Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
Benutzer Online |
Momentan sind 140 Benutzer online » 1 Mitglieder » 137 Gäste Bing, Google, Mike Ramacey
|
|
|
Auszahlung und Abrechung Prämie aus Vorjahr |
Geschrieben von: tigmar - 08.02.2024, 14:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
|
|
liebes Forum!
Eine schwangere Dienstnehmerin kommt auf die "gute" Idee, dass die Firma ihr ihren Bonus vom letzten Geschäftsjahr nicht als Sonderzahlung, sondern in 3 Teilbeträgen als laufenden Bezug auszahlen soll.
Warum ist klar.
War ich jetzt bräuchte wäre eine stichhaltige Information, warum das nicht möglich ist.
Gefunden hätte ich nun Folgendes:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Auszug aus diesem Urteil:
Leistungsprämien und Leistungszulagen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, gelten als Sonderzahlungen. Dies betrifft Leistungsprämien und Leistungszulagen, die nicht nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Lohn errechnet und die nicht als Abgeltung für eine in einem genau bestimmten Zeitraum erbrachte Leistung gewährt werden.
Jede Leistungsprämie, deren Höhe nicht vom laufenden Lohn abhängig ist und die nicht als Abgeltung für eine in einem bestimmten Zeitraum erbrachte, genau feststehende Leistung gewährt wird, gilt beitragsrechtlich als Sonderzahlung im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs. 2 ASVG, sofern sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wird.
049-02-00-010 Freiwillige Leistungsprämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres. Wenn ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern seit mehreren Jahren eine freiwillige Leistungs- Prämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres gewährt, ist diese Prämie in Hinblick auf den Charakter einer gewissen Regelmäßigkeit der Wiederkehr eindeutig eine Sonderzahlung.
Gibt es dazu auch gegenteilige Meinungen oder Sachverhalte, auf Grund derer man das anders sehen könnte?
Vielen Dank und liebe Grüße
|
|
|
KFZ-Sachbezugsbewertung - Oldtimer |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.02.2024, 09:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Aus dem BFM FAQ-Protokoll vom 25.01.2024
Problemstellung und Frage: - Laut Sachbezugswerteverordnung ist bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ ein Sachbezug von 1,5% bzw. 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen.
- Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend.
- Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
- Welcher Preis ist für Oldtimer anzusetzen, wenn man nicht die Anschaffungskosten des Ersterwerbs kennt?
Lösung:- Historische Fahrzeuge (Oldtimer) sind gemäß 2 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 erhaltungswürdige, nicht zur ständigen Verwendung bestimmte Fahrzeuge mit Baujahr 1955 oder davor und Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre und in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind.
- Oldtimer sind daher von der Regelung der Sachbezugswerteverordnung nicht umfasst, da es im Rahmen der Verordnung um arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge geht, die einerseits in der Regel beruflich verwendet werden und darüber hinaus vom Arbeitnehmer auch privat verwendet werden dürfen.
- Für die Bewertung des geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit der Überlassung von Oldtimern ist demnach 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 heranzuziehen, wonach der geldwerte Vorteil mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen ist.
|
|
|
Steuerpflichtige Infektionszulage bei Ordinationsassistentinnen |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.02.2024, 09:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Steuerpflichtige Infektionszulage bei Ordinationsassistentinnen
BFG vom 04.10.2023, RV/2100594/2022
§ 68 Abs. 5 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Im hier zu beurteilenden Fall wurden von Dienstnehmerinnen einer Arztordination zwar gefährdende Tätigkeiten im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988, aber auch administrative Tätigkeiten wie etwa bei der Anmeldung während der Ordinationszeiten, die Patienten- bzw. Terminkoordination vor Ort wie auch telefonisch, die Befunderfassung, Kassenabrechnungen, Rezeptausstellungen, Vor- und Nachbereitungen für Laborarbeiten, Heil- und Hilfsmittelbestellungen und -verteilungen durchgeführt.
2. Somit liegt der Fall wie in BFG RV/7102510/2021 = WPA 8/2022, Artikel Nr. 185/2022, wonach Arbeitnehmer in einer Arztpraxis ausschließlich mit Aufgaben betraut waren, die mit einer permanenten Infektionsgefahr verbunden sind, und es sich erübrigt, darüber Aufzeichnungen zu führen, um die Steuerfreiheit der gewährten, kollektivvertraglich festgelegten Gefahrenzulage zu gewährleisten, nicht vor.
3. Damit ist auch das Argument, dass während der Ordinationszeiten permanent das Risiko eines "In-Berührung-Kommens" mit infektiösem Material bzw. mit Patienten mit in-fektiösen Erkrankungen besteht, widerlegt.
4. Um die laut Kollektivvertrag ausbezahlte Gefahrenzulage steuerfrei auszahlen zu können, bedarf es des Nachweises, dass die betroffenen Dienstnehmer überwiegend und damit zu mehr als der Hälfte der gesamten Arbeitszeit, für die eine Zulage gewährt wird, mit gefährdenden Tätigkeiten betraut wurden.
5. Dieser Nachweis ist hier aber nicht erfolgt, da einerseits keine Aufzeichnungen darüber geführt wurden und andererseits auch eine Schätzung durch die betroffenen Ordinationsassistentinnen selber nicht zu dem Arbeitgeber gewünschten Ergebnis geführt hat.
6. Zum Einwand im Vorlageantrag, dass gerade in Zeiten einer Pandemie jeglicher Patientenkontakt für Mitarbeiterinnen einer Landarztpraxis eine außergewöhnliche Gefährdung darstellen würde, die sich nicht wie andere Dienstnehmer durch Home-Office oder andere Schutzmaßnahmen entziehen hätten können, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Gefahrenzulage iSd § 68 EStG 1988 eine typische Berufsgefahr abgelten muss (vgl. VwGH 19.3.1985, 84/14/0180).
7. Bei der angesprochenen Pandemie kann jedoch nicht von einer typischen Berufsgefahr für Ordinationsassistentinnen in Arztpraxen gesprochen werden, da von dieser Erkrankung nach den jeweiligen Umständen die gesamte Bevölkerung mehr oder weniger stark bedroht wird.
|
|
|
KV-Lohnerhöhung Sparte Handel |
Geschrieben von: Barbara_311 - 07.02.2024, 09:55 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
|
|
Hallo!
Ich hätte eine Frage zur KV-Erhöhung beim KV Handel.
Eine Angestellte arbeitet Teilzeit 26 Stunden. (Vollzeit wären 38,5h)
Die KV-Erhöhung sind € 233,- bei Vollzeit
Wie berechne ich hier die KV-Erhöhung für die Teilzeitkraft?
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
DANKE
LG
|
|
|
|