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| Gesetzliche Regelungen zur Sanierung der gemeinschaftswidrigen Indexierung von Familienbeihilfe und steuerlichen Werten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.07.2022, 17:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Gesetzliche Regelungen zur Sanierung der gemeinschaftswidrigen Indexierung von Familienbeihilfe und steuerlichen Werten
Nun sind die gesetzlichen Änderungen zur "Sanierung" der gemeinschaftswidrigen Indexierung im Bundesgesetzblatt verlautbart worden.
Aus Lohnverrechnungssicht interessant ist:
In Bezug auf die "Niedrigpreisländer" gilt, dass bis spätestens Ende September 2022 von Arbeitgeberseite für das Jahr 2022 betreffend die steuerlichen Werte (Familienbonus PLUS sowie AVAB/AEAB) eine Aufrollung durchzuführen ist.
Was die "Hochpreisländer" betrifft, so berücksichtigt hier der Arbeitgeber ab August 2022 die "Österreich-Werte". Für die Monate Jänner bis Juli 2022 werden über die Arbeitnehmerveranlagung vermutlich neue indexierte Werte (die noch über eine Verordnung bekanntgegeben werden).
Zur Verlautbarung im Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/135/20220728
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 30-2022 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.07.2022, 16:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 30-2022
A) Futtermittelindustrie - KV-Abschluss per 1.8.2022
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um + 6,00 %, mindestens jedoch um 100 Euro
Berechnung der Lehrlingseinkommen laut Rahmenkollektivvertrag
Erhöhung der Zehrgelder auf 17,77 Euro
Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrem euromäßigen Ausmaß aufrecht
Vereinbarung über Freizeitoption
Neuer kollektivvertraglicher Mindestlohn beträgt 1.741,09 Euro
B) Gewerbliche Mischfuttererzeugung - KV-Abschluss per 1.8.2022
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um durchschnittlich 5,89 %
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um durchschnittlich 20,03 %
Neuer Mindestlohn: € 1.700,00
C) Mühlengewerbe - KV-Abschluss per 1.8.2022
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 5,50 %
Rundung auf volle Euro-Beträge
Erhöhung der Lehrlingseinkommen, Dienstalterszulagen sowie alle anderen Zulagen um 5,50 %
Neuer Mindestlohn: € 1.731,00
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| Risikofreistellung ab 1.8.2022 - neue Atteste notwendig oder reichen die alten Atteste aus? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.07.2022, 13:58 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Risikofreistellung ab 1.8.2022 - neue Atteste notwendig oder reichen die alten Atteste aus?
Die für die Praxis so wichtige Frage, ob man "neue" Atteste benötigt oder ob jene, die seit 3.12.2021 ausgestellt wurden, ausreichen würden, kann man im Augenblick leider nicht zu 100 % beantworten.
Allerdings ist es so, dass die "alten Atteste" (§ 735 Abs. 3d ASVG) reichen müssten, solange nicht noch zusätzlich eine Verordnung dazu etwas anderes besagt. Ob dies noch kurzfristig bis 1.8.2022 geschieht, kann man nicht mit Bestimmtheit sagen.
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| Auswirkungen der Verordnung zu Verkehrsbeschränkungen im Arbeitsverhältnis – Frage-Antworten-Katalog des BMA |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.07.2022, 13:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Auswirkungen der Verordnung zu Verkehrsbeschränkungen im Arbeitsverhältnis – Frage-Antworten-Katalog des BMA
Frage 1:
Muss eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Infektion, die ihn zum Tragen der Maske verpflichtet, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber melden?
Antwort zu Frage 1:
Ja, aufgrund der die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer treffenden Treuepflicht.
Dadurch wird die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in die Lage versetzt, im Betrieb mit entsprechenden Schutzmaßnahmen für die anderen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nicht infiziert sind, zu reagieren.
Frage 2:
Kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung verzichten und die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zum Wegbleiben auffordern?
Antwort zu Frage 2:
Ja, aber die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzahlen, ohne dass der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein Ersatz des fortgezahlten Entgelts nach § 32 Epidemiegesetz (EpiG) gebührt.
Frage 3:
Was gilt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Infizierter in der Arbeit keine Maske tragen kann (etwa Schwangere) oder ihre oder seine Arbeitsleistung wegen der Maske nicht erbringen kann (Musiker)?
Antwort zu Frage 3:
Ist ein Betreten des Arbeitsortes nicht möglich oder kann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, gelangt § 32 Abs. 1a EpiG zur Anwendung, es besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Frage 4:
Was gilt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Meldepflicht verletzt oder die Maske trotz Verpflichtung nicht trägt?
Antwort zu Frage 4:
Es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, die bis zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen können.
Bei einer Entlassung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers hängt es von den jeweiligen Umständen ab, ob vorher eine Abmahnung notwendig ist, oder gleich eine Entlassung vorgenommen werden kann.
Frage 5:
Muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Tragen der Maske kontrollieren?
Antwort zu Frage 5:
Ja, zumindest stichprobenartig, um zu gewährleisten, dass andere Personen nicht gefährdet werden.
Frage 6:
Wie kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer AN ihre oder seine Pause verbringen? Wie kann sie oder er trinken und essen?
Antwort zu Frage 6:
Es sind organisatorische Vorkehrungen notwendig, die in Folgendem bestehen können:
Einzelarbeitsraum
„Schichtbetrieb“ im Sozialraum mit Lüftung
Verbot der Nutzung der Kantine
Vereinbarung von Homeoffice
Frage 7:
Was muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber weiters tun?
Antwort zu Frage 7:
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern (und Schutzpflichten gegenüber Dritten).
Das bedeutet, sie oder er muss organisatorische Maßnahmen treffen, um einerseits das konsequente Tragen der Maske zu gewährleisten und andererseits die Ansteckungsmöglichkeiten weitestgehend zu reduzieren. (Beispielhafte organisatorische Maßnahmen siehe oben).
Frage 8:
Kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Maskenpflicht für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anordnen?
Antwort zu Frage 8:
Dies hängt von der konkreten Arbeitssituation ab (Großraumbüro, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer arbeiten „Hand in Hand“).
Frage 9:
Was muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tun, wenn unter den Beschäftigten (Dritten) besonders schutzwürdige Personen sind?
Antwort zu Frage 9:
Dies muss im Präventionskonzept berücksichtigt werden, eventuell können eine räumliche Trennung oder andere organisatorische Maßnahmen vorgenommen werden.
Frage 10:
Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nichts tut und eine weitere Arbeitnehmerin oder ein weiterer Arbeitnehmer angesteckt werden, was gilt dann?
Antwort zu Frage 10:
Die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber treffen mögliche Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Infektion grundsätzlich nur dann, wenn sie oder er vorsätzlich die Ergreifung von Schutzmaßnahmen unterlässt (Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG).
Handelt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig, so haben die Träger der Sozialversicherung Anspruch auf Regress gegen diese im Hinblick auf die dem geschädigten Versicherten erbrachten Leistungen.
Das Originalprotokoll dazu finden Sie hier:
https://www.bmdw.gv.at/dam/bmdwgvat/Foto...nal_CD.pdf
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| WKO-Informationen zur neuen Verkehrsbeschränkung bzw. zum "Quarantäne-Aus" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.07.2022, 12:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WKO-Informationen zur neuen Verkehrsbeschränkung bzw. zum "Quarantäne-Aus"
Die Regelungen sehen nun eine sog. Verkehrsbeschränkung für Personen vor, für die ein positives Testergebnis aus SARS-CoV-2 vorliegt. Als Verkehrsbeschränkung gilt das dauerhafte Tragen einer FFP-2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen.
Die Verkehrsbeschränkung ersetzt die Quarantänepflicht.
Die Verkehrsbeschränkung endet
nach 10 Tagen
Freitesten nach 5 Tagen ist möglich
Antigentest muss mit PCR bestätigt werden, sonst endet Verkehrsbeschränkung
Arbeiten mit positivem Test ist künftig möglich, wenn eine Maske getragen wird:
In Innenräumen muss durchgehend eine Maske getragen werden, wenn ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
Im Freien ist ebenfalls eine Maske zu tragen, wenn zu anderen Personen keinen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann.
Die Maskenpflicht entfällt, wenn im Freien einen Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
In öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Maske zu tragen.
Ausnahmen bestehen für Personen, die die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder wenn das durchgehende Tragen einer Maske die Erbringung der Arbeitsleistung verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (zB eigenes Büro, Vereinbarung von Home-Office). In diesen Fällen ist ein Kostenersatz nach § 32 Abs 1a Epidemiegesetz vorgesehen.
Der Anwendungsbereich der COVID-19-VbV ist unabhängig davon erfüllt, ob ein Dienstnehmer Symptome aufweist oder nicht. Ob ein positiv getesteter Dienstnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht, entscheidet ein Arzt mittels Krankschreibung.
Für vulnerable Bereiche (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, etc.) sind Betretungsverbote vorgesehen. Mitarbeiter und Betreiber sind ausgenommen.
Die Änderungen sowie die COVID-19-VbV treten am 1.8.2022 in Kraft. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wird bis 23. Oktober 2022 verlängert.
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