Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
Foren-Statistiken |
» Mitglieder: 1.467
» Neuestes Mitglied: RobRal
» Foren-Themen: 5.641
» Foren-Beiträge: 8.583
Komplettstatistiken
|
Benutzer Online |
Momentan sind 131 Benutzer online » 0 Mitglieder » 130 Gäste Bing
|
Aktive Themen |
Das Premium-Wochenupdate ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
26.04.2024, 14:52
» Antworten: 0
» Ansichten: 47
|
WIKU-Live-Webinar "Sachbe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
26.04.2024, 14:16
» Antworten: 0
» Ansichten: 21
|
Kollektivvertragsabschlüs...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
26.04.2024, 13:18
» Antworten: 0
» Ansichten: 20
|
Bearbeitungsbebühr/Kosten...
Forum: Steuern
Letzter Beitrag: Christoph G.
25.04.2024, 19:05
» Antworten: 2
» Ansichten: 79
|
WIKU Live-Webinar: Sonder...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 18:28
» Antworten: 0
» Ansichten: 60
|
Carsharing - Sammelnovell...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 17:55
» Antworten: 0
» Ansichten: 45
|
Hoteldirektor als leitend...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 17:39
» Antworten: 0
» Ansichten: 34
|
WIKU Personal aktuell Nr....
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 17:13
» Antworten: 0
» Ansichten: 31
|
Lizenzgebühr England
Forum: Steuern
Letzter Beitrag: Otto Deweis-Weidlinger
25.04.2024, 16:05
» Antworten: 1
» Ansichten: 41
|
Abschluss Seilbahnen-KV p...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
24.04.2024, 18:04
» Antworten: 0
» Ansichten: 65
|
|
|
Stichtagsregelung in Pensionskassen-BV des Erwerbers greift im Falle eines Betriebsüberganges nicht |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.08.2023, 16:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
OGH vom 25.01.2023, 8 ObA 62/22h
§ 3 Abs. 1 AVRAG
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer war seit 1.9.1990 bei einem Unternehmen beschäftigt, das per 1.7.2010 von einem Betriebserwerber übernommen wurde.
In beiden Unternehmen gab es jeweils Betriebsvereinbarungen über eine Pensionskassenzusage.
Jene im Erwerberunternehmen sah vor, dass im Falle von Eintritten vor dem 1.1.2006 15 % und für Eintritte ab dem 1.1.2006 5 % der Beitragsbemessungsgrundlage an Pensionskassenbeiträge zu leisten waren.
Beim veräußernden Unternehmen sah die Betriebsvereinbarung eine Beitragsleistung von 15 % vor.
Da der Betriebserwerber den „Übergang“ per 1.7.2010 wie einen Eintritt ab 1.1.2006 behandelte und somit ab 1.7.2010 anstelle der 15 % (wie sie die Veräußererregelung vorgesehen hatte) nur noch 5 % einbezahlte, klagte der Arbeitnehmer beim Erwerber einen Pensionsschaden ein.
So entschied der OGH:
Dieser wies (im Ergebnis) die Klage ab und bestätigte die Vorgangsweise durch den Arbeitgeber.
Im Ergebnis (was das Stichtagsprinzip in der „Erwerber-BV“ betrifft) wurde der Betriebsübergang wie ein Neueintritt behandelt.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
1. Stichtagsregelungen in Erwerber-KV bzw. in Erwerber-BV greifen bei Betriebsübergang nicht
Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten aufgrund des § 3 Abs 1 AVRAG so zu berücksichtigen sind, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber verbracht worden wären.
Diese Anrechnung schlägt aber nicht auf Stichtagsregeln in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen durch (9 ObA 145/16p = WPA 4/2017, Artikel Nr. 68/2017).
Die §§ 3 ff AVRAG sollen lediglich vor dem Verlust bestehender Ansprüche schützen, weshalb diese Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht erfolgreich zur Begründung eines Anspruchs herangezogen werden können, der dem Arbeitnehmer ohne Betriebsübergang im Betrieb des Veräußerers nicht zugestanden wäre.
Der Geltung des Stichtagsprinzips kann grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass dem übergewechselten Arbeitnehmer auch beim Veräußerer eine gleichartige Leistung nach einer dort geltenden Betriebsvereinbarung zugestanden wäre, wie sie beim Erwerber nur mehr Stammarbeitnehmern zukommt.
2. Eigene Pensionskassen-BV löst jene des Veräußererbetriebes ab:
Die Höhe der streitgegenständlichen Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse gründeten sich jeweils auf Betriebsvereinbarungen.
Nach § 31 Abs 7 ArbVG bleibt die Geltung von Betriebsvereinbarungen für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, nur insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebs nicht geregelt werden.
Die Betriebsvereinbarung des veräußernden Arbeitgebers konnte nicht fortbestehen, da es dazu (zur Pensionskassenzusage) auch beim Erwerber eine Betriebsvereinbarung darüber im Sinne des § 97 Z 18 ff ArbVG gab.
|
|
|
Auch durch ausländische EU/EWR-Behörden verhängte Quarantänemaßnahmen rechtfertigen das Recht auf Rückerstattung des vom Arbeitgeber bezahlten Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.08.2023, 15:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Auch durch ausländische EU/EWR-Behörden verhängte Quarantänemaßnahmen rechtfertigen das Recht auf Rückerstattung des vom Arbeitgeber bezahlten Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz
VwGH 20.06.2023 Ra 2021/03/0098
§ 32 Epidemiegesetz
Nun ist auch das VwGH-Erkenntnis da, nachdem davor schon der EuGH "Recht" gesprochen hatte!
Zusammengefasst sind folgende Gründe für Gemeinschaftswidrigkeit der österreichischen gesetzlichen Regelung maßgeblich:
1. Der Vergütungsbetrag, der Arbeitnehmern während ihrer Quarantäne gebührt, stellt keine „Ausgleichsleistung bei Krankheit“ im Sinne der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dar und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist Hauptziel von „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung die Heilung der erkrankten Person . Dies ist jedoch bei einer Vergütung, wie sie § 32 EpiG vorsieht, nicht der Fall, denn für die Erlangung einer solchen Vergütung macht es keinen Unterschied, ob die Person, gegenüber der die Quarantänemaßnahme angeordnet wurde, wirklich krank ist oder nicht.
3. Eine solche Quarantäne wird nicht zur Heilung bzw. Genesung der betroffenen Person, sondern zum Schutz der Bevölkerung gegen Ansteckung durch Letztere angeordnet.
4. Die Vergütung nach dem EpiG wird nur Personen geleistet, über die nach diesem Gesetz aufgrund einer Durchführungsmaßnahme der nationalen Gesundheitsbehörden eine Quarantäne verhängt wurde, d. h. also ausschließlich Personen mit Wohnsitz im österreichischen Hoheitsgebiet. Somit ist diese Vergütung mittelbar an die Voraussetzung eines Wohnsitzes im österreichischen Hoheitsgebiet geknüpft, was sich eher auf Wanderarbeitnehmer auswirkt und daher eine mittelbare Diskriminierung darstellt.
5. Zwar liegt es im Interesse der öffentlichen Gesundheit – die es erlaubt, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beschränken – , wenn Quarantänemaßnahmen angeordnet werden und wenn die Zahlung einer Vergütung vorgesehen ist, um deren Einhaltung zu fördern. Es eignet sich jedoch ganz offenbar nicht für die Erreichung dieses Ziels, die Vergütung nur an Personen auszuzahlen, die nach der nationalen Regelung in Quarantäne geschickt wurden, nicht aber insbesondere an Wanderarbeitnehmer, über die aufgrund der in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Gesundheitsmaßnahmen Quarantäne verhängt wurde.
6. Demnach könnte die Leistung einer Vergütung an solche Wanderarbeitnehmer diese ebenso ermutigen, die ihnen auferlegte Quarantäne einzuhalten, und zwar zugunsten der öffentlichen Gesundheit.
7. Somit erbietet sich eine Auslegung des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG, nach der zwingende Voraussetzung einer Vergütung für Verdienstentgang nach dieser Bestimmung jedenfalls eine „gemäß §§ 7 oder 17“ EpiG verfügte Absonderung durch eine österreichische Behörde ist.
8. Vielmehr sind für Zwecke der Vergütung des Verdienstentganges auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen den nach den §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.
|
|
|
|