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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 19/2021
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.05.2021, 08:15 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kollektivvertragsaktualisierungen KW 19/2021

Textilindustrie - KV-Abschluss per 1.4.2021
+ 2,00 % KV-Löhne und Mindestgehälter
+ 1,75 % IST-Löhne und IST-Gehälter
+ 2,00 % Lehrlingseinkommen
+ 1,35 % Reiseaufwandsentschädigung
Rahmenrechtliche Verbesserungen

Gemeinsame Vereinbarung der Sozialpartner: Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen in der Branche
Angestellte

Arbeitsgruppe zum Thema Homeoffice und „All-In-Verträge werden fortgeführt

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  Depotzahlung Leasing
Geschrieben von: Claudia H. - 13.05.2021, 16:11 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (2)

Hallo liebe ForumsteilnehmerInnen,
kann ein Einnahmen/Ausgabenrechner eine Leasingdepotzahlung bzw. Anzahlung im Jahr der Zahlung voll als Betriebsausgabe ansetzen?
Vielen Dank & LG
Claudia

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  Landesverwaltungsgericht NÖ ganz aktuell zur "Epidemieentgeltsrückerstattung": anteil
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.05.2021, 13:15 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Landesverwaltungsgericht NÖ ganz aktuell zur "Epidemieentgeltsrückerstattung": anteilige Sonderzahlungen: ja - ALV-Dienstgeberanteil: nein

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
LVwG-AV-56/001-2021 vom 1. Mai 2021
LVwG-AV-67/001-2021 vom 1. Mai 2021
1. Die anteiligen Sonderzahlungen sind bei der Rückerstattung des Entgelts nach § 32 Epidemiegesetz (Rückerstattung betreffend jenes Entgelts, das für die Dauer einer behördlichen Absonderung weitergewährt wurde) zu berücksichtigen.
2. Dabei ist nicht entscheidend, dass sie während Absonderungszeitraumes ausbezahlt wurden, sondern dass sie FÜR diesen Zeitraum zustehen und auch tatsächlich ausbezahlt wurden.
3. Jede andere Auslegung würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
4. Wenn eine Sonderzahlung im Juni ausbezahlt wird, würde ansonsten ein Dienstgeber für einen Dienstnehmer, der im Juni abgesondert war, die Sonderzahlung aliquot als Vergütung erhalten, für einen im Mai abgesonderten Dienstnehmer jedoch nicht, dies ohne sachliche Rechtfertigung.
5. Aus der taxativen Aufzählung in § 51 ASVG ergibt sich, dass ausschließlich Dienstgeberanteile zur Kranken- (3,78 %), Unfall - (1,2 %)  und Pensionsversicherung (12,55 %) zu ersetzen sind (in Summe 17,53 %).
6. Noch anschaulicher wird der Widerspruch zu einer sachlichen Gleichbehandlung für den hypothetischen Fall, wenn ein und derselbe Dienstnehmer in der letzten Woche des Monats Mai und in der letzten Woche des Monats Juni abgesondert war und der Dienstgeber die Sonderzahlung im Monat Juni ausbezahlt hat; in diesem Fall würde der Dienstgeber für ein und dieselbe Person die anteilige Sonderzahlung teilweise – für den Monat Juni – ersetzt bekommen und teilweise – für den Monat Mai - nicht.
7. Eben dies entspricht weder dem Wortlaut der heranzuziehenden rechtlichen Bestimmungen noch dem Willen des Gesetzgebers, dass die von der behördlichen Verfügung betroffene Person durch die Vergütung nicht schlechter gestellt werden und daher aufgrund eben dieser behördlichen Verfügung keinen Vermögensnachteil erleiden soll.
8. Alle übrigen Dienstgeberanteile (nämlich zur Arbeitslosenversicherung, zum IESG, Wohnbauförderungsbeitrag etc.) sind vom Erstattungsumfang nicht erfasst.
9. Was zudem die Arbeitslosenversicherung im Speziellen betrifft, trennt der Gesetzgeber nicht nur die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, sondern wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof in verschiedensten Entscheidungen auf diese Trennung verwiesen (z.B. VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008; 17.11.2004, 2002/08/0068; 16.02.1999, 94/08/0282).
10. Sohin ist hier im Ergebnis davon auszugehen, dass von dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs. 3 EpiG ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung umfasst ist. Davon umfasst sind allerdings nicht nur die entsprechend vom Dienstgeber mit dem Bruttogehalt des Dienstnehmers verbundenen Beiträge, sondern auch die mit den Sonderzahlungen des Dienstnehmers verbundenen.
Praxisanmerkung:
Die ordentliche Revision zum Verwaltungsgerichtshof wurde hier jeweils nicht zugelassen. Ob eine außerordentliche Revision eingelegt wird, bleibt noch abzuwarten (ca bis Mitte Juni 2021 wäre ja Zeit, die außerordentliche Revision beim Höchstgericht einzubringen).
Es zeichnet sich immer mehr der Trend ab, dass die anteiligen Sonderzahlungen jedenfalls bei der Rückerstattung dabei sein müssen (so sie auch irgendwann im Sonderzahlungszeitraum, das zumeist das Kalenderjahr ist, gewährt wurden).
Die "Ausreißer-Erkenntnisse" aus Oberösterreich sind hier - aus meiner Sicht - nicht mehr repräsentativ, da jene Erkenntnisse, die "pro Einbeziehung" der anteiligen Sonderzahlungen sprechen, nun schon in der eindeutigen Mehrzahl sind.
Für die Lohnverrechnung besteht natürlich das Dilemma, dass die zuständige Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) im Falle der Einbeziehung in den Antrag den jeweiligen Antrag ablehnen wird und man dann gezwungen ist, ins aufreibende Rechtsmittelverfahren zu gehen, an dessen Ende man aber Recht bekommt (außer in OÖ: hier muss man derzeit zum VwGH gehen, um zu seinem Recht zu kommen).
Wenn dann das endgültige VwGH-Erkenntnis da sein sollte (das ich für den Herbst diesen Jahres erwarte), wonach die anteiligen Sonderzahlungen völlig unabhängig vom tatsächlichen Auszahlungstermin (schon aus Sachlichkeitsgründen) hätte rückerstattet werden müssen, werden dann natürlich die Fragen eintrudeln, ob man hier noch etwas retten kann, wenn man den Weg gewählt hat, welchen der Erlass des Gesundheitsministeriums vorgibt (der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht halten wird). Dies wird aber nur dann "gehen", solange die jeweilige behördliche Entscheidung (also jene der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, so sie ablehnend war) noch nicht rechtskräftig wurde.
Man wird hier also nicht umhin kommen, eine Entscheidung zu treffen, die einem möglichst wenig weitere Ressourcen abringt.
Betreffend die Ausklammerung des ALV-Dienstgeberanteils finde ich die vorliegenden Erkenntnisse nicht wirklich überzeugend. Auch der Verweis auf die VwGH-Erkenntnisse, wonach das Höchstgericht im Bereich der Sozialversicherung selber "trennt", tut meiner Ansicht nach zum vorliegenden Problem nicht wirklich etwas zur Sache. Auch hier wird man auf ein höchstgerichtliches Erkenntnis wohl warten müssen.


Beachten wird man mE ja auch müssen, dass es Arbeitnehmer-innen gibt, die während einer Kurzarbeit abgesondert waren. Dort nämlich wäre vom anteiligen Mindestbruttoentgelt auszugehen (außer man hat freiwillig mehr bezahlt), zuzüglich anteilige Sonderzahlungen. Hinzu kommt noch, dass in Bezug auf das laufende Entgelt ja die vom Arbeitgeber getragenen SV-Beiträge höher ausfallen, da dieser ja Teile der sonst dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin auferlegten Dienstnehmeranteile "tragen" muss. Es steht zu befürchten, dass die Behörden wiederum die hier dargestellten Prozentsätze nehmen und alles andere wieder abweisen, weil es hier möglicherweise auch an der Detailkenntnis der Beitragsentwicklung fehlt, das dann nicht ins Schema passt. Bleibt zu hoffen, dass man keine Probleme bekommt, weil man für abgesonderte Personen, die 60 oder älter sind, keinen Unfallversicherungsbeitrag "beantragt", da dieser ja nicht anfällt und somit auch nicht "ins Schema passt".

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  Die FAQ des BMF zur Homeoffice-Pauschale wurden neuerlich ergänzt
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.05.2021, 18:37 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Dankenswerterweise erhielten wir nun auch einen Hinweis betreffend die Kommunalsteuer.

Zum gesamten Protokoll geht es hier:


https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/...chale.html


Sind die Homeoffice-Pauschale und Homeoffice-Tage auch auf den Auslandslohnzettelarten anzuführen?

Ja, auch auf den Auslandslohnzetteln sind das Homeoffice-Pauschale und die Homeoffice-Tage zu erfassen.

Ein inländisches Unternehmen beschäftigt einen inländischen Dienstnehmer/eine inländische Dienstnehmerin fast ausschließlich im Homeoffice. Wird dadurch eine Betriebsstätte iSd Kommunalsteuergesetzes begründet?

Grundsätzlich wird durch Homeoffice keine Betriebsstätte iSd Kommunalsteuergesetzes begründet. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber nicht eine gewisse Verfügungsgewalt über die Wohnung zusteht. Besteht bereits ein Anknüpfungspunkt für die Kommunalsteuer, so ist diese auch weiterhin dort zu entrichten.

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  Berechnung 13 Wochen Schnitt AKÜ
Geschrieben von: erich - 11.05.2021, 16:28 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (7)

Hallo zusammen, leider herrscht bei uns wieder Verunsicherung bei der aktuellen Programmumstellung... wer kann mir bitte bei der Durchschnittsberechnung für das Feiertagsentgelt usw behilflich sein... 

KV Arbeiter AKÜ/Stundenlöhner (38,50h/Woche):
Jänner Summe Überstundenentgelte (Grundlohn plus Zuschläge) = 900,- (40 Üh)
Februar Summe Überstundenentgelte (Grundlohn plus Zuschläge) = 1400,- (62 Üh)
März Summe Überstundenentgelte (Grundlohn plus Zuschläge) = 1900,- (85 Üh)
Gesamt in den 3 Monaten EUR 4200,-.


Werden diese 4200,- jetzt durch 167 dividiert bedeutet das einen Schnitt von 25,15 / Stunde,
den der Mitarbeiter dann z.B. für eine Feiertagsstunde zusätzlich zum Grundlohn bekommen würde
oder ist der Teiler falsch bzw. muss hier durch die in Summe gesamt gearbeiteten Stunden dividiert werden,
was natürlich zu einem wesentlich geringeren Satz führen würde...

Gibt es hier irgendwo Beispiele dazu?

Danke.

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  Förderrichtlinie zum Betrieblichen Testen und WKO-Webinar dazu (am 17.5.2021)
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.05.2021, 15:03 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Förderrichtlinie zum Betrieblichen Testen und WKO-Webinar dazu (am 17.5.2021)

Die Förderrichtlinie "Betriebliches Testen" wurde am 10. Mai 2021 herausgegeben. Den Text dazu finden Sie hier:

https://www.wko.at/service/bmdw-richtlin...tungen.pdf

Die Nachmeldefrist für das 1. Quartal (15.2.-31.3.) für registrierte Unternehmen in die Testplattform läuft bis 16. Mai 2021, 24 Uhr.

Die Auszahlung des Zuschusses kann für das erste Quartal ab 17.5.2021, im Laufe des Nachmittags, bis 31.05.2021, 24 Uhr, über den aws Fördermanager beantragt werden.

Ein Webinar der WKO zum Thema "Betriebliches Testen: Alle Infos zu Teststraßen und Förderungen" findet am 17. Mai 2021 statt. Anmelden kann man sich (bei Bedarf) gerne hier:

https://miteinander.schaffenwir.wko.at/w...ent=button

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  Öffnung am 19.5.2021 - die "Öffnungsverordnung" - Leitfaden für einen sicheren Start
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.05.2021, 14:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Quelle: Corona UnternehmerInnen-Info, Update 11. Mai 2021 (WK OÖ)

Der Verordnungstext im Wortlaut:

https://newsletter.wko.at/Media/bfaec0b0...rdnung.pdf


Der "Leitfaden für einen sicheren Start" des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

https://newsletter.wko.at/Media/bfaec0b0...sommer.pdf

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  LKW Verkauf nach Polen
Geschrieben von: Eva Maria - 11.05.2021, 12:28 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Ein Klient hat voriges Jahr im März einen LKW über 3,5 Tonnen gekauft. Leider kam dann Corona und er hat den LKW aufgrund der Umsatzrückgänge bis heute nicht angemeldet und möchte ihn jetzt verkaufen.

Ein polnisches Unternehmen möchte den LKW nun kaufen. 

1) Rechnung nach Prüfung der UID Nr. ohne Umsatzsteuer. In der UVA als ig Lieferung und eine ZM angeführt. 
2) Wenn der Käufer den LKW  nun selbst abholt und selbst nach Polen damit fährt, welche Unterlagen benötigt nun mein Klient, damit die Verbringung auch dokumentiert werden kann.

Danke für eure Hilfe

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  Angleichung der Kündigungsregelungen bei den Arbeiter/innen ab 1.7.2021 - Information
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.05.2021, 19:32 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Angleichung der Kündigungsregelungen bei den Arbeiter/innen ab 1.7.2021 - Information der Wirtschaftskammer samt Vereinbarungsvorlage

Hier geht es zu den detaillierten Infos:

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-...-2021.html

Hier geht es zur Vereinbarungsvorlage betreffend die Vereinbarungsmöglichkeit der Variante Arbeitgeberkündigung 15. und/oder Letzter eines Kalendermonats (wenn dies nicht ohnedies schon im KV so geregelt wird oder vereinbart wurde):

https://www.wko.at/service/vertragsmuste...eiter.docx

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  Begrenzung der maximal verrechenbare Ausfallstunden/Monat – Phase 4
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.05.2021, 19:22 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Begrenzung der maximal verrechenbare Ausfallstunden/Monat – Phase 4

Quelle: Information der Wirtschaftskammer Österreich
Die maximal verrechenbaren Ausfallstunden: Wöchentliche Normalarbeitszeit im Bemessungsmonat vor Kurzarbeit x 4,33: 30 x Kalendertage im Abrechnungsmonat (max. 30).
Das AMS informiert dazu:
"Sofern im Bemessungsmonat ein Wechsel der wöchentlichen Normalarbeitszeit stattgefunden hat, ist die am Ende des Bemessungsmonats gültige wöchentliche Normalarbeitszeit heranzuziehen.
Die Berechnung der maximalen Normalarbeitsstunden wurde sowohl für eine 5- als auch 6-Tage-Woche implementiert, wobei die laut AZ-Gesetz geregelte 40-Stunden-Woche als Basis genommen wird. Die jeweils größere Summe beider Berechnungen bildet den maximalen Normalarbeitszeit-Monatsstundenwert. Dieser wird für alle Betriebe angewendet. Es dürfen nie mehr Stunden verrechnet werden als in einer 5 bzw. 6-Tage-Woche."

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