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| Schadenersatz für Abgabenschäden für Dienstgeber wegen verschwiegener Privatfahrten |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.08.2020, 14:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Schadenersatz für Abgabenschäden für Dienstgeber wegen verschwiegener Privatfahrten
OGH 8 ObA 66/19t vom 24. April 2020
§ 60 Abs. 1 ASVG
§ 1042 ABGB
§ 1358 AGBG
So entschied der OGH:
1. Kam es zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer zur Vereinbarung, dass das Firmen-KFZ auch privat genutzt werden durfte und dass der Dienstnehmer jedoch anstelle von Privatfahrten „irgendwelche – nicht der Wahrheit entsprechende – berufliche Fahrten“ im Fahrtenbuch anführten sollte, um den Ansatz eines Sachbezuges zu vermeiden, so ist die getroffene Vereinbarung „teilnichtig“.
2. Das vereinbarte Recht zur Privatnutzung bleibt gültig, die Vereinbarung der Verheimlichung der Privatfahrten gegenüber den Abgabenbehörden ist jedoch als nichtig zu beurteilen.
3. Ging in weiterer Folge das Arbeitsverhältnis im Zuge eines Betriebsüberganges auf den Betriebserwerber über, so ging auch der Teil der Vereinbarung auf den Nachfolger über, welcher das Recht auf Privatnutzung umfasste, nicht jedoch jener, welcher der Abgabenvermeidung diente.
4. Verschwieg der Arbeitnehmer gegenüber seinem neuen Arbeitgeber somit die unternommenen Privatfahrten mit dem Firmen-KFZ und musste der Arbeitgeber im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung deshalb Abgaben nachzahlen, so kann er in Bezug auf den Dienstnehmeranteil, den er aufgrund der Bestimmung des § 60 Abs. 1 ASVG nicht mehr in Abzug bringen kann, Schadenersatz vom Dienstnehmer fordern.
5. Das bedeutet, dass der Dienstnehmer dem Arbeitgeber den SV-Dienstnehmeranteil zu ersetzen hat sowie den Säumniszuschlag für die Lohnabgaben, die an das Finanzamt gehen.
6. Was die übrigen Abgaben (SV-Dienstgeberanteil, DB, DZ und KommSt) betrifft, so wären diese aufgrund der getroffenen Vereinbarung, wonach der Wagen auch privat genützt werden darf, ohnedies angefallen, wenn die Mitteilung rechtzeitig erfolgt wäre.
Fazit:
Die Bestimmung des § 60 Abs 1 ASVG steht nicht der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs des Arbeitgebers entgegen, der in der treuwidrigen Vereitelung des Abzugsrechts durch den Arbeitnehmer wurzelt.
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| Verkaufe BMD Lizenz |
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Geschrieben von: Silvia - 20.08.2020, 11:12 - Forum: Kauf / Verkauf
- Keine Antworten
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Wir sind eine Gesellschaft die 4 BMD Lizenzen hat vom Consult-Paket II.
Eine Lizenz davon kann nun, durch das ausscheiden einer Kollegin von uns, weiter gegeben werden an einen/eine Bilanzbuchhalter/in oder Buchhalter/in.
Falls jemand Interesse hat, bitte ein Mail an
Kanzlei@kuntner.cc
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| Firmenautogarantieerweiterung 5J |
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Geschrieben von: Christine - 20.08.2020, 10:16 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Hallo,
für ein Firmenauto (VST-Abzugsberechtigt, 100% betriebliche Nutzung) wird jetzt im August oder Anfang September das Auto gekauft. Wird natürlich als Anlage verbucht.
Nun hat mich der Unternehmer gefragt wie es ist wenn er für das Auto eine Autogarantieerweiterung 5J dazukaufen möchte. Ist ausdrucklich keine Versicherung sondern eine Garantieerweiterung. Er möchte vermeiden das dazuaktivieren zu müssen, möchte es gleich in den Aufwand buchen wenn es möglich ist.....also ob das geht wenn er es nicht gleich mit dem Auto mitbestellt sondern erst 1-2 Monate später zB.
Wie würdet ihr das buchen? Wozu würdet ihr hier raten? Oder ist es eh egal und man muss es so oder so egal ob gleich oder erst in 1-2 Monaten gekauft dazuaktivieren.
Vielen lieben Dank euch schon im Voraus,
Christine
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| Ermittlung des richtigen Entgelts bei Urlaub, Feiertag und Krankenstand |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.08.2020, 09:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ermittlung des richtigen Entgelts bei Urlaub, Feiertag und Krankenstand
Sachverhalt:
Der Betriebsrat einer Universität wollte die höchstgerichtliche Feststellung darüber erlangen, dass man für Zeiten einer Dienstverhinderung eine Mischung aus Durchschnitt und Lohnausfallsprinzip anwenden sollte. Letzteres unter Berücksichtigung der jüngsten Dienstpläne.
So entschied der OGH:
Der OGH lehnte diesen Beitrag zur weiteren Verkomplizierung der Lohnverrechnung ab, räumte aber praktisch ein, dass es für die Ermittlung des Entgelts für Dienstverhinderungen wie Urlaub, Krankenstand und Feiertag praktisch keine allgemeingültige Regel gibt, sondern „theoretisch“ immer im Einzelfall entschieden werden müsste.
Praxisanmerkung:
Hier wäre es ganz dringend geboten, gesetzlich eine einheitliche Entgeltsfortzahlungsregelung zu finden, die man über sämtliche Branchen legen kann.
Diese Einzelfallbetrachtungen bzw. „Branchen-Lösungen“ (über Kollektivverträge) in einer an und für sich nicht so schwierigen Frage müssen raschest ein Ende haben.
Die Details zu dieser OGH-Entscheidung finden Sie in WPA 14/2020.
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| Lohnsteueraufrollung: Auswirkung auf Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengel |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.08.2020, 18:32 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Lohnsteueraufrollung: Auswirkung auf Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeld, die vor der Aufrollung ausgestellt wurden!
Die nächste Bürokratielawine rollt:
Zur Frage, wie man mit jenen Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeldzwecke umzugehen hat, welche Kalendermonate ab 1. Jänner 2020 im Nettobereich umfassen, wo allerdings noch die "alten" (höheren) Lohnsteuerwerte zu einem geringeren Nettobetrag führten, gibt es jetzt eine ÖGK-weite Abstimmung des Fachbereiches.
Demnach gilt:
Die Neuberechnung des Wochengeldes erfolgt nur auf Antrag, wobei die Übermittlung einer korrigierten Arbeits- und Entgeltsbestätigung des Dienstgebers als Antrag für die Neuberechnung gewertet wird.
Das gilt auch im Fall von freien Dienstnehmerinnen (Anmerkung: obwohl dort Bruttobeträge anzugeben waren; damit wird wohl die Arbeits- und Entgeltsbestätigung NEU dieselben Daten haben wie jene, die ursprünglich übermittelt wurde, abgesehen vom Ausstellungsdatum; dies löst dann die Neuberechnung aus).
Bei der Berechnung des Wochengeldes bei freien Dienstnehmerinnen ist der neue Eingangssteuersatz zu berücksichtigen; die gebührenden Freibeträge sind unverändert.
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| Familienbeihilfe |
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Geschrieben von: BERNI - 19.08.2020, 16:32 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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ein DN (20 J.) reduziert seine Arbeitszeit und erhält Bildungsteilzeitgeld.
Bzgl. Familienbeihilfe (Einkommensgrenze 10.000,00): zählt das das Bildungsteilzeitgeld mit (Hochrechnung bei der AN-Veranlagung?)
danke
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| Insolvenzeröffnung über Arbeitgeber/in während Mutterschutz - aufrechte Beschäftigung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.08.2020, 12:01 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Insolvenzeröffnung über Arbeitgeber/in während Mutterschutz - aufrechte Beschäftigung zum Geburtszeitpunkt des Kindes - Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
OGH 10 ObS 52/20z vom 26. Mai 2020
§ 24 Abs. 1 Z 2 KBGG
So entschied der OGH:
1. § 24 Abs 1 Z 2 KBGG verlangt als Anspruchsvoraussetzung für das "Kinderbetreuungsgeld als Ersatz für das Erwerbseinkommen" unter anderem, dass der beziehende Elternteil in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß § 24 Abs 2 KBGG war.
2. Nach § 24 Abs 2 KBGG (in der Fassung der Novelle BGBl I 2016/53) ist unter Erwerbstätigkeit im Sinne des KBGG „die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen (kranken- und pensions-versicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit“ zu verstehen.
3. Der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind „Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz … oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften“.
4. Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sind den Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit somit dann gleichgestellt, wenn „zuvor“ eine mindestens 182 Kalendertage andauernde Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
5. Im Falle eines Beschäftigungsverbots beginnt der Beobachtungszeitraum des § 24 Abs 2 KBGG 182 Kalendertage vor Beginn des Beschäftigungsverbots (10 ObS 5/14d SSV-NF 28/8).
6. Eine Gleichstellung erfolgt aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis während des Beschäftigungsverbots aufrecht bleibt, denn nur dann kann eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit „vorübergehend unterbrochen“ werden.
7. Beginnt etwa ein individuelles Beschäftigungsverbot der Schwangeren noch zur Zeit eines aufrechten Dienstverhältnisses, endet dieses aber aufgrund einer Vereinbarung bereits vor der Geburt, kann mangels einer bloß vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nicht von einer durchgehenden Erwerbstätigkeit die Rede sein.
8 Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass die Kindesmutter vor Antritt ihres vorzeitigen Mutterschutzes zumindest 182 Kalendertage lang einer pflichtversicherten Erwerbstätigkeit nachging, welche auch noch noch zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter aufrecht war.
9. Dass während des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) über das Vermögen ihres Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, berührte den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses nicht, sondern blieb mit allen Rechten und Pflichten unverändert aufrecht.
10. Die Masseverwalterin stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Zeit nach dem Beschäftigungsverbot bis zum Ende der Kündigungsfrist dienstfrei.
11. Somit war aber das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch aufrecht und bestand noch knapp 7 Monate weiter, wenn auch im Zustand der Dienstfreistellung.
12. Somit bestand der Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu Recht, weil zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter nach wie vor eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bestand.
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| Unzulässige GPS-Ortung eines Firmen-KFZ ohne Arbeitnehmerzustimmung - Schadenersatz |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.08.2020, 11:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH 8 ObA 67/19i vom 27. Februar 2020
§ 1328a ABGB
§ 10 Abs. 1 AVRAG
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG
Sachverhalt:
Nachdem der Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens erfahren hatte, dass der Firmen-PKW, mit dem er sowohl beruflich als privat fuhr, via GPS-Ortung über-wacht wurde, sprach er sich wiederholt massiv dagegen aus und wies auf eine dadurch verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung hin.
Er wurde immer wieder, selbst im Urlaub, von Mitarbeitern im Auftrag des Geschäftsführers angerufen und zur Rechtfertigung aufgefordert, etwa weshalb er an einer bestimmten Stelle eine Pause gemacht habe oder wie viele Kilometer er während des Auslandsurlaubs bereits gefahren sei.
Er fühlte sich durch die ständige Überwachung nicht wertgeschätzt und empfand es als zermürbend, sich immer rechtfertigen zu müssen.
Er reagierte mit psychosomatischen Störungen, die zur ärztlichen Verordnung einer Kur mit psychologischer Betreuung führten.
So entschied der OGH:
1. Bei dem vom Arbeitgeber verwendeten GPS-Kontrollsystem handelt es sich nach Ansicht des OGH zweifellos um eine auf Dauer angelegte systematische Überwachungsmöglichkeit des Aufenthaltsortes des Dienstfahrzeugs und damit des Arbeitnehmers, der dieses Dienstfahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzte.
2. Damit griff der Arbeitgeber in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein, wodurch dessen Menschenwürde „berührt“ wurde.
3. Existiert in einem Betrieb kein Betriebsrat, so setzt die Verwendung von Kontrollmaßnahmen bzw. technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, die Arbeitnehmerzustimmung voraus, die im vorliegenden Fall aber nicht vorlag.
4. Die Kontrollen in der Freizeit waren in jedem Fall nicht zulässig.
5. Da der Arbeitgeber an den Kontrollmaßnahmen, die rechtswidrig waren, trotz mehrfachen Ersuchen des Arbeitnehmers, diese einzustellen, festhielt, wurde ein psychischer Druck erzeugt und lag eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre vor. Dies wiederum rechtfertigte den Zuspruch eines immateriellen Schadenersatzanspruches in Höhe von € 400,00 je Monat, in Summe € 2.400,00.
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