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| AMS Teilzeit-Berechnungstool |
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Geschrieben von: Alma - 17.04.2020, 23:37 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Sehr geehrter Herr Kurzböck,
Mir ist gerade aufgefallen, dass das Teilzeitberechnungstool des AMS nur für eine 40 Std.-Woche funktioniert.
Ich habe es jetzt nachgerechnet und bei Teilzeitmitarbeitern eines Betriebes mit z.Bsp. 38,5 Std.-Woche ist die Berechnung nicht korrekt, da der Pauschalsatz automatisch vom Tool berechnet wird und von den Werten der Pauschalsatztabelle für 40 Std.-Woche ausgegangen wird.
Wenn also ein Dienstgeber, für dessen Betrieb z.Bsp. eine 38,5 Std.-Woche gilt, mit diesem Tool die Kurzarbeitsbeihilfe für seine TZ-Mitarbeiter berechnet, dann bekommt er einen niedrigeren Wert bewilligt, als ihm zustehen würde.
Bei der Webanwendung sieht es genauso aus: Ich habe gerade eine Probeberechnung gemacht und auch hier wird der Pauschalsatz auf 40 Stunden hochgerechnet (multipliziert) und durch die TZ-Wochenstunden vor Kurzarbeit dividiert.
Ich weiß nicht inwiefern das vom AMS im Zuge des Bewilligungsverfahrens noch einmal nachgerechnet wird oder bei der Abrechnung nachgebessert wird. Jedoch ist ja bei der Mitteilung des AMS über die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe eine maximale Beihilfenhöhe angeführt, die nicht überschritten werden kann?? Auch mit der Webanwendung kann man nicht den korrekten Betrag abrechnen, da die Formeln für die automatische Berechnung hinterlegt sind.
Bin gerade ratlos!
LG Alma
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| Kollektivvertragsabschlüsse KW 16/2020 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.04.2020, 22:35 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Expeditarbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.4.2020
Die kollektivvertraglichen Wochenlöhne werden um 2,40 Prozent erhöht.
Die innerbetrieblichen Ist-Löhne werden zum gleichen Zeitpunkt um den Eurobetrag erhöht, der sich aus der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnposition ergibt, sofern innerbetrieblich keine Besserstellung vereinbart ist (Parallelverschiebung).
Vergütung für das händische Einlegen fremder Beilagen € 20,38 pro 1.000 Stück
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| Lohnpfändungen: Unterbrechung von Fristenläufen |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.04.2020, 21:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Lohnpfändungen sind auch während der Phase einer Kurzarbeit bzw. seit Ergehen der Covid-19-Maßnahmen vorzunehmen.
Langte eine Exekution, die im vereinfachten Bewilligungsverfahren genehmigt wurde, am 22. März 2020 oder danach ein, so kann bzw. konnte die 14tägige Einspruchsfrist für den Verpflichteten nach § 54c EO erst mit 1. Mai 2020 zu laufen beginnen (Ende: 15.5.2020, da der 1.5.2020 nicht mitzurechnen ist).
Die vierwöchige "Verwahrungsfrist" (pfänden, aber nicht überweisen) nach § 303a EO beginnt somit auch erst mit 1. Mai 2020 zu laufen und endet somit mit 29.5.2020.
War die 14tägige Einspruchsfrist am 22.3.2020 noch nicht abgelaufen, so gilt das soeben Dargestellte ebenso.
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| Familienbonus plus |
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Geschrieben von: Berufsanwärterin1 - 17.04.2020, 20:40 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
Meine Schwester und Ihr Freund haben zwei Kinder. Sie arbeitet Teilzeit, er arbeitet Vollzeit. Sie haben keinen gemeinsamen Wohnsitz, unter der Woche leben sie bei Ihr und am Wochenende bei ihm zu hause. Da ihr Einkommen geringer ist, haben sie beschlossen, dass er den vollen Familienbonus plus beantragt.
Bei seiner Arbeitnehmerveranlagung haben wir folgendes angegeben:
"Ich habe oder meine (Ehe-)Partnerin/mein (Ehe-)Partner hat für das Kind im Jahr 2019 keine Unterhaltszahlungen (Alimente) erhalten
Mein(e) (Ehe-)Partner(in) bezieht die Familienbeihilfe und ich beantrage den ganzen Familienbonus Plus"
Im Einkommensteuerbescheid 2019 wurde der Familienbonus plus unter folgender Begründung nicht berücksichtigt:
"Der Familienbonus plus konnte nicht berücksichtigt werden, da Sie weder mit der Bezieherin der Familienbeihilfe im gemeinsamen Haushalt leben, noch der gesetzliche Unterhalt geleistet wird."
Nachdem die beiden in einer Lebensgemeinschaft sind, haben sie sich geeinigt, dass er keinen gesetzlichen Unterhalt leisten muss.
Ich werde nun eine Bescheidbeschwerde für meinen Schwager einbringen:
Dass es sich hierbei um einen Naturalunterhalt handelt, da die Kinder zu 50% auch bei ihm leben. Durch den Naturalunterhalt wird die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erfüllt und somit ist der Unterhaltsverpflichtete auch berechtigt, den Familienbonus Plus zu beantragen...
Oder gibt es noch andere Möglichkeiten, dass der volle Familienbonus plus bei meinem Schwager berücksichtigt werden kann?
Liebe Grüße
Daniela
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| Arbeitsunfälle - Auswirkung auf die Kurzarbeit |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.04.2020, 19:53 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Dienstverhinderungen infolge von Arbeitsunfällen sind im Rahmen der Nettogarantie zu entlohnen (also so zu entlohnen, als ob während der Kurzarbeit kein Arbeitsunfall eingetreten wäre) und stellen jedenfalls keine Ausfallstunden (anders als dies bei "normalen Krankenständen" der Fall sein kann) dar.
Um die gesamten Ausfallsstunden für den betreffenden Kalendermonat beim einzelnen Arbeitnehmer bzw. der einzelnen Arbeitnehmerin zu ermitteln, müsste man - ausgehend von der ursprünglichen Normarbeitszeit - die auf diese Tage (der Dienstverhinderung durch Arbeitsunfall) entfallenden Stunden (wie beim Urlaub) zu 100 % in Abzug bringen.
Diese Rechenoperation ist erforderlich, damit auch tatsächlich die Möglichkeit der Ausfallstunde "neutralisiert" wird.
Kurzarbeitsbeihilfe gibt es daher für diese Zeit definitiv nicht.
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