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| Beendigung Vermietung und Verpachtung |
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Geschrieben von: Sandra Nindl - 26.06.2025, 15:00 - Forum: Steuern
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Liebe Kollegen!
Hat vielleicht jemand Erfahrung mit der Beendigung von V+V (Vermietungsgemeinschaft)? Gibt es was Bestimmtest auf dass ich aufpassen muss?
Das Haus wird ab Jänner 2025 privat genutzt.
In 2024 wurde zB noch die Kläranlage saniert - Instandsetzungsaufwand?
Wäre super, wenn mich da jemand unterstützen könnte.
Danke
Schöne Grüße
Sandra
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| KV Gastro Sonderzahlung |
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Geschrieben von: wito75 - 25.06.2025, 15:03 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Hallo!
1) Bei einem Klienten werden verschiedene Prämien (z. B. Service-Prämie, Fixprämie, Sonntagszuschläge und diverse andere variable Prämien) an Mitarbeiter:innen ausbezahlt.
Sind diese Prämien ebenfalls in die Durchschnittsberechnung der letzten 13 Wochen für die Sonderzahlung (laut Ziffer 2e) einzubeziehen oder sind hiervon lediglich die im KV ausdrücklich genannten Zulagen (Nachtarbeitszuschlag und Fremdsprachenzulage) umfasst.
2) Zudem stellt sich die Frage, wie genau die 13-Wochen-Periode zu berechnen ist. Wenn z. B. die Sonderzahlung mit dem Juni 2025 ausbezahlt wird – ist dann der Durchschnitt der Monate Juni, Mai und April heranzuziehen, oder März, April, Mai?
3) Wie ist es, wenn die oben genannten Prämien immer einen Monat zeitversetzt ausbezahlt werden (also jetzt im Juni die Prämien betreffend Mai)?
Vielen Dank!!
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| Gesamtbetrag der Einkünfte / Sonderausgaben |
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Geschrieben von: Manuela - 25.06.2025, 11:42 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Liebe Teilnehmerinnen im Forum,
Sonderausgaben an spendenbegünstige Einrichtungen können ja bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden.
Zu den Einkünfte zählen ja auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das Finanzamt berücksichtigt jedoch bei der Berechnung des Gesamtbetrages die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht.
Kann mir jemand weiterhelfen, wo ich die Gesetzesgrundlage dazu finde?
In § 18 EStG finde ich den Hinweis auf § 41 (4) 1. Satz, allerdings findet sich dort nur etwas zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Herzlichen Dank,
Manuela
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| Verkauf von GmbH-Anteilen |
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Geschrieben von: Manuela - 24.06.2025, 12:18 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Liebe Teilnehmerinnen im Forum,
der Gewinn aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen unterliegt der KeSt - ist das richtig?
Wenn diese KeSt vom Käufer nicht einbehalten wurde, dann muss der Verkäufer den Gewinn in seiner Einkommensteuererklärung versteuern. Korrekt?
Es handelt sich um eine natürliche Person, die Anteile waren im Privatbesitz. GmbH mit Sitz in Österreich. Käufer ist eine GmbH.
Ich würde dazu E1kv ausfüllen. Kann mir jemand sagen, welche Kennzahl hier zu verwenden ist?
Das Finanzamt war leider nicht in der Lage mir die richtige Kennzahl zu nennen:
1. Antwort: Verwenden Sie Kennzahl 982 (hier den Gewinn eintragen) und 899 (hier die KeSt) eintragen. Dann wäre jedoch keine Versteuerung erfolgt.
2. Antwort: Schreiben Sie uns den Sachverhalt in einem Sonstigen Anbringen via FinanzOnline, dann können wir uns damit beschäftigen, die Frage kann man adhoc nicht beantworten... Seit her warte ich auf eine Antwort...
Allerdings ist demnächst der 30.6. Die Zeit drängt also...
Herzlichen Dank!
Manuela
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Außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten - Haushaltsersparnis € 5,23/Tag |
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Geschrieben von: PELA - 19.06.2025, 15:49 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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S.g. Damen und Herren,
wieder einmal hadere ich mit einer Entscheidung des BMF: Es wurde bei einem Krankenhausaufenthalt ( Blutvergiftung) mit nachträglicher REMOB ( Achtung ist keine KUR oder REHA, sondern ein Aufenthalt um den Patienten wieder in häusliche Pflege entlassen zu können auf Grund der schweren Blutvergiftung; der Gesundheitszustand von VOR der Erkrankung wird hier nicht wieder hergestellt,keine Pflegestufe vorher, danach Pst 3, nur das Ziel wieder nach Hause zu können); als aB angegeben und von den Selbstbehalten welche die Patientin selbst zahlen musste KEINE Haushaltsersparnis abgezogen, da diese laut BMF (siehe Anhang) und auch direkt im Formular bei der AV (siehe Anhang), nur bei KUR Aufenthalten abzuziehen sind. Ich sehe keinen Hinweis darauf dass diese auch bei Krankheitskosten in Abzug zu bringen sind, und man sollte die Infos schon so aufbereiten dass ein Steuerpflichtiger ohne steuerlicher Ausbildung diese Infos auch so anwenden kann.
Jedenfalls hat das FA die Kosten um diese Haushaltsersparnis, insgesamt € 575,30, gekürzt.
Danke im Voraus für Ihre Meinung, Rückmeldungen und Hilfestellung!
Formular L1ab.pdf (Größe: 178,78 KB / Downloads: 7)
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt. BMFdocx.pdf (Größe: 391,08 KB / Downloads: 8)
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| OGH zu Unstimmigkeiten bei der Ermittlung einer Sonderzahlungsbasis – was gehört hinein und was nicht? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 17.06.2025, 15:42 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Mitunter geben Formulierungen in Kollektivverträgen Anlass zu unterschiedlichen Auffassungen. So geschehen in Bezug auf den Kollektivvertrag „Privatkrankenanstalten Österreichs“.
Konkret finden Dienstnehmer dort nicht selten auf den Lohn- und Gehaltsabrechnungen zahlreiche Bezugsarten ausgewiesen. Dabei stellte sich die Frage, aus welchen dieser Bezugsarten das Urlaubsgeld sowie die Weihnachtsremuneration ermittelt werden, weil der Kollektivvertrag „grundsätzlich“ von einem „laufenden Monatsentgelt“ ausgeht.
Sind es exakt „nur“ jene Bezugsarten, die der Kollektivvertrag in Klammer anführt (= Meinung des Dienstgebers) oder kommt diesen am Ende nur ein beispielhafter Charakter zu und müssen auch regelmäßig gewährte Bezugswarten einbezogen werden, die dort nicht genannt wurden und gewissermaßen freiwillig (also außerhalb des Kollektivvertrages) gewährt wurden (= die Meinung des Zentralbetriebsrates).
Es ging also ganz konkret um die Interpretation eines im Kollektivvertrag geregelten Sonderzahlungsbegriffes.
Ein Zentralbetriebsrat brachte eine Feststellungsklage dazu ein.
Der OGH fällte dazu ein Urteil, das insgesamt gesehen nicht nur für den konkret anzuwendenden Kollektivvertrag interessant ist.
In der Ausgabe Nr. 12/2025 werde ich dieses Urteil ausführlich besprechen. Es wird auch noch die Aktualisierung der Fachbroschüre "Spezialfragen zu Sonderzahlungen und sonstigen Bezügen aus Sicht der Personalverrechnung" (erscheint Anfang August 2025) sowie in die Aktualisierung des Fachbuchs "Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis" (Weiss-Verlag, erscheint Anfang Oktober 2025) einfließen können.
Wer den Artikel jetzt schon gerne lesen möchte und das Premium-Abo der WIKU Personal aktuell hat, kann dies über den nachstehenden Link sehr gerne tun:
https://www.wikutraining.at/blog/846
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| KV Gastronomie |
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Geschrieben von: Jeanny - 16.06.2025, 20:13 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
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Bitte um Mithilfe. Dienstnehmer in der Gastronomie arbeiten üblicherweise auch am Feiertag (ist deren Naz) wenn der DN am Feiertag Überstunden leistet sind diese Zuschläge nach §68/1 steuerfrei, weil dahinter der Feiertag "steckt" oder sehen wir es falsch
Viele Dank und liebe Grüße
Jeanny
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| Soziales Sicherheitsabkommen mit der Mongolei "ante portas" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 16.06.2025, 18:32 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Entsendungen in Drittstaaten sind gerade aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht immer besonders heikel, weil das Territorialitätsprinzip für sich alleine dafür sorgen kann, dass man am Ende (im "worst case") zweimal Beiträge zahlt (einmal in Österreich und dann auch einmal im Tätigkeitsland).
Mit der Mongolei strebt man ein "Soziales Sicherheitsabkommen" (SoSi-Abkommen) an, dessen Inkrafttretensdatum noch aussteht.
Geplant ist, dass im Falle von Entsendungen die Versicherung im Entsendland für die Dauer von maximal 60 Monaten weiterbesteht.
Das Abkommen findet – wie viele andere Abkommen auch – keine Anwendung auf Krankenleistungen, sondern gilt im Leistungsbereich nur in Bezug auf Pensionen (Zusammenrechnung von Versicherungszeiten).
Aus diesem Grund empfiehlt sich bei Entsendungen daher auch hier weiterhin, eine private Krankenversicherung abzuschließen, da die Krankheitskosten vom Arbeitgeber zu übernehmen sind.
Im Übrigen sind die bereits vor längerer Zeit abgeschlossenen SV-Abkommen mit Brasilien und Japan sind noch immer nicht anwendbar.
Zur Regierungsvorlage dieses Abkommens geht es hier:
https://tinyurl.com/ynsab46a
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