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  Überzahlung über Nettoersatzrate ist kurzarbeitsbeihilfenunschädlich
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 15:18 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (2)

Während eine Entlohnung der kurzarbeitenden Beschäftigten, die niedriger ist als das Mindest-Nettoentgelt, das sich unter Anwendung der Nettoersatzrate ermitteln lässt, zu einer Beihilfenrückforderung führt, ist eine „Überzahlung“ durch den/die DienstgeberIn möglich. 

Ein/e DienstgeberIn muss seinen/ihren kurzarbeitenden Beschäftigten also ein Mindest-Nettoentgelt in der entsprechenden Höhe bezahlen, ist umgekehrt aber frei, auch (deutlich) mehr zu bezahlen.

Anmerkung: wenn also ein/e Dienstgeber/in trotz Kurzarbeit das volle Entgelt weitergewährt, erhält er bzw. sie dennoch jene Kurzarbeitsbeihilfe, die auch sonst zugestanden wäre, bei reiner Erfüllung der Nettoersatzrate.

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  Dauer der Kurzarbeit - vorzeitige Beendigung - Fortsetzung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 14:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Dauer der Kurzarbeit - vorzeitige Beendigung - Fortsetzung

Die COVID-19 Kurzarbeitsrichtlinie ermöglicht eine Erstgewährung (bis höchstens drei Monate) und eine Verlängerung (um maximal drei weitere Monate). Demnach kann es nur zwei Kurzarbeitsfälle geben. 

Wird nun die Erstgewährung arbeitsrechtlich vorzeitig beendet (Punkt II der Sozialpartnervereinbarung) und das AMS (Begehren, Verpflichtungserklärung Punkt 7) iZm der Übermittlung der Monatsabrechnung im eAMS-Konto (Allgemeine Nachricht/Textfeld) über die vorzeitige Beendigung/letztmalige Monatsabrechnung informiert und die vorzeitige Beendigung auch im Durchführungsbericht dokumentiert, wird das Kurzarbeitsprojekt auch beihilfenrechtlich abgeschlossen.
 
Bei einem späteren neuerlichen Begehren (samt neuer rechtsgültiger Sozialpartnervereinbarung) handelt sich dann um ein Verlängerungsbegehren.
 
Bei Corona-Kurzarbeit können sich auch erst im Sommer die Notwendigkeit neuerlicher Beschränkungen oder Corona-bedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten ergeben (Auftragseinbrüche, Zulieferprobleme,...).
 
Derzeit sieht die Richtlinie allerdings eine "unmittelbare" Verlängerung vor. Dieser Punkt ist daher noch nicht abschließend beantwortbar.
 
Die Antragsprüfung und -entscheidung erfolgt im Falle der Verlängerung analog zu den Vorgangsweisen bei Erstgewährung.
 
Im Rahmen von COVID-19 sind Kurzarbeitszeiträume nur bis 30.9.2020 zulässig, demnach enden (Verlängerungs-)Projekte spätestens am 30.9.2020.

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  Karenzrückkehrer/innen sind kurzarbeitstauglich
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 13:50 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Für Zwecke der Kurzarbeitsbeihilfe gilt:

Für ArbeitnehmerInnen, die vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltanspruch (z.B. wegen Karenz) oder einen verringerten Entgeltanspruch (z.B. wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand) hatten, ist das zuvor maßgebliche Bruttoentgelt heranzuziehen. 

Es besteht in diesen Fällen jedoch auch während der Kurzarbeit nur dann ein Entgeltsanspruch, wenn ein solcher auch ohne Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hätte (z.B. bei Wiedereinstieg nach Karenz/Krankenstand oder neuem Entgeltfortzahlungsanspruch).

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  Kurzarbeitsbeihilfe als AMS-Projekt
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 13:07 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

urzarbeitsbeihilfe als AMS-Projekt

Die Förderung des AMS erfolgt in Form der Kurzarbeitsbeihilfe (Ausfallstunden mal Pauschalsatz) an den/die DienstgeberIn. 

Das Beihilfenbegehren richtet sich grundsätzlich nach dem betroffenen Betriebsstandort (bzw. Standorten) und der diesbezüglich zugrundeliegenden Sozialpartnervereinbarung, in der der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich sowie Beginn/Ende der Kurzarbeit, Beschäftigungspflicht, Behaltefrist, … von den betrieblichen Sozialpartnern (mit Zustimmung der überbetrieblichen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen) festgelegt werden.

Der Kurzarbeitszeitraum von … bis … wird vom AMS in Projektform abgewickelt, d.h. alle von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen sind im Begehren (und in der Bewilligung / Fördermitteilung) nicht namentlich anzuführen, sondern erst im Rahmen der monatlichen Abrechnung: In dieser müssen keinesfalls alle Betroffenen denselben Anteil an Ausfallstunden aufweisen.

Die Betroffenen können im jeweiligen Abrechnungsmonat keine Ausfallstunden haben (z.B. konsumierter Urlaub/konsumiertes Zeitguthaben) oder keine Arbeitsstunden aufweisen (100% Arbeitszeitausfall).

Nur weil Betroffene – in einzelnen Abrechnungsmonaten – ein unterschiedliches Ausmaß an Ausfallstunden haben, bedarf es keinesfalls einer gesonderten Begehrensstellung.

Wichtig ist, dass jede einzelne Person im gesamten Kurzarbeitszeitraum von … bis …. mindestens 10% und höchstens 90% Arbeitszeitausfall aufweist und diese Bedingung auch im Durchschnitt aller Betroffenen erfüllt wird.


Anmerkung: 
Wenn der tatsächliche Arbeitszeitausfall weniger als 10 % im Durchschnitt beträgt, so ist dies praktisch für die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe kein Problem. 
Es werden in diesem Fall weniger Ausfallstunden "abgeholt".

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  Drei Ergänzungen zur Frage "Wer ist förderbar" - Ausländische Dienstgeber/innen - Min
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.04.2020, 12:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Drei Ergänzungen zur Frage "Wer ist förderbar" - Ausländische Dienstgeber/innen - Mindestbeschäftigung - Haushalte

1. Dienstgeber/innen, die in Österreich keine Betriebsstätte haben - nicht "tauglich":
Hier hat man sich nun endgültig festgelegt, dass es betreffend die in Österreich beschäftigten (und nach den österreichischen Regeln versicherten und in Österreich beschäftigten) Personen keine Kurzarbeitsbeihilfe gibt.

2. Mindestbeschäftigung ein voll entlohnter Kalendermonat vor Kurzarbeit:
Tritt oder trat jemand am 5. März 2020 ein, so kann er bzw. sie frühestens mit Beginn 1. Mai 2020 in die Kurzarbeit einbezogen werden.

3. Dienstgeber/innen, die als Privatpersonen Arbeitnehmer/innen beschäftigen - nicht tauglich:
Das alleinige Nachfragen von Leistungen erfüllt die Voraussetzung einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ nicht. Ein/e ArbeitgeberIn, der/die für private Zwecke eine Haushaltshilfe beschäftigt, betreibt somit – in diesem Bereich – kein Unternehmen und kann keine Kurzarbeitsbeihilfe erhalten (Anmerkung: das gilt dann nicht nur in Bezug auf Haushaltshilfen, sondern auch für andere Tätigkeiten in Zusammenhang mit "privaten Arbeitgeber/innen".).
"Ich kann mit absoluter Sicherheit garantieren, dass alle, die Kurzarbeit beantragen, auch die Kurzarbeit bekommen. Hier gibt es einen Schulterschluss mit der Bundesregierung, koste es, was es wolle, wir retten so viele Arbeitsplätze wie möglich und bringen die Unternehmen - so gut es geht - durch die Krise ..." (Arbeitsministerin Aschbacher vom 20.03.2020 in der ZIB 2).

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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 17/2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.04.2020, 20:51 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kollektivvertragsaktualisierungen KW 17/2020

A) Diakonie - KV-Abschluss per 1.2.2020

Die KV- und IST-Gehälter werden mit 1. Februar 2020 bei kaufmännischer Rundung auf 10 Cent um 2,70 % erhöht. Zulagen, Zuschläge und Aufzahlungen werden per 01. Februar 2020 um 2,70% erhöht.
Covid19-Zulage: Noch zu vereinbaren ist eine Zulage für AN, die besonderen Belastungen, Gefahren und Risiken der Covid19-Krise ausgesetzt waren. Der Arbeitgeberverband der Diakonie wird sich an der Regelung, wie sie im KV der SWÖ festgelegt ist, orientieren.
Die KV- und IST- Gehälter werden mit 1. Februar 2021 bei kaufmännischer Rundung auf 10 Cent um den VPI + 0,60 %-Punkte erhöht. Zulagen, Zuschläge und Aufzahlungen werden per 01. Februar 2021 um VPI + 0,60 % erhöht. Bei negativem VPI beträgt die Erhöhung jedenfalls 0,60 %.
Ab 1. Jänner 2022 beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 37 Stunden. Für den Fall, dass die Inflationsrate im Zeitraum Nov. 2020 bis Okt. 2021 den Wert von 2,30 % übersteigt, vereinbaren die Vertragspartner*innen, dass Verhandlungen über eine Abgeltung des Kaufkraftverlustes aufzunehmen sind.
Ab 1.1.2022 gebührt für die 38.-40. Stunde ein Zuschlag von 33 %.
Für die Schulassistenz und pädagogischen Kräfte gilt ein Durchrechnungszeitraum 12 Monate (entsprechend dem festgelegten Schuljahr), wobei Zeiten der Ferien- und Sonderaktionen nicht berücksichtigt werden, wobei die Sonderbestimmungen für Einrichtungen der Freizeitpädagogik des KV´s gelten. Für Ferien- und Sonderaktionen gilt für pädagogische Kräfte in Schulen weder AZG noch ARG.
Abweichend von Abs. 4 und 5. gelten am 1. Jänner 2022 für Rettungsdienst und Krankentransport 38 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit und 50 % Mehrleistungszuschlag für die 39. und 40. Stunde.
Der KV soll grundlegend evaluiert und Maßnahmen zur Attraktivierung der Sozial- und Gesundheitsbranche erörtert werden, um einem Fachkräftemangel in diversen Berufsgruppen des KV´s entgegenzuwirken.
Die Änderungen dieser Verhandlung werden jährlich in den KV Diakonie übernommen und hinterlegt.


B) Bayrische Saalforste - KV-Abschluss per 1.4.2020

Die durchschnittliche Lohnerhöhung beträgt 2,40 %


C) Raiffeisenlagerhäuser Kärnten - KV-Abschluss per 1.4.2020

Die KV-Gehälter und das Fixum werden um 2,20 % erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. 
Überzahlungen bleiben in ihrer Höhe aufrecht.
Die Lehrlingsentschädigung wird überdurchschnittlich erhöht. Sie beträgt 
im 1. LJ € 680,00,
im 2. LJ € 810,00,
im 3. LJ € 1.090,00
und im 4. LJ € 1.150,00.

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  Steuerfreie Durchzahlung von Reiseaufwandsentschädigungen bei Sportler/innen & Co sow
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.04.2020, 20:36 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Steuerfreie Durchzahlung von Reiseaufwandsentschädigungen bei Sportler/innen & Co sowie Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe durch PL(A)B

Aufwandsentschädigungen für Sportler/innen, Schiedsrichter/innen und Sportbetreuer/innen § 124b Z 351 EStG 1988

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. I Z 16c erfüllen, sollen in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVlD-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden können.

Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-
Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz - CFPG)

Dieses Bundesgesetz soll eine effiziente nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie durch eine Prüfung eines Finanzamtes im Zuge einer Außenprüfung ermöglichen - auch, wenn keine dieser Förderungsmaßnahmen eine Abgabe im Sinne der BAO darstellt.
Obwohl die Förderungen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Maßnahme mitüberprüft werden sollen, handelt das Finanzamt bezüglich der Förderungen daher nicht als (Abgaben-)behörde, sondern erstellt ein Gutachten.
1m Regime der abgabenrechtlichen Außenprüfung kann ein weisungsbefugtes Organ (insbesondere der Bundesminister für Finanzen) Prüfungshandlungen anordnen, wenn das für zweckmäßig erachtet wird. Die
Die für eine Außenprüfung geltenden Regelungen sollen auch hinsichtlich der
eigentlichen Prüfungshandlungen sinngemäß angewendet werden. Das bedeutet beispielsweise, dass die Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme auf dem Prüfungsauftrag enthalten sein wird, dass auch hinsichtlich der Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme das Parteiengehör zu wahren ist und eine
Schlussbesprechung stattzufinden hat.
Ein Prüfungsbericht ist allerdings nur dann zu erstellen, wenn die Prüfung Anlass zum Handeln gibt. Wenn also fehlerhaft gaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivil- oder strafrechtlichen Klage veranlassen könnten.
Insbesondere bei Verdacht auf Betrug oder Förderungsmissbrauch hat das Finanzamt zudem gemäß § 78 StPO die Staatsanwaltschaft zu informieren.

Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG
Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung
§ 12.
(1) Zuständig für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG ist das für die Lohnsteuerprüfung (§ 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBI. Nr. 400/1988) zuständige Finanzamt.
(2) Das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Lohnsteuerprüfung die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.
Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung

§ 13. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs.7 AMSG (§ I Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!


Anmerkung: wir wissen noch nicht einmal, wie wir die Kurzarbeit gescheit abrechnen, aber schon wird die Überprüfung gesetzlich geregelt. ?

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  Ihr Kurzarbeits-Update für den 24. April 2020 - weitere Klarstellungen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.04.2020, 17:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ihr Kurzarbeits-Update für den 24. April 2020 - weitere Klarstellungen

Krankenstandsstunden und Entgeltfortzahlung:
Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren (insbesondere ...halbes oder volles Krankengeld) werden 'neutralisiert' und sind keine Ausfallstunden. Nur Krankenstandsstunden mit vollständiger Entgeltfortzahlung sind Ausfallstunden, wenn sie nicht in die geplanten Arbeitsstunden während Kurzarbeit fallen (Anmerkung: und wenn für sie auch keine AUVA-Rückerstattung zusteht).
 
Kurzarbeit und Kostenersatz nach dem Epidemiegesetz
Für einen Arbeitszeitausfall aufgrund behördlicher Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz kann keine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden.
Wenn die gesetzliche Grundlage für die Absonderung von Personen („Quarantäne“) oder für Verkehrsbeschränkungen („Absperrungen“ von Gemeinden und Ortsteilen) das Epidemiegesetz ist, dürfen für diese Arbeitstage keine Ausfallstunden verrechnet werden. Diese Normalarbeitszeitstunden sind daher in der monatlichen Abrechnung unter „Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren“ zu erfassen. Und zwar unabhängig davon, ob der diesbezügliche Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde bereits eingebracht oder entschieden wurde.

Anmerkung: 
Demgegenüber ist die gesetzliche Grundlage für die allgemeinen Bewegungseinschränkungen und Geschäfts- und Betretungsverbote für ganz Österreich das Pandemiegesetz (Covid-19 Gesetz). Diesbezügliche Arbeitszeitstunden, für die Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB geleistet wurde (und die nicht in die geplante Arbeitszeit während Kurzarbeit fallen) sind verrechenbare Ausfallstunden.
Praxishinweis: eine Klarstellung soll noch zu der Frage kommen, wie man beihilfenrechtlich mit dem Arbeitsleistungen während der Quarantäne umgeht.

(Vorzeitige) Beendigung von Kurzarbeit
 
Kurzarbeit wird meist für den maximalen Zeitraum von 3 Monaten vereinbart. Der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit aber einseitig vorzeitig beenden. Er muss dies dem AMS und den Vertragspartnern (also Betriebsrat oder betroffenen Arbeitnehmern sowie Sozialpartnern) unverzüglich schriftlich bekanntgeben.
 
Zwei Argumente sprechen gegen eine vorzeitige Beendigung:
1. Entwickelt sich das Geschäft schlechter als gedacht (wegen Mangel an Kunden/Aufträgen oder neuer Restriktionen), ist es einfacher, die Kurzarbeit mit schwankender Arbeitszeit fortzusetzen als sie von neuem zu beantragen.
2. Wer vorzeitig beendet, erhält keine Beihilfe mehr, muss ab diesem Zeitpunkt das volle Entgelt zahlen und in der Regel noch die Behaltefrist von 1 Monat einhalten.
 
Jedenfalls sollten Unternehmen vor Beendigung prüfen, ob sie das Mindest-Arbeitsvolumen von 10% während Kurzarbeit sowie das vereinbarte Arbeitsvolumen erreicht haben; bei Unterschreitung droht der Verlust der Beihilfe.
Die Beendigung per Monatsletzten ist für die Lohnverrechnung am einfachsten.
 
Gemeinsam mit der Abrechnung des letzten Kurzarbeitsmonats muss der Arbeitgeber das AMS einen Durchführungsbericht mit folgenden Informationen übermitteln:
1. Angaben zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands während Kurzarbeit (sowie einen Monat danach);
2. durchschnittlicher Arbeitszeitausfall (darf maximal 90 % betragen);
3. Angaben zu öffentlichen Förderungen und anderen Kostenersätzen für die selben (Personal)Kosten
 
Diesen Durchführungsbericht müssen der Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat die betroffenen Arbeitnehmer unterzeichnen. Das AMS stellt Formulare für Durchführungsberichte zur Verfügung. Auf Verlangen des AMS sind über die Angaben Nachweise vorzulegen.
 
Fahrgemeinschaften:
Bei Fahrgemeinschaften ist zu unterscheiden:
1. Bei Fahrten von mehreren Arbeitnehmern, die im Rahmen der Berufsausübung in einem Fahrzeug erfolgen, also zum Beispiel bei gemeinsamen Fahrten von Handwerkern zu einer Baustelle, muss laut Auskunft des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden, wenn die anderen Sicherheitsvorkehrungen befolgt werden (§ 2 Z 4 VO 98/2020). Unter einer solchen Sicherheitsvorkehrung während der Fahrt ist die Abdeckung von Mund und Nase, beispielsweise durch eine MNS-Maske, zu verstehen.
2. Alle anderen Fahrgemeinschaften, zB. das Pendeln zur Arbeit, unterliegen weiterhin der 1-Meter-Abstandsregel. (§ 4 Abs 2 VO 98/2020).

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  Aktuelle AMS-Klarstellung betreffend "ganzmonatige Beschäftigung" vor Kurzarbeit
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.04.2020, 10:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Von Seiten des Arbeitsmarktservice kam soeben die offizielle Bestätigung, dass die Voraussetzung der einmonatigen Mindestbeschäftigung auch dann erfüllt ist, wenn man vom erstmöglichen Arbeitsweg im Kalendermonat weg den arbeitsrechtlichen Beschäftigungsbeginn hat.

Beispiel:

Eintritt am Montag den 3.2.2020 ==> Kurzarbeit ab 1. März 2020 möglich


Eintritt am Montag, den 2.3.2020 ==> Kurzarbeit ab 1. April 2020

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  Give me WIKU-5 - Ihr kostenloses Lohn-Update für den 24. April 2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.04.2020, 20:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Das Video für den 24. April 2020:


https://vimeo.com/411111364

Die ausführliche kompakte Darstellung gibt es in der WPA Nr. 8/2020:

Infos zur WPA (Premium-Abo empfohlen):


http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html

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