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| Änderung der Sachbezugswerteverordnung im Bundesgesetzblatt verlautbart - Bezugsumwandlung und Ladekostenersatz |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.01.2023, 20:12 - Forum: News & wichtige Infos
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Änderung der Sachbezugswerteverordnung im Bundesgesetzblatt verlautbart - Bezugsumwandlung und Ladekostenersatz
Mit BGBl. II Nr. 504/2022, ausgegeben am 30.12.2022 wurde nun auch die Sachbezugswerte-VO geändert.
Es geht um die Themen Bezugsumwandlung in Verbindung mit emissionsfreien Fahrzeugen (Nettoabzüge sind abgabenrechtlich unwirksam; es "zählen" nur Vereinbarungen über Bruttoentgeltsabsenkungen, solange KV-Mindestwerte nicht unterschritten werden) sowie um den Ladekostenersatz in Bezug auf arbeitgebereigene emissionsfreie Fahrzeuge durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.
Dabei wurden - und darauf bin ich ganz besonders stolz - die Ergebnisse der Begutachtung des Entwurfs unserer Arbeitsgruppe berücksichtigt. Zum einen wurde nun - praktisch gesehen - für den Ladekostenersatz für Aufwendungen, die zu Hause entstanden sind ein "amtlicher Strompreis" ins Leben gerufen (dort, wo die Lademenge eindeutig dem Firmen-KFZ zuteilbar ist) und zum anderen eine befristete Pauschallösung (2023 bis Ende 2023) aufgenommen, wo es nicht möglich ist, die Lademenge eindeutig zuzuteilen.
In ersterem Fall stellte sich für uns die Frage der Bewertung, wenn eine Stromrechnung irgendwann mal "kommt" und in Bezug auf letzteren Fall sind wir erleichtert, die Bedeutungslosigkeit des Ansatzes abgewandt zu haben, da viele Ladegeräte im Einsatz sind, die eine "Trennung" bzw. eine eindeutige Zuteilung der Lademenge nicht vornehmen können.
Was das Thema "Bezugsumwandlung" betrifft, so gibt es auch von Seiten der ÖGK eine neue Position, die sie in den nächsten Tagen selber verkünden wird. Aus Respekt davor bringe ich den Fachartikel zu diesem Thema erst in der Ausgabe Nr. 2/2023 der WIKU-Personal aktuell.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/504/20221230
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| Anhebung der begünstigten "Sportler-Tagesgelder" ab 1.1.2023 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.01.2023, 19:43 - Forum: News & wichtige Infos
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Wie angekündigt wurden nunmehr auch die begünstigten Sportlerdiäten erhöht und zwar von € 60,00 pro Tag auf € 120,00 und von maximal € 540,00 auf € 720,00.
Sowohl § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 als auch § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG wurden insoweit nun angepasst.
Das Bundesgesetzblatt zur steuerlichen Anpassung (BGBl. I Nr. 216, ausgegeben am 29.12.2022) gibt es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/220/20221229
Das Bundesgesetzblatt zur Anpassung betreffend betraglichen Gleichklangs im SV-Recht (BGBl. I Nr. 236, ausgegeben am 30.12.2022) gibt es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/236/20221230
Im Steuerrecht gibt es noch einen Zusatz, nämlich dahingehend, dass der "begünstigte Rechtsträger" (zB. Verein) für den Fall, dass er dem Sportler bzw. der Sportlerin oder dem Schiedsrichter bzw. der Schiedsrichterin oder dem Sportbetreuer oder der Sportbetreuerin, während eines Kalenderjahres ausschließlich derartige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bezahlt, diese mittels einem eigenen (neuen) amtlichen Formular dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres melden muss.
Dieses Formular ist derzeit noch nicht erhältlich.
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| Pflegebonus ("Pflegezuschuss") nach dem KV SWÖ - geringfügig Beschäftigte |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.01.2023, 16:58 - Forum: News & wichtige Infos
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Pflegebonus ("Pflegezuschuss") nach dem KV SWÖ - geringfügig Beschäftigte
Die Regelungen des SWÖ KV sehen für das Jahr 2022 eine Einmalzahlung in Bezug auf den "Pflegebonus" vor.
Einmalzahlungen sind ja - wenn sie nicht aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme befreit sind - als laufende Bezüge der Sozialversicherung zu unterwerfen (allgemeine Beitragsgrundlage).
Dies wurde auch bei dem MVB-Besprechungen innerhalb der ÖGK so bestätigt, wodurch aber im Falle anspruchsberechtigter geringfügig beschäftigter Dienstnehmer:innen gewissermaßen "der Baum zu brennen begonnen hat".
Aus diesem Grund wurde in den diesbezüglichen Zusatz-KV des SWÖ-KV ein Absatz 11 mitaufgenommen, der folgende Textierung aufweist:
Die Regelung gilt für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen im Betrieb, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände (z.B. nachteilige Überschreitung von Zuverdienstgrenzen) mit Zustimmung des Betriebsrates oder der zuständigen Gewerkschaft eine anderslautende Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin getroffen wurde.
Der offizielle Kommentar dazu lautet:
Kommentar:
Diese Regelung wurde vereinbart, weil durch die nachträgliche Auszahlung und die volle steuer- und sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung Probleme hinsichtlich des Überschreitens von Einkommensgrenzen auftreten könne, die für den/die einzelnen MA nachteilig sein könnten. Die Art der Vereinbarung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In Frage kommen eine Verschiebung der Auszahlung, ein Zeitguthaben oder ein einvernehmlicher Verzicht auf die Auszahlung.
Es ist jedenfalls eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn abzuschließen. Weiters ist vorgesehen, dass eine Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist, eine bloße Verständigung des Betriebsrates reicht nicht aus. Ist kein Betriebsrat eingerichtet, ist von der zuständigen Gewerkschaft (GPA oder Vida) eine Zustimmung einzuholen. Diese Vereinbarung ist schriftlich zu treffen, um auch bei späteren Prüfungen (bspw. GPLA-Prüfung) oder Einwänden des/der MA einen Nachweis dafür vorlegen zu können. Zu beachten ist, dass eine allfällige Vereinbarung einen KV-Anspruch abändert und daher Bedacht auf die formale Umsetzung zu nehmen ist.
Beachten Sie bitte, dass es möglich ist, dass im Falle einer GPLB hier die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates (schriftlich) zur Vorlage als Nachweis verlangt wird oder - falls kein Betriebsrat installiert ist - die (nachweisliche) Zustimmung der Gewerkschaft.
Für das Jahr 2023 ist man betreffend den Pflegezuschuss noch am Verhandeln, wie der Text des letzten Rundschreibens, den Sie über den nachstehenden Link finden, zeigt:
http://www.bags-kv.at/1001,4506,0,2.html
Weitere - für Ihre Praxis interessante Informationen zum SWÖ-KV - finden Sie hier:
http://www.bags-kv.at/
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| DB-Absenkung ab 1.1.2023 - Pferdefuß "BUAK" im Falle der "Direktverrechnung" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.01.2023, 16:15 - Forum: News & wichtige Infos
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DB-Absenkung ab 1.1.2023 - Pferdefuß "BUAK" im Falle der "Direktverrechnung"
Aktuell anerkennt die BUAK leider die "internen Aktenvermerke" (die als Leitfaden von BMAW und BMF empfohlen wurden) leider nicht an und verrechnen vorläufig (nach deren Ansicht: bis Ende 2024) noch den alten DB-Satz in Höhe von 3,9 %.
Ich bin gerade dabei, auf ministerieller Ebene auf diese Problemstellung aufmerksam zu machen und hoffe, dass ich in Bälde über eine insoweit gute Lösung werde berichten können, wobei ich natürlich nichts versprechen kann.
Ich bringe diese Nachricht hier deshalb, damit Sie "vorgewarnt" sind.
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