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| WIKU-Live-Webinar "Dienstverhinderungen aus Sicht der Personalverrechnung" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.03.2022, 19:41 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-Live-Webinar "Dienstverhinderungen aus Sicht der Personalverrechnung"
Am 8.4.2022 findet von 9 bis 11 Uhr das nächste WIKU-Live-Webinar statt.
In dieser Veranstaltung besprechen wir ausgewählte Problemstellungen in Verbindung mit den verschiedensten Arten von Dienstverhinderungen.
Sie erhalten dabei die sehr umfangreiche Schulungsunterlage aus meiner WIKU-PV-Akademie dazu als pdf zur Verfügung gestellt.
Das Webinar kostet € 120,00 (inklusive USt) je Teilnehmer*in. Die Veranstaltung wird aufgezeichnet. Den Webinarlink, der für ca. 2 Jahre Gültigkeit haben wird, übermitteln wir im Nachgang zu dieser Veranstaltung genauso wie die Teilnahmebestätigungen.
Letztere können wir - ebenfalls als pdf - an Sie übermitteln, wenn Sie sich mit vollem Vor- und Zunamen beim Webinar über Zoom einloggen.
Über Anmeldungen dazu freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
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| Die Konsultationsvereinbarung mit Deutschland (DBA Österreich - Deutschland) läuft mit 30. Juni 2022 aus |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.03.2022, 14:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Mit Erlass vom 30.03.2022 wurde vom BMF bekanntgegeben, dass die Konsultationsvereinbarung mit Deutschland in Zusammenhang mit der Covid-19-Pademie mit 30. Juni 2022 auslaufen wird (man könnte auch sagen: über den 31.3.2022 bis zum 30.6.2022 verlängert wird).
Über den 30.6.2022 hinaus wird es - aus heutiger Sicht - keine weitere Verlängerung mehr geben.
Betreffend die (un)schädlichen Nichtrückkehrtage in Verbindung mit der Grenzgängerregelung im DBA-Deutschland wurde klargestellt, dass ausschließlich pandemiebedingte Nichtrückkehrtage zwischen 1.1.2022 und 30.6.2022 zu keiner Anrechnung auf das unschädliche Kontingent (45 Arbeitstage pro Kalenderjahr) führen.
Jedenfalls steht aber - falls man in der Zeit von 1.1.2022 bis 30.6.2022 ausschließlich pandemiebedingte Nichtrückkehrtage verzeichnete, die man im Homeoffice verbrachte - für die Zeit danach (also für die Zeit von 1.7. bis 31.12.2022) noch das volle Nichtrückkehrtagekontingent zur Verfügung (also die kompletten 45 Tage).
Wies man während der ersten Jahreshälfte 2022 aber auch Nichtrückkehrtage auf, die nicht pandemiebedingt waren, so steht für die zweite Jahreshälfte 2022 nur noch die Differenz zwischen dem gesamten Kontingent (45 Tage) und dem anderweitig verbrauchten Tagekontingent (zB 15 nicht pandemiebedingte Nichtrückkehrtage) zu (das ergibt dann noch 30 restliche mögliche Nichtrückkehrtage für die Zeit von 1.7.2022 bis 31.12.2022).
Zum kompletten Erlasstext geht es hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...cab64ef8e8
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| KURZARBEIT - Antrag auf Kurzarbeitsverlängerung muss fristgerecht im Voraus erfolgen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.03.2022, 22:01 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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KURZARBEIT - Antrag auf Kurzarbeitsverlängerung muss fristgerecht im Voraus erfolgen
Quelle: Corona-UnternehmerInnen-Info, Update 30. März 2022
Mit 31. März 2022 laufen viele Kurzarbeitsprojekte aus.
Unternehmer die auch im 2. Quartal eine Kurzarbeit benötigen, müssen die Verlängerung unbedingt fristgerecht bis 31. März 2022 beim AMS einbringen!
Für Unternehmen, die seit Beginn der Corona-Pandemie im März/April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter Kurzarbeit benötigen, besteht die Möglichkeit, dass über die reguläre gesetzliche Gesamthöchstdauer (24 Monate) hinaus bis längstens 31. Mai 2022 die Kurzarbeit in Anspruch genommen wird.
Dies sieht eine Gesetzesänderung vor, die vom Nationalrat bereits beschlossen worden ist und rückwirkend gelten soll. (neuer § 37b Abs. 10 AMSG laut NR-Beschluss vom 24. März 2022)
Diese Bestimmung ist derzeit jedoch noch nicht rechtskräftig und wird voraussichtlich erst in den nächsten Wochen rechtswirksam im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird.
Derartige Verlängerungsbegehren sollten trotzdem unbedingt fristgerecht bis 31. März 2022 eingebracht werden!
Wichtig: Sämtliche Erstbegehren, Verlängerungsbegehren und Begehren auf Kurzarbeit müssen VOR Beginn des neuen Projekts eingebracht werden, d.h. es ist keine rückwirkende Antragstellung möglich. Unternehmen, die eine mit 31. März 2022 auslaufende Kurzarbeit lückenlos fortsetzen möchten, müssen daher den Antrag bis spätestens 31. März 2022 stellen!
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| Vorsteuerabzug bei Teilrechnung zu erbrachter Teilleistung |
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Geschrieben von: Tina S - 30.03.2022, 21:10 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (5)
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Zu welchem Zeitpunkt ist der Vorsteuerabzug bei erhaltener Teilrechnung in Bezug auf den Neubau einer Firma richtig? Ich habe bis jetzt sowohl die Auskunft erhalten, dass der Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Rechnung (29.03.2022) richtig ist (da der Aushub für den Neubau der Firma erbracht ist und dieser und die bisherigen Leistungen mit einer Teilrechnung abgerechnet wurden) als auch die Auskunft, dass der Vorsteuerabzug erst mit der Zahlung zu dieser Teilrechnung korrekt ist, erhalten. Daher benötige ich diesbezüglich die rechtlichen Grundlage(n) und Information zur korrekten zeitlichen Geltendmachung der ausgewiesenen Vorsteuer.
Danke und lG, Tina
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