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| Kein Bossing alleine wegen unterschiedlicher Rechtsansichten betreffend Arbeitnehmeransprüche |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.12.2023, 09:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kein Bossing alleine wegen unterschiedlicher Rechtsansichten betreffend Arbeitnehmeransprüche
OGH vom 27.09.2023, 9 ObA 66/23f
Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber eine andere Rechtsansicht über einzelne aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Ansprüche hat als der Arbeitnehmer, stellt noch kein "Bossing" dar.
Nach den Feststellungen war man von Seiten der Arbeitgeberin trotz unterschiedlicher Rechtsauffassung ohnehin bemüht, in Gesprächen einen für alle annehmbaren Kompromiss zu finden.
Dass dabei eine einseitig vom Arbeitnehmer vorgenommene Reduktion seiner Arbeitszeit - für die es auch keinerlei Rechtsgrundlage gab - nicht akzeptiert wurde, stellt keinen Grund dar, das Verhalten des Arbeitgebers als „Bossing“ zu qualifizieren.
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| Die Änderungen zur Sachbezugswerte-Verordnung wurden im Bundesgesetzblatt verlautbart |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.12.2023, 18:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die Änderungen zur Sachbezugswerte-Verordnung wurden im Bundesgesetzblatt verlautbart
Dass Änderungen bei der Sachbezugswerteverordnung geplant waren, konnte ich bereits in der Ausgabe Nr. 20/2023 (Artikel Nr. 425/2023) ausführlich beschrieben.
Heute wurden die Änderungen - mit zwei Abweichungen - im Bundesgesetzblatt verlautbart.
Abweichung 1:
Beim Referenzstromwert ("amtlicher Strompreis") kam es zu einer Präzisierung, die allerdings nicht unbedingt einen großen praktischen Nutzen hat. Der durchschnittliche Strom-Gesamtpreis aus dem ersten Halbjahr des davor gelegenen Kalenderjahres wird auf Basis des Datenbestandes des Kalendermonats September ermittelt (also zählt zB für das Jahr 2025 jener Preis, der in Bezug auf das erste Halbjahr 2024 im September 2024 veröffentlicht wurde). Für die Praxis: der Wert wird dann ohnedies offiziell in der FINDOK verlautbart.
Abweichung 2:
Da ja rückwirkend mit 1.1.2023 die abgegebene Lademenge für das arbeitgebereigene emissionsfreie Kraftfahrzeug im Falle des Ladens auf einer nicht öffentlichen Ladestation (zB. zu Hause) nicht mehr zwingend durch das Ladegerät zuteilbar sein muss, sondern auch durch andere technische oder bürokratische (Aufzeichnungen) Mittel und Wege sichergestellt werden darf, haben wir angeregt, dass man aber dennoch in diesen Fällen den Pauschalbetrag € 30,00 monatlich für das Jahr 2023 beibehalten darf (also nicht zwingend rollen muss), wenn das Ladegerät nachweislich zu dieser Zuteilung technisch nicht in der Lage war. Dieser Anregung ist man nun nachgekommen.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2023/404/20231220
In den nächsten Tagen ist damit zu rechnen, dass noch ein relativ umfangreicher Fragen-Antworten-Katalog unter anderem zu diesem Thema ONLINE geht.
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| Verlustverwertung bei Beteiligung |
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Geschrieben von: PELA - 20.12.2023, 14:09 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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S.g. Kollegen, S.g. Kolleginnen,
folgender Sachverhalt: GmbH A übernimmt per Abtretungsvertrag mit 1.3.2022 100% der Anteile der GmbH B. Der Kaufpreis € 85.000,-- wurde von der vorigen steuerlichen Vertretung als Beteiligung in der GmbH A verbucht. Im September 2023 wurde die GmbH B liquidiert, mit einem Verlust von rund € 28.000,--.
Gibt es außer der Abschreibung der Beteiligung in der Bilanz 2023 der GmbH A ( 100% Gesellschafter bei der GmbH B) auch die Möglichkeit der Verlustverwertung von € 28.000,-- der liquidierten GmbH B? Danke im Voraus für Ihre Hilfe!
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