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| Die "spezielle" Sachbezugswerte-Verordnung für wesentlich Beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen betreffend Kraftfahrzeuge wurde geändert |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.12.2022, 20:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nachdem im Abgabenänderungsgesetz 2022 eine Verordnungsermächtigung für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen auch in Bezug auf emissionsfreie Fahrzeuge zu finden war (siehe dazu auch WPA 12/2022, Seite 23), folgte am 20.12.2022 (ein knappes halbes Jahr später also) die dazugehörige Verordnung.
Sie trägt nun den sperrigen Titel "Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern". Davor hieß sie "Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern".
Wesentlicher Änderungspunkt ist, dass schon für das Veranlagungsjahr 2022 (für Einkommensteuerzwecke, aber in Wahrheit auch für die Lohnnebenkosten DB, DZ und KommSt) auch die begünstigten Regelungen für emissionsfreie Krafträder (zB Motorräder oder E-Scooter), aber auch betreffend emissionsfreie Fahrräder zur Anwendung gelangen können, also auch hier der "Sachbezugswert NULL beträgt" (§ 1 Z 2 der Verordnung).
Aufrecht bleibt allerdings die Möglichkeit, einen möglichen (geringeren) Sachbezug mittels der "Fahrtenbuchmethode" nachweisen zu dürfen, was allerdings im Falle der emissionsfreien Fahrzeuge praktisch ins Leere geht, weil es nicht weniger als NULL als Vorteil geben kann (maximal mehr, wenn man das möchte = § 1 Z 3).
Zum Text der VO (BGBl. II Nr. 468/2022, ausgegeben am 20.12.2022) geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_468.html
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| Verjährung Jubiläumsgeld Gastronomie |
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Geschrieben von: Ingrid Ne - 20.12.2022, 15:26 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Lieber Herr Kurzböck,
ein Mitarbeiter ist seit 2001 beschäftigt.
Laut Gastro-KV steht ihm Jubiläumsgeld zu.
https://www.kollektivvertrag.at/kv/hotel...rie/305737
Für 10-jährige ununterbrochene Dienstzugehörigkeit 1 Monatslohn (2011)
Für 15 Jahre 1,5 Monatslöhne (2016)
Dieses wurde ihm jedoch nicht ausbezahlt.
Hat der Dienstnehmer prinzipiell noch Anspruch auf die Jubiläumsgelder?
Zur Verjährungsfrist finde ich im KV nichts, gilt hier die Verjährungsfrist von 3 Jahren lt. § 1486 Z 5 ABGB? Oder muss hier die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren zur Anwendung kommen?
Wenn das Jubiläumsgeld nachträglich ausbezahlt wird, gilt lt. KV, dass für die Berechnung
„der am Tag des Anspruches geltende, im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegte Mindestmonatslohn zugrunde gelegt“ wird.
Das heißt, dass jeweils der Monatslohn aus 2011 und aus 2016 herangezogen wird?
Vielen Dank & LG, Ingrid Neissl
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| Verbuchung Anzahlungsrechnung Deutschland für GmbH |
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Geschrieben von: NicoleR - 20.12.2022, 13:09 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Hallo!
Ich habe eine Anzahlungsrechnung für meinen Klienten erhalten. Wie würdet ihr denn vorgehen.
Es handelt sich um eine sonstige Leistung - Reverse Charge von Deutschland.
Wie würdet ihr dies bei Anzahlung verbuchen? Wenn es sich um eine nationale Leistung handelt würden wir ja mit dem Vorsteuer-Evidenzkonto Arbeiten, aber wie ist das bei RC?
Oder einfach:
Lieferantenkonto / Bank
und dann beim Erhalt der Rechnung RC ganz normal buchen?
Danke und LG
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| Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung bei zwei verschiedenen Arbeitgebern. |
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Geschrieben von: Tilli - 20.12.2022, 11:26 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Guten Tag,
wie verhält sich das mit der Kombination Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung.
Beispiel: der gleiche Dienstnehmer erhält in Firma A eine Teuerungsprämie von € 3000 und in der Firma B eine Gewinnbeteilgung von €3000.
Würde dies auch eine Pflichtveranlagung auslösen?
Danke schon mal herzlich für Ihre Rückmeldung
ganz liebe Grüße
Karin TILLI
p.S. ich beziehe mich dabei auf die Änderungen des EStG im BGBL I ausgegeben 6.12.2022:
die „Anleinung“ der Teuerungspämie (= maximal
steuerfreie Gesamtsumme betreffend Teuerungsprämie
je Arbeitnehmer:in = €3.000,00 - Überschreitung
als Folge der Zahlung durch mehrere Arbeitgeber:innen
= Pflichtveranlagung und Besteuerung des Überschreitungsbetrages
nach Tarif direkt beim Arbeitnehmer
bzw. der Arbeitnehmerin.
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