrechnungshürden in der
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.05.2020, 19:35 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Geplante Gesetzesänderung zur Milderung der zahlreichen Lohnverrechnungshürden in der Kurzarbeit - Arbeitsministerium beruhigt

Heute wurde der erwartete Gesetzesänderungsvorschlag (Initiativantrag) betreffend das AMSG ins Parlament eingebracht.
Streng genommen ist das ein Grund zur Freude, weil man uns nun damit definitiv hilft, den Weg der reinen Nettosicherung zu verlassen und hin zur Bruttosicherung zu wechseln.

Wir haben diesen Gesetzesentwurf auch vor kurzem begutachtet und unsere "Verbesserungsvorschläge" vorgebracht, müssen aber nun zur Kenntnis nehmen, dass Politik und Gesetzgebung leider kein Wunschkonzert sind.

Dennoch glaube ich, dass sich die Ergebnisse sehen lassen können und dass uns das Arbeitsministerium nun hilft, dass sich das Schiff in die richtige Richtung bewegt. Aber es bleiben noch viele Fragen offen, die wir hoffen, auf interpretativem Weg lösen zu können.

Was heute mal kurzzeitig ein wenig irritierte, war die Tatsache, dass man im Rahmen einer APA-Aussendung verkündet hatte, dass die Kurzarbeits-Lohnverrechnung "ab sofort" möglich wäre.

Dieses Missverständnis konnte ich im direkten Kontakt mit dem Ministerium ausräumen. Man ist ja auch dort mittlerweile am Rande der Erschöpfung und wollte ein "positives" Signal ausschicken, was von der Botschaft her durchaus vielversprechend war, aber uns in der konkreten Aussage ein wenig erschreckt hat.

Meine Bedenken, dass diese Formulierung am Ende nun wieder vermehrt Fragen auslösen würden, warum nicht schon am Nachmittag des 13.05.2020 die Kurzarbeits-LV möglich wäre, wurden anerkannt und die Formulierung auf der ministeriellen Facebook-Seite von "ab sofort" auf "somit" geändert. Vielen Dank dafür noch einmal an das Arbeitsministerium, zumal frühestens Anfang Juni 2020 mit der Umsetzung wird begonnen können (realistischerweise wird es dann Mitte Juni 2020 möglich sein, die Kurzarbeits-LV in Angriff zu nehmen).

Das Arbeitsministerium hat mir auch zugesichert, uns bei den Umsetzungsfragen fachlich zu begleiten, was ich sehr begrüße und wofür ich mich jetzt schon im Voraus recht herzlich bedanken möchte und hat mir glaubhaft versichert, dass man den Druck, der auf den Lohnverrechner/innen lastet, nicht noch mehr erhöhen wollte. Ich habe beschrieben, dass die Situation jetzt schon praktisch nicht mehr auszuhalten ist, erst recht schwierig wird es dann werden, wenn der Öffentlichkeit vermittelt wird, dass etwas schon läuft, was aber erst in Entwicklung ist.

Zu den Eckdaten des Initiativantrages:

1. Betreffend die Sozialversicherung gilt nunmehr, dass nun auch AK und WF-Dienstnehmeranteil auf demselben Rechenweg ermittelt werden wie die übrigen SV-Dienstnehmeranteile. Das bedeutet, dass auch AK und der Dienstnehmeranteil für den WF dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin vom sv-pflichtigen Bruttoentgelt ermittelt in Abzug gebracht werden. Den Rest (auch von AK und WF-Dienstnehmeranteil) muss der bzw. die Dienstgeber/in "tragen".

2. Die Formulierung "tragen" bewirkt nun übrigens, dass jener SV-Dienstnehmeranteil, der auf der Dienstgeberseite "landet", nun keinen Vorteil mehr darstellt (also nicht mehr für DB, DZ und KommSt und auch nicht mehr im Bereich der Lohnsteuer als bemessungsgrundlagenerhöhend erfasst werden muss).

3. Das Entgelt, das während der Kurzarbeit zusteht, wird eigens über eine Pauschalsatztabelle, die das Arbeitsministerium durch Verordnung verlautbaren wird, ermittelt werden können. Was nach mehreren Berechnungsoptionen aussieht, ist nur die Rücksichtnahme des Gesetzgebers auf die verschiedenen Varianten, die es über die einzelnen Sozialpartnervereinbarungen gibt. Dies ist auch davon abhängig, welche "Sozialpartner" sich jeweils wie geeinigt haben: im Normalfall sollte sich die Entgeltsgarantie auf das gesamte Entgelt (Arbeits- und Kurzarbeitsentgelt) beziehen, die Landwirtschaftssozialpartner setzten jedoch auf eine Nettogarantie, die sich nur auf die Ausfallsstunden bezog.

4. Der Gesetzgeber kann also - was zu erwarten war - nicht in bestehende Sozialpartnervereinbarungen eingreifen, sondern nur abbilden, was in der Praxis bereits an Vereinbarungen "rechtsgültig" unterschrieben wurde.

5. Die Formulierungen in § 37b AMSG dürften nicht nur die Phase 1 der Kurzarbeit, sondern auch die Phase 2 der Kurzarbeit (also auch die Verlängerungsphase) betreffen. Angedeutet wurde, dass die Verlängerungsphase der Kurzarbeit in dem einen oder anderen Punkt (insbesondere betreffend die Durchrechnung der Kurzarbeitszeit über den Kurzarbeitszeitraum) anders laufen wird als die "erste Phase". Diese Details aber werden wir noch erfahren.

6. Noch einmal kurz zum "Fahrplan": dieser Initiativantrag wird voraussichtlich Anfang Juni 2020 vom Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt verlautbart werden. Angeschlossen wird dabei auch die neue Pauschalsatz-Verordnung sein. Inkrafttreten werden diese Regelungen jedenfalls rückwirkend mit 1. März 2020.

7. Parallel dazu (aber eben nicht zeitgleich, sondern zeitlich verzögert) werden (hoffentlich) die authentischen Interpretationen zur "alten Sozialpartnervereinbarung" kommen und werden die noch nicht beseitigten Zweifelsfragen hoffentlich in den nächsten 2 bis 3 Wochen behoben werden können.

Zu den Materialien geht es hier:


https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml

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