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| Zuzahlung Hörgerät |
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Geschrieben von: Enibas - 12.02.2024, 14:35 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Hallo zusammen!
Bei einer Bildschirmbrille kann der Arbeitgeber abgabenfrei eine Zuzahlung an den DN machen.
Ist das auch - in der selben Höhe - bei einem Hörgerät möglich?
Leider habe ich dazu nichts gefunden.
Danke für Antworten!
lg
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| Aus dem BMF-FAQ vom 7.2.2024 zum Sachbezug Zinsersparnis |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.02.2024, 09:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus dem BMF-FAQ vom 7.2.2024 zum Sachbezug Zinsersparnis
Frage 1:
Das Datum des Abschlusses des Darlehensvertrages ist oft nicht gespeichert, sondern das Datum, an dem das Darlehenskonto eröffnet wurde. Dieses Datum liegt in der Regel wenige Tage vor oder nach dem Abschluss des Darlehensvertrages. Darf ersatzweise auf das Datum der Anlage des Darlehenskontos abgestellt werden?
Antwort zu Frage 1:
Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung ist auf den für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichten Kreditzinssatz abzustellen. Ist bei länger zurückliegenden Vertragsabschlüssen das konkrete Datum des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht verfügbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann ausnahmsweise im Einzelfall ersatzweise auf das Datum der Anlage des Darlehenskontos abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass dieses Datum nur wenige Tage vom Vertragsabschluss abweicht.
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| Unzulässige Betriebsvereinbarung über Kontrahierungszwang betreffend einen erweiterten Kündigungsschutz |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.02.2024, 09:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Unzulässige Betriebsvereinbarung über Kontrahierungszwang betreffend einen erweiterten Kündigungsschutz
OGH vom 18.10.2023, 9 ObA 65/23h
§ 97 Abs. 1 Z 22 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass ein gewisser erweiterter Kündigungsschutz (= Arbeitgeberkündigung nur bei Vorliegen bestimmter wichtiger Gründe und dann auch nur unter Einhaltung eines bestimmten innerbetrieblichen Prozederes) nach 10jähriger Dienstzeit als Zusatz im Arbeitsvertrag vereinbart werden muss, so bedeutet dies rechtlich einen „Kontrahierungszwang“ (Zwang zum Vertragsabschluss). Dies ist allerdings von § 97 Abs. 1 Z 22 ArbVG nicht umfasst. Insoweit liegt keine „echte“ Betriebsvereinbarung vor.
2. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Betriebsvereinbarungsparteien zumindest schlüssig zu erkennen gegeben haben, dass sie sich an den unzulässigen Teil der Betriebsvereinbarung halten wollten.
3. Dazu kommt, dass nicht feststeht, dass der Arbeitgeber und die Gesamtheit der Arbeitnehmer durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben haben, dass sie sich an die Bestimmung des unzulässigen Teils der Betriebsvereinbarung halten wollen.
4. In diesem Fall liegt auch keine Betriebsübung vor, sodass der unzulässige Teil der Betriebsvereinbarung auch nicht schlüssig zum Gegenstand der Arbeitsverträge wurde.
5. Damit kann sich der gekündigte Arbeitnehmer nicht erfolgreich auf den in Betriebsvereinbarung (zu seinen Gunsten) geregelten erweiterten Kündigungsschutz berufen.
OGH zur Normwirkung von Betriebsvereinbarungen:
Nach der Bestimmung des § 97 Abs. 1 Z 22 ArbVG können Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten der „Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ abgeschlossen werden.
Diese Ermächtigung betrifft die Schaffung von Inhaltsnormen, also von Bestimmungen, die den typischen Inhalt des Arbeitsvertrags (= die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer) betreffen.
Inhaltsnormen entfalten gemäß § 31 Abs 1 ArbVG Normwirkung.
Als Bestimmungen, die nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, sind sie innerhalb ihres Geltungsbereichs unmittelbar rechtsverbindlich.
Normative Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung schaffen objektives Recht.
Sie sind als Gesetze im materiellen Sinn zu qualifizieren und wirken auf die erfassten Arbeitsverhältnisse unmittelbar ein, ohne dass es zB einer Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer bedarf.
Die Normwirkung setzt allerdings voraus, dass sich die Betriebsvereinbarung im Rahmen ihrer gesetzlichen oder kollektivvertraglich eingeräumten Regelungsbefugnisse bewegt und gehörig kundgemacht ist.
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| Auskunft an eine ausländische Kanzlei |
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Geschrieben von: Eva Maria - 10.02.2024, 19:42 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Mein Klient bekam nun ein Schreiben eines deutschen Rechtsanwalts mit einer rumänischen Kanzlei. Der benötigt für einen ehemaligen rumänischen Arbeiter Lohnsteuerbescheinigungen von meinem Klienten. Hat eine Vollmacht vorgelegt, die ihn bei allen Finanzbehörden Einsicht gewährt, Geld entgegen nehmen etc.
Mir kommt das alles ein wenig komisch vor und ich bin mir nicht sicher, ob ich die Lohndaten weitergeben darf.
Hat jemand Erfahrung damit.
Danke
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| Auszahlung und Abrechung Prämie aus Vorjahr |
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Geschrieben von: tigmar - 08.02.2024, 14:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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liebes Forum!
Eine schwangere Dienstnehmerin kommt auf die "gute" Idee, dass die Firma ihr ihren Bonus vom letzten Geschäftsjahr nicht als Sonderzahlung, sondern in 3 Teilbeträgen als laufenden Bezug auszahlen soll.
Warum ist klar.
War ich jetzt bräuchte wäre eine stichhaltige Information, warum das nicht möglich ist.
Gefunden hätte ich nun Folgendes:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Auszug aus diesem Urteil:
Leistungsprämien und Leistungszulagen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, gelten als Sonderzahlungen. Dies betrifft Leistungsprämien und Leistungszulagen, die nicht nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Lohn errechnet und die nicht als Abgeltung für eine in einem genau bestimmten Zeitraum erbrachte Leistung gewährt werden.
Jede Leistungsprämie, deren Höhe nicht vom laufenden Lohn abhängig ist und die nicht als Abgeltung für eine in einem bestimmten Zeitraum erbrachte, genau feststehende Leistung gewährt wird, gilt beitragsrechtlich als Sonderzahlung im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs. 2 ASVG, sofern sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wird.
049-02-00-010 Freiwillige Leistungsprämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres. Wenn ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern seit mehreren Jahren eine freiwillige Leistungs- Prämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres gewährt, ist diese Prämie in Hinblick auf den Charakter einer gewissen Regelmäßigkeit der Wiederkehr eindeutig eine Sonderzahlung.
Gibt es dazu auch gegenteilige Meinungen oder Sachverhalte, auf Grund derer man das anders sehen könnte?
Vielen Dank und liebe Grüße
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| KFZ-Sachbezugsbewertung - Oldtimer |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.02.2024, 09:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus dem BFM FAQ-Protokoll vom 25.01.2024
Problemstellung und Frage: - Laut Sachbezugswerteverordnung ist bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ ein Sachbezug von 1,5% bzw. 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen.
- Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend.
- Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
- Welcher Preis ist für Oldtimer anzusetzen, wenn man nicht die Anschaffungskosten des Ersterwerbs kennt?
Lösung:- Historische Fahrzeuge (Oldtimer) sind gemäß 2 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 erhaltungswürdige, nicht zur ständigen Verwendung bestimmte Fahrzeuge mit Baujahr 1955 oder davor und Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre und in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind.
- Oldtimer sind daher von der Regelung der Sachbezugswerteverordnung nicht umfasst, da es im Rahmen der Verordnung um arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge geht, die einerseits in der Regel beruflich verwendet werden und darüber hinaus vom Arbeitnehmer auch privat verwendet werden dürfen.
- Für die Bewertung des geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit der Überlassung von Oldtimern ist demnach 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 heranzuziehen, wonach der geldwerte Vorteil mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen ist.
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| Steuerpflichtige Infektionszulage bei Ordinationsassistentinnen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.02.2024, 09:12 - Forum: News & wichtige Infos
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Steuerpflichtige Infektionszulage bei Ordinationsassistentinnen
BFG vom 04.10.2023, RV/2100594/2022
§ 68 Abs. 5 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Im hier zu beurteilenden Fall wurden von Dienstnehmerinnen einer Arztordination zwar gefährdende Tätigkeiten im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988, aber auch administrative Tätigkeiten wie etwa bei der Anmeldung während der Ordinationszeiten, die Patienten- bzw. Terminkoordination vor Ort wie auch telefonisch, die Befunderfassung, Kassenabrechnungen, Rezeptausstellungen, Vor- und Nachbereitungen für Laborarbeiten, Heil- und Hilfsmittelbestellungen und -verteilungen durchgeführt.
2. Somit liegt der Fall wie in BFG RV/7102510/2021 = WPA 8/2022, Artikel Nr. 185/2022, wonach Arbeitnehmer in einer Arztpraxis ausschließlich mit Aufgaben betraut waren, die mit einer permanenten Infektionsgefahr verbunden sind, und es sich erübrigt, darüber Aufzeichnungen zu führen, um die Steuerfreiheit der gewährten, kollektivvertraglich festgelegten Gefahrenzulage zu gewährleisten, nicht vor.
3. Damit ist auch das Argument, dass während der Ordinationszeiten permanent das Risiko eines "In-Berührung-Kommens" mit infektiösem Material bzw. mit Patienten mit in-fektiösen Erkrankungen besteht, widerlegt.
4. Um die laut Kollektivvertrag ausbezahlte Gefahrenzulage steuerfrei auszahlen zu können, bedarf es des Nachweises, dass die betroffenen Dienstnehmer überwiegend und damit zu mehr als der Hälfte der gesamten Arbeitszeit, für die eine Zulage gewährt wird, mit gefährdenden Tätigkeiten betraut wurden.
5. Dieser Nachweis ist hier aber nicht erfolgt, da einerseits keine Aufzeichnungen darüber geführt wurden und andererseits auch eine Schätzung durch die betroffenen Ordinationsassistentinnen selber nicht zu dem Arbeitgeber gewünschten Ergebnis geführt hat.
6. Zum Einwand im Vorlageantrag, dass gerade in Zeiten einer Pandemie jeglicher Patientenkontakt für Mitarbeiterinnen einer Landarztpraxis eine außergewöhnliche Gefährdung darstellen würde, die sich nicht wie andere Dienstnehmer durch Home-Office oder andere Schutzmaßnahmen entziehen hätten können, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Gefahrenzulage iSd § 68 EStG 1988 eine typische Berufsgefahr abgelten muss (vgl. VwGH 19.3.1985, 84/14/0180).
7. Bei der angesprochenen Pandemie kann jedoch nicht von einer typischen Berufsgefahr für Ordinationsassistentinnen in Arztpraxen gesprochen werden, da von dieser Erkrankung nach den jeweiligen Umständen die gesamte Bevölkerung mehr oder weniger stark bedroht wird.
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