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  KUA Zeitaufzeichnung AMS
Geschrieben von: Christa Lang - 06.04.2020, 14:44 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo,

Firma Kurzarbeit 90%, 10% Arbeitszeit, rückwirkend ab 01.03.2020
Ausfallstunden 150,04
die Mitarbeiter haben in den ersten 2 März Wochen schon die volle Zeit gearbeitet, der Betrieb ist geschlossen.
Muss ich für die Zeitaufzeichnung März die tatsächlich angefallenen Ausfallstunden nehmen oder für jedes Monat 150,04?

Vielen Dank

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Shocked Krankenstand Kurzarbeit
Geschrieben von: Daniel - 06.04.2020, 14:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (5)

Hallo Kollegen

zur Absicherung

Weidereinstieg Dienstnehmer nach Winterpause am 02.03.2020
beantragte Kurzarbeit rückwirkend ab 01.03.2020 - Zusage durch AMS vorhanden Kurzarbeit von 01.03. bis zum 31.05.
am ersten Tag hat der Dienstnehmer mit der Kreissäge gearbeitet - Krankenstand bis 31.03. - blöd gelaufen

also ist der März doch normal abzurechnen, da der Krankenstand ja vom Dienstnehmer getragen werden muss
also keine Ausfallstunden korrekt?!

danke für Eure Rat

schöne grüße
daniel

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  KV metallverarbeitendes Gewerbe Arbeiter
Geschrieben von: Walpurga Wendl - 06.04.2020, 07:49 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (3)

Im oben genannten KV gibt es neben den 50 %- und 100 %-Überstundenzuschlag auch einen Zuschlag von 75 %.

Gehört dieser Zuschlag im § 68/2 oder §68/1 EStG abgerechnet?

Mit freundlichen Grüßen
Walpurga Wendl

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  OFFLINE-Zeit: den nächsten Kurzböck-Support gibt es wieder ab dem Ende meines Task-Fo
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.04.2020, 10:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OFFLINE-Zeit: den nächsten Kurzböck-Support gibt es wieder ab dem Ende meines Task-Force-Einsatzes! Wichtige Hinweise für die Forumsnutzung in den nächsten Wochen!

Liebe User/innen des BÖB-Forums!

In der Karwoche wäre ich ohnedies in einer OFFLINE-Zeit gewesen (OFFLINE = Sie können sehr gerne hier posten, um sich fachlich gegenseitig auszutauschen, die Fragen bleiben allerdings von meiner Seite aus definitiv unbeantwortet).

Allerdings war ursprünglich der Plan, dass ich mich in der Karwoche ein wenig erhole: das Gegenteil ist der Fall, da die Task-Force in dieser Woche in die heiße Phase eintaucht. Somit habe ich leider gar keine Zeit, um hier fachlich wirken zu können.

Solange mein Einsatz in der Taskforce rund um die Uhr gefordert ist, werde ich hier im BÖB-Forum vorläufig keine Fragen beantworten können (wie gesagt: deckt sich ohnedies mit meiner jährlichen und auch für heuer geplanten Oster-OFFLINE-Zeit).

Ich melde mich verlässlich wieder zurück, sobald der Task-Force-Einsatz beendet ist oder zumindest nicht mehr ein Schaffen rund um die Uhr erfordert. Ich erwarte selber meine Rückkehr hier im Forum ab dem 14. April 2020. Ich denke, dass ich in den letzten 3 Wochen hier (wie allgemein seit dem Jahr 2001) mein Bestes gegeben habe.

Während der Karwoche halte ich Sie aber verlässlich im "Newsbereich" dieses Forums über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden. Ich muss hier nur meine Supportzeiten vorübergehend auf NULL stellen.

Ab meiner Rückkehr hier im Forum plane ich, die Pforten hier für alle auskunftstechnisch wieder zu öffnen. Ich werde bis einschließlich 30. April 2020 nicht nach OFFLINE-Tagen oder Abozugehörigkeit unterscheiden und mich bemühen, wieder - so wie in den letzten 3 Wochen - wieder alle auskunftstechnisch zu bedienen.

Ab dem 1. Mai 2020 wird hier im Forum dann wieder der "Normalbetrieb" Einzug halten. Das bedeutet:

1. Sie können sich jederzeit hier gegenseitig fachlich austauschen.

2. Ich beantworte dann wieder nur Fragen, die an ONLINE-Tagen hier gestellt werden (ONLINE-Tage = Montag bis Donnerstag, sofern kein Feiertag bzw. keine von mir hier gesondert angekündigte Ausfallszeit vorliegt) und zwar 3 Fragen pro Tag für Abo-Classic-Kund/innen (nicht pro Abo-Classic-Kund/innen, sondern insgesamt 3) sowie Fragen von Premium-Abo-Kund/innen. Achten Sie somit ab 1.5.2020 bitte darauf, dass Sie hier mit jener e-mail-Adresse registriert sind, an welche der Versand des Magazines WIKU-Personal aktuell erfolgt, wenn Sie meinen persönlichen Support nützen wollen. Ich mache ausnahmslos bei jedem Posting (ab 1.5.2020) wieder den Abo- und ONLINE-Tage-Check. Was dann im Posting selber steht, lese ich, wenn der Check fehlschlägt nicht, ich gebe aber den Hinweis, dass der Abo- oder ONLINE-Tage-check fehlgeschlagen hat.

3. Nützen Sie bitte auch die Suchmaschine dieses Forums oder lesen Sie auch immer die Newseinträge bzw. Blogeinträge der letzten Tage. Die Fragen wiederholen sich ganz massiv.

4. Ich bewältige den Ansturm der fachlichen Fragen hier seit dem Jahr 2001 praktisch im Alleingang. Daher braucht es ein wenig Struktur, damit hier fachlich etwas weitergeht und ich nicht untergehe.


Team WIKU wünscht Ihnen und Ihren Familien trotz der widrigen Umstände ein schönes Osterfest und bleiben Sie gesund.

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  Kurzarbeit - Sozialpartnervereinbarung, KUA Begehren
Geschrieben von: Andrea2001 - 04.04.2020, 19:49 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Lieber Herr Kurzböck,

wir vereinbaren Kurzarbeit mit 1.4.2020 und es haben sich folgende Fragen ergeben:

1) Mitarbeiter haben Dienstverhältnis nach dem 1.3.2020 aber vor dem 1.4.2020 begonnen und sind somit noch kein Monat da
2) Mitarbeiter haben erst nach dem 1.4.2020 ein Dienstverhältnis begonnen

und beide Gruppen sollen auch in die Kurzarbeit miteinbezogen werden.

Wie sollen die Sozialpartnervereinbarung und Begehren ausgefüllt werden?

zu Gruppe 1 - Mitarbeiter die schon da waren am 1.4.2020:
Aufnahme in die Sozialpartervereinbarung? wenn ja mit Ausfallstunden nach Erreichen der 1-Monatsfrist. Wenn nein wie ist dann die Angabe des Beschäftigungsstandes und der Ausfallstunden anzuführen, ist in der weiteren Sozialpartnervereinbarung die Unterschrift von allen oder nur mehr des hinzukommenden Mitarbeiters anzuführen?
Aufnahme ins KUA-Begehren sofort unter Berücksichtigung der Ausfallstunden ab Erreichen der Monatsfrist oder zusätzliches Begehren unter Angabe im Formular "Begehren um Änderung...." sind hier alle Mitarbeiter anzuführen und Ausfallstunden aller Mitarbeiter oder nur der Mitarbeiter die hinzukommen.

zu Gruppe 2 -wie sind die zusätzlichen Vereinbarungen und Begehren hinsichtlich Beschäftigungsstand und Ausfallstunden auszufüllen bzw. Unterschriften aller Mitarbeiter oder nur der hinzukommenden Mitarbeiter? im Formular "Begehren um Änderung..." ankreuzen.

Noch eine weitere Frage hinsichtlich Monatsfrist - wir haben Mitarbeiter die "stempeln" waren und schon viele Jahre bei uns im Betrieb tätig sind und mit 1.5.2020 wieder angestellt werden würden. Können diese Mitarbeiter dann erst ab 1.6.2020 in die KUA einbezogen werden. Ich weiß diese Frage wurde schon mal an Sie gestellt, wollte nur wissen ob es hier schon eine Klärung - Entschärfung gibt.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

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  Kurzarbeit-Aufrollung & Lohnpfändung
Geschrieben von: Doris - 04.04.2020, 17:24 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Geschätztes Forum!

Da aufgrund der Kurzarbeit zum jetzigen Zeitpunkt keine korrekte März-Abrechnung gemacht werden kann, wird der März in den überwiegenden Fällen "normal" abgerechnet und im April aufgerollt.

Wenn nun aber bei einem DN eine Lohnpfändung läuft, wird bei einer "normalen" März-Abrechnung zuviel gepfändet, der Gläubiger wird dieses "Zuviel" aufgrund der Aufrollung wohl nicht zurück bezahlen....

Wie soll man hier am besten vorgehen?

Herzlichen Dank!

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  Kurzarbeitsbegehren: alle Anträge bitte ausschließlich beim AMS einbringen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.04.2020, 10:08 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Gewerkschaft bat mich, an dieser Stelle den Hinweis zu geben, dass sämtliche Begehren und Anträge in Bezug auf die Kurzarbeit beim AMS einzubringen sind und nicht bei ÖGB und WK.


Insoweit wurden nun Abläufe ganz aktuell umgestellt.

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  Die Änderungen durch das 3. Covid-19-Gesetz
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.04.2020, 19:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

3. Covid-19-Gesetz
 
Nachfolgende Bestimmungen wurden heute vom Nationalrat beschlossen

Ausländerbeschäftigung

Die Landwirtschaft zählt zum versorgungskritischen Bereich in der COVID-1 9-Krise.
 
§ 32c Abs. 1 AuslBG soll sicherstellen, dass landwirtschaftliche Betriebe während dieser Krise drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte über die geltende neunmonatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus beschäftigen können, um so den reibungslosen Ablauf der Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit heimischen Nahrungsmitteln zu gewährleisten.
 
Die zunehmenden Reisebeschränkungen innerhalb der Europäischen Union und in den Herkunftsländern der Saisonarbeitskräfte haben zur Folge, dass viele landwirtschaftliche Hilfskräfte und Erntehelfer, für die zum Teil auch schon Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden, die Arbeit nicht aufnehmen können.
 
Um einen drohenden Arbeitskräfteengpass hintanzuhalten, soll daher die zulässige Beschäftigungsdauer für jene Saisonarbeitskräfte, die bereits bewilligt beschäftigt sind und für dringende Arbeiten benötigt werden, erweitert werden.
 
Diese Maßnahme ist infolge ihrer engen zeitlichen Befristung und aus Anlass der COVID-19 Krisensituation mit dem EU-Recht, insbesondere der EU-Saisonarbeiterrichtlinie 20 14/36/EU.
 
Diese Änderung gilt ab dem Tag, der auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt und dauert vorläufig mal bis 30. Juni 2020.
 
Dauert die COVID19-Krisensituation über diesen Zeitpunkt hinaus an, so ist die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend ermächtigt, das Außerkrafttreten durch Verordnung um jeweils zwei Monate, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus, zu verschieben (§ 34 Abs. 50 AuslBG).
 
 
Belegschaftsorgane
Die geordnete Durchführung von Betriebsratswahlen und Wahlen zu anderen Organen der betrieblichen Interessenvertretung - auch der Behindertenvertrauenspersonen - ist auf Grund der aktuellen COVID-19- Krise nicht möglich.
 
Es wird daher die Tätigkeitsdauer der derzeitigen Organe verlängert, bis neue Organe nach den geltenden Bestimmungen und unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben. Durch Verordnung soll erforderlichenfalls eine Verlängerung erfolgen.
 
Dies gilt vorläufig für die Zeit von 16.04. bis 31.10.2020 (§ 170 Abs. 1 ArbVG).
 
Die Vorgängerversion sah dies noch für die Zeit von 16.04. bis 30.04.2020 vor (2. Covid-Gesetz).
 
 
Home office
In den Sozialversicherungsgesetzen gibt es derzeit keine Sonderregelungen für die Fragen des Unfallversicherungsschutzes bei "Arbeit zu Hause" ( Homeoffice).
 
Ein Arbeitsunfall muss im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang zur jeweiligen Beschäftigung stehen.
 
Bei Homeoffice stellen sich Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Tätigkeiten.
 
Nach der Rechtsprechung muss das Risiko, das den Unfallherbeigeführt hat, einen betrieblichen Bezug haben.
 
Der örtliche Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn der Unfall in einem wesentlich betrieblich genutzten Teil des Hauses (etwa in einem eigenen Arbeitszimmer) stattgefunden hat.
 
Bei gemischt genutzten Räumen unterliegt die Tätigkeit nur dann dem Unfallversicherungsschutz, wenn diese im wesentlichen Umfang betrieblich genutzt werden.
 
Im Zusammenhang mit verordneter Home Office/Mobile Work sind die strengen Abgrenzungen der Judikatur unzumutbar, weil die Versicherten notgedrungen in den ihnen zur Verfügung stehenden Privaträumlichkeiten ihre beruflichen Tätigkeiten verrichten müssen.
 
Die Sozialversicherungsgesetze sehen Unfallversicherungsschutz auch dann vor, wenn sich ein Unfall am Weg von und zu einem Ort ereignet, an dem lebenswichtige persönliche Bedürfnisse (also z.B. Essen, WC-Besuch) befriedigt werden.
 
Unfallversichert ist auch die Tätigkeit als solche (also etwa die Einnahme einer Mahlzeit), sofern sie außerhalb der Wohnung erfolgt.
 
Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich ebenfalls auf dem Weg von der Arbeit oder von der Wohnung zum Arzt/zur Ärztin (oder sonstige Behandlungsstätte) und zurück, wobei der Weg vorher dem Dienstgeber/der Dienstgeberin bekannt gegeben werden soll.
 
Daher sind in die vorgesehenen Regelungen auch die Wegbestimmungen des § 175 Abs. 2 ASVG bzw.§ 90 Abs. 2 B-KUVG in den Horne Office Bereich (Aufenthaltsort ist Arbeitsort) einzubeziehen.
 
Die neuen Regelungen gelten rückwirkend von 11. März 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 und gelten betreffend jene Versicherungsfälle, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.
 
 
Pendlerpauschale - Pendlereuro
Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, dann soll wie z. B. auch im Krankheitsfall, das Pendlerpauschale wie bisher berücksichtigt werden können (§ 124b Z 349 EStG 1988).
 
 
Sonderbetreuungszeit
Die Anwendungsmöglichkeiten der sogenannten „Sonderbetreuungszeit nach § 18b Abs. 1 AVRAG“ werden nunmehr erweitert.
 
Sie ist nun auch möglich für Arbeitnehmer/innen, wenn
·        mangels verfügbarer Betreuungskräfte eine 24-StundenBetreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes wegfällt und der bzw. die Arbeitnehmer/in, dessen bzw. deren Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, die überwiegende Betreuung eines Angehörigen (alle Bluts- und Wahlverwandte) ab dem Zeitpunkt des Wegfalls übernimmt
oder
·        wenn angehörige Menschen mit Behinderung auf Grund einer freiwilligen Maßnahme der Einrichtung oder der freiwilligen Herausnahme des Menschen mit Behinderung aus der Einrichtung zu Hause betreut werden.
 
Sonderbetreuungszeit kann nur bis 31. Mai 2020 vereinbart werden; für die Abwicklung der Anträge auf Vergütung durch den Bund gelten die Regelungen über diesen Zeitpunkt hinaus.
 
Diese Änderungen gelten ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgt.
 
 
Steuerfreie Covid-19-Zuwendungen
1. Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation (§ 124b Z 348 EStG 1988):
 
Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation sind steuerfrei.
 
Davon erfasst sind
·        Zuschüsse aus dem Härtefallfonds nach dem Härtefallfondsgesetz (BGBI. I Nr. 1 612020),
·        Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds und
·        Mittel aus dem Corona-Krisenfonds.
·        Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.
 
Beispiel:
Werden aus dem Corona-Krisenfonds 75 % einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist der Ersatz der Kosten steuerfrei. Die restlichen 25 % können weiter als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Bestimmung ist ab dem 1 . März 2020 anzuwenden.
 
 
2. Steuerliche Begünstigung nach § 68 EStG 1988 von SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge sowie Überstundenzuschlägen (§ 124b Z 349 EStG 1988):
Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-1 9-Krise weitergezahlt wird, dürfen weiterhin steuerfrei behandelt werden.
 
 
3. Zulagen und Bonuszahlungen (§ 124b Z 350 EStG 1988):
 
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei.
 
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
 
Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
 
Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
 
Dazu erläutern die Gesetzesmaterialien:
Aufgrund der derzeitigen COVID-1 9-Krisensituation leisten Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches. Werden sie dafür vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt werden. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID stehen. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher nicht steuerfrei.
Praxisanmerkung:
Keine Befreiung gibt es derzeit in den Abgaben DB, DZ und KommSt sowie SV und BV für diese „Sonderleistungen“.
 
 
 

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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 14/2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.04.2020, 17:44 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sozialwirtschaft (BAGS) - KV-Abschluss per 1.2.2020

Gehaltserhöhung um +2,7 Prozent, rückwirkend ab 1.2.
Gehaltserhöhung in der Höhe der Inflationsrate plus +0,6 Prozentpunkte ab 1.1.2021
Einführung der generellen 37-Stunden-Woche ab 1.1.2022
Corona Prämie 500€

Speditionen - KV-Abschluss per 1.6.2020
Erhöhung der KV-Löhne um 2 % ab 1. Juni 2020
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2 % ab 1. Juni 2020
Erhöhung der Zulagen um 2 % ab 1. Juni 2020

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  Mitarbeiter aus Karenz/MSch direkt in KUA - wie?
Geschrieben von: Claudia84 - 03.04.2020, 10:19 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebe Mitstreiter,

während der vereinbarten Kurzarbeitszeit von 3 Monaten werden Mitarbeiterinnen aus dem Mutterschutz bzw. aus der Karenz zurückkommen. Dies passiert aber erst im Laufe der jetzt vereinbarten Kurzarbeit.
Wie bekomme ich die jetzt in die Vereinbarung? Die Stunden sind im ersten Monat zB noch nicht vorhanden, weil noch Karenz, im Laufe des zweiten Monats treten diese Mitarbeiterinnen wieder ein. Beim Begehren rechne ich die Zeit ab Eintritt für die Ausfallstunden und die Normalstunden. Das Entgelt von vor Mutterschutz? Oder das Entgelt, mit dem sie wieder eintreten (wenn hier Teilzeit vereinbart wird, und vor Mutterschutz aber Vollzeit war)? Wie bekomme ich diese Mitarbeiterinnen jetzt als Unterschrift auf die Einzelvereinbarung, wenn diese aktuell nicht greifbar sind?

Hat hier jemand eine praktische Lösung?

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