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Einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes noch im alten Arbeitsjahr – altes unverbrauchtes Kontingent gebührt bei Bedarf über Arbeitsjahrstichtag hinaus - OGH bestätigt WIKU-Empfehlung aus dem Jahr 2010 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 19.08.2024, 15:09 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH vom 23.07.2024, 9 ObA 54/24t
§ 5 EFZG
Sachverhalt:
Mit einem Arbeiter kam es während eines laufenden Krankenstandes zur Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung und zwar mit Wirkung ab 28.02.2023.
Der Krankenstand dauerte von 17.01.2023 bis 14.05.2023.
Sein Eintritt war ursprünglich am 6.3.2019.
Der Arbeitgeber stoppte die Entgeltsfortzahlung für den laufenden Krankenstand mit 5.3.2023 ab, weil dies seiner Ansicht nach der letzte Tag des relevanten Arbeitsjahres war. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Entgeltsfortzahlungsanspruch noch nicht ausgeschöpft gewesen und hätte erst mit 6.4.2023 geendet.
Der Arbeitnehmer klagte das restliche Krankenentgelt des abgelaufenen Arbeitsjahres ein.
So entschied der OGH:
1. Da das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich noch vor Beginn des neuen Arbeitsjahres beendet war, konnte kein neuer Entgeltsfortzahlungsanspruch einsetzen.
2. Dies hatte allerdings zur Folge, dass der alte Anspruch nicht durch den neuen Anspruch überschrieben werden konnte und somit weiterhin bestehen blieb.
3. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht zwar insofern ein „Kontingentsystem“ vor, als der Entgeltfortzahlungsanspruch auf das Arbeitsjahr bezogen ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung nur bis zum (fiktiven) Ende seines letzten Arbeitsjahrs beanspruchen könnte. Vielmehr gewährleistet das Gesetz in den darin geregelten Fällen die Ausschöpfung des noch nicht verbrauchten Kontingents des Entgeltfortzahlungsanspruchs für das laufende Arbeitsjahr auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
4. Das geltend gemachte Krankenentgelt für die Dauer bis 6.4.2023 und somit nicht nur über das Ende der Beschäftigung, sondern auch über das „fiktive Ende“ des Arbeitsjahres (da ja kein neues Arbeitsjahr zu laufen beginnen konnte), bestand somit zu Recht.
Praxisanmerkung:
Genau diese hier vom OGH entschiedene Vorgangsweise hatte ich auch meinen Lesern von Anbeginn weg empfohlen. Wer möchte, kann meine Empfehlung in WPA 20/2010, Artikel Nr. 674/2010 nachlesen. Damals ging es allerdings um das Thema „Arbeitgeberkündigung während des Krankenstandes“.
Insoweit freue ich mich, dass diese Empfehlung nun auch höchstgerichtlich bestätigt wurde.
Zur Presseaussendung des OGH geht es hier:
https://ogh.gv.at/entscheidungen/entsche...itsjahres/
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Grenzgänger-Abrechnung als Bilanzbuchhalter |
Geschrieben von: SteZimm - 18.08.2024, 15:12 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (4)
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Hallo zusammen,
Frage zum Berufsrecht: darf ein Bibu Grenzgängerabrechnungen durchführen und per Fon-User des Klienten die Steuererklärung einreichen?
Konkret sind es Personen mit Wohnsitz in AT und Anstellung in Schweiz oder FL.
Danke vorab und LG
Stefan
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Vorzeitiger Austritt wegen Mobbing durch Arbeitskolleginnen – Austritt überraschend? |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 16.08.2024, 15:27 - Forum: News & wichtige Infos
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In einem aktuellen Fall, der vor dem OGH gelandet war, ging es um den vorzeitigen Austritt einer Arbeitnehmerin, die durch Mobbingaktionen ihrer Arbeitskolleginnen psychisch in keinem guten Gesundheitszustand schlitterte.
Dass man in so einer schwierigen Situation dann möglicherweise auch etwas falsch machen kann, das einem dann "auf den Kopf fällt", zeigt der vorliegende Fall recht "eindrucksvoll" auf.
Ich bringe diesen Fall in der Ausgabe Nr. 14/2024 der WIKU Personal aktuell. Sie können diesen Beitrag jedoch schon heute lesen und zwar hier im WIKU-Premium-Blog:
https://www.wikutraining.at/blog/212
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Steuerpflicht für Bezüge aus ausländischen Pensionskassen |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2024, 17:26 - Forum: News & wichtige Infos
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BFG vom 20.06.2024, RV/6100003/2024
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
Soweit Leistungen einer ausländischen Pensionskasse auf Arbeitnehmerbeiträge zurückgehen, welche aus dem bereits versteuerten Einkommen geleistet wurden, unterliegen diese nur zu 25 % der Einkommensteuer (VwGH 26.11.2015, 2013/15/0123).
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Bonus im Rahmen einer Inbound-Entsendung (vom Ausland nach Österreich) bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts - (kein) Jahressechstel? |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2024, 16:59 - Forum: News & wichtige Infos
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Bonus im Rahmen einer Inbound-Entsendung (vom Ausland nach Österreich) bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts - (kein) Jahressechstel?
VwGH vom 20.06.2024, Ra 2023/13/0167
§ 67 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. § 67 EStG 1988 unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften (vgl. VwGH 23.2.2010, 2008/15/0243).
2. § 67 EStG 1988 sieht auch keine Einschränkung dahin vor, dass laufende Bezüge nur dann für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen wären, wenn diese in Österreich der Besteuerung unterliegen.
3. Es entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch laufende Bezüge vom selben Arbeitgeber, die nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen sind; eine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers ist nicht erkennbar (vgl. - mit näheren Ausführungen - VwGH 22.2.2017, Ra 2016/13/0010 = WPA 6/2017, Artikel Nr. 158/2017).
4. Wurde einem Arbeitnehmer, der über mehrere Jahre aus der Schweiz nach Österreich entsandt worden war, nachträglich ein Bonus gewährt, der sich teilweise auch auf seine Tätigkeit in Österreich bezogen hatte, erzielte der Arbeitnehmer im "Gewährungsjahr" aber keine nach österreichischem Steuerrecht steuerpflichtigen laufenden Bezüge mehr (weil er nicht mehr in Österreich tätig war), so darf das Finanzamt nicht davon ausgehen, dass das Jahressechstel NULL war.
5. Im hier zu beurteilenden Fall hätten jene laufenden Bezüge für die Jahressechstelberechnung (im Zuge der Steuerveranlagung) berücksichtigt werden müssen, die der Schweizer Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer außerhalb der österreichischen Besteuerung in jenem Jahr geleistet hat, in dem auch der Bonus gewährt wurde, der wiederum steuerrechtlich als sonstiger Bezug zu werten war.
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Kollektivvertragliche Erhöhungen während eines Krankengeld- oder Rehabilitationsgeldbezuges |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2024, 15:36 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH vom 04.06.2024, 10 ObS 36/24b
§ 125 Abs. 1 ASVG
§ 143a ASVG
So entschied der OGH:
1. Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) gemäß § 125 Abs 1 letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum – nicht jedoch während des laufenden Leistungsbezugs – eintritt.
2. Wird Rehabilitationsgeld (oder Krankengeld) bereits bezogen und ereignet sich während dieses Bezugszeitraumes eine kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltserhöhung, so bleibt diese unberücksichtigt.
3. Tritt diese Erhöhung nach Beginn der Erkrankung, aber noch während des Bemessungszeitraumes (also während des Zeitraumes der ungekürzten Entgeltsfortzahlung) ein, so wird diese berücksichtigt.
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Grenzüberschreitendes Telearbeiten im Bereich der SV - die Zahl der Teilnehmerländer an der multilateralen Rahmenvereinbarung wächst |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2024, 13:26 - Forum: News & wichtige Infos
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Seit über 12 Monaten (genauer: seit 1.7.2023) gibt es für den Fall, dass man für einen Arbeitgeber sowohl in seinem Wohnsitzstaat "telearbeitet" (zB im Homeoffice) als auch im Arbeitgeberstaat tätig ist, die Möglichkeit von einer (damals neuen) multilateralen Rahmenvereinbarung Gebrauch zu machen.
Diese sieht vor, dass dann, wenn man maximal 49,99 % (aber jedenfalls mehr als 25 %) seiner Gesamtarbeitszeit in seinem Wohnsitzland für den Dienstgeber "telearbeitet", die Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat aufrecht bleiben kann, wenn man dies auch so gemeinsam beantragt.
Nun ist die "Länder-Community" der multilateralen Rahmenvereinbarung wieder gewachsen. Hinzugekommen sind - nachdem sich Italien bereits mit Wirkung ab 1.1.2024 angeschlossen hatte - nun auch Irland (mit Wirkung ab 1.6.2024) sowie Litauen (mit Wirkung ab 1.5.2024).
Die gesamte Auflistung findet man hier:
https://socialsecurity.belgium.be/en/int...witzerland
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