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  Casebook-WIKU-Lohnpedia - die interessantesten gelösten Problemfälle des Kalendermonats Jänner 2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.02.2023, 22:15 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Casebook-WIKU-Lohnpedia - die interessantesten gelösten Problemfälle des Kalendermonats Jänner 2023

Nachstehend finden Sie die erste Version für das Jahr 2023 meiner "Casebook-Sammlung".

Es handelt sich dabei um eine Zusammenstellung der interessantesten gelösten Praxisfragen des Kalendermonats Jänner 2023 aus all meinen Foren, der PV-Akademie und meinen Beratungen und Coachings (alles anonymisiert).

Die Fälle sind nach Alphabeth gereiht, ein Inhalts- und Stichwortverzeichnis hilft Ihnen beim Auffinden der Beiträge (abgesehen von der bequemen Suchmöglichkeit innerhalb eines PDF).

Betrachten Sie dieses Dokument einfach als eine Art weitere Unterstützung bei Ihrer täglichen Arbeit, quasi als Ergänzung zu Ihrer bestehenden Literatur, ein Dokument, das ausschließlich nur aus Praxisfällen besteht.

Für das Öffnen des Dokuments benötigen Sie Ihr Premium-Passwort.

Sollten Sie das Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell noch nicht haben. Hier gibt es Infos und Hinweise zu den Bestellmöglichkeiten:

http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html



Angehängte Dateien
.pdf   WIKU-Lohnpedia - Casebook - gelöste Praxisfälle LV aus 01 bis 04-2023.pdf (Größe: 707,95 KB / Downloads: 8)
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  Artikel zum "Jobbike" in Gewinn, Ausgabe Jänner 2023, auch aus Sicht der Umsatzsteuer
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.02.2023, 21:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Interessanter Artikel aus der Zeitschrift "Gewinn, Jänner 2023" zum "Dienstfahrzeug Rad (Leasing-Bikes)" - auch aus Sicht der USt

https://www.gewinn.com/artikel/ja-mir-san-mitm-radl-da

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  Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen - Nationalrat konkretisierte die Stichtage
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.02.2023, 20:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen - Nationalrat konkretisierte die Stichtage


https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk...023/pk0104

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  Ein neuer Clearingfall stellt sich vor - unangenehm für die Personalverrechnung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.02.2023, 20:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ein alltäglicher Vorgang. Im Zuge einer Austrittsabrechnung kommt es zur Rückverrechnung einer über den Austrittstag hinaus bis Jahresende schon vorausbezahlten Sonderzahlung. Die Rückverrechnung ist arbeitsrechtlich korrekt. In Bezug auf die SV-Beiträge jedoch setzt es einen Clearingfall, weil dieses Entgelt schon für die Festlegung einer Leistung verwendet wurde. Im Klartext: die SV-Beiträge gehen nicht retour.

Ein Vorgang, den als Lohnverrechner:in auch nicht wirklich gut vermeiden kann. Der Hinweis im ÖGK-Artikel wegen "vorausschauender Abrechnung", um so etwas zu vermeiden, wird möglicherweise ein wenig mit Hellseherei verwechselt.

Diese Fälle kommen vor, aber zum Glück nicht in Massen. Auch die Abbildung im Lohnprogramm (Rollung von Brutto und Lohnsteuer, nicht aber von SV bzw. BV) wird sich wohl als schwierig bis vorläufig unmöglich erweisen. Im Regelfall wird es um Fälle gehen, die Vorjahre betreffen und somit nachträgliche mBGM-Korrekturen abgelaufener Jahre.

Umgekehrt, also wenn noch eine Beitragsgrundlage nachgereicht wird, erfolgt die Neufestsetzung der höheren Leistung.

Details finde Sie im nachstehenden Artikel dazu:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Rückrollung Pendlerpauschale
Geschrieben von: Tiarel - 01.02.2023, 17:18 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Liebes Forum, 

ich brauche mal wieder eine Auskunft. 

Im Jahr 2022 wurden die Mitarbeiter darüber informiert, dass bei Zusammenfall und Homeoffice und Pendlerpauschale (wenn zu wenig Fahrten zusammenkommen) das Pendlerpauschale ab 2022 gekürzt werden muss, wenn zu wenig Fahrten zusammenkommen. 

Leider bin ich bis zum Dezember nicht dazu gekommen, die tatsächlichen Fahrten zu ermitteln, weshalb die Aufrollung erst mit Januar 2023 durchgeführt wurde. 

Bei einer Dienstnehmerin, die maximal einmal die Woche in die Firma fuhr, kommt es nun zu einer deutlichen Reduktion des Nettos. Unabhängig davon, ob es sich um gutwilligen Verbrauch handelt oder nicht - wenn man in einem Monat nur noch 60 % seines bisherigen Nettos ausbezahlt bekommt (weil man unterjährig zu wenig Lohnsteuer bezahlt hat), wäre auch hier das Existenzminimum zu beachten?

Vielen Dank.

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  KV-Abschluss IT-Kollektivvertrag mit Gültigkeit ab 1.1.2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.02.2023, 14:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

KV-Abschluss IT-Kollektivvertrag mit Gültigkeit ab 1.1.2023

https://www.wko.at/service/kollektivvert...-2023.html

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  KV Handel, Jubiläum 10 oder 15 Dienstjahre
Geschrieben von: Tiarel - 01.02.2023, 11:32 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Liebes Forum, 

im KV Handel steht hinsichtlich der Jubiläen, für die es ab 2020 einen zusätzlichen Urlaubstag gilt, folgendes: 

"Der Anspruch für das 10jährige und das 15jährige Jubiläum gilt für Dienstjubiläen, die ab dem 1.1.2020 entstehen."

Für mich bedeutet das, dass ein Mitarbeiter der im Jahr 2013 eingetreten ist, dieses Jahr Anspruch auf einen zusätzlichen Tag Urlaub hat und nicht (wie leider einige meiner Kollegen denken) dass diese Regelung nur für Mitarbeiter gilt, die ab dem 01. 01. 2020 eingetreten sind (d.h. frühestens mit 2030 in den Genuss eines zusätzlichen Urlaubstages kommen können). 

Vielen Dank

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Information Erweiterte Öffnungszeiten / Fremdenverkehrsbetriebe
Geschrieben von: Tilli - 01.02.2023, 10:27 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Sehr geehrter Herr Kurzböck!
 
Ich habe einen Saison Freizeit Betrieb in St. Kanzian am Klopeiner See mit einen Shop in diesem Merchandising Artikel, Reisepräsente, Spielzeug, Getränke usw verkauft werden. Im Zuge eine GPLA haben wir den Betrieb an den KV Handel angelehnt und rechnen seit dem auch so ab. Eine Mitarbeiterin (Leitende Angestellte) hat Ihre Arbeitszeit hauptsächlich an Sonn- und Feiertagen geleistet aber größten Teil nur die Normalarbeitszeit erbracht. Sie fordert jetzt aber nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Zuschläge für die Arbeiten an den Sonn- und Feiertagen.
 
Die Orte für die Ausnahmen der erweiterten Öffnungszeitenzuschläge sind in der Kärnten LadenschlussVO 1983 enthalten. Darüber hinaus gibt es noch besondere Öffnungszeiten für Sommer- und/oder Wintersaisonorte (Kärntner Öffnungszeiten-VO mit der Anlage A und B). Laut der beigefügten Tabelle fallen aber für diese Zeiten keine Zuschläge an, so lange Sie in die NAZ fallen und bis 20:00 enden.
 
Können Sie mir bitte sagen ob ich damit auch richtig liege?
 
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun...r=20000219


Dankeschön für Ihre Bemühungen
Freundliche Grüße
Tanja Egarter

 
 
 
 
Tanja Egarter



Angehängte Dateien
.pdf   KV HAndel Zuschläge - Öffnungszeiten und KV.pdf (Größe: 276,08 KB / Downloads: 2)
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  Vertragsübernahme – Wiedereinstellungszusage oder doch Arbeitgeberwechsel – nahtlose Fortsetzung einer beendeten Beschäftigung – Abfertigung ALT
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.01.2023, 16:53 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

VwGH vom 19.10.2022, Ra 2020/15/0063
 § 67 Abs. 3 EStG 1988

Sachverhalt:

  • Aus Anlass einer „Übernahme ins Vertragsbedienstetenrecht“ kam es zu einvernehmlichen Auflösungen der Dienstverhältnisse mit Religionslehrerinnen und Religionslehrern durch den Arbeitgeber (= die Kirche).
  • Dabei wurden auch die Abfertigungen nach altem Recht ausbezahlt und begünstigt besteuert, sonst wurden keinerlei Beendigungsansprüche bezahlt. Zudem wurden die betroffenen Dienstnehmer:innen bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet und durch den neuen Dienstgeber (die Landesregierung) wieder angemeldet (bei der BVA).
  • Der neue Dienstgeber führte auch davor schon die Personalverrechnung als Serviceleistung für die kirchlichen Stellen durch (hatte also alle Arbeitnehmerdaten) und beschäftigte die Religionslehrer:innen fortan unter Anwendung des Vertragsbedienstetenrechts und in diesem Sinne entlohnungsmäßig fast unverändert weiter.
  • Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung wurde bemängelt, dass im Zuge dieser „Übernahme“ keine Beendigungsansprüche (keine Urlaubsersatzleistung etc.) gewährt wurde.
  • Das Bundesfinanzgericht wertete die vorliegende „Übernahme“ als Wiedereinstellungszusage und versagte den bezahlten Abfertigungen die Abgabenbegünstigung.

So entschied der VwGH:
  • Der VwGH hob das BFG-Erkenntnis auf und bestätigte die Abgabenbegünstigung der gewährten Abfertigungen nach altem Recht.
  • Ursprünglicher Arbeitgeber war – bis zur einvernehmlichen Auflösung -die Kirche bzw. Religionsgemeinschaft.
  • Nur diese (bzw. die entsprechende juristische Person der Kirche/Religionsgemeinschaft) kommt als Haftende für Lohnsteuer auf die mit Beendigung der Dienstverhältnisse ausbezahlten Abfertigungen und als Schuldner eines daraus resultierenden Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Betracht.
  • Dass die Bezugsverrechnung und Tragung der Lohnkosten auch schon während des Dienstverhältnisses zur Kirche bzw. Religionsgemeinschaften von der Landesregierung übernommen wurde (vgl. dazu §§ 6f Religionsunterrichtsgesetz und Art. I, § 3 Abs. 6 des Vertrages vom 9. Juli 1962, BGBl. 273/1962, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll), ist dabei irrelevant.
  • Auch aus diesem Grund erweist sich - in Bezug auf die gegenständlichen Abfertigungen - die Heranziehung der Revisionswerberin als Haftende bzw. Schuldnerin als rechtswidrig.
  • Der VwGH vertrat die Ansicht, dass hier keine im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses vorlag, da unstrittig ein neues Dienstverhältnis zu einem neuen Arbeitgeber begründet wurde und somit lag auch keine bloße Vertragsübernahme auf Seiten des bisherigen Arbeitgebers vor.
  • Auch wenn das Dienstverhältnis der zunächst kirchlich bestellten Lehrerinnen und Lehrer nur unter der Voraussetzung der „Übernahme als Landesvertragslehrerin“ aufgelöst wurde, kommt diese aufschiebende Bedingung keiner Wiedereinstellungszusage gleich. In einer solchen Konstellation kann somit nicht vom Vorliegen eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgegangen werden.

Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Wird das Dienstverhältnis von Religionslehrer:innen einvernehmlich zur Kirche aufgelöst, damit es zur Landesregierung im Rahmen des Vertragsbedienstetenverhältnisses „weitergeführt“ werden kann, so sind die von der Kirche bezahlten gesetzlichen Abfertigungen nach altem Recht abgabenbegünstigt, auch wenn sonst keine weiteren Beendigungsansprüche gewährt wurden UND die Landesregierung die Dienstverhältnisse im Wesentlichen unverändert weitergeführt hatte. Schließlich lagen verschiedene Dienstgeber vor.


Der WIKU-Praxistipp:
Grundsätzlich bleibe ich natürlich bei der Empfehlung, alle Beendigungsansprüche abzuwickeln, wenn es beim selben Arbeitgeber zu einer Art Änderungskündigung kommen sollte.
Sollte allerdings ein GPLB-Prüfer genau diesen Umstand in einem konkreten Fall als Grundlage dafür heranziehen, die Steuerbegünstigung für die Abfertigungen nach altem Recht in Frage zu stellen, so denke ich, dass auch die vorliegende Entscheidung uns genügend Rückenwind für eine Bekämpfung eines Nachforderungsbescheides bietet.

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  Wann ist KM Geld pflichtig
Geschrieben von: Heidemarie - 31.01.2023, 14:04 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (5)

Bitte um Hilfestellung bei dem Thema " ab wann ist das KM Geld pflichtig"?  Wir haben einige MA die den Dienstort -> Wohnort haben. Gilt da auch das überwiegende im Monat, oder nicht. Ist es dann auch bei den DN erforderlich diesbezüglich eine Vereinbarung betreffend des Dienstort/Wohnortes zu machen, oder reicht der Vermerk im Dienstvertrag aus? Bin für eine jede Hilfestellung dankbar. Smile Liebe Grüße Heidemarie

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