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| Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze während Bildungskarenz – die harten Konsequenzen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.01.2024, 08:34 - Forum: News & wichtige Infos
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Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze während Bildungskarenz – die harten Konsequenzen
VwGH vom 06.09.2023, Ra 2022/08/0010
§ 26 AlVG
So entschied der VwGH:
1. Wurde eine Bildungskarenz für die Dauer von 10 Monaten vereinbart und arbeitete die Arbeitnehmerin im viert-, dritt- und vorletzten Monat dieser Bildungskarenz wieder vollversichert (nachdem sie davor geringfügig beschäftigt war) und wurde sie wegen der Betriebsschließung auch im vorletzten Monat der Bildungskarenz gekündigt, so stand ihr das Weiterbildungsgeld insgesamt für die letzten drei Monate der ursprünglich vereinbarten Bildungskarenz nicht mehr zu.
2. Zwar steht eine Dienstgeberkündigung während einer Bildungskarenz dem Weiterbildungsgeld nicht entgegen, jedoch kam es als Folge der Wiederaufnahme der vollversicherten Beschäftigung beim relevanten Arbeitgeber zu einem einvernehmlichen Abgehen von der Bildungskarenzvereinbarung, die insoweit auch noch im letzten Monat der ursprünglichen Bildungskarenzvereinbarung bestanden hatte.
Beispiel:
Vereinbarung einer Bildungskarenz für die Kalendermonate März bis Dezember.
Für die Dauer der Bildungskarenz wurde eine (unschädliche) geringfügige Beschäftigung vereinbart und bis Ende August auch
ausgeübt.
Für die Zeit ab September bis November arbeitete sie wieder (beim selben Dienstgeber) vollversichert. Sie wurde auch per Ende November vom Arbeitgeber wegen der anstehenden Betriebsschließung gekündigt.
Lösung:
Das Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ab September führt dazu, dass die Bildungskarenz einvernehmlich beendet wurde (also das Weiterbildungsgeld nicht nur „ruht“, sondern die zu Grunde liegende Bildungskarenz als beendet anzusehen ist).
Aus diesem Grund kommt es auch in Bezug auf den Dezember zu keinem Wiederaufleben des Weiterbildungsgeldanspruchs.
Praxisanmerkung:
Für die Praxis wichtig erscheint der Hinweis, dass das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze parallel zum Weiterbildungsgeldbezug nicht nur die Konsequenz des Wegfalls des Weiterbildungsgeldes für den Überschreitungsmonat hat, sondern zu einer Beendigung der bestehenden Bildungskarenzvereinbarung.
Daher müsste man insoweit eine neue Vereinbarung treffen und beim AMS einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Weiterbildungsgeldes stellen, wenn man die restlichen Monate „retten“ möchte (indem man während dieses Zeitraumes gar nicht mehr erwerbs-tätig ist oder maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze ein Entgelt erzielt).
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| ORF-Beitrag ab 1.1.2024 - Unternehmen - Anmeldung bei der ORF-Beitragsservice GmbH erforderlich? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.01.2024, 15:54 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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ORF-Beitrag ab 1.1.2024 - Unternehmen - Anmeldung bei der ORF-Beitragsservice GmbH erforderlich?
Aktuell besteht eine gewisse Verunsicherung, ob sich Unternehmen, die im Vorjahr Kommunalsteuer entrichtet haben, für den ab 1.1.2024 gültige ORF-Beitrag "anmelden" müssen.
Hierzu findet man auf der relevanten Seite der ORF-Beitragsservice GmbH folgenden Eintrag, der dies verneint:
Welche Betriebe sind beitragspflichtig?
Ab dem Jahr 2024 fällt der ORF Beitrag für jene Unternehmen an, die im Vorjahr Kommunalsteuer kommunalsteuerpflichtig waren.
Laut Gesetz erhält die ORF- Beitrags-Service GmbH die für die Berechnung des ORF Beitrags notwendigen Kommunalsteuerdaten jeweils im April des Folgejahres. Die Höhe der Zahlungsaufforderung ergibt sich aus der gesetzlich festgelegten Staffelung der Kommunalsteuer pro Gemeinde und werden frühestens Ende April an die Unternehmer übermittelt.
Kommunalsteuerpflichtige Betriebe brauchen nichts weiter zu tun. Aufgrund der übermittelten Daten werden Sie von uns korrekt registriert.
Diesen Eintrag finden Sie hier:
https://orf.beitrag.at/firmen
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| Kosten für Sondernahrung als außergewöhnliche Belastung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.01.2024, 09:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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VwGH vom 20.09.2023, Ra 2021/13/0025
§ 34 Abs. 6 EStG 1988
§ 4 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
So entschied der VwGH:
1. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind.
2. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erforderlich.
3. Dies gilt ebenso für die Frage, ob eine in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehende Krankheit vorliegt.
4. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleich gehalten werden, wenn ein Teil der angefallenen Aufwendungen von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen wird.
5. Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind.
6. Die Beweislast dafür trägt der Steuerpflichtige, der selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann.
7. Wurde dem Sohn eines Steuerpflichtigen eine als Arzneimittel eingestufte Sondernahrung verabreicht, ist dennoch im Sinne der eben dargestellten Grundsätze eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen von „Kosten der Heilbehandlung“ vor-zunehmen.
8. Grundsätzlich können nach der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch krankheitsbedingte Mehraufwendungen, die nicht unmittelbar der Behandlung bzw. Linderung der betreffenden - im ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehenden - Krankheit dienen, als Kosten der Heilbehandlung im Sinne des § 4 der Verordnung angesehen werden, sofern über die Zwangsläufigkeit dieser Mehraufwendungen ein ärztliches Zeugnis oder Gutachten vorliegt (vgl. zur Zwangsläufigkeit von Mehrkosten für Nahrungsmittel bei Essstörungen VwGH 31.5.2017, Ro 2015/13/0023).
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| PV Anlagen |
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Geschrieben von: Hendrich Günter - 03.01.2024, 10:41 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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PV Anlage, Steuerbefreiung ab 2024
Wie ist die Rechnung auszustellen? Muss ein Satz mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung hinzugefügt werden?
Mit welchem Steuercode sind die Rechnungen zu verbuchen (im BMD)?
Vielen Dank für eure Hilfe
Von einer Kollegin aus OÖ gesendet
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