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| Freiwilliges Duschen nach Ende des Arbeitstages am Arbeitsort stellt grundsätzlich keine Arbeitszeit dar |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.06.2022, 08:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH 8 ObA 14/22z vom 30. März 2022
§ 2 AZG
So entschied der OGH:
1. Wurde einer Arbeitnehmerin, die im Gesundheitswesen tätig war, vom Dienstgeber die Anordnung erteilt, die Berufskleidung vor Ort (im Betrieb) anzulegen und war ihr die Mitnahme der Berufskleidung nach Hause daher untersagt, so stellen die Umkleidezeiten sowie damit verbundene Wegzeiten Arbeitszeit dar und sind daher auch zu entlohnen.
2. Nahm die Arbeitnehmerin am Ende des Arbeitstages am Arbeitsplatz auch noch eine Dusche, obwohl dies vom Arbeitgeber nicht angeordnet und auch aus hygienischen Gründen nicht geboten war, so konnte diese zusätzliche Zeit mangels Fremdbestimmtheit hingegen nicht als Arbeitszeit gewertet werden.
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| Verkaufe BMD NTCS Lizenz |
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Geschrieben von: andreas_s - 07.06.2022, 06:49 - Forum: Kauf / Verkauf
- Keine Antworten
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VERKAUFT
Verkaufe meine BMD NTCS Lizenz für die Cloud Version.
Umfang:
- Fibu-Basis
- Bilanz Basis
- Steuerberechnung
- Wartung Steuerformulare
- ANBU
- Berichtswesen
- Zahlungsverkehr
Wer die Neuanschaffung überlegt, ist mit dieser übertragenen Lizenz günstiger dran!
Details gerne per E-Mail!
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| Honorar für die Bilanzierung |
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Geschrieben von: Marschalek - 05.06.2022, 22:47 - Forum: Diverses
- Antworten (2)
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Hallo Liebe KollegInnen.
Ich wollte nachfragen, was ihr für die Stunde in der Bilanzierung verlangt?
Was verlangt ihr für die Buchhaltung pro h?
Mir wurde 50 € die Bilanzierstunde von einem Steuerberater angeboten.
(Keine Software benötigt, da über Tunnel)
LG
Andrea
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| Kündigungsregeln im Gastgewerbe: auch der ÖGB-Feststellungsantrag, wonach die neuen Regelungen gelten, wurde beim OGH abgewiesen! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.06.2022, 16:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kündigungsregeln im Gastgewerbe: auch der ÖGB-Feststellungsantrag, wonach die neuen Regelungen gelten, wurde beim OGH abgewiesen!
OGH 27.04.2022, 9 ObA 137/21v
Das Heranziehen des Jahresdurchschnitts für den Nachweis, dass in den genannten Betrieben „regelmäßig für einen gewissen Zeitraum“ „erheblich verstärkt“, gearbeitet wird, ist nicht geeignet, weil im Jahresdurchschnitt auch die Zahlen der arbeitsintensivsten Zeiten miteinbezogen wären, die den gewöhnlichen Zeiten aber gerade gegenübergestellt werden.
Der Feststellungsantrag des ÖGB, wonach seit 1.10.2021 zwingend die gesetzlichen Kündigungsregelungen auch nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Gastgewerbe anzuwenden wäre, wurde vom Obersten Gerichtshof im Wesentlichen mit Hinweis auf sein Feststellungsergebnis aus 9 ObA 116/21f (= WPA 9/2021, Artikel Nr. 193/2022) abgewiesen.
Aus den übermittelten Daten kann derzeit weder das eine (Beibehalten der alten Regelungen) noch das andere (Gültigkeit der neuen Regelungen) abgeleitet werden.
Praxisanmerkung:
Somit wurde nun einmal ein Feststellungsantrag der Arbeitgeberseite und einmal einer der Arbeitnehmerseite vom OGH abgewiesen.
Damit läuft nun tatsächlich alles auf ein "Finale" hinaus, im Zuge dessen durch einen weiteren Feststellungsantrag, den die Arbeitgeberseite plant, die Rechtssicherheit (wieder) hergestellt werden soll.
Die derzeit laufende Klagsandrohungswut der Arbeitnehmervertretungen hat hierdurch möglicherweise einen Dämpfer erlitten, weil die ja argumentieren, dass es seit dem abgewiesenen Feststellungsantrag der Arbeitgebervertretung klar wäre, dass die neuen Regelungen mit den langen Fristen gelten würden, was nun vom OGH ebenfalls verneint wurde.
Damit sind die Ohrfeigen gerecht verteilt worden und bleibt somit alles derzeit offen. Ich bin auch gespannt, wie dieses Mal die APA-OTS-Meldungen aussehen werden (falls es überhaupt noch welche gibt).
Was man in der Praxis nun machen sollte, dazu finden Sie ich in der WPA 11/2021 einen umfangreichen Artikel.
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| COVID-19 Verlustberücksichtigungsverordnung - Vorgehensweise |
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Geschrieben von: Muck Manuela - 02.06.2022, 08:42 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Wie wird der Verlust bei untenstehendem Sachverhalt berücksichtigt.
steuerrechtlicher Gewinn 2019 € 70.000
steuerrechtlicher Verlust 2020 € 5.000
Verlustvorträge € 200.000
der Gewinn wurde in 2019 "normal" versteuert (25% wurden versteuert, 75% vom VV abgezogen)
Verlustvortrag € 200.000
Verbrauch 2019 € 52.500
verbl.Verlustvortrag € 147.500
Beim KÖSt-Bescheid 2020 wurde der Verlust 2020 wieder neutralisiert bzw. hinzugerechnet, da unser Stb den Verlust in 2019 verwertet hat.
wie wirkt sich jetzt der rückwirkende Verlustrücktrag aufgrund der COVID-19 Verlustberücksichtigungs-VO aus?
steuerrechtliche Gewinn 2019 € 70.000
Verlustrücktrag 2020 - € 5.000
€ 65.000 von diesen sind dann 25% zu versteuern
Muss bzw. darf ich den Verlust über € 5.000 auch noch zum Verlustvortrag dazuaddieren?
Verlustvortrag € 200.000
+Verlust 2020 € 5.000
€ 205.000 und dann rechne ich 75% von 65.000 weg?
dann würde noch ein Verlustvortrag von € 156.250 verbleiben.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Manuela
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| Durchführungsberichte für die Phase 5 der Kurzarbeit im Falle mehrerer Begehrensstellungen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.06.2022, 08:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus gegebenem Anlass erkundigte ich mich im zuständigen Ministerium, wie denn die Durchführungsberichte zu erstellen wären, wenn während der Phase 5 immer wieder Verlängerungs- und Erstbegehrensanträge gestellt wurden.
Die nachstehende Antwort, die mir aus dem zuständigen Ministerium gegeben wurde, wollte ich gerne teilen:
Sowohl die Bundesrichtlinie (Punkt 7.1.5.1) als auch die AMS-Website fordern übereinstimmend mit der Fördervereinbarung einen Durchführungsbericht für jedes einzelne Projekt ein. Das bedeutet, dass sich der Durchführungsbericht nicht an der Laufzeit der Phase 5 orientiert, sondern am jeweils beantragten und bewilligten Kurzarbeitszeitraum.
Eine vorzeitige Beendigung ändert nichts an der Verpflichtung, einen Durchführungsbericht zu legen.
Verlängerungsbegehren führen zu einer neuen Projektnummer, insofern ist der Durchführungsbericht für jede Projektnummer getrennt vorzulegen.
Wenn im Rahmen eines Kurzarbeitsprojektes mit längerer Laufzeit zwischenzeitlich für einen Monat keine Abrechnung vorgelegt wird (also keine Ausfallstunden geltend gemacht werden), ist der Durchführungsbericht für das gesamte Projekt nach Ende des Kurzarbeitszeitraums zu legen, da es sich in dem Fall um ein einzelnes Projekt handelt.
Wenn hingegen ein neuer Erstantrag gestellt wird, handelt es sich mithin um zwei voneinander unabhängige Projekte, für die jeweils ein Durchführungsbericht zu legen ist.
Eine „Toleranzgrenze“ zwischen zwei Kurzarbeitsprojekten besteht nicht.
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