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Steuererklärung bei Kleinunternehmer |
Geschrieben von: Robert - 15.06.2023, 07:40 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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Hallo,
folgende Frage beschäftigt mich:
ich habe einen Heilmasseur (diese Umsätze zählen nicht zur Grenze für Kleinunternehmer). Diesen Klienten habe ich ab 2022 auf Kleinunternehmer umgestellt.
Bisher gab ich natürlich eine UST-Erklärung ab und da sind diese (ich glaube) §19 Umsätze des Heilmasseurs von den gesamten Umsätzen abgezogen.
Ab 2022 gebe ich natürlich keine UST-Erklärung mehr ab.
In der EST-Erklärung landen dann aber vermutlich 45.000 Euro oder mehr als Umsätze. Ein Teil davon sind diese Heilmassagen. Gibt es eine Kennzahl in der EST-Erklärung wo ich dem FA mitteile, dass der Kleinunternehmer zu recht Kleinunternehmer ist (und die Überschreitung nur wegen den nicht anzusetzenden Heilmassagen erfolgt)... oder einfach als Beilage G+V mitsenden?
DANKE,
LG
Robert
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Zwei aktualisierte Schulungsunterlagen aus dem WIKU-Shop: KV Arbeiter im Baugewerbe und BUAG sowie PV im Gastgewerbe |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.06.2023, 15:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Zwei aktualisierte Schulungsunterlagen aus dem WIKU-Shop: KV Arbeiter im Baugewerbe und BUAG sowie PV im Gastgewerbe
1. KV Arbeiter im Baugewerbe und BUAG – Stand 1.5.2023
Standard- und Nachschlageunterlage in der Printversion: € 36,30 (inklusive USt, zuzüglich Versandspesen)
Intensivtraining (umfangreiche, kommentierte Beispielunterlage) in der Printversion: € 36,30 (inklusive USt, zuzüglich Versandspesen).
Bestellen Sie beide Unterlagen in der Printversion zusammen, so kostet dies € 67,10 (inklusive USt, zuzüglich Versandspesen)
Digitalpaket (beide Unterlagen in pdf-Version plus die aktuellen Aufnahmen zum Vortrag aus der Standardunterlage): € 198,00 (inklusive Umsatzsteuer).
2. Personalverrechnung im Gastgewerbe – Stand 1.5.2023
Standard- und Nachschlageunterlage in der Printversion: € 36,30 (inklusive USt, zuzüglich Versandspesen)
Intensivtraining (umfangreiche, kommentierte Beispielunterlage) in der Printversion: € 36,30 (inklusive USt, zuzüglich Versandspesen).
Bestellen Sie beide Unterlagen in der Printversion zusammen, so kostet dies € 67,10 (inkl. USt, zuzüglich Versandspesen).
Über Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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SBZ - LKW |
Geschrieben von: Barbara_311 - 14.06.2023, 13:31 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo!
Vielleicht kann mir jemand von euch helfen.
Wir sind ein Dämmstoffhandelsunternehmen in Österreich (KV Handel). Unsere LKW-Fahrer fahren fast täglich mit dem LKW nach Hause und von dort aus dann direkt auf die Baustellen um Waren auszuliefern.
Meine Frage dazu wäre, ob wir für die Strecke Arbeitsstätte und Wohnort einen SBZ ansetzen müssen?
Die LKW's sind ca. 10 Tonnen schwer und zählen somit nicht mehr unter die Klein-LKWs.
Lt. WKO wird für Spezialfahrzeuge nur mehr eine sachbezugsfreie Nutzung für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte toleriert.
Unsere LKW's sind Zweisitzer (Fahrer und Beifahrer) und haben hinten eine Ladefläche, zählen diese auch zu den Spezialfahrzeugen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
LG Barbara
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Kinderbetreuungsgeld für Krisenpflegeeltern |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.06.2023, 17:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kinderbetreuungsgeld für Krisenpflegeeltern
OGH vom 22.11.2022, 10 ObS 134/22m
§ 2 Abs. 6 KBGG
So entschied der OGH:
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist 2 Abs 6 letzter Satz KBGG idF der Novelle BGBl I 2019/24 so zu verstehen, dass eine Krisenpflegeperson Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das Krisenpflegekind nur dann hat, wenn sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft betreut (10 ObS 13/21s = WPA 8/2021, Artikel Nr. 215/2021).
2. Die anders lautende Entscheidung 10 ObS 65/19k (SSV NF 33/47) erging zur Rechtslage vor der Novelle BGBl I 2019/24, nach der (noch= keine tatsächliche Mindestdauer der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen war.
3. Gegen diese Rechtslage betreffend Krisenpflegeeltern bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Änderung der Ausländerbeschäftigungs-VO |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.06.2023, 17:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Änderung der Ausländerbeschäftigungs-VO
Die Ausländerbeschäftigungs-Verordnung wurde mit Wirksamkeit ab 13.6.2023 an drei Stellen geändert (BGBl. II Nr. 176, ausgegeben am 12.06.2023).
Die Ausländerbeschäftigungs-VO regelt im Übrigen weitere Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigunsgesetz, ermöglicht also Menschen aus Drittstaaten, wenn sie in den dort angeführten Auflistungen vorkommen, eine Beschäftigung in Österreich ohne weitere arbeitsmarktrechtliche Genehmigungen.
Der für "ausländisches Lehrpersonal" an den dort genannten Einrichtungen und Schulen geschaffene § 1 Z 2 wurde folgende Schulen ergänzt: "Akademische Gymnasium Innsbruck", die "Lauder Business School" sowie die "Schulen des Lauder Chabad Campus".
Bei der Ausnahmeregelung des § 1 Z 13 betreffend Ehepartnern, eingetragenen Partnern und ledigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr, jeweils von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen wird ab dem Inkrafttreten auf die bisherige Aufzählung der einzelnen Ländern verzichtet, sondern verweist schlicht auf die Notwendigkeit der "zugesicherten Gegenseitigkeit", also, sofern auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) im jeweils anderen Staat oder Gebiet unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
Schließlich wurde auch die "Working-Holiday-Visums"-Regelung des § 1 Z 14 ergänzt und zwar um das Land Indien.
Zum VO-Text geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_176.html
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Umsatzsteuer bei Bergführertätigkeit in EU |
Geschrieben von: Margit H. - 13.06.2023, 10:16 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Vielleicht kann jemand helfen - ich werd nicht schlauer durch's Nachlesen ;-)
Ein österreichischer Bergführer tätigt Führungen mit österreichischen Nichtunternehmern in der EU - muss die Rechnung mit österreichischer UST ausgestellt werden? Und wie wäre das, wenn diese Führungen in der Schweiz stattfinden? Vielen Dank!
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