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| WIKU-Live-Webinar oder Digitalpaket "Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2023" Zu den "Aktuellen Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2023" biete ich noch folgende WIKU-Live-Webinare an: Montag, 2 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.01.2023, 13:09 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-Live-Webinar oder Digitalpaket "Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2023"
Zu den "Aktuellen Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2023" biete ich noch folgende WIKU-Live-Webinare an:
Montag, 23.01.2023 von 9 bis 12:30
Donnerstag, 09.02.2023 von 9 bis 12:30
Sie erhalten ausführliche Schulungsunterlagen sowie den kompletten Folienhandzettelsatz und im Nachgang eine Teilnahmebestätigung sowie den Aufzeichnungslink zu dieser Veranstaltung (ohne zeitliche Begrenzung und ohne Häufigkeitseinschränkung abspielbar). Der Preis für diese Veranstaltung beträgt € 240,00 (inklusive USt) je Teilnehmer:in.
Alternativ dazu (ohne Teilnahmebestätigung) können Sie bei Bedarf auch sehr gerne bei uns das Digitalpaket "Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2023" erwerbe und zwar zum Preis von € 198,00 (inklusive Umsatzsteuer). Auch hier erhalten Sie ausführlichen Schulungsunterlagen sowie den zeitlich unbegrenzten Zugang zu den ausführlichen Schulungsvideos dazu.
Über Anmeldungen oder Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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| WIKU-Personalverrechnungsakademie 2023 - wir starten am 20. Jänner 2023 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.01.2023, 12:53 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-Personalverrechnungsakademie 2023 - wir starten am 20. Jänner 2023
Insgesamt 18 Module mit umfangreichen Schulungs- und Nachschlageunterlagen sowie den kompletten Schulungsvideos dazu (eine gigantische Sammlung von aktuellen - sehr ins Detail gehenden - Unterlagen und Schulungen, die Sie bei sich lokal abspeichern können und die Sie jahrelang begleiten) plus 2 Bonus-Module.
Regelmäßige Prüfungsvorbereitungswebinare. Der Besuch dieser Webinare ist nicht Pflicht, hilft aber beim "Stoffaussortieren" und führt Sie direkt auf den Pfad zur Prüfung (wobei der Antritt zur Prüfung keine Pflicht ist, um den Lehrgang besuchen zu können). Diese Webinare werden aufgezeichnet und stehen Ihnen bis zum Kursende zur unbegrenzten Ansicht zur Verfügung. Sie müssen also auch nicht live dabei sein. Für jede Stunde der Teilnahme an den 18 Live-Webinaren erhält man eine Teilnahmebestätigung (also EINE Bestätigung, in welcher die Summe jener Stunden betätigt wird, an denen man live dabei war).
Wer die BFI-Präsenz-Variante wählt, erhält zusätzlich eine Teilnahmebestätigung für jene Einheiten, an denen man vor Ort mit dabei war. Wer die Prüfung positiv absolviert, erhält darüber ein tolles Zeugnis.
Fachliche und organisatorische Betreuung für diese Zeit durch mich. Es gibt über das e-BFI-Moodle (welches Teilnehmer:innen beider Varianten nützen dürfen) die Möglichkeit zum fachlichen Austausch mit mir.
Kenntnisse wie nach einer Personalverrechnungsprüfung sind sehr hilfreich (Sie müssen uns aber eine bestandene PV-Prüfung NICHT nachweisen). Dieser Lehrgang ist bitte nicht mit dem PV-Lehrgang zu verwechseln, sondern stellt eine Vertiefungsvariante, in welcher Themen behandelt werden, die im PV-Kurs nicht behandelt werden, aber in der Praxis dringend benötigt werden (wir starten nun praktisch ins 18. Bestandsjahr).
Rechnen Sie insgesamt für die Dauer des gesamten Lehrgangs mit 180 Lernstunden. Das sind in etwa 4 bis 5 Stunden pro Woche.
Es gibt auch immer mehr Teilnehmer:innen, die sich nur wegen der aktuellen Unterlagen und Videos zum ONLINE-Lehrgang anmelden.
Einen ganz detaillierten Folder zu diesem Lehrgang finden Sie hier:
http://wikutraining.at/bilderwiku/2023%2...ademie.pdf
Wer sich für die reine ONLINE-Akademie noch anmelden möchte, kann dies per e-mail unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at tun.
Wer sich für die BFI-Präsenz-Variante anmelden möchte, der kann das hier tun (hier ist der Vorteil, dass man möglicherweise leichter Förderungen erhält, über die man sich bitte selber im Voraus erkundigen sollte):
https://www.bfi-ooe.at/de/kurssuche/erwe...60001.html
Diesen Lehrgang wird es auch wieder im Jahr 2024 geben.
Den 2023-er Lehrgang starten wir (beide Varianten) am 20.01.2023. Man kann sich - wenn man möchte - noch bis 23.03.2023 rückwirkend dazu anmelden (am 24.03.2023 ist der ersten Präsenzphasentag am BFI OÖ). Dann ist Anmeldeschluss!
Wir freuen uns auf Sie!
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| Meldung der Erwerbsteuer an das FA bei Kleinunternehmer |
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Geschrieben von: Manfred - 14.01.2023, 14:24 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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Hallo liebe Kollegen,
ich habe einen ustrechtlichen Kleinunternehmer als Klient, der auch eine UID-Nummer besitzt.
Es steht ihm ja kein Vorsteuer-Abzug zu, daher muss er die Erwerbsteuer aus Wareneinkäufen igE und
die USt reverse charge ja an das FA bezahlen.
Der Gesamtbetrag in diesem Jahr beträgt etwas über € 1.000,-
Die Belege bringt er jährlich im Nachhinein.
Wenn der Klient diese Beträge nicht unterjährig (vierteljährlich) meldet und bezahlt, muss das doch zum
Jahresende gemacht werden.
Doch wie meldet man diese Beträge richtig?
(Umsatzsteuer-Jahreserklärung?)
Danke für Ihren Rat
mfg
M. Haslinger
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| UVA - Wechsel monatlich auf quartal |
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Geschrieben von: Berufsanwärterin1 - 14.01.2023, 11:19 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (4)
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Guten Tag,
ein Freund von mir hat Einkünfte aus V+V, seine Umsätze liegen jährlich bei etwa 40.000
aktuell gibt er monatlich eine UVA ab. Um die Kosten für die Buchhaltung zu reduzieren, möchte er auf quartal UVAs wechseln.
Ist das möglich?
Wie wird das beantragt?
Gibt es Fristen für die Antragsstellung?
LG
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| Homeoffice ist nur in Ausnahmefällen eine kommunalsteuerrelevante Betriebsstäte |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.01.2023, 18:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Homeoffice ist nur in Ausnahmefällen eine kommunalsteuerrelevante Betriebsstäte
Im Entwurf zur Rz 42 der Kommunalsteuer-Informationen heißt es:
Die bloße Vereinbarung von Homeoffice begründet keine Betriebsstätte, es sei denn, dem Arbeitgeber werden zivil- oder arbeitsrechtliche Verfügungs- oder Nutzungsrechte eingeräumt.
Diese Feststellung folgt auf einen Auszug des Corona-FAQ aus dem Jahr 2021 zum Homeoffice-FAQ des BMF, in dem es damals hieß:
Ein inländisches Unternehmen beschäftigt eine/n inländische/n Dienstnehmer/in fast ausschließlich im Homeoffice . Wird dadurch eine Betriebsstätte im Sinne des KommStG begründet?
Grundsätzlich wird durch Homeoffice keine Betriebsstätte im Sinne des KommStG begründet. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber nicht eine gewisse Verfügungsgewalt über die Wohnung zusteht. Besteht bereits ein Anknüpfungspunkt für die Kommunalsteuer, so ist diese auch weiterhin dort zu entrichten.
Nachzulesen hier:
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html
Ich habe im Jahr 2021 gemeinsam mit der Wirtschaftskammer OÖ die Rechtslage für Zwecke der Kommunalsteuer mit der Finanzverwaltung abgeklärt. An dem Text, der vor 2 Jahren veröffentlicht wurde und jenem, der nun in den KommSt-Erläuterungen steht, hat sich nichts Substantielles geändert. Praktisch wird nun dieser Text in die Kommunalsteuer-Informationen, die ja nicht jährlich aktualisiert werden, nun eingepflegt. Die Finanzverwaltung hat die Absicht, hier den "Ball flach zu halten". Das war auch im Kern unser Ersuchen.
Nachstehende Angaben mit Lösungen sollen dabei helfen, eine Orientierung zu wahren:
Angabe:
Mit einem Angestellten wurde eine Homeoffice-Vereinbarung getroffen.
Die Zentrale des Unternehmens befindet sich in Linz.
Das Homeoffice befindet sich in Engerwitzdorf (OÖ).
Fall 1:
Gemäß dieser Homeoffice-Vereinbarung arbeitet er im Schnitt
A) maximal 2 Tage pro Woche im Homeoffice oder
B) die gesamte Arbeitszeit über im Homeoffice
Lösung zu Fall 1:
Das Ausmaß der Arbeitszeit im Homeoffice spielt keine Rolle, ob das Homeoffice eine Kommst-relevante Betriebsstätte darstellt oder nicht. Erhebungsberechtigt ist und bleibt Linz.
Fall 2:
wie Fall 1: dem Arbeitnehmer werden die Betriebsmittel (Mobiltelefon, Laptop, Server, Drucker) zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch im Arbeitgebereigentum. Zusätzlich wird ihm eine Homeoffice-Pauschale (abgabenfrei) gewährt.
Lösung zu Fall 2:
Der Umstand, dass dem Arbeitnehmer Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden, die im Arbeitgebereigentum bleiben, führt auch nicht dazu, dass dadurch für sich alleine genommen arbeitsrechtliche Verfügungsrechte über das Homeoffice eingeräumt werden. Auch die Gewährung einer (abgabenfreien) Homeoffice-Pauschale ändert nichts an diesem Ergebnis. Erhebungsberechtigt bleibt somit Linz.
Fall 3:
wie Fall 1: dem Arbeitnehmer werden die Betriebsmittel (Mobiltelefon, Laptop, Server, Drucker) nur teilweise zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch im Arbeitgebereigentum, den Rest steuert er selbst bei. Zusätzlich wird ihm eine Homeoffice-Pauschale (abgabenfrei) gewährt.
Lösung zu Fall 3:
Lösung ist wie Fall 2.
Fall 4:
wie Fall 3: die Vereinbarung sieht vor, dass
A) dem Arbeitgeber Zutrittsrechte zum Homeoffice für Kontrollzwecke eingeräumt werden oder/und
B) der Arbeitnehmer verpflichtet ist, im Homeoffice persönliche Dienstbesprechungen (nicht virtuell) (also wie bei "Parteienverkehr) mit Arbeitskolleg:innen oder Kund:innen oder Vertragspartner:innen der Firma zu führen oder/und
C) der Arbeitnehmer verpflichtet ist, separate Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen in denen Muster, Proben oder Waren des Arbeitgeber "ordnungsgemäß" gelagert werden. Dafür erhält er eine separate Vergütung als Aufwandsentschädigung oder er erhält keine separate Vergütung oder
D) der Arbeitgeber im Wohnhaus des Arbeitnehmers einen Co-Working-Space anmietet und somit über diesen Raum auch Verfügungsberechtigung erhält.
Lösung zu Fall 4:
In allen vier Fällen bestehen Verfügungsrechte des Arbeitgebers in Bezug auf das Homeoffice. Das Homeoffice wird dadurch zur Betriebsstätte. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde Engerwitzdorf.
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