| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 80 Benutzer online » 0 Mitglieder » 77 Gäste Applebot, Bing, Google
|
|
|
| SV-Beitragsnachzahlung als Folge einer GPLB-Prüfung – fehlendes Beitragsabzugsrecht führt zu keinem Vor-teil |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.12.2023, 08:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
SV-Beitragsnachzahlung als Folge einer GPLB-Prüfung – fehlendes Beitragsabzugsrecht führt zu keinem Vor-teil
BFG vom 20.10.2023, RV/310050/2019
§ 41 FLAG
§ 58 Abs. 2 ASVG
§ 122 WKG
So entschied das BFG:
1. Kommt es im Zuge einer Lohnabgabenprüfung zur Nachverrechnung von Sozialver-sicherungsbeiträgen nach dem ASVG, so bedeutet der Umstand, dass der Arbeit-geber in Bezug auf die Dienstnehmeranteile davon kein Abzugsrecht mehr hat und letzten Endes selber tragen muss, entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht das Vorliegen eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis.
2. Somit erhöhen die solcherart vom Dienstgeber getragenen SV-Dienstnehmeranteile zB die Bemessungsgrundlagen von DB, DZ und KommSt nicht.
3. Der Arbeitgeber begleicht in diesem Fall nur seine eigene Schuld und übernimmt nicht freiwillig Dienstnehmeranteile aus der Sozialversicherung (vergleichbar mit dem Er-kenntnis des VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0279 = WPA 21/2009, Artikel Nr. 794/2009 betreffend jene Krankenversicherungsbeiträge, die im Falle einer Schlecht-wetterentschädigung vom ungekürzten Entgelt zu berechnen sind, jedoch vom Arbeit-nehmer nicht einbehalten werden können).
Anmerkung:
In diesem Sinne – nämlich des Nichtvorliegens eines Vorteils - wurde für den Bereich der Kommunalsteuer das praktisch idente Ergebnis vom Landesverwaltungsgericht entschieden (21. Juni 2016, LVwG-2015/12/2927-5 = WPA 14/2016, Artikel Nr. 408/2016).
|
|
|
| Schulwart Privatschule |
|
Geschrieben von: MathiasS - 13.12.2023, 15:14 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
|
 |
Ich habe hier einen Schulwart/Hausbetreuer einer Privatschule einzustufen.
Im Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen gibt es Beschäftigungsgruppen für "technisches Personal mit einschlägiger Ausbildung" oder "Qualifiziertes technisches Personal". Die Person hat einen Lehrabschluss in einem handwerklichen Beruf. Zählt das als "einschlägige Ausbildung" oder ist er damit schon "Qualifiziertes technisches Personal"? Ich finde da keine Literatur zu dieser Abgrenzung.
Auch die Anrechnung der Berufsjahre ist ein Problem. Laut Verordnung gelten als Berufsjahre die Zeiten der praktischen Angestelltentätigkeit. Was mache ich mit Zeiten in denen der Schulwart als Arbeiter oder Selbständiger tätig war? Halte ich mich an die Buchstaben der Verordnung und rechne die nicht an weil es keine Angestelltentätigkeit war?
Oder greift hier womöglich sowieso ein anderer Mindestlohntarif (Hausbetreuer?).
Ich bin da etwas ratlos und für Tipps dankbar.
|
|
|
| Beitragsrückerstattungsregelung des § 70a ASVG bei Mehrfachversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.12.2023, 08:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Beitragsrückerstattungsregelung des § 70a ASVG bei Mehrfachversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich
VfGH vom 20.9.2023, G 253/2021
§ 70a ASVG
So entschied der VfGH:
1. Die Regelung des § 70a ASVG sieht im Falle von Mehrfachversicherungen (also im Falle von parallel geführten mehreren Beschäftigungsverhältnissen, die allesamt dem ASVG unterliegen oder auch anderen Erwerbstätigkeiten, die anderen gesetzlichen Regelungen unterliegen wie zB dem GSVG) vor, dass eine Beitragsrückerstattung von Dienstnehmeranteilen in der Krankenversicherung (nur dann) in Frage kommt, wenn die relevante Beitragsgrundlagensumme das Produkt aus Kalendermonaten x 35 x tägliche Höchstbeitragsgrundlage in einem Kalenderjahr überschreitet.
2. Dass es dabei sein kann, dass in manchen Kalendermonaten die Höchstbeitragsgrundlage (gebildet aus 35 x tägliche Höchstbeitragsgrundlage) überschritten wird und in manchen Kalendermonaten unterschritten wird, sodass dann im Ergebnis eine „Glättung“ stattfindet (also schlimmstenfalls trotz der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage in Einzelmonaten keine Beitragsrückerstattung erfolgt, weil in den übrigen Kalendermonaten die Beitragsgrundlage darunter liegt), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Der Gesetzgeber ist nämlich – betrachtet man es aus dem Blickwinkel der Verfassung – überhaupt nicht verpflichtet, gesetzliche Regelungen vorzusehen, welche eine Beitragsrückerstattung bei insgesamter Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage zum Inhalt haben.
4. Schon aus diesem Grund ist die bestehende Regelung des § 70a ASVG unbedenklich.
Anmerkung:
In der Ausgabe Nr. 1/2024 der WPA wird es dazu ein ausführlich erläutertes Anschauungsbeispiel mit Zahlen geben.
Falls Sie noch kein Premium-Abo der WIKU Personal aktuell haben, finden Sie im nachstehenden Link weitere Informationen dazu:
https://wikutraining.at/seitenwiku/info_...emium.html
|
|
|
| Fiskal LKW bzw. Kleinbus |
|
Geschrieben von: Eva Maria - 12.12.2023, 18:09 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
|
 |
Ein Klient kauft sich einen Mercedes Vito gebraucht - laut Liste einen Kleinbus gem. § 5 der Verordnung.
Den kann ich dann wie einen Fiskal LKW behandeln (VST-Abzug, keine Luxustangente und keine steuerliche 8jährige Afa) behandeln.
Liege ich da richtig? Bin grad irgendwie total verunsichert.
Danke für eure Hilfe
|
|
|
| KV Anpassung AKÜ in die Metallindustrie |
|
Geschrieben von: erich - 12.12.2023, 10:55 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (5)
|
 |
Guten Tag zusammen, wie ist das eurer Meinung nach zu interpretieren bei einem Überlassungsbetrieb in die Metallindustrie?
KV Gehalt Alt Brutto 2500,- plus 325,- Referenzzuschlag (13%) plus 175,- Überzahlung = Brutto Gesamt 3.000,-.
Sind wir richtig dran, wenn wir den Überlassungslohn um 10% auf 3.300,- anpassen oder so wie Meinung der WKO, dass der Mindestlohn um 8,5% und damit die Bemessung für den Referenzzuschlag steigt, aber die Überzahlung gleich bleibt (dann kämen 3240,12 nur raus)??
Danke für eure Einschätzung.
|
|
|
|