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  Banken-KV ist abgeschlossen!
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.03.2020, 18:50 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.derstandard.at/story/2000115...ei-prozent

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  Karfreitag bleibt abgeschafft - der persönliche Feiertag ist vorerst bestätigt
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.03.2020, 18:37 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Karfreitag bleibt abgeschafft - der persönliche Feiertag ist vorerst einmal höchstgerichtlich bestätigt

https://www.derstandard.at/story/2000115...ag-zurueck
[/url]

[url=https://www.vfgh.gv.at/medien/Karfreitagsbeschluss.de.php]https://www.vfgh.gv.at/medien/Karfreitagsbeschluss.de.php

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  Kurzarbeit - ihre Info- und Coachinganlaufstelle aus Sicht der Personalverrechnung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.03.2020, 08:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Als im Jahr 2009 die Weltwirtschaftskrise Österreich erfasste, musste ich über Nacht einen umfassenden Artikel zum Thema "Kurzarbeit in der Personalverrechnung" herausstampfen.

Diesen Artikel habe ich laufend auf aktuellem Stand gehalten und er dient heute als Nachschlagewerk für all jene wenigen, die zwischenzeitig mit Kurzarbeit zu tun hatten und er dient möglicherweise nun auch all jenen als Begleithilfe, die in den nächsten Tagen damit zu tun haben werden.

Dieser Artikel fand Niederschlag in der Schulungsunterlage "Spezialfragen zu Dienstverhinderungen". Diese Schulungsunterlage wird im Rahmen meiner WIKU-PV-Akademie eingesetzt und kann aber auch ohne Akademie-Besuch erworben werden. Die Printversion der Unterlage kostet € 36,30 (inklusive Umsatzsteuer, zuzüglich Versandspesen), die Digitalversion kostet € 198,00 (inklusive Umsatzsteuer: alle Dateien als pdf sowie die umfangreichen Schulungsvideos).

Ihre Bestell-E-Mail-Adresse lautet: kaethe.kurzboeck@wikutraining.at


Da es zur Zeit Verhandlungen betreffend Kurzarbeit gibt, werde ich Sie in meinem Fachmedium entsprechend begleiten. Jene, die das WIKU-Personal aktuell Premium-Abo haben können im Falle fachlicher Fragen dazu (im Rahmen der ONLINE-Tage-Regelung) auch mit meiner fachlichen Begleitung rechnen.

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  Sanktionsfreier Zeitraum betreffend ASVG-Säumniszuschläge läuft mit 31. März 2020 aus
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.03.2020, 08:02 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sanktionsfreier Zeitraum betreffend ASVG-Säumniszuschläge läuft mit 31. März 2020 aus

Die Deadline 31. März 2020 wird nicht mehr verlängert werden, soviel steht fest.

Ab 1. April 2020 kommen für die meisten Meldevergehen die neu konzipierten Säumniszuschläge zur Anwendung.

Die WKÖ setzt sich auch weiterhin dafür ein, dass die Sanktionen mit Augenmaß verhängt werden und die technischen Voraussetzungen, insbesondere, wenn Säumniszuschläge auf technische und systemrelevante Umstände zurückzuführen sind, berücksichtigt werden.

Einen kompletten Überblick über sämtliche möglichen ASVG-Sanktionen finden Sie dann in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 5/2020.

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  Vorvertragliches Privattraining eines Profisportlers – kein Unfallversicherungsschutz
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.03.2020, 16:52 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Vorvertragliches Privattraining eines Profisportlers – kein Unfallversicherungsschutz

 
OGH 10 ObS 97/19s vom 13. September 2019
§ 175 Abs. 1 ASVG
§ 176 Abs. 1 Z 5 ASVG
 
Sachverhalt:
·        Ein Profi-Eishockeyspieler, verpflichtete sich im Spielervertrag mit seinem künftigen Verein, sich vor Beginn der Saison selbständig und auf eigene Kosten auf den bevorstehenden Arbeitsbeginn vorzubereiten und alles zu unternehmen, um sein Leistungsvermögen aufrechtzuerhalten und zu steigern.
·        Das schloss körperliches (Kraft- und Ausdauertraining) und technisches Training sowie die mentale Vorbereitung auf die künftige Saison ein.
·        Diese Vorbereitungen wurden vom Vereinsmanagement und vom Trainer vorgeschrieben und sollten durch einen Fitnesscheck zu Beginn der Saison überprüft werden.
·        Bei mangelhafter Vorbereitung war der Verein berechtigt, den Spielervertrag aufzulösen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der Sportler arbeitslos, sein Dienstverhältnis zu seinem früheren Verein war bereits beendet.
·        Eine Woche vor Beginn des Vertragsverhältnisses absolvierte er mit einem Sportkollegen als Teil des vorgeschriebenen Trainingsplans ein Techniktraining in einer „vereinsfremden“ Eishalle.
·        Das Training wurde nicht vom Verein finanziert, es war kein Trainer anwesend.
·        Auf dem Nachhauseweg erlitt er einen Verkehrsunfall.
·        Er war damals beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und bezog Arbeitslosengeld.
·        Fraglich war, ob ein Arbeitsunfall (Wegunfall) vorlag wegen der möglichen Geltendmachung einer Unfallrente
So entschied der OGH:
 
Der OGH verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.
 
Aus den Entscheidungsgründen:
 
A) Vorbereitende Verrichtungen, welche die Aufnahme der Berufstätigkeit erst ermöglichen, stehen nicht unter UV-Schutz:
·        Eine betriebliche Berufsausbildung fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 175 Abs 1 ASVG.
·        Maßnahmen des Versicherten, die er selbst setzt, um den körperlichen und geistigen Anforderungen im Beruf gerecht zu werden, stehen hingegen nicht schon deshalb in einem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit, weil der Arbeitgeber daran interessiert ist.
·        Das Risiko der Leistungsfähigkeit fällt in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich.
·        Ganz allgemein stehen vorbereitende Verrichtungen, die erst die Aufnahme der Berufsfähigkeit ermöglichen, der betrieblichen Sphäre zu fern und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
 
B) Unterschied zum „Schisprung-Erkenntnis“:
·        Im hier zu beurteilenden Fall absolvierte der Sportler kein offizielles Training seiner Mannschaft am vorgeschriebenen Trainingsort.
·        Er war zwar nach dem Spielervertrag zu einem technischen Training als Vorbereitung auf die kommende Saison verpflichtet, konnte aber selbst entscheiden, wann, wo und mit wem er in welchem Ausmaß trainiert.
·        Ein fehlender Erfolg des „vorvertraglichen“ Trainings fiel in seinen Risikobereich.
·        Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte er seine eigentliche Tätigkeit für den Verein noch nicht begonnen.
·        Die Entscheidungsfreiheit des Sportlers und der Unfallszeitpunkt vor der – für den Beginn einer Pflichtversicherung maßgeblichen – Aufnahme seiner Tätigkeit als Spieler unterscheiden diese Konstellation vom Fall eines Schispringers, der als Vorspringer bei einer Schiflug-Weltmeisterschaft eingesetzt wurde (VwGH 3. 4. 2019, 2019/08/0003-8 = WPA 13/2019, Artikel Nr. 300/2019).
 
C) Gleichstellungstatbestand nach § 176 Abs. 1 Z 5 ASVG liegt auch nicht vor:
·        Nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG stehen Unfälle beim Besuch beruflicher Schulungs-(Fortbildungs-)Kurse unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.
·        Der Dienstgeber muss die Maßnahmen nicht anordnen und genehmigen, sie müssen aber objektiv geeignet sein, den beruflichen Wissenshorizont zu erweitern.
·        Auch wenn es für den Unfallversicherungsschutz grundsätzlich ausreicht, sich „nebenbei“, also ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Arbeitsverhältnis, einer beruflichen Aus- oder Fortbildung zu unterziehen, ist doch ein enger Berufsbezug notwendig.
·        Der Schulungs- bzw Fortbildungskurs muss eine berufliche Ausbildung für einen angestrebten Beruf oder eine Fortbildung für den bereits ausgeübten Beruf sein.
·        Ein Zusammenhang mit einem aktuell ausgeübten Beruf ist nicht notwendig.
·        Der Gleichstellungstatbestand des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG setzt eine – hier fehlende – aufrechte Pflichtversicherung in der Unfallversicherung voraus.
·        Im vorliegenden Fall bezog der Sportler zum Unfallszeitpunkt Arbeitslosengeld und wäre nach § 8 Abs 1 Z 3 lit d ASVG nur als Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen bestimmter Rechtsträger bzw Behörden, wie unter anderem der Gebietskörperschaften, der Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservice (AMS), in der Unfallversicherung teilversichert gewesen.
·        Die Voraussetzungen für die Begründung einer (Teil-)Unfallversicherung nach § 40a AlVG erfüllt sein Privattraining ebenfalls nicht.
 
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Vorbereitende Verrichtungen, die erst die Aufnahme der Berufstätigkeit ermöglichen, stehen nach Ansicht der betrieblichen Sphäre zu fern und daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
 
Der Gleichstellungstatbestand des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG (Besuch beruflicher Schulungs- bzw Fortbildungskurse) setzt eine - im vorliegenden Fall allerdings fehlende - Pflichtversicherung in der Unfallversicherung voraus.

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  Aktuelles zum Thema "Quarantäne und Entgeltsfortzahlung" - neue Formulare
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.03.2020, 15:52 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aktuelles zum Thema "Quarantäne und Entgeltsfortzahlung" - neue Formulare für die Entgeltsrückerstattung nach dem Epidemiegesetz 

**Muss ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, der unter Quarantäne gestellt. Muss ich weiter Entgelt bezahlen?**

Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfalls der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 Abs 3 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten.

Auch auf die Erstattung der darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der Arbeitgeber einen Anspruch.

Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.

Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor.

Beachten Sie bitte betreffend die Rückerstattung:
Betroffene Dienstgeber erhalten eine Abschrift von den relevanten „Quarantäne-Bescheiden“ der Bezirksverwaltungsbehörden

Mit dieser Abschrift wird von den regional zuständigen Bezirkshauptmannschaften/Magistraten auch das neu gefasste Rückerstattungs-Antragsformular mitgesendet.

Dieses wird in jedem Bundesland auf eigene Art konzipiert.

** Der Arbeitnehmer kann nicht zur Arbeit kommen, weil er in einem betroffenen Gebiet auf Grund einer Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 Epidemiegesetz festsitzt? Wie sieht es in diesem Fall mit der Entgeltsfortzahlung aus?

Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber bekommt es vom Bund dann ersetzt (§ 32 (3) Epidemiegesetz).

Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.

Reisewarnungen werden vom Außenministerium bekanntgegeben:
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt...warnungen/
[url=https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/][/url]
** Ein Arbeitnehmer kommt von einer Dienstreise aus einem betroffenen Gebiet ohne Symptome zurück. Kann ich ihn nach Hause schicken? Muss dann Entgeltsfortzahlung geleistet werden?**

Eine Dienstfreistellung ist möglich, das Entgelt muss aber fortgezahlt werden. Falls jedoch eine Telearbeit-/Home Office Vereinbarung vorliegt bzw. abgeschlossen wird, kann der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin von zu Hause arbeiten, sofern er nicht erkrankt ist.

Dieses Thema wird auch ausführlich in meinen Jour-fixe-Personalverrechnung-Veranstaltungen behandelt, ebenso in den Jour-fixe-für dahoam-Veranstaltungen.

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  Praxisfrage des Tages: während der Befristung schwanger geworden, Schwangerschaft ers
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.03.2020, 15:17 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sachverhalt:

Das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin war für die Zeit von 2. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 aus Gründen der Erprobung befristet.

Am 9. November 2017 erfuhr sie von ihrer Schwangerschaft.

Am 21. Dezember 2017 teilte ihr der Arbeitgeber mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht über das Befristungsende hinaus verlängert würde und somit das Ende der Beschäftigung – wie vorgesehen – der 31. Dezember 2017 wäre.

Am 2. Jänner 2018 teilte sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mit und mach-te die Rechtsunwirksamkeit des Zeitablauftermines gerichtlich geltend.

Dabei forderte sie für die Zeit von 1. Jänner 2018 bis 22. April 2018 (= Tag vor Beginn des Mutterschutzes) Entgelt und Urlaubsersatzleistung.

Die Befristung (d. h. das Motiv für die Befristung) war nicht sachlich gerechtfertigt (für die Erprobung hätte die normale Probezeit ausgereicht).

Macht es gegebenenfalls einen Unterschied, ob sie die Schwangerschaft - wie hier - schon (lange) vor dem Zeitablauf erfahren hat oder ev. erst nach dem Zeitablauf?

Lesen Sie mehr dazu hier:


https://www.xing.com/communities/posts/p...1018756967

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  Einzelunternehmer - Gewerbeanmeldung
Geschrieben von: NRoe - 11.03.2020, 11:17 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Liebe Böb-Mitglieder!

Ein bereits seit Jahren selbständiger Klient (Gewerbe Metalltechnik) meldet ein zusätzliches Gewerbe (Erdbewegungen) an.

Wie gehört dies beim Finanzamt gemeldet? -> Anträge/Erklärungswechsel oder reicht das zusätzliche E1a bei der E für diese Jahr?

Danke für eure Mithilfe!

Liebe Grüße,
Nicole

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  Arbeitnehmereigenes KFZ auf Arbeitgeberparkplatz während Arbeitszeit durch umstürzend
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.03.2020, 20:10 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Arbeitnehmereigenes KFZ auf Arbeitgeberparkplatz während Arbeitszeit durch umstürzenden Baum zerstört - Werbungskosten

 
BFG RV/5100336/2019 vom 03. Februar 2020
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
 
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1.    Wurde das Fahrzeug einer Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit auf dem arbeitgebereigenen Parkplatz durch einen umstürzenden Baum zerstört (Totalschaden), so können Werbungskosten geltend gemacht werden.
2.    Bei der Ermittlung der Wertminderung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/13/0278) - ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten - zunächst ein fiktiver Restbuchwert durch Ansatz einer gewöhnlichen AfA (auch Halbjahres-AfA) bis zum Schadenseintritt zu ermitteln.
3.    In Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine (anteilige) Absetzung für Abnutzung bisher nicht in tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat, richtet sich die Höhe der gewöhnlichen AfA zur Ermittlung des fiktiven Restbuchwertes nach der bisherigen Nutzungsdauer und der vor dem Schadenseintritt noch zu erwartenden Restnutzungsdauer.
4.    Vom fiktiven Restbuchwert sind der nach dem Schadensfall verbleibende Zeitwert (zB Verkaufserlös des Wracks) und allfällige Versicherungsersätze in Abzug zu bringen.
5.    Der Differenzbetrag kann als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung geltend gemacht werden.

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  UID-Nr Überprüfung Kunden
Geschrieben von: JuPa - 10.03.2020, 18:56 - Forum: Steuern - Antworten (5)

Hallo,
bezogen auf Inlandsumsätze nach der Schrottverordnung (Übergang der Steuerschuld/Reverse Charge System):
Gibt es eine gesetzliche Regelung wie oft man die UID-Nr der Kunden überprüfen muss? Welche Überprüfung wird von der Finanz akzeptiert; muss es über Finanzonline und Stufe 2 sein oder geht auch MIAS?

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