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Wenn die Lohnverrechnung - wie bei der Kurzarbeit - auf der Strecke bleibt - Gedanken zur Mitarbeiterprämie anhand des Beispiels des neuen KV für Angestellte bei Ärzten Wiens - oder - wenn sich die Komplexitäten die Türklinke reichen |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2024, 10:17 - Forum: News & wichtige Infos
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Ich wurde mir heute im von mir betreuten Fachforum über mehrere Dinge bewusst:
1. Die abgabenrechtlichen Regelungen zur Mitarbeiterprämie sind ein "Problemfass ohne Boden".
2. Der neu verhandelte KV für die Angestellten bei den Ärzten in Wien ist ein neuer Tiefpunkt betreffend Transparenz und einfache Handhabbarkeit (es geht ja nicht nur um die Lohnverrechnung - das darf man ja ohnedies nicht bringen - es geht auch darum, ob der einzelne Arbeitnehmer noch versteht, wie sich sein Entgelt zusammensetzt und ob das dann auch die jeweilige Arbeitnehmervertretung im Beratungsfall kontrollieren kann).
3. Aus 2 folgt, dass - egal, ob Gesetze oder lohngestaltende Vorschriften - es weiterhin und immer mehr Trumpf ist, die Dinge so zu verkomplizieren, dass man zwar Verhandlungsergebnisse liefert (manche wirken wie Alibihandlungen), aber die Folgen (die Konsequenzen) in Zusammenhang mit nachträglichen Interpretationsänderungen den Firmen, aber auch der Lohnverrechnungsfachwelt, enorme Schäden zufügt. Aber dem LV-Fachkräftemangel wird ja so begegnet, dass man in der "Mangelberufsliste" landet. Man bekämpft Symptome und nicht die Ursache (passt irgendwie zum KV, um den es hier geht, in jeder Hinsicht).
Ich könnte noch endlos weiterschreiben, aber ich denke, dass es das tut und möchte Ihnen meinen letzten heute verfassten Antwortpost aus einem Fachthread dazu nicht vorenthalten.
Vielleicht hilft er auch Ihnen bei Ihren Überlegungen:
https://pv-forum.ars.at/post/%C3%84rzte-...6?trail=15
Das Fachforum ist öffentlich. Jeder darf dort posten. Ich selber kann dort allerdings nur die Fragen meiner Premium-Community beantworten, was auch der Deal mit dem Forumsbetreiber war, eine Mischung aus "gegenseitig helfen ohne Bedingungen" und WIKU-Premium-Fachsupport. Teil des Deals ist: alle dürfen dort alles lesen, auch wenn sie das Premium-Abo nicht haben.
Wer nun weiß, was das Premium-Abo der WIKU Personal aktuell kann und auch für jene leistet, die das Abo nicht haben oder sich für ein Upgrade auf Premium noch nicht entscheiden konnten, und im Forum still mitlesen (was auch der Sinn der Sache ist, nämlich nicht nur im geschlossenen Rahmen Infos zur Verfügung stellen), kann sich hier gerne über das Premium-Abo erkundigen und vielleicht sogar zu meiner Premium-Community dazustoßen. Das unterstützt jedenfalls seit vielen Jahren mein Wirken für die Allgemeinheit. Das Fachforum besteht seit Dezember 2005 und ist möglicherweise eine der größten LV-Datensammlungen Österreichs:
https://www.wikutraining.at/wiku-persona...bo-premium
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Sachbezugsauslösender Innendienst oder insoweit unschädliches Aufsuchen der Firmenzentrale eines Außendienstmitarbeiters |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.08.2024, 12:16 - Forum: News & wichtige Infos
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BFG vom 26.06.2024, RV/5100776/2022
§ 15 EStG 1988
So entschied das BFG:
Suchte der Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens den Firmensitz ein bis zweimal pro Monat für je ein bis drei Stunden auf, fand dort einmal pro Quartal ein Meeting mit einer ungefähren Dauer von jeweils 6 Stunden statt und hält sich somit der Arbeitnehmer ca. 8 Stunden im Durchschnitt monatlich am Firmensitz auf, so ist dies steuerlich als "Innendienst" zu werten.
Legt der Arbeitnehmer mit dem (nicht emissionsfreien) PKW die Strecke von seiner Wohnung, in der sich sein Homeoffice befindet und wo er üblicherweise seine administrativen Tätigkeiten für seine Tätigkeit verrichtet, zu eben diesem Firmensitz zu den beschriebenen Tätigkeiten zurück, so handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die den KFZ-Sachbezug auslösen. Es handelt sich somit nicht um eine sachbezugsfreie Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten.
Nach der Judikatur des VwGH liegt kein Innendienst vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch die beruflichen Obliegenheiten veranlasst ist, zum Beispiel durch Aufsuchen des Betriebs zwecks Abholen von Unterlagen oder Aufladen von Muster und Ware, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des Arbeitslohns. Hingegen liegt Innendienst vor, wenn der Arbeitnehmer die Betriebsstätte zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufsucht (siehe dazu auch VwGH vom 19.03.2008, 2006/15/0289 = WPA 9/2008, Artikel Nr. 426/2008).
Durch das Verrichten des, wenn auch zeitlich sehr stark untergeordneten, Innendienstes am Firmensitz des Dienstgebers entsteht daher eine weitere Arbeitsstätte des Dienstnehmers, das wiederum einen KFZ-Sachbezug ausgelöste.
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Vorzeitige Kündigung eines befristeten Projektarbeitsverhältnisses zu einer Universität wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.08.2024, 11:32 - Forum: News & wichtige Infos
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Das ist - zugegeben - ein etwas speziellerer Fall.
Die Eckdaten dazu:
Ein auf drei Jahre für ein Projekt, das von der EU finanziert wurde, befristetes Arbeitsverhältnis eines Projektmitarbeiters einer Universität.
Der Kollektivvertrag (§ 20) hat "Vorstellungen" darüber, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig zu kündigen.
Der Arbeitnehmer wurde nach nicht einmal einem Jahr durch ein Komitee aus dem Projekt bugsiert, weil er sich weigerte, das vorgeschriebene Laborbuch zu führen.
Wer sich mit Arbeitsrecht bzw. Lohnverrechnung für Universitäten befasst, für den ist dieser vom OGH entschiedene Fall mit Sicherheit sehr wichtig.
Diesen Beitrag finden Sie in der Ausgabe Nr. 14/2024 der WIKU Personal aktuell (Anfang September 2024) und schon heute mit Ihrem Premium-Passwort hier:
https://www.wikutraining.at/blog/201
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GPLB prüft die Corona-Kurzarbeit nicht mehr |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 12.08.2024, 18:23 - Forum: News & wichtige Infos
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Im Zuge des sogenannten COFAG-Sammelgesetzes (BGBl. I 86/2024) wurde unter anderem auch der 4. Abschnitt des Covid-19-Förderungsprüfungsgesetzes mit Ablauf des 31.07.2024 ausgehoben.
Dieser regelte in seinem § 12a, dass die Lohnsteuerprüfung (GPLB) zuständig für die Kurzarbeitsbeihilfenüberprüfung war.
Dieser Punkt darf deshalb entfallen, da spätestens seit 1.10.2023 keine "Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfen" mehr zur Auszahlung gelangt sind. Insoweit lief § 37 Abs. 7 AMSG mit Ablauf des 30.09.2023 aus.
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Lohnzettel im Insolvenzfall |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 12.08.2024, 12:21 - Forum: News & wichtige Infos
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BFG vom 17.05.2024, RV/7101436/2024
So entschied das Bundesfinanzgericht:
Zahlt nicht der der Arbeitgeber sondern der Insolvenz-Entgelt-Fonds Arbeitslohn aus, so darf die Finanzverwaltung nur dem vom Insolvenz-Entgelt-Fonds übermittelten Lohnzettel bei der Veranlagung berücksichtigen, nicht aber den vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel mit fiktiven Beträgen.
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