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| Ihr Kurzarbeits-Update vom 23.03.2020 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.03.2020, 20:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Für den 24.03.2020 sowie für den 25.03.2020 sind folgende interessante Aktivitäten geplant:
1. Ausfüllhilfe für die AMS-Formulare
2. Musterberechnungen für die Personalverrechnung!!!!
3. Körperschaften öffentlichen Rechts werden in die Kurzarbeit übernommen.
Mit diesem Ausblick verabschiede ich mich für heute! Bis morgen
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| Aus meinem Kurzarbeits-ABC, das heute nacht im Rahmen der WIKU-Personal aktuell vers |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.03.2020, 19:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus meinem Kurzarbeits-ABC, das heute nacht im Rahmen der WIKU-Personal aktuell versandt wird!
Wie wirken sich die momentanen Umwälzungen auf Pendlerpauschale und Pendlereuro aus?
Die Finanzverwaltung bereitet gerade eine Information vor, derzufolge bei bestehenden Dienstverhältnissen „coronabedingte Änderungen“ der Anwesenheit sich nicht auf die Höhe der Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro auswirken (also: die PP/PE so drinnen lassen, wie sie drinnen war bis dato).
Allerdings ist Vorsicht zu walten betreffend „neue Anträge“. Der Pendlerrechner ist im Augenblick mit den reduzierten Einsätzen der Massenbeförderungsmittel „nicht repräsentativ“. Nehmen Sie bitte im Moment eher keine neuen Anträge entgegen oder -wenn Sie sie entgegennehmen, dann halten Sie bitte die Anträge in Evidenz, dass man sie nach der „Krisenzeit“ entsprechend adaptiert.
Die genaue BMF-Info soll noch diese Woche kommen!
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| Damit Sie wissen, warum ich betreffend die Kurzarbeitsunterstützung nun Kontakt.... |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.03.2020, 15:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Damit Sie wissen, warum ich betreffend die Kurzarbeitsunterstützung nun Kontakt mit den Sozialpartnern habe
Der derzeitige Stand zur Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung sieht wie folgt aus:
Es muss je in Kurzarbeit befindliche/r Arbeitnehmer/in Folgendes ermittelt werden:
1. Die Bruttoentgelte FÜR DIE NORMALARBEITSZEIT der letzten drei Kalendermonate, die vor der Kurzarbeit gelegen sind (hier wird zu definieren sein, was hier darunter fällt und was nicht). Die Regelmäßigkeit der Leistung (in diesen drei Kalendermonaten) spielt dabei keine Rolle
2. Daraus muss dann ein Bruttomonatsdurchschnitt gebildet werden, damit man weiß, in welche Nettosicherungsstufe er oder sie fällt:
• 90 % bei Bruttoentgeltswert bis zu € 1.700,00
• 85 % bei Bruttoentgeltswert zwischen € 1.700 und € 2.685,00
• 80 % bei höheren Entgelten
3. Aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt aus Punkt 1 muss dann ein Nettoentgelt ermittelt werden, auf welches dann dieser Prozentsatz zur Anwendung gelangt. Dies wird gemacht, damit man weiß, was der Arbeitnehmer für die Dauer der Kurzarbeitszeit im Kalendermonat insgesamt bekommen muss (wenn die Kurzarbeit während des gesamten Kalendermonats dauert; dauert die Kurzarbeit nicht den gesamten Kalendermonat über, weil sie zB später begonnen, dann wird die Nettosicherung auch insoweit nur anteilig gebühren können).
4. Dabei ist vorrangig das Entgelt für die aktive Zeit zu ermitteln sowie das Entgelt für die Nichtleistungszeiten, der „Rest“ ist dann für die Kurzarbeitsunterstützung, wobei man da herumprobieren muss, dass der zu ergänzende Bruttobetrag der Kurzarbeitsunterstützung zusammen mit den übrigen Entgelten (aktive Stunden, Lohnausfallsprinzip) dann auch diese Nettosicherung insgesamt ergibt.
Das ist der Wahnsinn schlechthin. Das AMS hat Tabellen für die Beihilfen und wir haben den „schwarzen Peter“.
Darum ringe ich derzeit mit den Sozialpartnern um Lösungen habe einen ca. 20 Fragen umfassenden Katalog zur Klärung und Mitgestaltung losgeschickt.
Abschließend eine Bitte: stellen Sie mir bitte im Moment keine Fragen mehr zur Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung. Wir sind dabei, die Sache zu klären. ich habe gestern einen Katalog von rund 30 Fragen losgeschickt!
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
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| Ihr erstes Kurzarbeits-Update für heute- Neues zur Kurzarbeitsbeihilfe..... |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.03.2020, 13:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ihr erstes Kurzarbeits-Update für heute- Neues zur Kurzarbeitsbeihilfe und Teilzeitbeschäftigte im AMS-KUA-Antrag
1. Nettoersatzrate - Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung
Wir sind gerade dabei, das Ganze zu entflechten.
Jetzt hat sich schon einmal ein Schleier gelüftet, nämlich jener, wonach die Nettoersatzrate (80 %, 85 % bzw. 90 %) die Sicherung für das gesamte Entgelt des Kalendermonats darstellt und nicht nur für die ausfallenden Stunden. Die Formulierung ist aber - das wird eingeräumt - in der Tat etwas missverständlich.
Man bedauert auch, dass hier diese Zweiteilung (hier: Berechnung Kurzarbeitsunterstützung und dort Kurzarbeitsbeihilfe, jeweils mit unterschiedlichen Berechnungen) geschehen ist. Das dürfte nicht ganz geplant gewesen sein.
2. AMS-Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe:
Dieser wird angeblich gerade überarbeitet wegen des Problems der Teilzeitbeschäftigungen.
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| Freier Dienstvertrag |
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Geschrieben von: Sternchen - 23.03.2020, 12:32 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich SVA. Wenn ein Kleinunternehmer zusätzlich einen freien Dienstvertrag abschließt, wie schaut das mit der Sozialversicherung aus? Die Einkünfkte sind über der Geringfügigkeitsgrenze. Kann der Kleinunternehmer sich aussuchen über welche Sozialversicherung er versichert ist? Oder ist er zwingend bei der gewerblichen? Und müssen dann vom "Dienstgeber" und Kleinunternehmer für den freien Dienstvertrag trotzdem SV Beiträge bezahlt werden, welche der Dienstgeber abzuführen hat?
Danke für eure Hilfe
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| Aktuelles ÖGK-Rundschreiben: keine Ratenvereinbarungen, sondern nur noch Stundungen, |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.03.2020, 10:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (2)
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Aktuelles ÖGK-Rundschreiben: keine Ratenvereinbarungen, sondern nur noch Stundungen, sonst normale SV-Beitragsfälligkeiten
Liebe Dienstgeberinnen und Dienstgeber! Liebe Steuerberaterinnen und Steuerberater!
Die ÖGK unterstützt die Betriebe in dieser für uns alle außergewöhnlichen Situation mit ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen um diese Notsituation gemeinsam im Sinne der österreichischen Wirtschaft bewältigen zu können. Damit soll Dienstgebern, die aufgrund des Corona - Virus mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen müssen, geholfen werden.
Derzeit ist allerdings vielfach „Fahren auf Sicht“ erforderlich, manche Maßnahmen können nur vorläufig gesetzt werden. Der Nationalrat hat mit seinem Beschluss vom 20.3.2020 einige sehr wichtige Festlegungen getroffen.
Die gesetzlichen Maßnahmen auf einen Blick:
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:
Für Betriebe die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.
Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:
In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
ACHTUNG
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Wir ersuchen die Betriebe, auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten ihre bisherige hervorragende Melde- und Zahlungsmoral so weit als möglich aufrecht zu halten und damit weiterhin das Funktionieren des Sozialstaates zu ermöglichen.
Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten und wird dann umgehend darüber informieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden.
Nach dem Ende dieser Ausnahmesituation bzw. rechtzeitig vor dem Auslaufen der oben angeführten Unterstützungsmaßnahmen können weitergehende Anträge auf Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen für Ihr Unternehmen bzw. für Ihre Mandanten an uns gestellt werden. Wir werden Ihnen weiterhin unterstützend zur Seite stehen!
Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir gerne in den regionalen Servicestellen zur Verfügung. Bitte verfolgen Sie auch die Informationen auf unserer Homepage www.oegk.at. Hier finden Sie den Gesetzestext und weitergehende Informationen.
22.3.2020
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| Corona und KV metallverarbeitendes Gewerbe Arbeiter |
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Geschrieben von: Walpurga Wendl - 23.03.2020, 09:37 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Guten Morgen,
habe mir jetzt den Rechner für die Kurzarbeitsbeihilfe angesehen.
Die Information zum Bruttoentgelt lautet ja, dass man den Monatslohn (bei meinem KV - siehe oben - für 167 Stunden, also für 4,33 Wochen) auf 4 Wochen herunterrechnen muss. Bei den Angestellten gilt das letzte vollversicherte Monat.
Habe ursprünglich bei den Arbeitern auch das letzte volle Monat (ohne Überstunden und Mehrstunden) genommen, dabei ist bei allen eine Nettoersatzrate von 80 % herausgekommen.
Nachdem ich den Monatslohn durch 4,33 geteilt habe und mal 4 Wochen gerechnet habe, bin ich bei einer Nettoersatzrate von 85 %.
Liege ich da richtig mit der Nettoersatzrate von 85 %.
Müssen die Mitarbeiter einzeln (kein Betriebsrat) informieren und dabei möchte ich keine Falschmeldungen verbreiten.
Hoffe auf eure Hilfe.
Walpurga Wendl
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