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| 3 Fragen von mir und 3 Antworten aus dem Arbeitsministerium zur Kurzarbeit |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.05.2020, 11:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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3 Fragen von mir und 3 Antworten aus dem Arbeitsministerium zur Kurzarbeit
1. Ist es auch möglich, für Zeiträume der Entgeltsfortzahlung als Folge von Arbeitsunfällen "ausfallende Stunden" für Zwecke der Kurzarbeitsbeihilfe zu melden?
Nach Ansicht des Arbeitsministeriums waren ja ursprünglich sämtliche "Nichtleistungszeiten" beihilfenuntauglich. Die Sozialpartner haben dann in weiterer Folge die Entgeltsfortzahlung für Krankheiten "hineinreklamiert", sodass arbeitsunfallbedingte Stunden der Entgeltsfortzahlung nicht erfasst sind.
Anmerkung: hier dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Es wird hier noch einmal "nachverhandelt"
2. Wie kann man vermeiden, dass im Zuge einer korrekt ermittelten - aber reduzierten Entgeltsfortzahlung (zB wegen 50 %igen Teilentgelts) - und die dadurch verursachte Unterschreitung des Mindestbruttobetrages, keine Abrechnungsprobleme mit dem AMS entstehen?
In diesem Fall gibt man das Mindestbrutto ein und das AMS würde daraufhin allenfalls nachfragen, aber jedenfalls die Beihilfe im gebührenden Ausmaß gewähren.
3. Ist es möglich, dass man in Betrieben, die sich in Kurzarbeit befinden, neue Arbeitnehmer/innen aufnimmt oder führt das zu einem "Missbrauch" der Kurzarbeit? Es gibt hier nämlich unterschiedliche Antworten der einzelnen Landesgeschäftsstellen des AMS
Es gibt aus unserer Sicht (Sicht des Arbeitsministeriums) keinen rechtlichen Grund, warum Neuaufnahmen per se beihilfenschädlich sein sollten (mit Ausnahme von neuen Arbeitskräfteüberlassungen ==> dieses „Verbot“ entstammt der Sozialpartnervereinbarung.
Es kann natürlich Missbrauchskonstellationen geben, wenn die gesetzliche Voraussetzung „vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten“ nicht mehr erfüllt ist und man „wie wild“ rekrutiert.
3. Wir schädlich wirken sich geleistete Überstunden während der Kurzarbeit aus? Kommt es hier ev. zu monateübergreifenden (ev. rückwirkenden oder künftigen Kürzungen)?
Überstunden werden immer monatlich berücksichtigt (d. h. reduzieren die Ausfallsstunden des betreffenden Kalendermonats.
Überstunden zB im dritten Monat kürzen also nicht die Beihilfe im ersten Monat.
Anmerkung: hier bin ich noch am Abklären, ob eine personenübergreifende Kürzung denkbar wäre.
Copyright: Wilhelm Kurzböck
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| Ablauf der Stundungen bei der ÖGK am 31.05.2020 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.05.2020, 11:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ablauf der Stundungen bei der ÖGK am 31.05.2020
Zur Zeit informiert die ÖGK darüber, dass mit 31. Mai 2020 die Stunden ablaufen werden und
ÖGK-Information in Zusammenhang mit dem Coronavirus
Liebe Dienstgeberinnen und Dienstgeber!
Liebe Bevollmächtigte und Bevollmächtigter!
Wie auch schon seit Beginn der Krise, wird die ÖGK selbstverständlich auch weiterhin Betriebe unterstützen, die in Folge der Corona-Krise mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen. Die wirtschaftliche Situation ist weiterhin außergewöhnlich und den Dienstgebern soll möglichst unbürokratisch mit wesentlichen Zahlungserleichterungen geholfen werden.
In einem ersten Schritt hat der Gesetzgeber am 20.3.2020 die Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 (je nach Art des Betriebes gesetzlich oder auf Antrag) sowie die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen bis Ende Mai 2020 beschlossen.
Derzeit wird mit Hochdruck daran gearbeitet, eine weitere gesetzliche Bestimmung auf den Weg zu bringen. Diese soll in Anlehnung an den aktuellen § 733 ASVG zusätzliche Zahlungserleichterungen sowohl für die COVID-Beitragszeiträume (02/03/04-2020) als auch für kommende Beitragszeiträume im Jahr 2020 beinhalten. Eine unkomplizierte Antragseinbringung und Abwicklung ist im Sinne der Kundenorientierung dabei unser oberstes Ziel.
Da wir mit einer weiteren gesetzlichen Regelung rechnen dürfen, ersuchen wir Sie mit dem Stellen von Raten-/Stundungsanträgen für Ihr Unternehmen bzw für Ihre Klienten vorerst noch zuzuwarten.
Wir werden rechtzeitig, vor Auslaufen der aktuellen Maßnahmen (31.05.2020) über WEBEKU, über die Homepage der ÖGK und andere uns zur Verfügung stehende Kanäle, über die Entwicklung und weitere Schritte informieren. Im Sinne der österreichischen Wirtschaft wird die ÖGK den Betrieben jedenfalls auch weiterhin unterstützend zur Seite stehen.
Anmerkung:
Es scheint eine Regelung zu kommen, welcher zufolge die gestundeten SV-Beiträge auf 11 Monate im Kalenderjahr 2021 aufgeteilt werden sollen.
Eine Ausnahme soll es aber geben, nämlich Zeiträume, für welche die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wurde. Hier möchte man die Beiträge, die ja "gefördert" wurden, bis 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (der auf das Ende der Kurzarbeit folgt)
Der Gesetzesentwurf ist "unterwegs". Sobald er "spruchreif" ist, werde ich darüber berichten.
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| Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Christa Lang - 12.05.2020, 09:37 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
habe Kurzarbeit vom 1.3.-31.5.2020, 90% Ausfallstunden.
Einige Mitarbeiter haben im April schon mehr als 50% gearbeitet und im Mai werden Sie 100% arbeiten.
Bekommen diese Mitarbeiter, dann das volle Gehalt bezahlt oder auch mit Abschlag?
Vielen Dank
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| Schutzmasken |
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Geschrieben von: BERNI - 12.05.2020, 09:00 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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ein Klient bezieht um 10.000,00 Schutzmasken aus Deutschland
diese sind in die KZ 070 und 071 einzutragen, somit
kann er sich die Vorsteuer ig. Erwerb bei KZ 65 abziehen?
danke
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| AMS Abrechnung KUA |
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Geschrieben von: wito75 - 12.05.2020, 08:35 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
wir sind gerade dabei die Abrechnung der Covid-19 Kurzarbeitsbeihilfe auszufüllen.
Was genau gehört in das Feld "Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren" eingetragen?
Die Mitarbeiterin hat noch 100% Krankenentgeltanspruch und wir sind AUVA Zuschussberechtigt.
Gehört hier dann der Krankenstand ab dem 11. Tag eingetragen?
Bei der Nachfrage beim AMS erhält man als Antwort "Das wissen wir nicht, wir sind nur die auszahlende Stelle"!!!
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| Das Wirtepaket mit Auswirkungen auf die Personalverrechnung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.05.2020, 20:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Das Wirtepaket mit Auswirkungen auf die Personalverrechnung
Die Gastronomie wird ab kommenden Freitag (15. Mai 2020) wieder öffnen dürfen.
Die Eckpunkte der insoweit geänderten Lockerungs-Verordnung werden wie folgt aussehen:
Vier Erwachsene plus Kinder pro Tisch
Kein Mindestabstand bei Gästen an einem Tisch, aber ein Meter Abstand zwischen Gruppen
Keine freie Tischwahl, Reservierung ist empfohlen
Kein Schankbetrieb an der Theke
Keine Gegenstände zu gemeinsamen Nutzung am Tisch (z.B. Salzstreuer, Brotkorb)
Personal muss Maske tragen, Gäste nicht
Öffnungszeiten von 6 bis 23 Uhr
Zudem soll nun ein großes Wirtepaket kommen:
https://kurier.at/wirtschaft/wirtshaus-p.../400838711
[url=https://kurier.at/wirtschaft/wirtshaus-paket-das-sind-die-sechs-wichtigsten-punkte/400838711][/url]
Aus LV-Sicht
1. sollen mit 1.7.2020 der kleine und große Essensmarken-Freibetrag angehoben werden (klein: von € 1,10 auf € 2,00; groß: von 4,40 auf € 8,00 je Arbeitstag) und
2. die 18-Tage-Aushilfen-Regelung soll "erleichtert" werden.
Was immer auch kommt. Ich werde Sie auch durch dieses Paket hindurchbegleiten, so gut es mir möglich ist.
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| Rückmeldung des BMF zu Pendlerpauschale/Pendlereuro für Zeiten des Zeitausgleichs |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.05.2020, 19:47 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Rückmeldung des BMF zu Pendlerpauschale/Pendlereuro für Zeiten des Zeitausgleichs
Mag. Rainer Kraft (Vorlagenportal) hat ein hochinteressantes Dokument zum Thema Nichtleistungszeiten für die Dauer der Kurzarbeit erstellt.
Aus Anlass einer fachlichen Frage einer Teilnehmerin meiner WIKU-PV-Akademie (ONLINE) stellte ich den Kontakt zur Finanzverwaltung her, um diese geniale Tabelle um zwei Spalten zu ergänzen, nämlich betreffend Pendlerpauschale/Pendlereuro sowie die Anwendung des § 68 Abs. 7 EStG 1988.
Ich werde das vollständige Dokument (praktisch eine Tabelle) in der nächsten Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 9/2020) bringen.
Vorab darf ich schon Folgendes mitteilen:
1. Auch während der Kurzarbeit zählen Urlaubstage bzw. ganztägige Zeitausgleichstage NICHT als "relevante PP/PE-Tage", ebenso nicht Pflegefreistellungstage und Tage sonstiger Dienstverhinderungen (anders als Krankenstandstage, Urlaubstage und Feiertage).
2. Die Steuerfreistellung von Zulagen und Zuschlägen nach § 68 Abs. 7 EStG 1988 gilt zudem nicht für das Feiertagsentgelt und das Entgelt für Zeiträume einer Pflegefreistellung, wodurch dann praktisch zwei getrennte Bruttosicherungen benötigt würden (eine unter Berücksichtigung der steuerfreien Leistungen, eine ohne diese Berücksichtigung).
3. Die Regelung des § 124b Z 349 EStG 1988 (§ 68 Abs. 7 EStG 1988 = Steuerfreiheit von § 68-er Leistungen auch während Zeiten von Krankenständen wird analog auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise angewandt) spricht zudem nur den "normalen Monatsfreibetrag" an (€ 360,00 und nicht den erhöhten Monatsfreibetrag in Höhe von € 540,00).
Praxisanmerkung:
Vielleicht wäre es in Anbetracht der vorliegenden Aussicht empfehlenswert, dass man PP/PE während eines Kalenderjahres für die Dauer eines Kalendermonats "rausnimmt". Dasselbe wäre in Richtung Zulagen und Zuschläge nach § 68 EStG 1988 zu überlegen, damit die Sache nicht auch von dieser Seite aus zu unübersichtlich wird.
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| Nachträgliche Einbeziehung in die Kurzarbeit - Problem AMS-Excel-Formular in Verbindu |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.05.2020, 18:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nachträgliche Einbeziehung in die Kurzarbeit - Problem AMS-Excel-Formular in Verbindung mit halbem Krankenentgelt - das Arbeitsministerium hat mir geantwortet
1. Zur nachträglichen Einbeziehung von Personen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit noch keinen ganzen Kalendermonat im Betrieb beschäftigt waren:
Aus unserer Sicht ist es definitiv so, dass hier ein neues Projekt beantragt werden kann (mit späterem Beginn der Kurzarbeit für diese Mitarbeiter). Das neue KUA-Projekt ist sozusagen getrennt vom ersten zu betrachten. Hat den Nachteil des erneuten Genehmigungsverfahrens, hat den Vorteil, dass die nachträgliche Einbeziehung von Mitarbeitern keinen Sonderprozess benötigt.
2. Zur Problematik, dass das "Excel-Tool" im Falle der Bezahlung 50 %igen Teilentgelts (Krankenentgelts) einen "Protest" auswirft, weil man durch dieses Teilentgelt unter die Bruttolohngarantie rutscht:
Das liegt daran, dass die Excel-Datei (und das Webtool) vereinfacht das eingegebene Brutto mit dem Mindestbrutto aus der Pauschalsatztabelle vergleicht. Selbstverständlich darf es am Mindestbrutto nicht scheitern. Diese vereinfachte Überprüfung ist hier tatsächlich nicht zielführend, an diesen Fall hat man wohl nicht gedacht. Eine Lösung ist hoffentlich schnell gefunden, wir bemühen uns darum.
Copyright: Wilhelm Kurzböck (WIKU-Training)
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