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| digitaler Türbeschlag |
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Geschrieben von: Christine - 13.05.2020, 14:10 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Hallo,
hätte eine Kontofrage. Es geht um die Verbuchung eines digitalen Türbeschlages für das anerkannte Arbeitszimmer eines Programmierers im Eigenheim. Die frühere Türklinke der Türe zum Arbeitszimmer war noch nicht in der Buchhaltung da der Unternehmer erst vor ein Paar jähren die Firma angemeldet hatte.
Nun hat er die Türklinke zum Arbeitszimmer ausgetauscht (damit man die nur mehr mit Zahlencode aufbekommt).
Wo bucht man das hin?
7. Instandhaltung BGA
oder
7. GWG
Danke euch.
lg christine
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| APA-Aussendung der Frau Bundesminister Aschbacher: seit EBEN ist die Lohnverrechnung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.05.2020, 14:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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APA-Aussendung der Frau Bundesminister Aschbacher: seit EBEN ist die Lohnverrechnung in der Kurzarbeit einfacher geworden
Die Message-Control hat wieder zugeschlagen:
Frau BM Aschbacher meint in der unten angeführten Presseaussendung, dass nun mit der anstehenden Gesetzesänderung und der dann kommenden Verordnung für die Lohnverrechnung alles klar sein sollte.
Wir haben das Ganze gestern begutachtet und unsere Bedenken dazu auch mitgeteilt. Dass man nun eine Bruttosicherung schaffen möchte, weil man erkannt hat, dass die Nettosicherung nicht wirklich gut ist, erscheint durchaus positiv zu sein.
Was aber das Gesetz nicht konkret regelt, ist, wie dann die Bruttosicherung genau berechnet werden soll. Dass man Tabellen hinstellt, die ins Bodenlose gehen sollen, löst ja unser Problem nicht wirklich
Unser Fragenkatalog wird möglicherweise von 130 offenen Fragen nun auf 80 abgesenkt werden.
Ich schreibe dies deshalb, weil man uns ursprünglich gebeten hatte, diese Dinge diskret zu behandeln und dann erfahren wir über die Presse, dass jetzt angeblich alles klar ist. Es wird über Eier geschrieben, die weder gelegt sind und es wird uns Lohnverrechner/innen wieder der Druck auferlegt, dass es ja JETZT eh geht.
"Außerdem wird die komplexe Aufteilung des abgerechneten Gesamtbetrags in Kurzarbeitsunterstützung und Entgelt für die geleistete Arbeit in der Lohnverrechnung nicht verpflichtend sein." ==> ja, es wird bis zu 4 Möglichkeiten geben, wie man die Kurzarbeit abrechnet (4!).
Sie wissen, was das heißt? Es gibt Wahlrechte. Da werden die Meinungen auseinandergehen, was man dann nehmen soll und die Softwarehäuser werden am Ende alle im Angebot haben müssen.
Wir werden die Demobeispiele dann möglicherweise auch insgesamt auf 4 Arten darstellen müssen, aus 160 Seiten werden somit knapp 600 Seiten.
„Meine Bitte an die Unternehmen: Rechnen Sie ab. Nur dann kann Geld fließen. Wer eine korrekte Abrechnung einreicht, hat innerhalb weniger Tage das Geld auf dem Konto“ ==> meine Bitte an die Frau Bundesministerin: "Nur wer klar regelt, wie die Abrechnung mit dem AMS zu funktionieren hat (mit einem 30 Jahre alten System, in dem keine Korrekturen möglich sind), kann sich erwarten, dass die Betriebe auch rasch und richtig abrechnen.
Wir wissen bis zum heutigen Tage nicht (die Kurzarbeit läuft jetzt im dritten Monat), wie wir mit Nichtleistungszeiten nun tatsächlich umgehen sollen (einerseits bei der AMS-Abrechnung, andererseits in der Lohnverrechnung), diese Frage wird voraussichtlich auch nicht über die Gesetzesänderung geklärt werden.
Es wäre super gewesen, man mit uns die drückenden und brennenden Fragen noch vorher geklärt hätte und dann die Aussendung gemacht hätte, die wir dann mittragen hätten können.
So müssen wir im Augenblick sagen: so wie es in der Presseaussendung steht, können wir das leider nicht bestätigen.
Wir können jetzt mal nur den Gesetzestext (endgültig) abwarten sowie den VO-Text und dann hoffen, dass der Rest (die offenen Fragen, die unabhängig von der Gesetzesänderung noch immer bestehen) dann noch mit uns geklärt wird, damit nicht Sie alle später die Haftungs- und Prüfungsfrage ausbaden müssen.
Text abwarten, VO abwarten, dann die Beispiele und FAQ umschreiben, Software anpassen.
Rechnen Sie bitte damit, dass sich das Ganze seriöserweise für Mai 2020 nicht mehr ganz ausgehen kann, aber, dass es für Juni 2020 gut ausschauen wird.
So geht seriöse Information und nicht so ==>
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...kurzarbeit
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| Anzahlung PKW (VST-berechtigter) |
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Geschrieben von: Christine - 13.05.2020, 13:51 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Hallo,
mein EARechner zur VST-Abzug optiert (Einzelunternehmer) hat sich einen VST-abzugsberechtigten PKW Firmenwagen (100% in der Firma) bestellt und dafür am 9.3.2020 eine Anzahlung vom Firmenkonto von 5000eur geleistet.
Zahlungsfluss war somit am 9.3.
Als Beleg habe ich nur den Bankauszug dabei und eine "Bestellung (Kaufantrag) - Neuwagen von Auto Eisner. Das ist nicht wirklich eine Anzahlungsrechnung "die Worte Rechnung, Rechnungsnummer oder so stehen nicht drauf" aber man sieht auf dem Beleg:
Alle Infos über den Wagen
Aussteller des Beleges
Empfänger des Beleges (Firmenanschrift etc)
Nettobetrag des Wagens in Summe gesamt
NOVA
Bonus Malus
zzgl. 20% MWST
Barkaufpreis (brutto)
Liefertermin voraussichtlich KW32/20
Ganz unten auf Beleg steht "Es wurde eine Anzahlung bei Bestellung von 5000eur vereinbart.
Das müsste doch genügen um die VST aus dem Anzahlungsbetrag von 833,33eur für März geltendzumachen oder?? Was meint ihr? Zahlungsfluss war ja im März.
Ich würde nun in der UVA für März die VST 833,33 geltendmachen weil ich ja Beleg habe und die 4166,67 mal als Teil ins Anlagenverzeichnis PKW übernehmen.
>> der EARechner hat auch bei Eisner angefragt ob er einen Anzahlungsrechnung haben kann - die meinten geht nicht wg. NOVA und sie machen das immer so. Man bekommt dann am Ende erst die Gesamtrechnung.
Bitte um Info was ihr hier tun würdet danke.
LG, Christine
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| KUA rückwirkend beantragen |
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Geschrieben von: btd - 13.05.2020, 08:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Liebe Forumsmitglieder,
ich stehe vor der Frage, ob Kurzarbeitsanträge aktuell noch rückwirkend beim AMS eingebracht werden können. Die Info-Seite der WKO liefert dazu zwei unterschiedliche Antworten:
1) ab 21.4. können Kurzarbeitsanträge rückwirkend ab 1.4. beantragt werden. (Frage 11 auf der WKO Seite)
2) auf die Frage ob Anträge beim AMS rückwirkend gestellt werden können, wird mit nein beantwortet. Kurzarbeitsbegehren müssen vor Einführung bzw. Verlängerung beim AMS eingebracht werden. (Frage 16 der WKO Seite)
Ich hoffe jemand von euch kann mir hier weiterhelfen.
Viele Grüße
btd
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| vorzeitige Alterspension während Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Irene - 12.05.2020, 15:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebe Forumsteilnehmer!
Ein Mitarbeiter, der sich in Kurzarbeit befindet, denkt darüber nach, die vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen.
Ich nehme an, dass in einem solchen Fall keine Auffüllpflicht besteht?
Ist eine Meldung an bzw. Zustimmung durch das AMS oder die Gewerkschaft erforderlich?
Danke im Vorhinein!
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| Rückmeldung des BMF zu Pendlerpauschale/Pendlereuro für Zeiten des Zeitausgleichs - T |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.05.2020, 15:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Achtung: der nachstehende Text wurde überarbeitet:
Mag. Rainer Kraft (Vorlagenportal) hat ein hochinteressantes Dokument zum Thema Nichtleistungszeiten für die Dauer der Kurzarbeit erstellt.
Aus Anlass einer fachlichen Frage einer Teilnehmerin meiner WIKU-PV-Akademie (ONLINE) stellte ich den Kontakt zur Finanzverwaltung her, um diese geniale
Tabelle um zwei Spalten zu ergänzen, nämlich betreffend Pendlerpauschale/Pendlereuro sowie die Anwendung des § 68 Abs. 7 EStG 1988.
Ich werde das vollständige Dokument (praktisch eine Tabelle) in der nächsten Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 9/2020) bringen.
Vorab darf ich schon Folgendes mitteilen:
1. Auch während der Kurzarbeit zählen ganztägige Zeitausgleichstage NICHT als "relevante PP/PE-Tage", ebenso nicht Pflegefreistellungstage und Tage sonstiger Dienstverhinderungen (anders als Krankenstandstage, Urlaubstage und Feiertage).
2. Die Steuerfreistellung von Zulagen und Zuschlägen nach § 68 Abs. 7 EStG 1988 gilt zudem nicht für das Feiertagsentgelt und das Entgelt für Zeiträume einer Pflegefreistellung, wodurch dann praktisch zwei getrennte Bruttosicherungen benötigt würden (eine unter Berücksichtigung der steuerfreien Leistungen, eine ohne diese Berücksichtigung).
Anmerkung:
Zur Steuerfreiheit von SEG-Zulagen in Verbindung mit Feiertagen, Urlaubstagen etc (Nichtleistungszeiten, die nicht Krankenstände sind und die nach dem Lohnausfallsprinzip ermittelt werden und daher auch SEG-Zulagen-Anteile enthalten) teilte mir die Finanzverwaltung im Ergebnis Folgendes mit:
Auch wenn in einem Kalendermonat für bereits mehr als die Hälfte der geleisteten Arbeitszeit die steuerlichen SEG-Voraussetzungen vorlagen, so ist man der Ansicht, dass für Urlaubstage bzw. Feiertage der SEG-Entgeltsfortzahlungsanteil (SEG-Urlaubsschnitt bzw. SEG-Feiertagsschnitt) nicht steuerfrei sein kann.
Man beruft sich hier auf VwGH 23.05.1996, 95/15/0030:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh...23X00.html
[/url]
Anmerkung:
Allerdings befasste sich hier der VwGH mit den Nachtzuschlägen eines Bäckers und nicht mit SEG-Zulagen (bei Nachtzuschlägen spielt ja das zeitliche Überwiegen gar keine Rolle; das ist nur bei SEG-Zulagen der Fall), traf aber ein paar (negative) grundlegende Aussagen zum "Urlaubsentgelt" in Kombination mit § 68 EStG 1988.
Meiner Ansicht nach darf man dabei aber zwei Erkenntnisse, welche die Steuerfreiheit in derartigen Fällen grundsätzlich bejaht haben und später ergangen sind, nicht außer Betracht lassen:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2000150066_20040624X00/JWT_2000150066_20040624X00.html
Das ist das jüngere der beiden Erkenntnisse und sagt sinngemäß aus, dass bei SEG-Zulagen das Überschreiten der 50 % Marke (geleistete Arbeitszeit) ausreicht, dann spielen die restlichen Arbeitszeiten für die Steuerfreiheit keine Rolle mehr, was wohl bei Urlaub, Feiertag etc. nicht anders beurteilt werden kann als bei Tätigkeiten, die schlicht und ergreifend anders sind als verschmutzend, erschwerend oder gefährlich.
Dann wäre noch das noch später ergangene Erkenntnis VwGH 2006/08/0225 vom 7. Mai 2008 zu erwähnen, im Zuge welche der VwGH schon grundsätzlich von der Steuerfreiheit (zumindest von Schmutzzulagen) auch in Urlaubsentgelten ausgeht. Das Problem dabei ist, dass dieses Erkenntnis vom Sozialversicherungssenat des VwGH ergangen ist und die SV-Beitragsbefreiung der Schmutzzulage von Rauchfangkehrern während Urlaubszeiten betraf. Aber die Steuerfreiheit der Schmutzzulage ist ja Voraussetzung für die Beitragsfreiheit:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh...07X00.html
[url=https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2006080225_20080507X00/JWT_2006080225_20080507X00.html]
Ich führe diese Überlegungen nur an, damit man die Haltung der Finanzverwaltung im Gesamten beurteilen kann, wenn man möchte und sich eine eigene Meinung dazu bilden kann.
Leider hat der VwGH die Gelegenheit vor knapp einem Jahr verpasst, diese Judikaturdivergenz aufzulösen (das bedauern wir alle gemeinsam).
3. Die Regelung des § 124b Z 349 EStG 1988 (§ 68 Abs. 7 EStG 1988 = Steuerfreiheit von § 68-er Leistungen auch während Zeiten von Krankenständen wird analog auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise angewandt) spricht zudem nur den "normalen Monatsfreibetrag" an (€ 360,00 und nicht den erhöhten Monatsfreibetrag in Höhe von € 540,00).
Anmerkung:
Hier bat mich die Finanzverwaltung um folgende Ergänzung:
Der Hinweis auf die Rz 1164 wäre zweckmäßig, zumal bei überwiegender tatsächlicher Arbeitsleistung im Lohnzahlungszeitraum sehr wohl die Euro 540,- möglich sind. Der Satz in dieser Randzahl „Das bedeutet, dass die Begünstigung des § 68 Abs. 6 EStG 1988 nur dann zur Anwendung kommt, wenn trotz vorübergehender Erkrankung bzw. Verhinderung dennoch das erforderliche Überwiegen in dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum gegeben ist“ gilt für die tatsächliche Arbeitsleistung bei Kurzarbeit sinngemäß.
Das bedeutet, dass man im Zuge von Kurzarbeit auch auf den höheren Freibetrag kommen könnte, wenn mehr als die Hälfte der (ungekürzten) Normalarbeitszeit tatsächlich zwischen 19 und 7 Uhr im Lohnzahlungszeitraum gelegen ist.
Praxisanmerkung:
Vielleicht wäre es in Anbetracht der vorliegenden Aussicht empfehlenswert, dass man PP/PE während eines Kalenderjahres für die Dauer eines Kalendermonats "rausnimmt". Dasselbe wäre in Richtung Zulagen und Zuschläge nach § 68 EStG 1988 zu überlegen, damit die Sache nicht auch von dieser Seite aus zu unübersichtlich wird.
Abschlussbemerkung:
Im Jänner 2020 begannen schon die Vorbereitungsarbeiten zur Bildung einer Gruppe, welche beginnen sollte, peu á peu die Lohnverrechnungshürden zu entflechten, ein Jahrhundertprojekt (man hätte dies "Task force" genannt). Ich bin mir sicher, dass wir dieses Projekt im kommenden Jahr angehen und ich bin mir auch sicher, dass die Finanzverwaltung und die ÖGK auch damit einverstanden sein wird, wenn wir (ev. sogar gemeinsam) jene Dinge beseitigen, die beiden Seiten Probleme bereitet.
Dass die Behörden im Augenblick gezwungen sind, relativ unpragmatische Ansichten zu vertreten, darf uns nicht entmutigen, für die Zukunft Kooperationen zu schmieden, die zum Ziel haben, die Dinge zu vereinfachen, denn auch der Staat möchte ja auf Dauer sparen.
Was dabei herauskommt, wenn man sparen möchte, aber komplexeste Regelungen unterhält, sieht man ja jetzt sehr deutlich bei der Kurzarbeit.
Daher wird meine Bereitschaft, hier für Erleichterungen zu sorgen, immer da sein. Die Behörden mögen mir manch kritische Anmerkung nachsehen, aber die Beratung muss ja dennoch umfassende Sichtweise einnehmen.
Wie gesagt: die komplette (komplexe) Tabelle gibt es dann in WPA 9/2020.
Für wertvolle Anregungen darf ich mich bei Herrn HR Roman Fragner vom Bundesweiten Fachbereiches Lohnsteuer recht herzlich bedanken (von Mühlviertler zu Waldviertler).
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| Informationen aus der WKO zu Härtefällefonds und Kurzarbeit |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.05.2020, 13:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Bei der Beantragung eines Zuschuss aus dem Härtefall-Fonds ist eine Bestätigung über die Kurzarbeit nicht erforderlich.
Notwendig sind lediglich:
persönliche Steuernummer
Sozialversicherungsnummer
gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation
Die Bestätigung der Kurzarbeit (bewilligter Antrag oder solange dieser nicht vorliegt die vom AMS bestätigten Einreichunterlagen) wird bei der Beantragung eines Kredites zur Zwischenfinanzierung der Kurzarbeit durch die Bank benötigt. Das hat aber mit dem Härtefall-Fonds nichts zu tun.
In OÖ liegt die Bewilligungsquote betreffend Kurzarbeit bei ca. 95 – 97 % aller KuA-Anträge bzw. haben laut AMS nahezu alle Firmen eine Bestätigung über die KuA-Einreichung erhalten.
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| Interessante Ergänzung der BMF-FAQ zu den steuerfreien Covid19-Zulagen |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.05.2020, 12:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Interessante Ergänzung der BMF-FAQ zu den steuerfreien Covid19-Zulagen
Welchen Arbeitnehmern können die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 steuerfrei gewährt werden?
Die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen können allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen, gewährt werden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.
Anmerkung:
die Einschränkung der Steuerfreiheit auf Bezieher/innen von Einkünften aus nichtstelbständiger Arbeit teile ich nicht, da diese nicht weder direkt aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht.
Fallen Lohnnebenkosten bei Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an?
Derartige Corona-Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro, sowohl von der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988) als auch von der Sozialversicherung befreit (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG). Für andere Lohnnebenkosten, wie z.B. Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), ist keine gesetzliche Befreiung vorgesehen.
Sind Corona-Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 und Kurzarbeit vereinbar?
Ja, auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden.
In Kollektivverträgen werden derzeit Regelungen getroffen, Corona-Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zur prozentuellen Erhöhung der Löhne und Gehälter zu zahlen.
Fallen derartige generelle Prämien, die aufgrund von kollektivvertraglichen Verpflichtungen bezahlt werden unter die Bestimmung des § 124b Z 350 lit. a EStG 1988?
Ja, diese Prämien fallen unter die Steuerbefreiung.
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/...t-faq.html
[url=https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html][/url]
Für diesen Tipp darf ich mich ganz besonders bei Herrn Mag. Seebacher vom BMF bedanken!
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