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  Unberechtigter vorzeitiger Austritt - Entfall der Urlaubsersatzleistung - lt. OGH darf ein über das EU-Recht hinausgehender Urlaubsanspruch sehr wohl verfallen!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.04.2022, 06:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Unberechtigter vorzeitiger Austritt - Entfall der Urlaubsersatzleistung - lt. OGH darf ein über das EU-Recht hinausgehender Urlaubsanspruch sehr wohl verfallen!

Der Oberste Gerichtshof entschied vor kurzem, dass sich das EuGH-Urteil aus November 2021, welches besagt, dass infolge unberechtigten vorzeitigen Austrittes der "Resturlaub" aus dem laufenden Urlaubsjahr nicht verfallen darf, nur auf jenen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen bezieht, der aufgrund des EU-Rechts zusteht.

Betreffend den Urlaubsanspruch, der sich aufgrund des nationalen Rechts ergibt und der die 4 Wochen übersteigt (in Österreich: 5 oder 6 Wochen Jahresurlaub und somit bis 1 bzw. 2 Wochen "Differenz") darf der Urlaub sehr wohl (seiner Ansicht nach) verfallen.

Eine genaue Analyse dieser Entscheidung folgt in WPA 7/2022.

https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/ent...-austritt/

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  Dreiecksgeschäft
Geschrieben von: Hendrich Günter - 07.04.2022, 23:28 - Forum: Steuern - Antworten (3)

Eine Frage der Kollegin Alexandra aus NÖ:

Unternehmer in Österreich mit ATU Nummer, bestellt in Deutschland bei einem Unternehmen, dieses hat ebenfalls eine UID Nummer.
Ware (Uhren, Schmuck, Taschen). Die Rechnung kommt vom Deutschen Unternehmer mit beiden UID Nummern und keinem MWST Ausweis. Als Zusatz steht im Text ganz unten klein gedruckt. "Diese Lieferung ist Teil eines Dreiecksgeschäftes gem. Art. 28c E (3) der 6. EU Richtline und die Steuerschuldnerschaft verlagert sich auf den Empfänger.
Wie ist der Sachverhalt zu behandeln, die Lieferung kommt von dem Unternehmen, bei dem telefonisch bestellt wurde.

Danke für eure Unterstützung
Günter Hendrich, NÖBBC

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  Personalverrechner*in für Stadl-Paura (OÖ) gesucht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.04.2022, 17:13 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Personalverrechner*in für Stadl-Paura (OÖ) gesucht

https://linde.csod.com/ux/ats/careersite...57?c=linde

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  An- und Abmeldung innerhalb eines Monats
Geschrieben von: Prielinger - 06.04.2022, 12:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Eine etwas eigenartige Frage.

Ein Theaterverein - der von Gemendebezirken finanziell gefördert wird - meldet seine Schauspieler für die Spielsaison an und nach der letzten Vorstellung wieder ab. So weit so einfach.

Nun gibt es einen Fördergeber, der die Gehälter der Schauspieler für eine Vorstellung übernehmen würde, aber für die Abrechnung aus der Lohnverrechnung unbedingt nur diese eine Vorstellung auf den Gehaltszetteln und Lohnkonten sehen will.
Das Problem dabei ist, dass es in diesem Monat auch andere Vorstellungen gibt.

Eine Idee war nun, dass die Schaupieler am z.B. 8. September abgemeldet werden und am 10. September für diese eine Vorstellung wieder an- und dann wieder abgemeldet werden. (Gleiche Schauspieler, gleicher Dienstgeber, gleiches Monat....)
Ginge das oder stellt uns da die ÖGK den Baum auf?

Danke vielmals fürs Mitdenken!!

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  Steuerfreie Gewinnbeteiligung
Geschrieben von: Silvia - 06.04.2022, 09:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Lieber Herr Kurzböck,

eine Klientin von mir bezahlt bereits seit Jahren Prämien an Mitarbeiter aus die als Grundlage den erwirtschafteten (Vorjahres)Gewinn habe.

Darf diese Klientin im Jahr 2022 die Prämie steuerfrei belassen oder ist das nicht möglich weil in den Vorjahren bereits solch eine Prämie ausbezahlt wurde?
Fällt das unter "anstelle des Arbeitslohns"?

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  WIKUS wöchentliches Lohnupdate 13-2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.04.2022, 14:34 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.youtube.com/watch?v=VG7uuJOzvN0


Ihr nächstes WIKU-Live-Webinar:

Freitag, 8.4.2022 von 9 bis 11 Uhr: Ausgewählte Fragen zu Dienstverhinderungen aus Sicht der Personalverrechnung

Preis: € 120,00 je Teilnehmer*in

Über Ihre Anmeldung freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at


Aus der WIKU-Aktualisierungswerkstatt:

Schulungsunterlage "Lohnpfändung Intensivtraining" (Stand: 1.3.2022) - berücksichtigt wurden die Änderungen durch die EO-Novelle des Jahres 2021 sowie die für das Jahr 2022 gültigen Werte. Letztere wurden auch in den 31 ausführlich kommentierten Beispielen berücksichtigt.

Printunterlage: Preis: € 48,40 (inklusive Umsatzsteuer)

Digitalpaket (Unterlage als pdf sowie Zugang zu den ausführlichen Schulungsvideos zu diesem Thema): € 198,00 (inklusive 20 % USt).

Über Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

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  Anpassung Pendlerpauschale/-euro
Geschrieben von: Fragenur - 05.04.2022, 11:01 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (4)

Hallo allerseits!


Kann man eigentlich schon sagen, dass das FIX ist oder ist das noch nicht so ganz ernst zu nehmen?

Also geht jetzt wegen der softwareseitigen Umsetzung...

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/j...18_mrv.pdf

Danke und viele Grüße

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  Rückforderung AMS Abrechnungsphase III
Geschrieben von: ah! - 05.04.2022, 08:25 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Hallo, hat jemand Erfahrung zur Phase III, da jetzt schon mehrfach vom AMS Rückforderungen bezügl. Stunden die vorher auf Basis der gearbeiteten Stunden, und nachträglich die Berechnung dann auf 4,33 Umgestellt wurde?

Hat jemand schon einen Einspruch gemacht? oder wurde die Rückforderung aufgrund "falscher Berechnung" einfach zurückgezahlt, ohne Einspruch zurückgezahlt?

Danke,

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  Vorsicht Falle: Zielerreichungsprämien sind keine "steuerfreien Gewinnbeteiligungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.04.2022, 14:55 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Vorsicht Falle: Zielerreichungsprämien sind keine "steuerfreien Gewinnbeteiligungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988

Das FAQ des BMF zur steuerfreien Gewinnbeteiligung weist ein - praktisch gesehen - unangenehmes Detail auf.

10. Ist das Gruppenmerkmal auch hinsichtlich der Höhe der Gewinnbeteiligung maßgebend?

Die Inanspruchnahme der Befreiung erfolgt auf Basis einer freiwilligen Einigung zwischen Arbeitnehmern sowie deren Arbeitgeber. Innerhalb aller Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern kann die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (zB im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges). Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer individuellen Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe allerdings nicht geeignet, sondern handelt es sich um individuelle Leistungsbelohnungen, die gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 oder bei monatlicher Auszahlung als laufender Bezug zu versteuern sind.

Eine unterschiedliche Staffelung der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern muss daher anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn einzelne Mitarbeiter der Gruppe ohne sachliche Begründung abweichende, vorteilhaftere Prämienzusagen erhalten haben.

Daraus ergibt sich aus meiner Sicht derzeit Folgendes:

1. Es ist aus meiner Sicht erforderlich, schon in der Vereinbarung zwischen der reinen steuerfreien Gewinnbeteiligung und einer möglichen "Leistungsprämie" zu unterscheiden (also am Ende zwei Vereinbarungen zu treffen oder im Rahmen EINER Vereinbarung diese beiden Komponenten separat zu regeln). Diese Unterscheidung muss wohl dahingehend erfolgen, dass die Ermittlung dieser beiden (getrennten) Komponenten nachvollziehbar ist. Zumindest am steuerfreien Teil hat die Finanzverwaltung - aus heutiger Sicht - ein reges Interesse, wenn dieser in unterschiedlicher Höhe bei den einzelnen Arbeitnehmer*innen zur Auszahlung gelangt. Eine "Mischzahlung", in welcher beide Faktoren zum Zuge kommen und so einen einheitlichen Gesamtbetrag ergeben, sollte man - möchte man die Steuerfreiheit der Gewinnbeteiligung - wahren, vermeiden. 

2. Gab es bereits in der Vergangenheit derartige Zielvorgabe-Prämien, welche die Finanzverwaltung als "Leistungsprämien" ansieht, die nicht steuerbegünstigt als Gewinnbeteiligung abgerechnet werden können, dann ist jetzt eine "Umwandlung" bzw. "Umwidmung" in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Anteil sehr heikel, da dies dann unter den Begriff einer verpönten "Bezugsumwandlung" gereiht werden könnte. Der "reine Gewinnbeteiligungsanteil" der Zahlungen der letzten Jahre wird sich wohl auch in den wenigsten Fällen einwandfrei ermitteln lassen. Falls doch, so sollte man im Zuge einer schriftlichen Anfrage gemäß § 90 EStG 1988 bei seinem Finanzamt ein derartiges rückwirkendes "Trennen" (nur für Vergleichszwecke mit der heurigen Zahlung) sich absegnen lassen. Meiner Ansicht nach müsste dies möglich sein.

3. Scheitert man aber am Punkt 2, so ist dann auch Punkt 1 "problematisch" und wird dieser dann wohl nur in Bezug auf jene Arbeitnehmer*innen greifen können, die ab einem bestimmten Stichtag das Dienstverhältnis beginnen (Gruppe der ab XX/YY neu eingetretenen Arbeitnehmer*innen) bzw. wenn mit Arbeitnehmer*innen, die bis dato noch überhaupt keine erfolgsorientierte Jahresprämie (Jahresbonus etc.) erhalten hatten, dann auch völlig neue derartige Vereinbarungen getroffen werden (wobei man hier wieder das "Gruppenmerkmal" prüfen muss).

4. Nur dann, wenn in der Vergangenheit reine Ergebnisbeteiligungen gewährt wurden, hat man zumindest das Problem mit der "Bezugsumwandlung" nicht. Zu prüfen wären dann freilich noch die Frage, ob zum Zeitpunkt der Gewährung das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich noch aufrecht ist, ob die Summe der steuerfreien Gewinnbeteiligungen das EBIT des Vorjahres nicht überschritten wurde, ob alle Arbeitnehmer*innen in den Genuss einer Gewinnbeteiligung kommen und falls nicht, ob die Gruppenmerkmale, nach denen differenziert wird, "passen" (also objektiver Natur sind).

5. Das individuelle Ausmaß der Arbeitszeit wird übrigens als derartiges sachliches Merkmal zur Unterscheidung in der Höhe der Gewinnbeteiligung übrigens anerkannt (Frage 13 des Protokolls).

Eine detaillierte Analyse der Einträge im BMF-FAQ erfolgt in der Ausgabe Nr. 7-2022

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  Vorsteuerabzug
Geschrieben von: wito75 - 04.04.2022, 14:03 - Forum: Steuern - Antworten (2)

Liebes Forum,

wenn jemand ausschließlich oder zumindest überwiegend ZM-pflichtige EU-Leistungen (z.B. Handelsvermittler) hat, welche ja nicht in der UVA einzutragen sind, ist es dann trotzdem möglich, sich im Zuge einer Optierung zur Umsatzsteuerpflicht die Vorsteuern zu holen?

Vielen Dank!!!

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