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  Kurzarbeit - Sollstunden
Geschrieben von: KMst - 22.03.2022, 11:49 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Der Fehler, dass für den Februar 2022 von der "Pauschalbetrachtung" (wöchentliche NAZ mal 4,33) abgegangen wurde wurde ja behoben.

Darf man diese Pauschalberechnung (NAZ x 4,33) eigentlich immer maximal ansetzen auch wenn sich bei exakter Berechnung im Feber tatsächlich weniger Sollstunden ergeben?

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort und lg

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  Worauf Beschäftigte beim Arbeitsvertrag achten sollten!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.03.2022, 19:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.derstandard.at/story/2000134...en-sollten

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  WIKUS wöchentliches Lohnupdate: KW 11-2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.03.2022, 19:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.youtube.com/watch?v=OpO2YHOlpxw

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  Lohnabgaben
Geschrieben von: dhoell - 21.03.2022, 09:56 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Bei Neugründung einer GmbH:
Gilt im Rahmen des NeuFöG die Begünstigung hinsichtlich Entfall der Lohnabgaben auch für den 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer?

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  Kollektivvertragliche Nächtigungsgelder bei Nachtflügen – lohnsteuerfrei und lohnnebenkostenfrei
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2022, 21:20 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kollektivvertragliche Nächtigungsgelder bei Nachtflügen – lohnsteuerfrei und lohnnebenkostenfrei

Vor kurzem wurde die Frage höchstgerichtlich geklärt, ob ein kollektivvertraglich gebührendes Nächtigungsgeld lohnsteuerfrei sein kann, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass betreffend Nächtigung dem Arbeitnehmer keine Aufwände entstanden waren, sehr hoch ist (zB weil die Nacht im Flugzeug oder im Zug verbracht wurde).

Es handelte sich um einen Fall, bei dem ich fachlich mitwirken durfte, die drohende Steuernachzahlung zur Gänze vor dem Höchstgericht abzuwenden.

Eine ausführliche Darstellung des Falles bzw. des höchstgerichtlichen Erkenntnisses mit weiterführenden Überlegungen finden Sie in der Ausgabe Nr. 6/2022 der WIKU-Personal aktuell.

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  Geflüchtete Menschen aus der Ukraine einstellen!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2022, 20:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.ams.at/unternehmen/service-z...esterreich

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  Verlängerung von lohnverrechnungsrelevanten Corona-Maßnahmen in den Bundesgesetzblättern verlautbart
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2022, 19:37 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

1. Verlängerung der Sonderbetreuungszeit:

Der Zeitraum der Phase 6 der Sonderbetreuungszeit wird mit Wirkung ab 1. April 2022 bis zum Ablauf des 8. Juli 2022 verlängert.

Es gibt keine neuen Kontingente, sondern lediglich die Verlängerung des "Phase 6-Zeitraumes".

Dieser Verlängerung liegt Verordnung des BMA zu Grunde.

Zum Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 115, ausgegeben am 18.03.2022) geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/115/20220318



2. Verlängerung der Covid-19-Sonderfreistellung für bestimmte werdende Mütter nach § 3a Mutterschutzgesetz:

Die "Covid-19-Sonderfreistellung" für werdende Mütter mit bestimmten körpernahen Tätigkeiten (§ 3a Mutterschutzgesetz) wird nun bis 30. Juni 2022 verlängert.

Ob ein vollständiger Impfschutz gegen Covid-19 vorliegt oder nicht, spielt nun keine Rolle (mehr). Als Begründung liest man im Ausschussbericht, dass die zweite Impfung einen Impfschutz für nur vier Monate sicherstellen kann und eine dritte Impfung erst ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel empfohlen wird und kaum angenommen wird. Daher ist die Ausnahme von "Schwangeren mit vollständigem Impfschutz" nicht sinnvoll.

Zum Ausschussbericht geht es hier:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...414710.pdf

Diese Regelung ist seit 19.03.2022 in Kraft.

Das Bundesgesetzblatt dazu findet man hier (BGBl. I Nr. 19, ausgegeben am 17.03.2022):

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/19/20220317


3. Verlängerung der Covid-19-Risikofrestellung nach § 735 ASVG:

Mit Wirkung ab 1. April 2022 treten bei der "Covid-19-Risikofreistellung" zwei Änderungen in Kraft.

Zum einen wurde die Ausnahme nach § 735 Abs. 2 ASVG (wenn man aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden konnte) nun konkretisiert.  Hierzu bedarf es der Vorlage einer Bestätigung nach § 3 Abs. 3 Covid-19-IG samt relevanter Befunde, wenn man eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b Covid-19-IG vorliegt (lit. a = Personen, die die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß § 2 Z 3 geimpft werden können bzw. lit b = Personen, bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist) = § 735 Abs. 2 Z 2 ASVG.

Zum anderen sind COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (= 1. April 2022) bestätigen zu lassen, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, da die Maßnahmen nach § 735 Abs. 3 Z 1 (Homeoffice) und 2 (Gestaltung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitsplatz auf bestmögliche Art und Weise, um eine Ansteckung mit größtmöglicher Sicherheit auszuschließen) nicht möglich sind. 

Die Bestätigung hat bei Personen nach § 735 Abs. 2 Z 2 ASVG durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt (§ 3 Abs. 3 COVID-19-IG) zu erfolgen, bei Personen nach Abs. 2 Z 1 (= Personen, bei denen trotz dreifacher Impfung ein schwerer Krankheitsverlauf durch Covid-19 anzunehmen ist) kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung nach § 735 Abs. 3 ASVG.

Zum Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 32/2022, ausgegeben am 18.03.2022) geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/32/20220318

4. Lohnabgabenbegünstigte Aufwandsentschädigungsregelungen für Impf- und Teststraßen  nach dem Covid-19-Zweckzuschussgesetz laufen mit 31.3.2022 aus

Zwar wurden bestimmte Begünstigungen im Covid-19-Zuschussgesetz nun verlängert, nicht dabei sind aber die Aufwandsentschädigungen nach § 1a Z 5 sowie § 1b Abs. 4 dieses Gesetzes (also die Abgabenfreiheit für die Aufwandsentschädigungen in bestimmter Höhe, die an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen getätigt wurden).

Zu diesem Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 24, ausgegeben am 18.03.2022) geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/24/20220318

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  Das Energiepaket: die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Lohnverrechnung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2022, 17:48 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Das Energiepaket: die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Lohnverrechnung

Pendlerpauschale x 1,5 + derzeitiges Pendlereuro-Ergebnis (Pendlereuro x 2) mal 4 (also Pendlereuro mal 8) ==> bis 30. Juni 2023, ab wann ist noch nicht klar (ev. ab 04/2022). KM-Geld steigt (noch) nicht, einmalige Anhebung der Negativsteuer um € 100,00

https://ooe.orf.at/stories/3148299/

Initiativanträge mit den Details sollten bis kommenden Mittwoch (23.03.2022) eingebracht werden.

Ich halte Sie auf dem Laufenden!

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  §139 BAO Berichtigungspflicht
Geschrieben von: PELA - 20.03.2022, 17:17 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Hallo!

Obiger § regelt die Pflicht zur Berichtigung für Abgabenpflichtige wenn in der Steuererklärung nachtträglich ein Fehler bemerkt wird, welcher zu Abgabenkürzungen führt; kann man diesen § auch für den anderen Fall einsetzen, also wenn man nachträglich ( nach Bescheid Beschwerdefrist) merkt man hat Zahlen gemeldet welche zu erhöhter Abgabenpflicht führt; also negativ für den Steuerpflichtigen? DAnke vorab!

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  Änderungen des Epidemiegesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.03.2022, 15:10 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Jene Änderungen des Epidemiegesetzes, die ich kürzlich hier als lohnverrechnungsrelevant bekanntgegeben habe, wurde nun im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. I Nr. 21/2022, ausgegeben am 17.03.2022).

Zur Erinnerung:

Epidemiegesetz

§ 49 Abs. 4 Epidemiegesetz:
Wurde ein Antrag auf Rückerstattung jenes Entgelts, welches während der Quarantäne dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin fortbezahlt wurde (Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz), zwar innerhalb der dreimonatigen Frist, jedoch bei einer unzuständigen Behörde eingebracht und wurde dieser Antrag aus Gründen, die in der Behördensphäre gelegen sind, nach Ablauf der Frist der zuständigen Behörde weitergeleitet, so gilt der Antrag dennoch als zeitgerecht eingebracht.
Er musste allerdings allerspätestens mit 17.03.2022 eingebracht worden sein.

§ 49 Abs. 6 Epidemiegesetz
Es können nun auch die anteiligen Sonderzahlungen nachträglich von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Rückerstattung angefordert werden.
Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
betrifft nur Quarantänemaßnahmen, die bis 30.09.2021 aufgehoben wurden,
Rückerstattungsantrag betreffend die anteiligen Sonderzahlungen muss bis spätestens 30.09.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht worden sein.
Eine bereits eingetretene Rechtskraft einer Rückerstattung ohne anteilige Sonderzahlungen ist nicht hinderlich.

Zum Bundesgesetzblatt und zu den Materialien geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/21/20220317

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