Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
Benutzer Online |
Momentan sind 299 Benutzer online » 0 Mitglieder » 296 Gäste Bing, Google, Yandex
|
|
|
freie Verpflegung Gastronomie |
Geschrieben von: Pfeiffer - 20.05.2021, 14:12 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
|
|
Wenn ein Arbeitgeber seine Dienstnehmer im Betrieb verpflegt (Mittagstisch), ist das abgabenfrei zu behandeln.
Wenn der Arbeitgeber ein Gastronomiebetrieb ist, muss trotzdem noch immer für das Mittagessen ein Sachbezug in Höhe von 30 % von 196,20 (volle freie Station) angesetzt werden?
Ist das korrekt?
|
|
|
Urlaubsersatzleistung erhöht die Basis für die Berechnung eines Rehabilitationsgeldes |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.05.2021, 14:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Urlaubsersatzleistung erhöht die Basis für die Berechnung eines Rehabilitationsgeldes
OGH 10 ObS 11/21x vom 26. Februar 2021
§ 143a ASVG
Die Entscheidung des OGH:
1. Lagen im relevanten Bemessungszeitraum für die Ermittlung der Höhe eines Rehabilitationsgeldes nach § 143a ASVG sowohl ein Entgelt aus einer vollversicherten Beschäftigung zu einem Arbeitgeber vor als auch eine Beitragsgrundlage aus einer Urlaubsersatzleistung von einer bereits beendeten Beschäftigung zu einem anderen Arbeitgeber, so sind beide Beitragsgrundlagen für die Ermittlung des Rehabilitationsgeldes heran-zuziehen.
2. Insoweit ist eine Urlaubsersatzleistung als „letzte Erwerbstätigkeit“ im Sinne des § 143a ASVG anzusehen.
|
|
|
Handel Angestellte - Bienalsprung |
Geschrieben von: Robert - 20.05.2021, 11:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
|
|
Hallo,
kurz zur Bestätigung bitte ob ich das noch richtig im Kopf habe:
Wenn der DN im Ang-KV Handel überzahlt ist dann muss ich bei einem BJ-Sprung keine Erhöhung vornehmen (Aufsaugklausel zulässig)? Richtig?
Ich finde im KV nichts (außer wenn per 1.1. des Jahres zufällig der BJ-Sprung ist, dann muss man lt. WKO Richtlinien erhöhen).
Danke für die Bestätigung,
LG
Robert
|
|
|
Eingeschränktes Arbeitnehmerwiderspruchsrecht aus Anlass eines Betriebsüberganges ver |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.05.2021, 11:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Eingeschränktes Arbeitnehmerwiderspruchsrecht aus Anlass eines Betriebsüberganges verfassungs- und gemeinschaftskonform
VfGH G-243/2020 vom 21. September 2020
OGH 9 ObA 14/21f vom 24. März 2021
§ 3 Abs. 4 AVRAG
Das Erkenntnis des VfGH sowie der OGH-Beschluss (zusammengefasst) in Frage und Antwort:
Haben Arbeitnehmer-innen im Falle eines Betriebs(teil)übergangs auch ein Widerspruchsrecht?
· Ein Widerspruchsrecht aus Anlass eines Betriebs(teil)überganges besteht gemäß § 3 Abs. 4 AVRAG nur teilweise, nämlich dann, wenn ein kollektivvertraglich geregelter Bestandsschutz oder eine betriebliche Pensionszusage nicht übernommen werden.
· In derartigen Fällen hat der Widerspruch durch den bzw. die Arbeitnehmer-in innerhalb eines Monats ab Ablehnung der Übernahme oder bei Nichtäußerung des Erwerbers bzw. der Erwerberin zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats nach Ablauf einer vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin gesetzten angemessenen Frist zur Äußerung zu erfolgen.
· Widerspricht der bzw. die Arbeitnehmer-in, so bleibt sein bzw. ihr Arbeitsverhältnis zum Veräußerer bzw zur Veräußerin unverändert aufrecht.
Wie ist dieses nach der österreichischen Rechtslage eingeschränkte Widerspruchsrecht aus verfassungsrechtlicher bzw. europarechtlicher Sicht zu beurteilen?
· Der Verfassungsgerichtshof meinte (in Bezug auf die Frage der Verfassungskonformität des nur eingeschränkten Widerspruchsrecht), dass es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers läge, den Widerspruch nur aus „gewichtigen Gründen“ zuzulassen.
· Der Oberste Gerichtshof meinte zur EU-Konformität dieser Regelung, dass sich diese Regelung im Rahmen der Vorgaben der Betriebsübergangs-Richtlinie bewegt (siehe dazu schon früher OGH 8 ObA 41/10b vom 22. Februar 2011 = WPA 13/2011, Artikel Nr. 353/2011).
|
|
|
Fünfmonatige bezahlte Dienstfreistellung vor dem Austritt - 2 Wochen Resturlaub - Ver |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.05.2021, 20:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Nach längerer Zeit hat sich nun der OGH wieder einmal zur Frage geäußert, inwieweit den Arbeitnehmer (hier: eine Arbeitnehmerin) eine "Obliegenheit" zum Urlaubskonsum trifft.
Eine Arbeitnehmerin befand sich in einem für die Dauer von 12 Monaten befristeten Dienstverhältnis. Nach sieben Monaten wurde sie für die restlichen 5 Monate dienstfrei gestellt und wurde ihr zugleich auch der Konsum des restlichen Urlaubs (14 Tage) "angeboten".
Die Arbeitnehmerin weigerte sich, den restlichen Urlaub zu konsumieren, zumal sie ein schulpflichtiges Kind zu Hause hatte und ein Teil der Dienstfreistellungszeit auch in den ersten Lockdown des Frühjahrs 2020 fiel.
Der Arbeitgeber bezahlte ihr die Urlaubsersatzleistung nicht und betrachtete den Urlaub als konsumiert, die Arbeitnehmerin klagte die Urlaubsersatzleistung ein.
Wie der OGH dazu entschied, das erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 10/2021 der WIKU-Personal aktuell (wird in der ersten Juni-Woche 2021 versandt werden).
Informationen zum Abo der WIKU-Personal aktuell (Premium-Abo empfohlen) finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_p...tuell.html
|
|
|
Informationen der Wirtschaftskammer Österreich zur Kurzarbeitsbeihilfe für die Phase |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.05.2021, 18:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Information der Wirtschaftskammer Österreich
A) Nachträgliche Erhöhung der Ausfallstunden von über 70 % in Phase 3
Trotz intensiver Bemühungen bleibt es bei der Richtlinienregelung, wonach Änderungsbegehren für Arbeitszeitausfälle über 70 % nach dem 31.3. verspätet sind.
Kurzarbeitsbetriebe, die ursprünglich weniger als 70 % Ausfallstunden beantragt haben, erhalten für die ursprünglich nicht beantragten Ausfallstunden von über 70% keine Beihilfe.
B) Rückforderungen von Kurzarbeitsbeihilfen für Pensionsbezieher-innen in Phase 3
Das AMS wird jene Kurzarbeitsbeihilfen aus der Phase 3 zurückfordern, die für Beschäftige ausbezahlt wurden, die das Regelpensionsalter bereits erreichten und eine Alterspension bezogen.
Diese Rückforderung entspricht der Richtlinie und findet sich seit der Phase 3 ausdrücklich in der Verpflichtungserklärung (Punkt 2)
C) Schulungskostenförderung während Kurzarbeit - Schulungsmaßnahme reicht von Phase 3 in die Phase 4
Weiterbildungen, die in der Phase 3 begonnen haben und in die Phase 4 hineinreichen, müssen in Phase 4 noch einmal, und zwar unverzüglich nach Erhalt der neuen Projektnummer beantragt werden.
|
|
|
|