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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 18/2021 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.05.2021, 09:50 - Forum: News & wichtige Infos
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 18/2021
Chemische Industrie - KV-Abschluss per 1.5.2021
Erhöhung der Mindestgehälter/-löhne um 2,0 %
Erhöhung der IST-Gehälter/-löhne um 2,0 %
Erhöhung des Lehrlingseinkommens um 2,0 %
Erhöhung der Schicht- und Nachtarbeitszulagen um 2,0 %
Erhöhung der Aufwandsentschädigungen und Messegelder um 1,3 %
Papierindustrie - KV-Abschluss per 1.5.2021
+ 2,0 % KV-Löhne und Mindestgehälter
+ 2,0 % Ist-Löhne und Ist-Gehälter
+ 2,0 % Lehrlingseinkommen
+ 2,0 % Schichtzulagen
+ 1,35 % Reiseaufwandsentschädigung
Rahmenrechtliche Verbesserungen
Arbeitsgruppe zu Zukunftsthemen, um die Papierindustrie als wettbewerbsfähigen und attraktiven Arbeitgeber zu stärken
Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen in der Branche
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Seminar grenzüberschreitend |
Geschrieben von: Hendrich Günter - 06.05.2021, 13:43 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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Ein deutscher Unternehmer bucht bei einem österr. Unternehmen ein Seminar (Durchführung in Ö). Wie ist dies umsatzsteuerlich zubehandeln?
Danke für die Hilfe.
Günter Hendrich
für Helga aus NÖ
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EU-OSS OneStopShop Registrierung |
Geschrieben von: Silvia - 05.05.2021, 18:24 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (5)
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Ab 1.7.2021 müssen Lieferungen an Private in EU-Ländern im FinanzOnline gemeldet werden mit der OSS-Umsatzsteuererklärung.
Ist es vorgesehen, dass ich als Bilanzbuchhalterin diese Meldung für meine Klienten durchführen kann, über meinen eigenen Zugang? Oder ist das wieder mal nur den Steuerberater vorbehalten?
Habe im FinanzOnline leider keine Möglichkeit gefunden, die Registrierung für meine Klienten durchzuführen.
Hat hier jemand Erfahrungswerte?
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Behördliche Betriebsschließungen - kein Entgeltsanspruch (mehr) - neue Rechtsansicht |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.05.2021, 18:26 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Behördliche Betriebsschließungen - kein Entgeltsanspruch (mehr) - neue Rechtsansicht des BMA
Das BMA stellt jüngst auf seiner Homepage klar, dass Betriebsschließungen, die wegen Bestimmungen einer auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung erfolgen müssen, der allgemeinen Sphäre zuzurechnen sind.
Daher ist der Arbeitgeber in diesem Fall nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, wenn er die betroffenen Beschäftigten im Rahmen ihres Arbeitsvertrags nicht anderweitig einsetzen kann.
Dieses FAQ lautet wörtlich:
Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf ihr Entgelt, wenn es zu einer behördlichen Schließung oder Teilschließung des Betriebes kommt?
Kommt es zu einer behördlichen Schließung oder Teilschließung einer Betriebsstätte aufgrund der Bestimmungen des § 20 Epidemiegesetzes, so haben die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgangs durch den Bund.
Der Vergütungsanspruch bemisst sich grundsätzlich nach dem regelmäßigen Entgelt. Anzurechnen sind jedoch Beträge, die den betroffenen Personen wegen dieser Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen zukommen. Ebenso anzurechnen ist ein Entgelt aus einer allfälligen anderen Erwerbstätigkeit, die während der Zeit der Erwerbsbehinderung neu aufgenommenen wurde.
Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.
Keinen Anspruch auf das Entgelt haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn die Betriebsstätte zwangsläufig aufgrund von Einschränkungen, die sich aus den Bestimmungen einer auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung ergeben, gänzlich oder teilweise geschlossen wird und der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigen kann. Derartige Betriebseinschränkungen können sich z.B. aufgrund der derzeit geltenden 4. Verordnung des Gesundheitsministers, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung), ergeben.
Anders als im Fall von Betriebseinschränkungen oder -schließungen, die allein in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen (wie z.B. ein Ausfall von Maschinen in Folge eines Brandes in der Betriebsstätte) und in dem somit ein Entgeltfortzahlungsanspruch trotz Entfall der Arbeitsleistung weiterhin bestehen bleibt, sind Betriebsschließungen, die wegen Bestimmungen einer auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnung erfolgen müssen, der allgemeinen Sphäre zuzurechnen. Daher ist der Arbeitgeber in diesem Fall nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, wenn er die betroffenen Beschäftigten im Rahmen ihres Arbeitsvertrags nicht anderweitig einsetzen kann.
Können keine anderen vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb ausgeschöpft werden, könnte auch das Modell der Kurzarbeit in Anspruch genommen werden. Arbeitgebern kann das fortgezahlte Entgelt ersetzt werden, wenn sie Kurzarbeit vereinbaren. Beachten Sie bitte das Instrument der Kurzarbeit.
Sie finden die gesamte FAQ-Sammlung des BMA dazu hier:
https://www.bma.gv.at/Services/News/Coro...recht.html
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Die WKO informiert: Änderungen des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengeset |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.05.2021, 18:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die WKO informiert: Änderungen des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes vom Nationalrat beschlossen
Quelle: Information der Wirtschaftskammer Österreich
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 03.05.2021 unter anderem Änderungen des Epidemiegesetzes 1950 sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes beschlossen.
Die Eckpunkte dazu lauten:
1. Geimpfte werden Genesenen und Getesteten gleichgestellt. Ausnahmen sind nur aus unbedingt erforderlichen epidemiologischen Gründen zulässig.
2. Das COVID-19-Maßnahmengesetz enthält eine spezielle Regelung für Tests an Arbeitsorten.
3. Die Testauflage kann für Arbeitsorte (Betreten und Befahren) vorgeschrieben werden, an denen wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen.
4. Gemäß den Erläuterungen genügt auch ein persönlicher Kontakt bzw. eine sonstige körperliche Nähe, zB auch in Büros.
5. Beschäftigte Personen werden zur Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 sowie zum Mitführen eines entsprechenden Nachweises verpflichtet.
6. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mitgeführt wird, hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests entweder vor Ort oder außerhalb des Arbeitsortes (bspw. in Teststraßen) zu ermöglichen.
7. Die bisher vorgesehene Pflicht, das Tragen einer FFP2-Maske als Alternative zur Testführung vorzuschreiben, entfällt.
8. Details bezüglich Art der Tests oder der Gültigkeitsdauer etc. sind im Rahmen einer Verordnung festzulegen.
9. Abhängig von den wissenschaftlichen Entwicklungen können auch SARS-CoV2-Tests zur Eigenanwendung berücksichtigt werden.
10. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden.
11. Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte (oder dem gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten) ein Testnachweis auf SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgewiesen und bereitgehalten wird.
Die Bestimmungen sollen mit 19.05.2021 in Kraft treten.
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