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| Suche Bilanzbuchhalter/in BMD - Teilzeit |
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Geschrieben von: rdh - 21.09.2022, 22:06 - Forum: Diverses
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Wir sind eine moderne Bilanzbuchhalter GmbH und suchen für ca. 50 Monatsstunden einen Bilanzbuchhalter für die selbstständige Erstellung
von Bilanzen von GmbH's - rund 30 Fälle je Jahr.
Tätigkeit im Home-Office möglich.
BMD Kenntnisse und Bilanzierungskenntnisse auf alle Fälle erforderlich.
Bei Interesse senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen mit den üblichen Beilagen an office@rdh-bilanzbuchhaltung.at
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
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| Taggeldabhängigkeit vom Vorhandensein eines inländischen Wohnsitzes verstößt gegen EU-Recht – abgabenrechtliche Auswirkungen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.09.2022, 08:01 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Taggeldabhängigkeit vom Vorhandensein eines inländischen Wohnsitzes verstößt gegen EU-Recht – abgabenrechtliche Auswirkungen
BFG RV/5100647/2020 vom 22. Juli 2022 ==> Amtsrevision erhoben
§ 26 Z 4 EStG 1988
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass ein „Trennungsgeld“ (= kollektivvertraglich geregeltes Tagesgeld im Falle der Notwendigkeit einer auswärtigen Nächtigung im Zuge der auswärtigen Dienstverrichtung) arbeitsrechtlich nur dann zusteht, wenn die tägliche Rückkehr zum INLÄNDISCHEN Wohnsitz unzumutbar ist, so verstößt diese Regelung (in Bezug auf Arbeitnehmer:innen, welche den Wohnsitz im Ausland haben) gegen EU-Recht (Verstoß gegen den Grundsatz der „EU-Freizügigkeit“).
2. Da eine (hier: mittelbare) Diskriminierung vorliegt, haben auch Arbeitnehmer:innen ohne Wohnsitz im Inland, die im Inland eine Beschäftigung ausüben, welche diesem Kollektivvertrag unterliegt und die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr erfüllen, Anspruch auf das Trennungsgeld.
3. Dieses Trennungsgeld fällt daher unter die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 und kann ohne zeitliche Beschränkung abgabenfrei gewährt werden, soweit es die steuerfreien Beträge nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreitet.
4. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts liegt hier die Typustätigkeit der „Baustellentätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers“ vor, da die in wechselnden Forstgebieten eingesetzten Arbeitnehmer Schlägerungsarbeiten im Wald verrichten, wobei es sich hier um eine jeweils nur lokal umschriebene Tätigkeit handelt.
5. Für Krankenstandstage, die zu Hause verbracht wurden, steht das Trennungsgeld gemäß Kollektivvertrag nicht zu und ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts lohnsteuerpflichtig abzurechnen.
6. Da der Kollektivvertrag keinen Rechtsanspruch auf ein kollektivvertragliches pauschales Nächtigungsgeld vorsieht, fällt die (freiwillige) Bezahlung des Nächtigungsgeldes unter den zweiten Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 (nicht zeitlich unbeschränkt steuerfrei, sondern maximal für 6 Monate). Auch hier gilt, dass Nächtigungsgelder, die für Krankenstandstage, die zu Hause verbracht wurden, gewährt wurden, steuerpflichtig sind.
WIKU-Praxisanmerkung:
Durchaus interessant erscheint der Hinweis zu sein, dass das Abhängigmachen eines Anspruches auf Tagesgeld vom Vorhandensein eines inländischen Wohnsitzes gegen EU-Recht verstößt.
Im vorliegenden Fall ging es um § 5 Abs. 5 des Kollektivvertrages für Forstarbeiter:innen, der aber mittlerweile überarbeitet wurde.·
Bei anderen Kollektivverträgen (zB. Arbeiter-KV im Baugewerbe) steht eine derartige „Sanierung“ noch aus.
Die Finanzverwaltung ist mit diesem BFG-Entscheid nicht einverstanden und hat Amtsrevision vor dem VwGH erhoben. Man darf auf das höchstgerichtliche Erkenntnis zu diesen Fragen durchaus gespannt sein.
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| Verlängerung einer Befristung ist keine Neubegründung eines Dienstverhältnisses – Gedanken zu stichtagsbezogenen Differenzierungen in Kollektivverträgen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.09.2022, 20:13 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH 8 ObA 59/22t vom 30. August 2022
§ 238 DO.B
§ 879 ABGB
Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin war von 1.6.2017 bis 28.2.2018 bei ihrer Arbeitgeberin befristet beschäftigt.
Diese Befristung wurde für die Zeit von 1.3.2018 bis 31.5.2020 verlängert (also nahtlos an die erste Befristung) ==> es handelte sich hier ausnahmsweise um eine zulässige Befristungskette.
Mit 1.3.2018 traten im anzuwendenden Kollektivvertrag (einer Dienstordnung eines Sozialversicherungsträgers) Begünstigungen im Gehaltsschema in Kraft, die aber jenen nicht zukamen, die zuletzt vor dem 1.3.2018 eingetreten waren.
Die Arbeitnehmerin sah aufgrund der Befristungsverlängerung einen insoweit unschädlichen Eintritt ab 1.3.2018 und klagte die sich daraus ergebende Entgeltsdifferenz ein.
Zudem sah sie den Gleichheitsgrundsatz verletzt für den Fall, dass man ihr Dienstverhältnis als vor dem 1.3.2018 begründet ansah.
Das Ergebnis:
Die Klage der Arbeitnehmerin ging in allen drei Instanzen verloren.
Der OGH sah es nicht als geboten an, das neue (günstigere) Gehaltsschema zur Anwendung zu bringen und gab ein paar interessante Auslegungsgrundsätze betreffend Kollektivverträge wieder und ging dabei auch ausführlich auf den Gleichheitsgrundsatz und das Stichtagsprinzip ein.
So entschied der OGH:
Die Details zu dieser Entscheidung werden ausführlich in WPA 16/2022 dargestellt.
Informationen zum Premium-Abo der WPA finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
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| Restschuldbefreiungsverfahren DE - AT |
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Geschrieben von: Christoph0105 - 20.09.2022, 16:25 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Hallo,
hätte eine Frage zu einem Restschuldbefreiungsverfahren. MA ist Grenzgängerin, haben von einer Rechtsanwaltskanzlei in DE ein Schreiben erhalten, das sie von einem Amtsgericht in DE zum Insolvenzverwalter bestellt wurden.
Wir sollen jetzt die pfändbaren Beträge an den Masseverwalter überweisen. Muss man das rechtlich machen? (kein Titel in AT) Wenn ich das richtig verstanden habe, was in der Eu-Insolvenzverordung steht, müssten wir es in der PV berücksichtigen.
Vielen Dank
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| Kündigung durch Arbeitgeber freier Dienstvertrag |
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Geschrieben von: Ingrid Ne - 20.09.2022, 15:48 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Lieber Herr Kurzböck,
eine freie Dienstnehmerin soll gekündigt werden. Das Gespräch findet am 28.09. statt.
Im freien Dienstvertrag steht:
Dauer der Kündigungsfrist lt §1159 ff ABGB
Eine Vereinbarung mit 15. und Monatsletzten gibt es nicht.
Die freie Dienstnehmerin ist seit 01.07.2022 beschäftigt.
Kann die freie Dienstnehmerin, dann nur mit 31.12.2022 gekündigt werden?
Die freie Dienstnehmerin bezieht ihr Honorar auf Stundenbasis, muss dann bis Ende des Dienstverhältnisses, wenn sie freigestellt wird, das durchschnittliche Monatsgehalt ausbezahlt werden?
Mit herzlichem Dank im Voraus, Ingrid Neissl
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