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vorzeitiger Austritt aus der Kurzarbeit |
Geschrieben von: Daniel - 18.05.2021, 16:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Guten Tag liebe Kollegen
kurze Frage zur Beendingung der Kurzarbeit
Phase 4 - 01.04. bis 30.06.
für ein Dienstnehmer soll die Kurzarbeit per 31.05. enden.
Im Juni soll der Dienstnehmer das normale Entgelt beziehen, nicht mehr das Mindestbrutto
laut AMS ist keine separate Meldung dafür notwendig, er soll einfach nicht mehr angeführt werden
Meldung seiten des AMS:
bei Monaten in der besagter Mitarbeiter keine Ausfallstunden mehr hat, muss er in der Abrechnungsdatei nicht mehr angeführt werden.
meine Sicht:
so bleibt der Dienstnehmer in Kurzarbeit.
solange der Dienstnehmer in Kurzarbeit ist, kann ich nicht das normale Entgelt abrechnen, sondern immer
nur das Mindestbrutto - auch wenn voll gearbeitet wird oder?!
auch wird es dann in der Durchrechnung der drei Monate eng mit der maximalen möglichen Arbeitszeit
bin ich hier jetzt falsch Unterwegs
danke Euch
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Änderung des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2021, 17:30 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Änderung des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes
Information der Wirtschaftskammer Österreich
Im BGBl. I Nr. 82/2021 wurden die Änderungen des Epidemiegesetzes 1950 sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes kundgemacht. Damit erfolgt eine Gleichstellung von geimpften, genesenen und getesteten Personen. Ausnahmen sind nur aus unbedingt erforderlichen epidemiologischen Gründen zulässig.
Das COVID-19-Maßnahmengesetz enthält nun auch die Grundlage für Tests an Arbeitsorten. Die Testauflage kann für Arbeitsorte vorgeschrieben werden, an denen wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen. Diesbezügliche Anordnungen können per Verordnung festgelegt werden. Derzeit liegt kein diesbezüglicher Entwurf vor.
Weiters können beschäftigte Personen zur Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 sowie zum Mitführen eines entsprechenden Nachweises verpflichtet werden. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mitgeführt wird, hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests entweder vor Ort oder außerhalb des Arbeitsortes (bspw. in Teststraßen) zu ermöglichen. Die bisher vorgesehene Pflicht, das Tragen einer FFP2-Maske als Alternative zur Testführung vorzuschreiben, entfällt.
Details bezüglich Art der Tests oder der Gültigkeitsdauer etc. sind im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Abhängig von den wissenschaftlichen Entwicklungen können auch SARS-CoV2-Tests zur Eigenanwendung berücksichtigt werden. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden.
Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte (oder dem gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten) ein Testnachweis auf SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgewiesen und bereitgehalten wird. Die COVID-19-Öffnungsverordnung beinhaltet diesbezüglich bereits Vorgaben.
Die Bestimmungen sollen mit 19.05.2021 in Kraft treten.
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Ust-Erstattung |
Geschrieben von: Huschert - 17.05.2021, 17:26 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
Da ich im Internet nichts gefunden, hätte ich eine Frage an das Forum. Ein Fahrzeughändler kauf ein Kfz aus Deutschland mit 19% dt. Ust., er hat vergessen, seine öst. Uid anzugeben. Jetzt ändert der dt. Verkäufer seine Rechnung nicht mehr und gibt den Hinweis zu den Quick Fixes. Weiß jemand, ob es möglich ist, diese deutsche Ust in Österreich mittels Rückerstattungsantrag zu beantragen.
Danke
sg
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BMF zur Frage der Notwendigkeit einer Homeoffice-Vereinbarung bei Vereinbarung "Wohno |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2021, 12:35 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BMF zur Frage der Notwendigkeit einer Homeoffice-Vereinbarung bei Vereinbarung "Wohnort" ist gleich "Dienstort"
Frage:
Kann bei Arbeitnehmer-innen, deren Wohnort bisher bereits der Dienstort war, eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale gezahlt werden?
Es handelt sich um AußendienstmitarbeiterInnen mit Dienstort ‚Wohnort‘ laut Arbeitsvertrag, die direkt von ihrer Wohnung zum Kunden fahren, aber auch tageweise nur zu Hause arbeiten um Kalkulationen udgl zu erledigen.
Können für jene Tage, an denen sie nur am Wohnort (=Dienstort) tätig sind, 3.-Euro steuerfrei ausgezahlt werden?
Wenn ja: Bedarf es hierfür einer gesonderten Homeoffice-Vereinbarung (die es für diese MitarbeiterInnen, für die sich ja an der bisherigen Arbeitssituation nichts geändert hat, derzeit nicht gibt) oder genügt der Dienstvertrag, der die Wohnung als Dienstort definiert und ein Nachweis, an welchen Tagen der oder die Mitarbeiter/in keinen Kundentermin hatte und nur zu Hause tätig war?
Antwort (durch BMF):
Es können auch in diesen Fällen gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 3 Euro für jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit nachweislich ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird, nicht steuerbar ausgezahlt werden.
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Novelle zur österr. EinreiseVO: Sonderbestimmungen für Einreise aus Deutschland | |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.05.2021, 13:25 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Novelle zur österr. EinreiseVO: Sonderbestimmungen für Einreise aus Deutschland | Entwicklungen bei Deutschen Einreiseregeln
Information der Wirtschaftskammer Österreich
In Zusammenhang mit den Einreisevorschriften Österreichs und Deutschland gibt es dynamische Entwicklungen. Das BMSGPK hat nun kurzfristig eine Novelle zur österr. EinreiseVO (nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020 idF 220/2021) verlautbart, mit der weitreichende Lockerungen im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Verkehr mit Deutschland eingeführt wurden. Die Änderungen sind am 13.5.2021 in Kraft getreten.
Die österreichische EinreiseVO wurde wie folgt geändert:
1.) Personen, die aus Deutschland einreisen und in den letzten 10 Tagen nur in Deutschland oder Österreich aufhältig waren, können (jetzt auch wieder privat) unter folgenden Voraussetzungen quarantänefrei einreisen – hier wird die sogenannte 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) schon angewandt. Vorzuweisen ist,
- für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN, oder
- für Genesene: ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate), oder
- für Getestete: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Teststatus oder ein schriftliches Testergebnis über einen neg. Test (PCR max 72h alt, Antigen max. 48h alt).
Kann keine der o.a. Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, jedoch ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24h, ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen; in der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!
2.) Pendlerverkehr aus oder nach Deutschland: Auch im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (Beruf, Familien, Schule/Studium) aus oder nach Deutschland findet die 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) nunmehr Anwendung, d.h. für eine quarantänefreie Einreise kann vorgewiesen werden, entweder
- für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN, oder
- für Genesene: ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate), oder
- für Getestete (so wie bisher): ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Teststatus oder ein schriftliches Testergebnis über einen neg. Test (PCR oder Antigen, max. 7 Tage alt).
Kann keine der Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, jedoch ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24h, ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen; in der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!
Begriffsbestimmungen bzw. Anforderungen:
a) Für „Geimpfte“ nach der österreichischen EinreiseVO müssen für die Begünstigungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
· ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung (liegt nicht länger als 3 Monate zurück) bei Impfstoffen mit 2 Dosen, oder
· ab dem 22. Tag der Impfung, wo nur eine Einzeldosis (liegt nicht länger als 9 Monate zurück) vorgesehen ist, oder
· nach der Zweitimpfung bei Impfstoffen mit 2 Dosen (Erstimpfung liegt nicht länger als 9 Monate zurück), oder
· wenn mind. 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag (Impfung liegt nicht länger als 9 Monate zurück)
Zugelassene Impfstoffe: die Impfung(en) müssen mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff erfolgen - das sind gegenwärtig (!):
· Comirnaty von BioNTech und Pfizer (mRNA): 2 Dosen
· Covid-19 Vaccine Moderna (mRNA): 2 Dosen
· Vaxzevria (früher COVID-19 Vaccine AstraZeneca®) von AstraZeneca (Vektorimpfstoff): 2 Dosen
· COVID-19 Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson/Janssen Pharmaceuticals (Vektorimpfstoff): 1 Dosis (Einzeldosis)
Details zu den derzeit zugelassenen Impfstoffen sind auf der Webseite des BMSGPK dargestellt: Impfstoffe und Impfstoffentwicklung (sozialministerium.at)
b) Für „Genesene“ nach der EinreiseVO müssen für die Begünstigungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
· ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN (zB österreichischer Absonderungsbescheid) über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, oder
· ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
3.) Die Vorlagen für die neuen ärztlichen Zeugnisse (Anlage C in DE, Anlage D in EN) über Impfstatus oder Teststatus.
ACHTUNG:
- Deutschland ist nach wie vor kein Land der Anlage A (= Niedriginzidenzländer), d.h. eine digitale Einreiseanmeldung (Pre Travel Clearance) ist nach unserem Verständnis weiterhin abzugeben!
- Die bisherigen Ausnahmentatbestände von der gesamten EinreiseVO (zB für Personen zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs, für Transitpassagiere/Durchreisende durch Österreich ohne Zwischenstopp, für Personen im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt) bleiben unverändert!
VORSICHT Deutsche Einreiseregeln! Auch bei der Deutschen Rechtslage gab es in der Nacht auf heute neue Dynamik: der Bund hat eine Coronavirus-Einreiseverordnung erlassen, die alle bisherigen 16 Landesverordnungen ersetzt und nunmehr bundeseinheitlich insbesondere die Verpflichtungen hinsichtlich Quarantäne, Test und Registrierungen regelt. Die (Wieder-)Einreise nach Deutschland aus Österreich wird damit wieder vereinfacht und verfolgt iW eine ähnliche 3G-Strategie: Coronavirus-Einreiseverordnung bündelt Regeln für die Einreise (bundesregierung.de).
Unsere Kolleg*innen in den AußenwirtschaftsCenter in Berlin, München und Düsseldorf analysieren dzt die neuen Regeln und fassen diese danach auf ihrer Länderseite, wo auch immer die aktuellsten Informationen zu den Deutschen Einreiseregeln abrufbar sind, kompakt und verständlich zusammen: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-deutschland.html
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Verlängerung der telefonischen Krankmeldung bis 30. Juni 2021 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.05.2021, 13:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Verlängerung der telefonischen Krankmeldung bis 30. Juni 2021
Aktuelle Information der Wirtschaftskammer Österreich
Die ÖGK verlängert noch einmal die Möglichkeit der telefonischen Krankmeldung. Diese war im März des Vorjahres pandemiebedingt eingeführt worden und war zuletzt bis Ende Mai befristet. Um sowohl Versicherte als auch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte vor möglichen Ansteckungen zu schützen, gilt die kontaktlose Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis Ende Juni. Bis dahin sollten die Infektionszahlen weiter zurückgehen. Außerdem ist geplant, dass dann jeder und jede Impfwillige eine erste Corona-Impfung erhalten haben soll, wodurch mehr Sicherheit bei einem Arztbesuch gewährleistet ist.
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 19/2021 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.05.2021, 08:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 19/2021
Textilindustrie - KV-Abschluss per 1.4.2021
+ 2,00 % KV-Löhne und Mindestgehälter
+ 1,75 % IST-Löhne und IST-Gehälter
+ 2,00 % Lehrlingseinkommen
+ 1,35 % Reiseaufwandsentschädigung
Rahmenrechtliche Verbesserungen
Gemeinsame Vereinbarung der Sozialpartner: Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen in der Branche
Angestellte
Arbeitsgruppe zum Thema Homeoffice und „All-In-Verträge werden fortgeführt
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