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Lehrbuch "Mein Personalverrechnungstrainer" per 1.7.2019 aktualisiert! |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.08.2019, 20:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Stand: 1. Juli 2019 – erhältlich ab Anfang August 2019
Voraussichtlich nächste Aktualisierung: 1. Jänner 2020
An zahlreichen Erwachsenenbildungseinrichtungen wird das Lernbuch „Mein Personalverrechnungstrainer“ als Begleit- und Selbstlernmaterial für den Personalverrechnungslehrgang eingesetzt.
Diese Unterlage besteht aus einem „Theorieteil“ (über 800 Seiten und mehr als 340 Demo-Beispiele, verfasst von Wilhelm Kurzböck) und einem gelösten
Praxisteil (über 140 Beispiele, verfasst von Manfred Hörzi).
Zusätzlich zu den „reinen Lohnverrechnungsthemen“ werden auch die arbeitsrechtlichen Themen sehr ausführlich behandelt, sodass diese Unterlage zumindest auszugsweise auch immer wieder in arbeitsrechtlichen Lehrgängen zum Einsatz kommt.
Weiters finden Sie auch Zusatzthemen, welche von den Meisterprüfungsstellen eingefordert werden (z. B. Bildung von Rückstellungen, Auftraggeberhaftung in der Sozialversicherung etc.).
Sämtliche relevanten Änderungen des Jahres 2018 mit Auswirkung auf das Jahr 2019 wurden eingearbeitet, somit die Arbeitszeitreform 2018, der Familienbonus und der Umstieg auf das neue Sozialversicherungsmeldesystem (mBGM, neues Ta-rifsystem, neue Meldungen,…) und natürlich auch die Judikatur des Jahres 2018.
Ebenfalls eingearbeitet wurden die Änderungen zur Karenz sowie der Papamonats-Anspruch, die im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2019 in Kraft treten.
Zur Gänze NEU gefasst wurde das Kapitel „Entgeltsfortzahlung“.
Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis erleichtert auch das Auffinden von Details.
Dieses Buch kann zum Preis von € 118,80 brutto (inklusive Umsatzsteuer), zu-züglich Versandspesen unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at vorbestellt werden.
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Klimaanlage/Eigenheim/Arbeitszimmer |
Geschrieben von: Christine - 13.08.2019, 17:01 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (8)
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Hallo,
mein Klient hat sich 2 Klimaanlagen angeschafft (Kaufpreis Netto ca. 7000EUR). Diese sind an zentralen Stellen im Einfamilienhaus montiert und kühlen sämtliche Zimmer.
Infos zum Unternehmer:
Einzelunternehmer, zur Regelbesteuerung optiert, EA-Rechner, UVA quartalsmäßig
er bietet hauptsächlich Programmierleistungen an und sein Geschäfts ist am Wohnort angemeldet, er hat ein anerkanntes Arbeitszimmer.
Bis dato teilen wir die Betriebskosten lt. m2 Aufteilung %tuell auf. Wir sammeln die Betriebskosten und buchen diese lt. Aufstellung 1x im Monat anteilig in den Aufwand mit anteiliger VST auf das Konto 7. Betreibskostenanteil Arbeitszimmer & 2. VST
Die m2 Aufteilung ist 13,36% und mit Plan etc. belegt.
Klimanalage Fragen:
jetzt im 2.Q wurde eine Anzahlung geleistet
die Endrechnung wurde im 3.Q gelegt
1) ins Anlagenverzeichnis kommt die Klimaanlage ja nicht weil nicht mehr als 50% betriebliche Nutzung - richtig?
2) ich würde Ende Dezember dann schauen wie viel die Anlage Netto gekostet hat und mittels eines Eigenbeleges die Abschreibung die ich bei einem Anlagegut normal wählen würde anteilig anhand der % in die Buchhaltung reinnehmen (also zB wenn netto 7000eur, ND11J wären AFA von 636,36€ und davon würde ich dann am 31.12. 13,36% buchen = 85,02€ - ok so?
3) wie ist das mit der Vorsteuer? Darf man hier was in Abzug bringen? Wenn ja wie und wann?
>> über eure Hilfe wäre ich sehr dankbar da ich so etwas noch nicht hatte >> bitte also um Buchungsinfos betreffend Konten, Buchungszeitpunkt und Vorsteuer wie ihr da vorgehen würdet.
DANKE * DANKE *
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aktivieren oder aufwand? |
Geschrieben von: Christine - 13.08.2019, 13:28 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Hallo,
am 12.3. wurde ein Messgerät ca. 1000eur Netto gekauft und aktiviert auf 0510 Werkzeuge (für einen Elektriker).
Nun wurde ein Kabel für die Steckdose (welches für div. Messgeräte verwendet werden kann - wie ein Stromkabel ca.) dazugekauft am 10.4. (also 1 Monat später).
Da man das auch für andere Messgeräte verwenden kann und es nur unter 50eur ausmacht - würdet ihr das dazuaktivieren oder könnte man das auch in den Aufwand buchen?
Eigenständig nutzbar ist es nicht.....hättet ihr eine Aufwandskonto Idee?? einfach auf Instandhaltung Büromaschinen und EDV oder Instandhaltung Geschäftsausstattung oder Büromaterial ev.?? Wird hald für den Kunden verwendet zum Testen dort.
Danke euch
Christine
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Leasing Vertragserrichtungskosten |
Geschrieben von: Doris - 12.08.2019, 18:39 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Ein neues Fahrzeug (nicht Vst-abzugsberechtigt) wird geleast - Operating Leasing. So weit, so klar.
Im Leasing-Vertrag sind a) Vertragserrichtungskosten und b)Vertragserrichtungsgebühr gesondert ausgewiesen.
1. Frage: Auf welchem Konto werden diese verbucht?
2. Frage: Unterliegen diese beiden Positionen der Luxustangente?
Herzlichen Dank für Eure Unterstützung!
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Die e-card Foto-Verordnung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.08.2019, 19:01 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BGBl. II Nr. 231, ausgegeben am 1. August 2019
Da mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2020 nur noch e-cards mit Lichtbild ausgegeben werden dürfen, wurden nun einige Details dazu in einer Verordnung geregelt:
Primär ist nämlich von Seiten des Hauptverbandes (ab 1.1.2020: des Dachverbandes) der Sozialversicherungsträger auf Fotos aus „behördlichen Beständen“ zurückzugreifen (Passfotos, Führerscheinfotos,…).
Gibt es keine Möglichkeit, auf Fotos aus behördlichen Beständen zuzugreifen, so hat der Karteninhaber bzw. die Karteninhaberin ein Foto zu übermitteln, nach-dem er dazu vom Krankenversicherungsträger oder vom Haupt- bzw. .Dachverband dazu aufgefordert wurde.
Für bestimmte Personen entfällt die Verpflichtung zur Beibringung eines Fotos für e-card-Zwecke (Personen unter 14, Personen ab 70 bzw. Personen mit Pflegegeldstufe 4).
Wird eine e-card mit Lichtbild versandt, so ist die betreffende Person mittels eines Begleitschreibens darüber zu informieren, aus welchem behördlichen Be-stand das Foto stammt.
Bei Gesundheitsdiensteanbieter/innen ersetzt die e-card im Normalfall auch den amtlichen Lichtbildausweis.
Die Verordnung erhält zudem noch Informationen zur Kostentragung sowie zum Datenschutz.
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Dienstreisen in DBA-Drittstaaten - wer hat Besteuerungsrecht? |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.08.2019, 13:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Besteuerungsrecht im Falle grenzüberschreitender Arbeitnehmereinsätze für Dienstreisen in DBA-„Drittstaaten“
Rechtsprechung aus Deutschland mit hoher Relevanz für Österreich
BFH I R 66/17 vom 16. Jänner 2019
1. Nach Art. 18 DBA-Deutschland-Frankreich steht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht zu, die Einkünfte aus einer in Drittstaaten ausgeübten nichtselbständigen Arbeit zu besteuern (Drittstaaten = Staaten, die nicht vom DBA „betroffen“ sind; hier sind dies alle Staaten, die nicht Deutschland bzw. Frankreich sind)
2. Wurde ein in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer von einem französischen Industriekonzern zu einer deutschen Tochtergesellschaft entsandt und war er deshalb aufgrund der DBA-Vorschriften in Deutschland steuerpflichtig, so hatte dennoch Frankreich (der Ansässigkeitsstaat) das ausschließliche Besteuerungsrecht an den "Arbeitslöhnen", soweit sie auf Dienstreisezeiten entfielen, welche den Arbeitnehmer auch in andere Länder (wie zB Finnland, Italien und andere Staaten) führten.
3. Dies gilt im Übrigen auch für Dienstreisezeiten nach und in Frankreich.
WIKU-Praxisanmerkung:
Die hier beschriebene Situation aus dem DBA Deutschland und Frankreich gilt – vorbehaltlich des jeweiligen DBA – im Normalfall auch für Sachverhalte mit österreichischer Beteiligung (zB DBA Österreich - Frankreich: hier findet man die Regelung sinngemäß in Artikel 21 DBA Frankreich).
Unternimmt also zB ein in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer, der zu einer österreichischen Tochtergesellschaft entsandt wurde und der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er hier über eine (Zweit)Wohnung verfügt, jedoch wegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Frankreich als ansässig gilt, Dienstreisen in „andere Länder“ (zB nach Deutschland, Italien, etc….), so steht Frankreich für den (anteiligen) Arbeitslohn für diese Zeiträume das Besteuerungsrecht zu (Payroll-Split).
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