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  Entgeltsfortzahlungsanspruch nach einvernehmlicher Auflösung als Folge einer Krankschreibung unmittelbar danach?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 12.08.2024, 11:44 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ein Arbeitnehmer, der als Hausbetreuer tätig war, konnte nach einem Sturz nicht mehr alle vereinbarten Tätigkeiten alleine ausführen. Es wurde ihm nach seiner Rückkehr (aus dem damaligen Krankenstand) personelle Hilfe gestellt.

Ca. 9 Monate nach dem Vorfall kam es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Ein aktueller Krankenstand lag definitiv nicht vor. Allerdings erwirkte der Arbeitnehmer unmittelbar und noch am selben Tag bei seinem Hausarzt eine Krankschreibung, die danach sehr lange andauerte und zwar bezogen auf den seinerzeitigen Sturz.

Nun war strittig, ob dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Entgeltsfortzahlung über den arbeitsrechtlichen Beendigungstag hinaus zustand oder nicht.

Der Fall landete vor dem OGH, der vor kurzem die Entscheidung dazu fällte. Mehr dazu gibt es in der Ausgabe Nr. 14/2024 der WIKU Personal aktuell (Anfang September 2024) oder schon heute hier (Premium-Passwort wird benötigt):


https://wikutraining.at/blog/195

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  Rot-Weiß-Rot - Karte für Mangelberufe - abgeschlossene Berufsausbildung alternativlos?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 12.08.2024, 10:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In einem Verfahren vor dem VwGH ging es um die Frage, ob in Zusammenhang mit der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte im Bereich der Fachkräfte (Mangelberufsliste gemäß § 12a AuslBG) auch Alternativen zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zugelassen sind.

Immerhin benötigt man als "Sonstige Schlüsselkraft" (Rot-Weiß-Rot - Karte nach § 12b Z 1 AuslBG) nicht unbedingt eine abgeschlossene Berufsausbildung, allerdings ist hier die Mindestentlohnung mit der Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gesetzlich festgelegt im Normalfall deutlich über KV festgelegt

Als "Fachkraft" würde die Entlohnung gemäß den kollektivvertraglichen Regelungen hier schon ausreichen.

Somit hatte dieses VwGH-Erkenntnis durchaus einen brisanten Hintergrund.

In der Ausgabe Nr. 14/2024 der WPA bringe ich dazu alle Details, die Sie allerdings mit Ihrem WPA-Premium-Passwort jetzt schon bei Bedarf hier lesen können:

https://www.wikutraining.at/blog/194

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  Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten in Wien rückwirkend per 1.1.2024 abgeschlossen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.08.2024, 17:53 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ein rückwirkender Kollektivvertragsabschluss (rückwirkend für 7 Monate) erfreut das Lohnverrechnungsherz.

Wenn dann dieser rückwirkende KV-Abschluss auch ein paar so richtig schwierige Übergangsregelungen hat, dann weiß man, warum man diesen Beruf der Lohnverrechnung so liebt.

Aber: auf der Homepage der Ärztekammer Wien hat man sich redlich bemüht, ein FAQ zu diesen Änderungen und zu den anspruchsvollen Themen zu verfassen sowie eine Beispielsammlung dazu.

Zusätzlich bietet man fachliche Hilfe für den Fall an, dass man trotz der FAQ und der Beispielsammlung zu diesen neuen Regelungen Fragen hat.

Das alles findet man hier:

https://www.aekwien.at/kollektivvertrag-...tivvertrag

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  Einbeziehung der Spengler ins BUAG-Urlaubssystem - Herausforderungen für die LV-Software - Jahressechstel/Jahreszwölftel
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.08.2024, 17:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mitunter tauchen bei größeren Projekten die Folgeprobleme nach und nach auf.

Eine kleine Analyse, wo es noch Anpassungen bedarf und worauf man auch seitens der Lohnsoftware achten sollte, erfahren Sie im WIKU-Premium-Blog und zwar hier:

https://www.wikutraining.at/blog/192

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  Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem Scheidungsverfahren - keine außergewöhnliche Belastung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 07.08.2024, 16:23 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem Scheidungsverfahren - keine außergewöhnliche Belastung


BFG vom 5.6.2024, RV/7100977/2016

§ 34 EStG 1988


So entschied das BFG:


1. In einem Scheidungsverfahren gibt es vor dem Bezirksgericht keine Anwaltspflicht.

2. Rechtsanwaltskosten in einem Scheidungsverfahren können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn besondere Umstände es erforderlich machen, was im Rahmen der Erhebung des Sachverhaltes festgestellt werden muss.

3. Liegen keine besonderen Umstände wie komplexe Rechtsfragen vor, können Rechtsanwaltskosten in einem Scheidungsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

4. Es wurden keine komplexen rechtlichen Bestimmungen, wie zB. Anwendung ausländisches Familien- und Eherecht, rechtlich schwierige Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens oder eines Unternehmens, oder andere rechtlich komplexe Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auflösung seiner Ehe vorgebracht.

5. Die Schilderungen des Auseinanderlebens und Meinungsverschiedenheiten mit seiner Ex-Gattin sind Sachverhaltsschilderungen, die den Tatsachenbereich betreffen. Deren Vorbringen bedarf im Scheidungsverfahren keines rechtlichen Beistandes.

6. Tatsachen - insbesondere die geschilderten gewalttätigen Auseinandersetzungen - vorzubringen, die in einem Scheidungsverfahren vom zuständigen Richter rechtlich zu beurteilen sind, sind keine besonderen Umstände, die eine anwaltliche Hilfe erforderlich machen.

7. Insbesondere sind Obsorgestreitigkeiten in einem Scheidungsverfahren nicht außergewöhnlich und münden aufgrund der dahinterliegenden Emotionalität sowie des beharrlichen Willens der Durchsetzung des eigenen Rechtsstandspunktes der einzelnen Parteien oft in einem langandauernden Verfahren - unabhängig davon, ob die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden eines Ehepartners oder aus einem gleichteiligen Verschulden geschieden wird.

8. Es liegen daher hier keine besonderen rechtlichen Umstände vor, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben.

9. Der Steuerpflichtige hätte kein Verschulden zu gleichen Teilen an der Zerrüttung der Ehe zugestehen müssen.

10. Daher sind die Kosten der rechtlichen Vertretung im Scheidungsverfahren hier nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

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  Entsendung nach Österreich – BUAG-Anwendung bei Überwiegen der ausgeübten Tätigkeit - zählt die gesamte Tätigkeit oder nur in Ö ausgeübte?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 07.08.2024, 15:21 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wenn ein Arbeitskräfteüberlasser Arbeitnehmer zur Unterstützung eines österreichischen Beschäftigerbetriebes zwecks Anbringung von Dämmelementen überlässt, so ist die ausgeübte Tätigkeit prinzipiell ja dem BUAG unterworfen.

Wie allerdings sieht die Rechtslage aus, wenn diese Tätigkeit prozentuell gesehen (aus Arbeitnehmersicht) weniger als die Hälfte ausmacht (er also vor und nach seinem Österreich-Einsatz andere Tätigkeiten ausübt, die in Österreich theoretisch nicht dem BUAG unterlägen).

Fraglich ist also, wie hier das zeitliche Überwiegen zu bewerten ist.

Den Artikel zum OGH-Urteil dazu finden Sie in der Ausgabe Nr. 14/2024 der WIKU Personal aktuell (erscheint Anfang September 2024).

Mit Ihrem WIKU-Premium-Passwort können Sie bei Bedarf diesen Artikel schon jetzt lesen und zwar hier:

https://www.wikutraining.at/blog/189

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  Übertritt von BUAK auf nicht BUAK pflichtig innerhalb des Unternehmens
Geschrieben von: RobertZgank - 07.08.2024, 10:18 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Hallo liebes Forum,

ich habe einen recht speziellen Fall der sich wie folgt darstellt. Ein Mitarbeiter eines Handwerkbetriebes war die letzten Jahre mit Tätigkeiten beschäftigt die der BUAK unterliegen. Nun wurde der Gewerbeschein für diese Tätigkeiten mangels Nachfrage zurückgelegt. Der Mitarbeiter ist allerdings nach wie vor im Unternehmen beschäftigt und bei der BUAK abgemeldet. Sein Urlaubsanspruch beträgt derzeit ca. 14 Tage.

Nun meine Frage(n): 

Die Beträge für Urlaubsentgelt sowie für die Urlaubsbeihilfe wurden bis 30.06. an die BUAK abgeführt, d.h. wurde Urlaub konsumiert wurde dieser von der BUAK bezahlt. Die erworbene Anwartschaft sowie das Guthaben verbleibt ja bis auf weiteres bei der BUAK. Was ist denn nun, wenn der Mitarbeiter jetzt einen Teil seiner 14 Tage Urlaub konsumieren möchte, bezahlt der Dienstgeber dann diesen nochmals an den Mitarbeiter oder muss der Urlaubsanspruch wie bei einem Neueintrag quasi auf Null gestellt werden. 

Was ist mit der Urlaubbeihilfe, über die Abgaben an die BUAK wurde diese eigentlich für die ersten sechs Monate ja bereits bezahlt. Erhält der Mitarbeiter diese dann aliquotiert ab Eintritt bis Jahresende abgerechnet und die WR voll?

Bitte um Info, falls ihr mir hier weiter helfen könnt.

LG

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  Teilzeitbeschäftigung (3-Tage-Woche 3x8h) und Kleinunternehmerrechnungen bei gleichem Unternehmen - GPLA?
Geschrieben von: t.r - 06.08.2024, 14:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Könnte es Probleme bei einer GPLA geben mit der Konstellation von 

1.) Dienstverhältnis 3-Tage Woche (3x8h von Mo-Mi) als Arbeiter 
2.) nebenbei Rechnungen an das gleiche Unternehmen (also den Dienstgeber) stellen als Kleinunternehmer für Holzschlägerungen 

Gibt es da Stolperfallen und/oder Tipps wie man das aus Sicht der Personalverrechnung am besten abhandelt?

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  Richtlinie für Massenentlassung (in Österreich: Frühwarnsystem) gilt auch, wenn Arbeitgeber in Pension geht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.08.2024, 13:22 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

EuGH vom 11.07.2024, C-196/23


Was das österreichische Recht (§ 45a AMFG) in Wahrheit implizit mitregelt, war bis dato nach spanischem Arbeitsrecht "kein Thema", nämlich die Anwendung des "Konsultationsverfahrens" (bei uns: Frühwarnsystem) im Falle einer aus Anlass einer Arbeitgeberpensionierung erfolgenden Unternehmensschließung.

Werden die "Schwellenwerte" erreicht oder überschritten, dann ist auch in diesen Fällen das Vorab-Konsultationsverfahren einzuhalten.

Ob dann auch die bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigungen rückwirkend unwirksam werden, ist wiederum Sache der Mitgliedstaaten, eine derartige Konsequenz zu regeln. Aus dem EU-Recht heraus ist sie nicht abzuleiten.

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  Erfassung der Einnahmen in der Buchhaltung
Geschrieben von: Silvia - 06.08.2024, 09:34 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (5)

Eine Klientin, EARg, hat eine Registrierkasse in der täglich die Einnahmen erfasst werde (ca. 3 Honorareingänge pro Tag).
Nun möchte sie allerdings nicht mehr, dass die Einnahmen täglich in der Buchhaltung erfasst werden, sondern nur noch einmal pro Monat in einer Summe lt. Ausdruck von der Registrierkasse.
Ist das so in Ordnung?
Ich denke, die Einnahmen müssen trotzdem täglich erfasst werden, ein monatliches Einbuchen in einer Summe scheint mir zu wenig.

Weiß jemand, wo ich über solche Aufzeichnungspflichten nachlesen kann?

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