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| Abgabenfreie Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler:innen - Anhebung der Sätze für 2023 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.12.2022, 22:16 - Forum: News & wichtige Infos
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Abgabenfreie Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler:innen - Anhebung der Sätze für 2023
Die Reiseaufwandsentschädigungssätze für Sportler:innen, Betreuer:innen, Schiedsrichter:innen, die in § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 sowie in § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG geregelt sind, werden per 1.1.2023 angehoben.
Der maximale Tagesbetrag klettert von € 60,00 auf € 120,00, der maximale Monatsbetrag wird von € 540,00 auf € 720,00 angehoben.
Zur NR-Korrespondenz geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR...II_I_01818
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| Die Sonderbetreuungszeit geht in die Phase 8 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.12.2022, 21:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die Sonderbetreuungszeit geht in die Phase 8
Der Nationalrat beschloss heute (14.12.2022) die rechtlichen Grundlagen für die Phase 8 der Sonderbetreuungszeit.
Für die Zeit von 1.1.2023 bis 7.7.2023 (= Ende des Schuljahres) wird die Rechtslage gegenüber der Phase 7 (die mit 31.12.2022 zu Ende geht) unverändert bleiben. Somit wird es auch für die Phase 8 bis zu 3 Wochen an möglicher - aus diesem Titel zu leistender - bezahlter Dienstverhinderungszeit geben, die wiederum "rückerstattungstauglich" sein wird.
Auch hier hat man für die Einbringung der Rückerstattungsanträge bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (EIN Antrag je Arbeitnehmer:in) wieder bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) Zeit (hier wird die Deadline vermutlich der 18.8.2023 sein).
Die Rechtslage ist - wie erwähnt - im Vergleich zur Phase 7 unverändert. Das bedeutet, dass sowohl die "auslösenden Situationen" dieselben sind wie in Phase 7 und dass es auch in der Phase 8 nur die "Anspruchs-Sonderbetreuungszeit" geben wird. Ist zwar das auslösende Ereirgnis vorhanden (zB behördliche Schließung einer Bildungseinrichtung), gibt es aber zumutbare Betreuungsalternativen, so kann man - im Gegensatz zu den Phasen 3 bis 6 - die Sonderbetreuungszeit nicht mehr rückerstattungstauglich vereinbaren.
Voraussetzung für den Anspruch ist daher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber unverzüglich verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.
Der Anspruchsgrund ist entsprechend nachzuweisen.
Der Nachweis kann durch Vorlage eines positiven Testergebnisses durch die in § 2 Abs. 2 der 2. COVID-19-BMV angeführten Testnachweise (positiver molekularbiologischer SARS-CoV-2-Test, Antigen-Test), einer ärztlichen Bestätigung über eine symptomatische Erkrankung an COVID-19 oder eines Nachweises der behördlichen Schließung erfolgen.
Auch in der Phase 8 der Sonderbetreuungszeit haben es "Patchwork-Familien" leider nicht so einfach, da für das jeweilige Kind, um das es geht, eine Betreuungspflicht bestehen muss.
Zur diesbezüglichen NR-Korrespondenz geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR...ndex.shtml
Zum Text des NR-Beschlusses (zum potentiellen Gesetzestext) geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...488002.pdf
Zu den Erläuterungen (der "Berichterstattung") geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...488001.pdf
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| Physiotherapeut: Mitarbeiterin einstellen |
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Geschrieben von: chr2 - 14.12.2022, 18:48 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebe Kollegen!
Ein Klient von mir ist Physiotherapeut in der Steiermark.
Er möchte eine Mitarbeiterin einstellen, die Bürotätigkeiten (Termine, Rechnungen schreiben etc) durchführt. (zwischen 20 bis 30 Stunden pro Woche)
So weit mir bekannt ist, gibt es keinen KV dafür.
Wo finde ich Infos, wieviel ich dieser Mitarbeiter unbedingt bezahlen muss ? (Mindestlohn, Sonderzahlungen etc)
Gibt es einen KV, wo ich mich ein bißchen orientieren kann?
Vielen Dank für die Unterstützung.
Ich wünsche allen ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes gesundes Jahr 2023.
lg
Christa
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| Abfertigung alt - Tod DN |
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Geschrieben von: Christoph0105 - 12.12.2022, 22:49 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
DN verstorben, Kv regelt eine Besserstellung in Bezug auf die Höhe der Abfertigung alt.
Wenn lt. Kv den gesetzlichen erben 70 % der abfertigung zustehen. Kann man dann den gesamten betrag steuerbegünstig abrechnen oder nur den gesetzlichen anspruch von 50 %
Danke
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