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KURZARBEIT: Verwendung aktuelle AMS-Excel-Abrechnungsdatei |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2022, 18:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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KURZARBEIT: Verwendung aktuelle AMS-Excel-Abrechnungsdatei
Quelle: Information der WK OÖ
Aus mehreren Gründen war die Aktualisierung der vom AMS zur Verfügung gestellten Excel-Datei zur Beihilfen-Abrechnung der Ausfallsstunden erforderlich. Dadurch wird gewährleistet, dass eine korrekt aliquotierte Betrachtung der zulässigen maximalen monatlichen Normalarbeitszeit im Februar sowie eine Berücksichtigung der aktualisierten Beitragswerte (z.B. Höchstbemessungsgrundlage 2022) gewährleistet ist.
Falls Sie eine Excel-Vorlage verwenden, die bereits vor einigen Wochen/Monaten herunter-geladen wurde, empfehlen wir Ihnen für die aktuellen Abrechnungen eine neue aktualisierte Excel-Vorlage von der AMS-Webseite herunterzuladen, um etwaige Fehlermeldungen oder Unstimmigkeiten bei der Beihilfenabrechnung zu vermeiden. Falls die Jänner und Februar Abrechnung mit einer „alten Vorlage“ durchgeführt wurde und keine Fehlermeldung erschienen ist, besteht kein Handlungsbedarf bzw. müssen die durchgeführten Abrechnungen nur auf Aufforderung des AMS oder der Bundesbuchhaltungsagentur korrigiert werden!
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Frühpension und Selbstständigkeit? |
Geschrieben von: Muck Manuela - 10.03.2022, 09:08 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Guten Morgen Herr Kurzböck,
Sie können mir sicher beantworten, auf was man achten muss, wenn man sich als Frühpensionist nebenbei selbstständig machen will.
Im konkreten Fall will sich eine Person, die Frühpension bezieht, im esoterischen Bereich (Reiki-Massage) selbstständig machen, neben dem Bezug der Frühpension.
Bedeutet das, das die Einnahmen durch diese Selbstständigkeit aber monatlich nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten darf, oder?
Danke für Ihre Rückmeldung.
LG Muck Manuela
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Änderungen im Epidemiegesetz |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2022, 22:26 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Änderungen im Epidemiegesetz
Am 9.3.2022 wurden im Nationalrat Änderungen des Epidemiegesetzes beschlossen. Dabei sind zwei Änderungen aus Sicht der Personalverrechnung interessant: ·
In § 49 Abs. 4 Epidemiegesetz wird vorgesehen, dass Anträge auf Vergütung des fortbezahlten Verdienstentgangs (wegen SARS-COV-2), die bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingebracht wurden, allerdings dann von ihr nicht zeitgerecht (also nicht binnen der dreimonatigen Frist) aus in der Behördensphäre gelegenen Gründen an die zuständige Behörde weitergeleitet wurden, dennoch als fristgerecht eingebracht gelten. Die Antragstellung muss allerdings vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblattes, mittels welchem diese Änderungen verlautbart werden, erfolgt sein. ·
Zusätzlich wird in § 49 Abs. 6 Epidemiegesetz vorgesehen, dass in Bezug auf Quarantänemaßnahmen, die bis 30. September 2021 aufgehoben wurden, auch noch nachträglich die aliquoten Sonderzahlungen bei der zuständigen Behörde bis spätestens 30. September 2022 geltend gemacht werden können (auch wenn davor bereits Rechtskraft ohne Berücksichtigung der gewünschten Sonderzahlungsteile eingetreten sein sollte).
Eine allgemeine Fristerstreckung für die Antragseinbringung (also eine Verlängerung der 3-Monate-Frist) ist vorläufig noch nicht in Sicht.
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Antrag auf Verdienstentgang - Abweisung wegen Nichteinbringung während Amtszeiten |
Geschrieben von: Andrea 2 - 09.03.2022, 19:30 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (5)
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Lieber Herr Kurzböck,
haben einen Antrag auf Verdienstentgang für einen Mitarbeiter wie folgt gestellt:
Absonderungsbescheid BH Südoststeiermark 12.11.2020
Aufhebung Absonderungsbescheid 23.11.2020
Einbringung Antrag auf Verdienstentgang durch uns am 23.2.2021 per Mail um 17:31
Ablehnung mit Bescheid vom 4.3.2022 weil Antrag von uns nicht am letzten Tag den 23.2.2021 während der Amtsstunden von 8-15.00 sondern erst um 17:31 eingebracht wurde.
Was sagen sie dazu?
ein Wahnsinn ist es auch dass die Bh fast ein Jahr braucht um zu entscheiden.
Danke
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Aktuelles zur neuen Arbeitnehmergewinnbeteiligung - Änderung der Lohnkontenverordnung und Hinweis zur steuerlichen Berücksichtigung des darauf entfallenden SV-Dienstnehmeranteils |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2022, 19:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aktuelles zur neuen Arbeitnehmergewinnbeteiligung - Änderung der Lohnkontenverordnung und Hinweis zur steuerlichen Berücksichtigung des darauf entfallenden SV-Dienstnehmeranteils
Die Lohnkontenverordnung wurde vor kurzem angepasst (BGBl. II Nr. 83/2022, kundgemacht am 28.2.2022).
Aufgenommen wurde die Verpflichtung, im Falle der Gewährung der neuen (steuerfreien) Arbeitnehmergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988; Details dazu finden Sie in der Ausgabe Nr. 1/2022, Artikel Nr. 21/2022) diese auch auf dem Lohnkonto auszuweisen.
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/83/20220228
Häufig gefragt wurde dabei auch zuletzt, wie sich der SV-Dienstnehmeranteil, der auf den steuerfreien Teil dieser Gewinnbeteiligung entfällt, auf die Lohnsteuerbemessungsgrundlage auswirkt. Anders formuliert: die Gewinnbeteiligung ist (wenn alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind) bis zu einem Betrag von maximal € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei. Wo zieht man dann steuerlich den SV-Dienstnehmeranteil daraus ab?
Meine Versuche, hier von der Finanzverwaltung "Zählbares" für die Software zu erhalten, sind leider fehlgeschlagen. Solange dies so ist, muss der fachliche Hinweis lauten, dass auch der darauf entfallende SV-Dienstnehmeranteil "steuerlich aus dem Spiel genommen wird". Dies resultiert eindeutig aus § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, wonach "bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit "nicht steuerpflichtigen Einnahmen" stehen.
Analog wird ja auch zB. im Falle von Vergleichszahlungen, Kündigungsentschädigungen oder Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre (nicht willkürlich verschoben nach dem 15.2. des Folgejahres) vorgegangen (also Zahlungen nach § 67 Abs. 8 lit. a, b und c EStG 1988). Da wird ebenfalls jener SV-Dienstnehmeranteil, der auf den steuerfreien Anteil der Zahlung (also auf das - bei Vergleichen und Kündigungsentschädigungen betraglich nach oben gedeckelte - "Fünftel") entfällt, neutralisiert (wirkt sich also praktisch bei keiner LSt-Bemessungsgrundlage aus).
Es ist zwar angeblich noch geplant, dazu ein FAQ zu publizieren. Ob und wann das sein wird, ist allerdings derzeit noch offen. Sollte sich hier noch etwas "tun", erfahren Sie es hier natürlich prompt.
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Elektro-KFZ und Betriebliche Vorsorge |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2022, 18:34 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Elektro-KFZ und Betriebliche Vorsorge
Die ÖGK bestätigte vor kurzem nun auch offiziell, dass im Falle von Elektro-KFZ, die von Arbeitgeberseite einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werden, und bei denen aus steuerlicher Sicht kein Sachbezug berücksichtigt wird, auch aus BV-Sicht keine Grundlage zu berücksichtigen ist.
Die Begründung dafür ist relativ simpel: weil diese Leistung steuerfrei ist, fällt auch keine SV-Beitragsgrundlage dafür an (es liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor), weshalb in weiterer Folge dann (logischerweise) auch keine BV-Beiträge zu entrichten sind.
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