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| Arbeitnehmerveranlagung: Korrigierter Bescheid zu Lasten der Angestellten nach Berufung gegen den Erstbescheides |
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Geschrieben von: PELA - 11.03.2025, 10:28 - Forum: Steuern
- Antworten (8)
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S.g. Kolleginnen und Kollegen,
folgender Sachverhalt. Angestellte reicht AV unter anderem mit Freibetrag für Körperbehinderung ein ( 190,--/monatlich), diesem wird mit Bescheid stattgegeben, Gutschrift rund € 1.320,--. Ang. merkt dass sie bei der AV auf außergewöhnliche Belastung ohne SB wegen Behinderung vergessen hat und legt Berufung ein u. gibt die aB an.
Die Beschwerde wird abgelehnt mit der Info dass es sich hier um eine aB MIT SB handelt, da die Medikamente nicht für die Behinderung sind. Soweit so gut.
Im Zuge der Beschwerde merkt der Sachbearbeiter aber scheinbar, dass der FB für die Körperbehinderung ( 190,--/mon.) nicht zusteht und streicht diese und veranlagt nun einen Bescheid mit einem geringeren GH, somit kommt es zu einer Rückforderung der bereits ausbezahlten GS von € 1.320,--.
Meine Frage: Grundsätzlich kann bei Fehlern seitens des FA der Bescheid zu Lasten des Ang nicht abgeändern werden oder ? Aber wie sieht es aus wenn der Steuerpflichtige Berufung einlegt und im Zuge dessen kommt das FA eben auf einen Fehler drauf, bzw. auf einen zu unrecht geltend gemachten FB der scheinbar bei der ersten Einreichung nicht geprüft wurde?
Danke im Voraus!
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| Abschreibung PC und IFB |
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Geschrieben von: Margot Neunteufel - 10.03.2025, 14:49 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (3)
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Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ist es aus eurer Sicht erlaubt, dass ich einen PC auf vier Jahre abschreibe, statt der bisherigen 3 Jahre, und dafür den 10%igen IFB nehme? Ich habe leider keine Infos gefunden, ob diese Vorgangsweise erlaubt ist. Vielen Dank im Voraus für euer Feedback
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| Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Auflösung zu Beginn des Mutterschutzes oder besser zum Ende des Mutterschutzes |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.03.2025, 14:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Das befristete Dienstverhältnis einer Arbeitnehmerin hätte in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergehen sollen.
Nachdem die Arbeitnehmerin allerdings ihre Schwangerschaft bekanntgegeben hatte, wollte der Dienstgeber von dieser Verlängerung nichts mehr wissen. Er versuchte sogar, das Dienstverhältnis zum vereinbarten Befristungsende zur Auflösung zu bringen (aus – wie es im Urteil heißt - „verschiedenen Gründen“).
Dieser Termin lag jedoch noch deutlich vor dem Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes und so gab es Verhandlungen zwischen Dienstgeber und dem Betriebsrat.
Man einigte sich darauf, dass das Dienstverhältnis bis zum Ende des Mutterschutzes arbeitsrechtlich andauern sollte und stellte die Arbeitnehmerin mit sofortiger Wirkung vom Dienst arbeitsfrei.
Die ÖGK erkannte in dem Umstand, dass das Dienstverhältnis nicht bis einen Tag vor dem Beginn des Mutterschutzes andauerte (wie es gemäß § 10a MSchG auch der Fall gewesen wäre), sondern bis zum Ende des Mutterschutzes ein „Scheingeschäft“ und berief sich auf dessen Unwirksamkeit.
Auslöser für diesen Konflikt war der Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Dieses wäre nämlich dann, wenn die Befristung – wie sonst auch üblich – einen Tag vor dem Beginn des Mutterschutzes geendet hätte, nicht zugestanden.
Der Fall landete vor dem OGH.
Dieses aktuell Urteil sollten alle in den HR-Abteilungen bzw. Personalverrechner kennen (lernen).
Ich werde es jedenfalls in der Ausgabe Nr. 6/2025 der WIKU Personal aktuell bringen (erscheint Ende März 2025).
Aber schon jetzt haben Sie die Möglichkeit, den Premium-Artikel zu lesen (Premium-Passwort wird benötigt) und zwar hier:
https://www.wikutraining.at/blog/674
Wer noch kein Premium-Abo hat, aber gerne eines möchte, kann sich gerne hier zwecks Preis, Details und Bestellung schlau machen:
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