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  Fünfmonatige bezahlte Dienstfreistellung vor dem Austritt - 2 Wochen Resturlaub - Ver
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.05.2021, 20:24 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Nach längerer Zeit hat sich nun der OGH wieder einmal zur Frage geäußert, inwieweit den Arbeitnehmer (hier: eine Arbeitnehmerin) eine "Obliegenheit" zum Urlaubskonsum trifft.

Eine Arbeitnehmerin befand sich in einem für die Dauer von 12 Monaten befristeten Dienstverhältnis. Nach sieben Monaten wurde sie für die restlichen 5 Monate dienstfrei gestellt und wurde ihr zugleich auch der Konsum des restlichen Urlaubs (14 Tage) "angeboten".

Die Arbeitnehmerin weigerte sich, den restlichen Urlaub zu konsumieren, zumal sie ein schulpflichtiges Kind zu Hause hatte und ein Teil der Dienstfreistellungszeit auch in den ersten Lockdown des Frühjahrs 2020 fiel.

Der Arbeitgeber bezahlte ihr die Urlaubsersatzleistung nicht und betrachtete den Urlaub als konsumiert, die Arbeitnehmerin klagte die Urlaubsersatzleistung ein.

Wie der OGH dazu entschied, das erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 10/2021 der WIKU-Personal aktuell (wird in der ersten Juni-Woche 2021 versandt werden).

Informationen zum Abo der WIKU-Personal aktuell (Premium-Abo empfohlen) finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_p...tuell.html

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  Personalverrechner-in gesucht: ab 25 Wochenstunden - südlich von Wien (Sollenau)
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.05.2021, 19:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Personalverrechner-in gesucht: ab 25 Wochenstunden - südlich von Wien (Sollenau)

Ein interessantes Stelleninserat hat mich erreicht, welches ich sehr gerne weiterempfehlen möchte:


https://jobs.wewalka.com/engage/jobexchange/showJobOfferDetail.do?jobOfferId=4028e58f79272c6001797fb9190a06d0&j=jobexchange&organizationUnitId=

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  Neustartbonus läuft mit 30. Juni 2021 aus
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.05.2021, 18:57 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Neustartbonus läuft mit 30. Juni 2021 aus

Für Arbeitsverhältnisse, die spätestens am 30. Juni 2021 beginnen, kann der Neustartbonus noch geltend gemacht werden.

Für Eintritte nach dem 30. Juni 2021 wird es den Neustartbonus in der vorliegenden Form nicht mehr geben.

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  Informationen der Wirtschaftskammer Österreich zur Kurzarbeitsbeihilfe für die Phase
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.05.2021, 18:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Information der Wirtschaftskammer Österreich


A) Nachträgliche Erhöhung der Ausfallstunden von über 70 % in Phase 3

Trotz intensiver Bemühungen bleibt es bei der Richtlinienregelung, wonach Änderungsbegehren für Arbeitszeitausfälle über 70 % nach dem 31.3. verspätet sind.

Kurzarbeitsbetriebe, die ursprünglich weniger als 70 % Ausfallstunden beantragt haben, erhalten für die ursprünglich nicht beantragten Ausfallstunden von über 70% keine Beihilfe.



B) Rückforderungen von Kurzarbeitsbeihilfen für Pensionsbezieher-innen in Phase 3

Das AMS wird jene Kurzarbeitsbeihilfen aus der Phase 3 zurückfordern, die für Beschäftige ausbezahlt wurden, die das Regelpensionsalter bereits erreichten und eine Alterspension bezogen.

Diese Rückforderung entspricht der Richtlinie und findet sich seit der Phase 3 ausdrücklich in der Verpflichtungserklärung (Punkt 2)


C) Schulungskostenförderung während Kurzarbeit - Schulungsmaßnahme reicht von Phase 3 in die Phase 4

Weiterbildungen, die in der Phase 3 begonnen haben und in die Phase 4 hineinreichen, müssen in Phase 4 noch einmal, und zwar unverzüglich nach Erhalt der neuen Projektnummer beantragt werden.

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  Neue Einreiseregeln ab 19. Mai 2021
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.05.2021, 16:33 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Neue Einreiseregeln ab 19. Mai 2021

Quelle: Corona UnternehmerInnen-Info der WK OÖ, Update 19. Mai 2021

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...html#19053

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  Kurzarbeit - Was ist bei der vorzeitigen Beendigung zu beachten?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.05.2021, 16:10 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kurzarbeit - Was ist bei der vorzeitigen Beendigung zu beachten?

Quelle: Corona UnternehmerInnen-Info, Update 19. Mai 2021

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...html#19051

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  FKZ 800 000
Geschrieben von: Manuela - 18.05.2021, 20:11 - Forum: Steuern - Keine Antworten

Liebe Forumsteilnehmer,
ich hätte noch eine Frage zum Unternehmerlohn, der ja beim FKZ in Abzug gebracht werden kann:

Der Unternehmer (E/A-Rechner) hat den pauschalen FKZ 800 000 beantragt.
Unternehmensgründung war im August 2020.

Ich habe den Unternehmerlohn (aus Mangel an Werten aus dem Jahr 2019) wie folgt berechnet:
Gewinn August - Dezember 2020 / 5 Monate
Im Gewinn ist der FKZ noch nicht berücksichtigt!

Nun ist aber der Unternehmerlohn pro Monat bereits höher als der anteilige FKZ pro Monat.

Kann ich das trotzdem so ansetzen oder ist der Unternehmerlohn mit dem anteiligen FKZ pro Monat "gedeckelt"?

Beispiel mit Zahlen:
FKZ pro Monat Euro 1.500,-
Unternehmerlohn pro Monat Euro 1.700,-

Herzlichen Dank für Hinweise und Empfehlungen.

lG, Manuela

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  vorzeitiger Austritt aus der Kurzarbeit
Geschrieben von: Daniel - 18.05.2021, 16:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Guten Tag liebe Kollegen

kurze Frage zur Beendingung der Kurzarbeit
Phase 4 - 01.04. bis 30.06.

für ein Dienstnehmer soll die Kurzarbeit per 31.05. enden.
Im Juni soll der Dienstnehmer das normale Entgelt beziehen, nicht mehr das Mindestbrutto

laut AMS ist keine separate Meldung dafür notwendig, er soll einfach nicht mehr angeführt werden

Meldung seiten des AMS:
bei Monaten in der besagter Mitarbeiter keine Ausfallstunden mehr hat, muss er in der Abrechnungsdatei nicht mehr angeführt werden.

meine Sicht:
so bleibt der Dienstnehmer in Kurzarbeit.
solange der Dienstnehmer in Kurzarbeit ist, kann ich nicht das normale Entgelt abrechnen, sondern immer
nur das Mindestbrutto - auch wenn voll gearbeitet wird oder?!
auch wird es dann in der Durchrechnung der drei Monate eng mit der maximalen möglichen Arbeitszeit

bin ich hier jetzt falsch Unterwegs

danke Euch

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  Änderung des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2021, 17:30 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Änderung des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes

Information der Wirtschaftskammer Österreich

Im BGBl. I Nr. 82/2021 wurden die Änderungen des Epidemiegesetzes 1950 sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes kundgemacht. Damit erfolgt eine Gleichstellung von geimpften, genesenen und getesteten Personen. Ausnahmen sind nur aus unbedingt erforderlichen epidemiologischen Gründen zulässig.

Das COVID-19-Maßnahmengesetz enthält nun auch die Grundlage für Tests an Arbeitsorten. Die Testauflage kann für Arbeitsorte vorgeschrieben werden, an denen wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen. Diesbezügliche Anordnungen können per Verordnung festgelegt werden. Derzeit liegt kein diesbezüglicher Entwurf vor.

Weiters können beschäftigte Personen zur Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 sowie zum Mitführen eines entsprechenden Nachweises verpflichtet werden. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mitgeführt wird, hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests entweder vor Ort oder außerhalb des Arbeitsortes (bspw. in Teststraßen) zu ermöglichen. Die bisher vorgesehene Pflicht, das Tragen einer FFP2-Maske als Alternative zur Testführung vorzuschreiben, entfällt.

Details bezüglich Art der Tests oder der Gültigkeitsdauer etc. sind im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Abhängig von den wissenschaftlichen Entwicklungen können auch SARS-CoV2-Tests zur Eigenanwendung berücksichtigt werden. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden.

Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte (oder dem gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten) ein Testnachweis auf SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgewiesen und bereitgehalten wird. Die COVID-19-Öffnungsverordnung beinhaltet diesbezüglich bereits Vorgaben.


Die Bestimmungen sollen mit 19.05.2021 in Kraft treten.

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  Ust-Erstattung
Geschrieben von: Huschert - 17.05.2021, 17:26 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo,
Da ich im Internet nichts gefunden, hätte ich eine Frage an das Forum. Ein Fahrzeughändler kauf ein Kfz aus Deutschland mit 19% dt. Ust., er hat vergessen, seine öst. Uid anzugeben. Jetzt ändert der dt. Verkäufer seine Rechnung nicht mehr und gibt den Hinweis zu den Quick Fixes. Weiß jemand, ob es möglich ist, diese deutsche Ust in Österreich mittels Rückerstattungsantrag zu beantragen.
Danke
sg

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