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| Nationalrat hat die Stichtage für die bevorstehende Anhebung des Frauenpensionsalters festgelegt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.02.2023, 17:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Das Regelpensionsalter für Frauen, die zwischen 1. Jänner und 30. Juni 1964 geboren sind, ist mit 60,5 Jahren festgelegt. Für die Geburtsstichtage 1. Juli bis 31. Dezember 1964 erhöht sich das Regelpensionsalter auf 61 Jahre. Danach setzt sich dieses Muster bis zum Geburtsjahrgang 1968 in weiteren Halbjahresschritten fort. Für Frauen, die nach dem 30. Juni 1968 geboren sind, wird ein Regelpensionsalter von 65 Jahren gelten.
Analog dazu werden auch die Stichtage für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Korridorpension) angepasst. Das hat zur Folge, dass manche Frauen früher als geplant in Pension gehen können.
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXV...517300.pdf
In § 82 Abs 6 AlVG wird klargestellt, dass bereits wirksame oder vom AMS bewilligte ATZ-Vereinbarungen in der ursprünglichen Form fortgeführt werden können. Das bedeutet, wurde bei der Vereinbarung von einem späteren Pensionsantritt ausgegangen, soll der Bezug von Altersteilzeitgeld bis zum ursprünglich geplanten Ende möglich sein. Der Bezug kann also für weitere 6 Monate fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind. Zudem können Altersteilzeitvereinbarungen mit weiblichen Versicherten, für die bis spätestens Ende 2023 ein Antrag auf Altersteilzeitgeld gestellt wird, einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten umfassen, der nach Vollendung des Regelpensionsalters liegt. Alterspension und Altersteilzeitgeld können aber nach wie vor nicht parallel bezogen werden.
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| Fragebeantwortungen des BMF zum Thema "Bezugsumwandlung NEU" iVm der Überlassung von Dienstfahrrädern |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.02.2023, 15:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Fragebeantwortungen des BMF zum Thema "Bezugsumwandlung NEU" iVm der Überlassung von Dienstfahrrädern
Protokoll vom 7.2.2023
Das Original dazu gibt es hier:
https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...4dern.html
Nachstehende Praxisfragen stammen unter anderem auch von meiner Arbeitsgruppe. Dankenswerterweise erhielten wir vom BMF dazu sehr zeitnahe die Antworten:
Wir hoffen, dass in Bezug auf Frage-Antwort Nr. 1 die ÖGK ihre derzeitige Position noch einmal überdenkt. Weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten. Ich halte Sie auf dem Laufenden.
Frage 1:
Ist es steuerschädlich, wenn trotz Gehaltsumwandlung andere arbeitsrechtliche Ansprüche außer dem laufenden Gehalt z.B. Sonderzahlungen, Krankenentgelte, Jubiläumsgelder, Beendigungsansprüche) auf Basis des ursprünglichen Geldbezuges bezahlt werden? Die vertraglich vereinbarte Reduktion betrifft dann nur das laufende Gehalt. Auch dies ergibt sich aus der Privatautonomie.
Antwort zu Frage 1:
Durch die Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 504/2022, wird für (Elektro)Fahrräder und CO2-emissionsfreie Kraftfahrzeuge festgehalten, dass ein Sachbezugswert von Null auch dann angesetzt werden kann, wenn Bruttobezüge befristet oder unbefristet im Rahmen einer Gehaltsumwandlung umgewandelt werden.
Die LStR 2002 nehmen in Rz 206 dabei ausdrücklich auf die Privatautonomie Bezug.
Entscheidend ist, dass ein bisher vereinbarter Bruttobezug im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit durch Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Zukunft reduziert, und dafür die Nutzung eines (Elektro)Fahrrads auch zu privaten Zwecken gewährt wird. Eine Unterschreitung des Mindestbezugs nach Kollektivvertrag ist dabei nicht zulässig.
Wenn nur der laufende Bezug umgewandelt wird und Sonderzahlungen in der ursprünglichen Höhe weiter gewährt werden, stellt dies aus steuerrechtlicher Sicht kein Problem dar, es ist jedoch zu beachten, dass es dadurch üblicherweise zu Sechstelüberschreitungen kommen kann.
Frage 2:
Ist es korrekt, dass die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer von der neuen Höhe des Bruttobezuges abhängt und die Höhe der dem Arbeitgeber tatsächlich entstehenden Kosten für die Fahrräder nicht entscheidend ist?
Antwort zu Frage 2:
Ja, die Höhe des umgewandelten Entgeltes ergibt sich aus der privatautonom vereinbarten Gehaltsumwandlung, sodass die Relation dieses Betrages zu den dem Arbeitgeber tatsächlich entstehenden Kosten nicht entscheidend ist.
Frage 3:
Ist es steuerschädlich, wenn dem Arbeitnehmer am Ende der Fahrradnutzung eine Kaufoption eingeräumt wird? Dabei ist auch der Ausübungspreis der Kaufoption nicht entscheidend.
Antwort zu Frage 3:
Aus steuerlicher Sicht ist zunächst die Zurverfügungstellung des Fahrrades zu beurteilen, dabei ist eine eingeräumte Kaufoption nicht schädlich. Der Kauf des Fahrrads durch den Arbeitnehmer ist gesondert zu beurteilen (siehe Rz 207 LStR 2002).
Frage 4:
Ist es steuerschädlich, wenn die Gehaltsumwandlung während entgeltfreier Zeiträume (z.B. bei karenzierten Arbeitsverhältnissen, während des Wochengeldbezugs, Krankenstand ohne Entgelt, Aussetzung des Arbeitsverhältnisses) weitergeführt wird, wie z.B. in den nachfolgenden 3 Konstellationen?
1. Das Dienstrad wird auch während der entgeltfreien Zeiträume weiterhin zur Verfügung gestellt.
2. Das Dienstrad wird retourniert, nach Ende des entgeltfreien Zeitraums verlängert sich der Zeitraum der ursprünglichen Gehaltsumwandlung um den Zeitraum der Entgeltfreiheit.
3. Das Dienstrad wird während der entgeltfreien Zeit weiter vom Arbeitnehmer verwendet, der Arbeitnehmer zahlt an den Arbeitgeber ein Mietengelt, z.B. in Höhe des bisherigen Umwandlungsbetrages.
Antwort zu Frage 4:
Der mit Null zu bewertende Sachbezug bleibt auch erhalten, wenn im Rahmen der Privatautonomie die Gehaltsumwandlung während entgeltfreier Zeiträume (z.B. bei karenzierten Arbeitsverhältnissen, Wochengeldbezug, Krankenstand ohne Entgelt, Aussetzung des Arbeitsverhältnisses) weitergeführt wird.
Dies gilt beispielsweise in den genannten drei Fällen.
Frage 5:
Sind Kostenbeiträge (im Sinne LStR Rz 186) des Arbeitnehmers zulässig? Ergeben sich dadurch Auswirkungen auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug?
Antwort zu Frage 5:
Kostenbeiträge sind zulässig und haben keine Auswirkung auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug (und mindern auch nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage).
Frage 6:
Gelten die Regelungen hinsichtlich des Sachbezugs von Null auch dann, wenn dem Arbeitnehmer mehrere emissionsfreie Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden?
Antwort zu Frage 6:
Die Sachbezugswerteverordnung stellt darauf ab, dass der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten nutzen kann.
Soweit sichergestellt ist, dass nur der Arbeitnehmer das (Elektro)Fahrrad nutzt, sieht die Sachbezugswerteverordnung keine Einschränkung auf nur ein (Elektro)Fahrrad vor.
Frage 7:
Sind allenfalls auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug entfallende Sozialversicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig?
Antwort zu Frage 7:
Soweit auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug Sozialversicherungsbeiträge entfallen, sind diese beim Arbeitnehmer als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, da es sich um geldwerte Vorteile handelt, welche grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht unterliegen, aber mit Null zu bewerten sind.
Frage 8:
Ist der mit Null zu bewertende Sachbezug aus einem Fahrrad oder Kraftfahrrad am Lohnkonto und am L 16 anzuführen?
Antwort zu Frage 8:
Es besteht keine Verpflichtung den Sachbezug von Null aus der privaten Nutzung eines (Elektro)Fahrrades am Lohnkonto bzw. am L 16 anzugeben.
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| Pendlerrechnerausdruck ist auch im Bereich der Steuerveranlagung Voraussetzung für die Zuerkennung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.02.2023, 20:54 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Pendlerrechnerausdruck ist auch im Bereich der Steuerveranlagung Voraussetzung für die Zuerkennung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros
BFG vom 13.01.2023, RV/7103521/2021
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
§ 3 Pendlerverordnung
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (durch das Finanzamt oder durch das Bundesfinanzgericht) setzt zwingend die Vorlage eines Ausdrucks des Pendlerrechners voraus.
2. Die gegenteilige Ansicht (einer verpflichtenden Berücksichtigung etwa eines geschätzten Pendlerpauschales durch die Abgabenbehörde bzw das Bundesfinanzgericht ohne Vorlage eines Ausdrucks des Pendlerrechners durch den Abgabepflichtigen) ließe die in der Pendlerverordnung vorgesehene Verpflichtung zur (siebenjährigen) Aufbewahrung des Ausdrucks des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners ins Leere laufen.
3. Der Abgabepflichtiger hat im Pendlerrechner Angaben zu Wohnort, Arbeitsort, Beginn und Ende der Arbeitszeit und Anzahl der monatlichen Fahrten zu machen.
4. Die genannten Angaben bilden eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Höhe des geltend gemachten Pendlerpauschales.
5. Da Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners den Abgabenbehörden vorlegen und die Abgabenbehörden überprüfen müssen, ob das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners inhaltlich richtig ist, sind ein Pendlerpauschale nicht als Werbungskosten und ein Pendlereuro nicht als Absetzbetrag abziehbar, wenn Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners nicht vorlegen.
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