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| Arbeitszeit - Durchrechnung - 4-Tage-Woche |
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Geschrieben von: Iris_ - 10.03.2020, 10:31 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebe Kollegen,
der Kollektivvertrag für Arbeiter im Schädlingsbekämpfungsgewerbe ermächtigt zu keiner Durchrechnung, das heißt, dass auch keine Einzelvereinbarung möglich ist?
Ziel sollte sein, dass jeder zweite Freitag frei ist und dies in der anderen Woche eingearbeitet wird.
Wenn der KV nun eine maximale Tagesarbeitszeit von neun Stunden vorsieht, wäre dann trotzdem zumindest eine Vereinbarung über eine 4-Tage-Woche möglich?
Oder ist dann auch hier die 10. Stunde eine Überstunde?
Je mehr ich mich in dieses Thema vertiefe, desto verwirrter werde ich im Moment.
Bin für jede Rückmeldung dankbar!
Liebe Grüße & noch einen schönen Tag
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| Musiker |
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Geschrieben von: Sternchen - 09.03.2020, 18:12 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Hallo,
wenn für ein Fest in Österreich ein Deutscher Künstler gebucht wird wie schaut das mit den Steuern aus? Kann er die Rechnung Ust. frei ausstellen, wenn er eine UID hat? Oder muss Ust einbehalten werden und abgeführt?
Danke
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| Wareneingangsbuch EAR |
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Geschrieben von: Christine - 09.03.2020, 10:59 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Ich hätte eine Theoriefrage zum Wareneingangsbuch (wird in Excel geführt) betreffend EAR.
1)Nun habe ich eine RE die in 2020 bezahlt wurde aber RE-Datum 1.12.2019 trägt. Verstehe ich das richtig,, die Rechnung gehört ins WEB 2019 von der fortlaufenden Nummerierung her ins WEB dort, abgelegt wird sie aber normal bei den Bezahlungen in 2020 Bankordner oder?
2)Dann habe ich eine RE mit Datum 14.1.2020 die am 20.12.2019 bezahlt wurde. Diese Rechnung habe ich mit fortlaufender Nummerierung dem WEB2020 zugeordnet, abgelegt ist die RE aber bei den Bezahlungen im Dezember.
Bitte keine Hinweise wg. Excel ;-) das ist so gewollt danke :-) Mich interessiert nur ob das mit Nummerierung und Ablage so richtig ist, danke - hatte das noch nie da sehr kleine Buchhaltung.
lg & danke christine
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| Sachbezug Zinsersparnis als laufender Bezug in der Sozialversicherung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.03.2020, 10:54 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachbezug Zinsersparnis als laufender Bezug in der
Sozialversicherung
Aus dem BVwG-Erkenntnis:
1. Erfolgt die Abrechnung von Zinsen im Rahmen von Mitarbeiterdarlehensverträgen "kalendermäßig/360 Tage", so ergibt sich, dass die Zinsersparnisse aus der Zinsenbegünstigung täglich schlagend wurden und nicht erst im Zeitpunkt der Abrechnung am Jahresende.
2. Im vorliegenden Fall hatte der/die jeweilige Dienstnehmer/Dienstnehmerin (ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedurft hätte) einen Anspruch auf die aus der Zinsenbegünstigung auf der Grundlage "kalendermäßig/360 Tage" erwachsenden Zinsersparnisse, solange das Dienstverhältnis bestand; relevant sind jene Zinsersparnisse, die sich auf den die Wertgrenze gemäß § 49 Abs. 3 Z 19 ASVG (€ 7.300,00) übersteigenden Differenzbetrag der zugezählten Darlehensvaluta beziehen.
3. Somit lag der Sachbezug der Zinsersparnis vor, der in der Sozialversicherung überdies als laufender Bezug abzurechnen war (also im Aufrollwege rückwirkend den Beitragszeiträumen „Kalendermonat“ zugeteilt werden musste).
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| Steuerpflichtiger Ausbildungskostenersatz des nächsten Arbeitgebers |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.03.2020, 10:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Steuerpflichtiger Ausbildungskostenersatz des nächsten Arbeitgebers – Lohnsteuermehrbelastung als Werbungskosten
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Musste ein Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung Ausbildungskosten rückerstatten, die der Arbeitgeber für ihn ausgelegt hatte und die noch nicht amortisiert waren und ersetzte ihm der nächste Arbeitgeber im selben Kalenderjahr diesen Betrag zum Großteil, so kann der Arbeitnehmer nur den Teil davon als Werbungskosten geltend machen, den er tatsächlich selber trägt.
2. Nachdem der neue Arbeitgeber diesen Kostenersatz nicht steuerfrei (bzw. nicht „nicht steuerbar“ nach § 26 Z 3 EStG 1988) ersetzte, sondern den Ersatz als sonstigen Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 besteuerte, bestand der „Eigenbeitrag“ des Arbeitnehmers in der Höhe der Lohnsteuer des Kostenersatzes.
3. Dazu musste ermittelt werden, um wieviel die Lohnsteuerbelastung durch den steuerpflichtigen Kostenersatz des neuen Arbeitgebers insgesamt höher wurde im Vergleich zu einem steuerfreien Kostenersatz.
4. Hier folgt das Bundesfinanzgericht dem sogenannten „kausalen Werbungskostenbegriff“:
a. Demnach sind Werbungskosten „Wertabgänge, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind“ („kausaler Werbungkostenbegriff“, VwGH 29.07.2014, 2010/13/0126; VwGH 03.11.2005, 2002/15/0070; VwGH 31.01.2001, 99/13/0249 .
b. Nur solche Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden, die der Steuerpflichtige tatsächlich trägt; sie müssen dem Steuerpflichtigen daher als Ausgaben erwachsen.
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| Familienbonus und Kindermehrbetrag |
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Geschrieben von: NRoe - 08.03.2020, 10:24 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Liebe Böb-Mitglieder!
Eine Klientin von mir lebt mit dem Kindesvater (welcher auch den vollen Unterhalt bezahlt) getrennt.
Da Ihre Einkünfte unter der Steuergrenze liegen, hat sie Anspruch auf den Kindermehrbetrag von € 250,--
Darf nun der Kindesvater den Familienbonus Plus auch geltend machen oder ist der mit dem Kindermehrbetrag verflogen?
Mit bestem Dank im Vorausz für eure Mithilfe,
Nicole Röschl
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| Aktualisierung der Schulungsunterlagen "PV in der AKÜ" |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 06.03.2020, 17:48 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Personalverrechnung Arbeitskräfteüberlassung
Standardwerk- Intensivtraining
Stand: 1. März 2020 –
Nächste Aktualisierung geplant: 1. März 2021
· Der Arbeiterkollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung ist Gegenstand dieser beiden Unterlagen.
· In der "Standardunterlage" werden die wesentlichen Bestimmungen des Arbeiter-Kollektivvertrages für die Personalverrechnungspraxis erläutert, in der „Trainingsunterlage“ werden zusätzlich über 90 gelöste Beispiele zum Trainieren der einzelnen Bestimmungen angeboten.
· Zusätzlich wird auch das Thema "Kommunalsteuer und Arbeitskräfteüberlassung" in beiden Unterlagen aufgearbeitet.
· Auch werden - allerdings nicht schwerpunktmäßig - Vergleiche zu den Bestimmungen des Angestellten-Kollektivvertrages (überlassene Angestellte) gezogen.
· Jede Unterlage kann einzeln für sich zum Preis von je € 36,30 brutto (inklusive Umsatzsteuer), jeweils zuzüglich Versandspesen oder gemeinsam zum Preis von
€ 67,10 brutto (inklusive Umsatzsteuer), zuzüglich Versandspesen unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at bestellt werden.
Die Unterlage „Personalverrechnung Arbeitskräfteüberlassung Intensivtraining“ ist nun auch als Digitalpaket zum Preis von € 198,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer). Digitalpaket = kompletter Vortrag als Videostream, Arbeitsunterlagen sowie Folienhandzetteln in elektronischer Form. Sie erhalten hier beide Unterlagen in digitaler Form (sowohl jeweils die Arbeitsunterlagen als auch die Folienhandzetteln).
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| Ausschüttungen an wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer/innen |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 06.03.2020, 17:33 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ausschüttungen an wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer/innen nun rückwirkend ab 1.1.2019 flächendeckend GSVG-pflichtig
Mittels Verordnung (2000/38, ausgegeben am 26. Februar 2020) wurde nun geregelt, dass der SVS die "Kapitalertragsteueranmeldungen" von der Finanzverwaltung übermittelt werden müssen, soweit sie sich auf GSVG-pflichtige geschäftsführende GmbH-Gesellschafter/innen beziehen.
Dies betrifft Ausschüttungen, welche im Kalenderjahr 2019 zu geflossen sind.
Die Berücksichtigung als GSVG-Beitragsgrundlage erfolgt für Beitragszeiträume ab dem 1. Jänner 2019.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...II_38.html
[url=https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_38/BGBLA_2020_II_38.html][/url]
P.S.: Ich bin gespannt, wie schnell diese Regelung beim VfGH landet im Hinblick auf die Tatsache, dass ja generell nur aktive Erwerbseinkünfte der Sozialversicherungspflicht unterliegen sollten.
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 10/2020 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.03.2020, 09:42 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) Kaufmännische Angestellte (nichtjournalistisch) sowie die Redakteure, Redakteursaspiranten und technisch-redaktionellen Dienstnehmer bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Online- und Nebenausgaben per 1.4.2020
Die Tarifgehälter werden um 2,4% erhöht
Die Summen der bisherigen Quinquennienbeträge werden um 2,4% erhöht
Der Sonn- und Feiertagszuschlag für Angestellte in Kundendienstabteilungen wird auf € 6,00 pro Stunde erhöht
Die Honorierung von Textbeiträgen für ständige freie Mitarbeiter wird auf € 42 pro 1000 Anschläge erhöht
Die Erhöhungen treten mit 1. April 2020 für kaufmännische (nicht journalistische) Angestellte bzw. mit 1. Juni 2020 für Redakteure, Redakteursaspiranten und technisch-redaktionelle Dienstnehmer (sowie ständige freie Mitarbeiter) in Kraft. Außerdem wurden Gespräche zu verschiedenen rahmenrechtlichen Punkten vereinbart.
B) Zeitschriften und Fachmedien (Journalisten) per 1.3.2020
Anhebung der Mindestgrundgehälter um 2,3 %, mindestens jedoch € 45,00
Aufrundung der Erhöhungsbeträge auf volle Eurobeträge
Aufrechterhaltung der Überzahlungen
Anhebung der Infrastrukturpauschalen auf € 217,01
Anhebung der Bildhonorare für ständig freie MitarbeiterInnen auf € 52,05
Anhebung der Texthonorare für ständig freie MitarbeiterInnen auf € 118,80 für A4 Seite (max. 3700 Anschläge)
Anhebung Tarifgehalts für PraktikantInnen auf € 790,09
Außerdem besteht erstmals der Anspruch, das Jubiläumsgeld in einen Freizeitanspruch umzuwandeln. Es wurde zudem vereinbart, in einen strukturierten Dialog über die Attraktivierung der Branche für zukünftige Kolleginnen und Kollegen zu treten.
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