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  Wichtige AMS-Informationen für Arbeitslose aus Anlass des Coronavirus
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 23:03 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wichtige AMS-Informationen für Arbeitslose aus Anlass des Coronavirus

https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeit...oronavirus

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  Verzugsfolgen bei ASVG-Beiträgen sollen vorübergehend ausgesetzt werden
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 22:44 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In Bezug auf die SV-Beiträge (ASVG) für die Monate Februar, März und April 2020 ist eine Aussetzung der Verspätungsfolgen der Beitragsentrichtung geplant.

Hierzu soll es in den kommenden Tagen den Gesetzesbeschluss geben.

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  WKO-Seite ist derzeit überlastet. Hier sind die Kurzarbeits-Dokumente
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 21:30 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (2)

Handlungsanleitung Corona Sozialpartnervereinbarung

Sozialpartnervereinbarung Betriebsvereinbarung

Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung



Angehängte Dateien
.pdf   Handlungsanleitung Corona Sozialpartnervereinbarung FINAL 2020-03-15.pdf (Größe: 188,29 KB / Downloads: 38)
.pdf   Sozialpartnervereinbarung Coronoa KUA FINALE VERSION - AV.pdf (Größe: 263,62 KB / Downloads: 41)
.pdf   Sozialpartnervereinbarung Coronoa KUA FINALE VERSION - BV.pdf (Größe: 264,86 KB / Downloads: 25)
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  Die "Corona"-Kurzarbeit - die wichtigsten Dokumente dazu sind da
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 19:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die "Corona"-Kurzarbeit - die wichtigsten Dokumente dazu sind da

Jetzt kann es losgehen. Was ich jetzt noch kläre, ist, ob die AMS-Dokumente (Richtlinie, Pauschalsätze) noch aktualisiert werden.

Handlungsanleitung und Erläuterungen zur Handhabung der „CoronaKurzarbeit“ für Arbeitgeber, Betriebsräte, Arbeitnehmer und Sozialpartner

https://www.wko.at/service/handlungsanle...barung.pdf
[/url]
Die Sozialpartner-Betriebsvereinbarung (Vorlage):

https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-betriebsvereinbarung.pdf

Die Sozialpartner-Einzelvereinbarung (Vorlage):


[url=https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-einzelvereinbarung.pdf]https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-einzelvereinbarung.pdf

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  Meine März-Webinare
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 18:48 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Im März 2020 begleite ich Sie an folgenden Tagen durch folgende Themen:

1. Personalverrechnung: Jour fixe für dahoam:
24.03.2020 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30
27.03.2020 von 09 bis 11 Uhr
In diesen knapp 2 Stunden behandeln wir alle "Corona-relevanten-LV-Themen", aber auch jene Neuerungen, die sich im ersten Quartal 2020 abseits davon ereignet haben und die wir nicht aus den Augen verlieren sollten.

2. Kurzarbeit aus Sicht der Personalverrechnung:
26.03.2020 von 10 bis 11 Uhr
30.03.2020 von 15 bis 16 Uhr
02.04.2020 von 10 bis 11 Uhr
In dieser Stunde möchte ich Ihnen die Kurzarbeit von A bis Z aus Sicht der Personalverrechnung näher bringen.

3. Personalverrechnung in der AKÜ
24.03.2020 von 9 bis 11 Uhr
Sowohl aus Sicht der Überlassung als auch aus Sicht eines Beschäftigers sind Fragen rund um die Personalverrechnung in der AKÜ ein Dauerbrenner. Die interessantesten Fragen werden im Rahmen dieses Webinars erörtert.
Sie erhalten jeweils eine Teilnahmebestätigung sowie den Aufnahmelink der Veranstaltung und die jeweilige Arbeitsunterlage. Sie können also jede Veranstaltung als "bestätigte Fortbildung" nachweisen und können sich das Gesagte so oft erneut ansehen, wie Sie wollen.
Nachdem die Fragen ja traditionell erst nach den Veranstaltungen auftauchen, haben Sie als Webinar-Teilnehmer/in die Möglichkeit, die Fragen mit mir im Dialog per E-Mail zu erörtern (soweit mir auch die Klärung der Frage möglich ist).
Eine Veranstaltung kostet je Teilnehmer/in € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer). Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
Viel wichtiger ist: bitte, bleiben Sie und Ihre Liebsten gesund!

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  Ausnahmen von den Arbeitszeitgrenzen wegen des Corona-Virus
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 17:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ausnahmen von den Arbeitszeitgrenzen wegen des Corona-Virus

Aus dem WKO-Protokoll:

12. Hat das Coronavirus Einfluss auf die Arbeitszeit und die Arbeitsruhe?

Nur in gewissen Fällen dürfen auf Grund des Coronaviruses Arbeitszeitgrenzen überschritten und Ausnahmen von der Mindestruhezeit sowie Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden (§ 8 Abs. 1 KA-AZG, § 11 Abs. 1 ARG sowie § 20 Abs. 1 AZG).

Für Betriebe, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen:

Voraussetzung für Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1 KA-AZG ist, dass eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich ist z.B. Tests zur Feststellung einer Infektion müssen so rasch wie möglich durchgeführt werden, um abklären zu können, ob Personen tatsächlich infiziert sind und behandelt werden müssen, und um weiterführende Maßnahmen (wie das Ausfindigmachen von Personen, mit denen die Infizierten Kontakt hatten) ergreifen zu können.
Sollte sich der Verdacht einer Infektion bestätigen, ist eine sofortige aufwändige Behandlung erforderlich. Sollten – für den Fall einer Verschlechterung der Situation - tatsächlich eine Vielzahl von schweren Infektionen auftreten und daher zu vielen zusätzlichen Patientinnen und Patienten führen, könnte dies ebenfalls zu einer Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen führen.

Für Betriebe, die nicht dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, gilt Folgendes:

Arbeitszeitgesetz

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz im sind im Zusammenhang mit dem Coronavirus gem. § 20 Abs. 1 AZG zulässig. Es muss sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handeln, die eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen abwenden z. B. Mitarbeiter, die über Hotlines zum Thema Coronavirus beraten oder wenn in nicht dem KA-AZG unterliegenden Einrichtungen rasch eine hohe Anzahl von Tests durchgeführt werden müssen.
Bei den dem Arbeitszeitgesetz unterliegenden Arbeitnehmern darf auch die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit überschritten werden, ohne dass dafür eine spezielle Zustimmungserklärung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich wäre.

Arbeitsruhegesetz
Ausnahmen vom Arbeitsruhegesetz im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ARG möglich. Das heißt, es muss eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen bestehen und die erforderlichen Arbeiten müssen sofort vorgenommen werden z. B. Mitarbeiter, die über Hotlines zum Thema Coronavirus beraten, oder wenn in nicht dem KA-AZG unterliegenden Einrichtungen rasch eine hohe Anzahl von Tests durchgeführt werden müssen.

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  Welche Betriebe dürfen offenhalten und welche Betriebe müssen schließen?
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 17:25 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (2)

Welche Betriebe dürfen offenhalten und welche Betriebe müssen schließen?

Aus dem FAQ-Protokoll der WKO

Einschränkung Gastronomie sowie Handels- und Dienstleistungsbereich ab 16.3.2020

1. Welche Betriebe sind betroffen? Welche Betriebe müssen schließen und welche dürfen offen sein?

Von der Einstellungsmaßnahme ist der Kundenverkehr in Geschäftslokalen des Handels- und Dienstleistungsbereiches betroffen.

Kriterien für Schließungen von Geschäften - WKO Vorab-Info:

Da es noch keine Parlamentsbeschlüsse zu den von der Bundesregierung vorgesehenen Einschränkungen für Betriebe gibt, handelt es sich bei dieser Liste um eine Interpretation der Wirtschaftskammer auf Basis des Wissenstands mit 15. März 2020, 10:30 Uhr:

https://www.wko.at/service/kriterien-sch...aeften.pdf
[/url]
Ausnahmen bestehen in folgenden Bereichen:

Lebensmittelhandel
Drogerien
Apotheken
Medizinische Produkte und Heilbehelfe
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
Verkauf von Tierfutter
Agrarhandel
Tankstellen
Sicherheits- und Notfallprodukte & Wartung
Banken
Post & Telekommunikation
Lieferdienste
Reinigung / Hygiene
Öffentlicher Verkehr
Trafiken & Zeitungskioske
Wartung kritische Infrastruktur
Notfall-Dienstleistungen
Nicht erfasst von dieser Maßnahme sind produzierende Betriebe.

A4-Aushang: Geschäft geschlossen wegen Corona

Variante 1:
https://www.wko.at/service/corona-sperre-aushang-v1.pdf

Variante 2:

https://www.wko.at/service/corona-sperre-aushang-v2.pdf

Für die Gastronomie bestehen Sonderregelungen.
Am Montag, den 16.3. müssen folgende Gastgewerbearten ab 15:00 Uhr geschlossen sein:

Gasthaus, Gasthof, Hotel, Rasthaus (mit Ausnahme der Verköstigung beherbergter Gäste), Restaurant, Speisehaus, Bierstube, Branntweinstube, Weinstube, Eisdiele/Eissalon
Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Tanzcafe
Bar, Diskothek, Nachtklub (Betrieb mit varieteartigen Darbietungen oder Animierlokal, jeweils ohne Publikumstanz)
Buffet, Cafe-Konditorei, Espresso und alle übrigen Gastgewerbebetriebe

Ab Dienstag, den 17.3. gilt für gastronomische Betriebe eine Totalsperre.

Lieferservice ohne Kundenverkehr im Geschäftslokal ist weiterhin zulässig.

2. Wie lange gilt diese Maßnahme?
Laut Verkündung vom 13.3. 2020 gelten die Einschränkungen vorübergehend von 16. bis 22.3.2020.

3. Mein Gastronomiebetrieb wurde aufgrund einer behördlichen Verfügung geschlossen. Darf ich Kunden dennoch mit Speisen beliefern?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt geht die WKÖ davon aus, dass die Zubereitung von Speisen auch während jener Zeiten zulässig bleibt, für die der Kundenverkehr im Geschäftslokal behördlich untersagt wurde. Hinsichtlich der Auslieferung von Lebensmitteln an private Haushalte werden gegenwärtig keine Einschränkungen erwartet. Auch unter Berücksichtigung des bestehenden Gewerberechts ist deshalb davon auszugehen, dass Gastronomiebetriebe alle Speisen auf Bestellung ausliefern können.

Bitte beachten Sie:
In einzelnen Bundesländern, Regionen oder Gemeinden kann - insbesondere aufgrund von Quarantänemaßnahmen - Abweichendes gelten. Informationen dazu finden Sie hier:

https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/Betriebsschliessungsverordnungen-nach-Bundeslaendern.html
[url=tps://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/Betriebsschliessungsverordnungen-nach-Bundeslaendern.html]
Betriebsschließungsverordnungen

4. Homeoffice/Teleworking im Backoffice-Bereich
Für den Backoffice-Bereich besteht für alle Handelsunternehmen die Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter Homeoffice zu vereinbaren.

Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. Der Arbeitgeber hat die allenfalls anfallenden Kosten (zB für Internet, Handy) zu übernehmen.

Wenn ein Mitarbeiter in häuslicher Quarantäne ist ohne krank zu sein, kann auch Teleworking während der Quarantäne vereinbart werden.

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  Die neue befristete Möglichkeit zur Vereinbarung einer Dienstfreistellung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 16:08 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die neue befristete Möglichkeit zur Vereinbarung einer Dienstfreistellung nach § 18b AVRAG zur Betreuung von Kindern wegen geschlossener Schulen und Kindergärten

Der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters wird geschlossen. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

Bis 3. April gelten folgende Maßnahmen:

Alle Schulen ab der 9. Schulstufe (Berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Oberstufe der AHS, Berufsschulen) werden ab Montag 16.3.2020 auf Distance-Learning umstellen und den Präsenzbetrieb einstellen.

Für alle bis zur 8. Schulstufe sowie Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Volksschulen, Mittelschulen und Unterstufen der Gymnasien) wird ab Mittwoch, 18.3.2020 umgestellt:

Es wird die Verpflichtung aufgehoben, die Kinder in die Schule zu schicken.

Wer die Kinder zuhause betreuen kann, soll das auch tun, damit soziale Kontakte so weit als möglich reduziert werden.

In den Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für die 0- bis 14-Jährigen soll die Frequenz größtmöglich reduziert werden. Diese bleiben aber für die Betreuung jener Kinder geöffnet, deren berufstätige Eltern/Betreuungspflichtige keine Betreuung im privaten Umfeld organisieren können.

Die vorgesehenen Maßnahmen bedeuten, dass die notwendige Betreuung der Kinder von Beschäftigten trotz dieser weitreichenden Maßnahmen weiterhin gewährleistet sein wird. Es liegt daher prinzipiell kein Dienstverhinderungsgrund für berufstätige Eltern vor.

Allerdings können Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren von ihren Arbeitgebern bis zu drei Wochen Sonderurlaub bekommen. Die Entscheidung darüber trifft der Arbeitgeber. Im Falle einer Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern. Die nähere Ausgestaltung dieser Unterstützung bei den Lohnkosten wird durch die Bundesregierung erarbeitet.

Anmerkung: das Entgelt ist nach dem Entgeltsausfallsprinzip zu leisten (also wie bei einem Krankenstand oder Feiertag bzw. Urlaub nach UrlG), die Rückvergütung an den Arbeitgeber, die innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei den Finanzbehörden geltend zu machen ist (die Details dazu erfahren wir alle noch), ist nach oben gedeckelt mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (also mit € 5.370,00).


Die Regelung tritt voraussichtlich mit 31. Mai 2020 außer Kraft.

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  Die Änderungen zur Kurzarbeit - der WKO-Newsletter dazu ist eben erschienen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 15:47 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (5)

Die Änderungen zur Kurzarbeit - der WKO-Newsletter dazu ist eben erschienen

https://newsletter.wko.at/sys/w.aspx?sub...3722b41356

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  Lehrlinge und Berufsschule in "Corona-Zeiten"
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.03.2020, 14:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Lehrlinge und Berufsschule in "Corona-Zeiten"

Hier finden Sie wichtige Informationen für Ihre Lehrlinge, die aktuell in der Berufsschule sind (und deshalb auch gleichzeitig wieder nicht).

Also man kann zur WKO stehen, wie man will (und ich denke, dass bekannt ist, dass ich stets einen sehr guten Draht zu dieser Interessensvertretung habe), aber das Bemühen zur umfassenden sehr guten und raschen Information kann man ihnen nicht absprechen. Man muss nur wissen, wo man was findet und genau auf diese Schatzsuche begebe ich mich nun sukzessive für Sie:

https://www.wko.at/service/bildung-lehre...rmine.html

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