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| Entfall einer Funktionszulage mit Antritt der Altersteilzeit – VwGH zur korrekten Ermittlung des Lohnausgleichs mit sehr überraschenden Aussagen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.01.2022, 18:44 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Entfall einer Funktionszulage mit Antritt der Altersteilzeit – VwGH zur korrekten Ermittlung des Lohnausgleichs mit sehr überraschenden Aussagen
Sachverhalt:
Mit Wirkung ab 1.12.2018 trat eine Altersteilzeitvereinbarung mit einer Arbeitnehmerin in Kraft.
Gleichzeitig wurde mit ihr für die Dauer der Altersteilzeit eine „Funktionsänderung“ vereinbart, wonach sie nicht mehr als stellvertretende Bereichsleiterin tätig war.
Fraglich war nun, wie die Höhe des Lohnausgleichs und damit die Förderung „Altersteilzeitgeld“ korrekt zu ermitteln war.
Zur „Auswahl“ standen:
1. 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen laufenden Bezug aus den letzten 12 Monaten (inklusive Funktionszulage) vor der Altersteilzeit (=Oberwert) und dem um die Funktionszulage reduzierten anteiligen Teilzeitentgelt (= Unterwert) = Version des Arbeitgebers oder
2. 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen laufenden Bezug aus den letzten 12 Monaten unter Ausschluss der Funktionszulage vor der Altersteilzeit (= Oberwert) und dem um die Funktionszulage reduzierten anteiligen Teilzeitentgelt (= Unterwert) = Version AMS oder
3. 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen laufenden Bezug aus den letzten 12 Monaten (inklusive Funktionszulage) vor der Altersteilzeit (=Oberwert) und dem Teilzeitentgelt inklusive Funktionszulage, allerdings entsprechend auf die neu vereinbarte reduzierte Normalarbeitszeit aliquotiert (= Unterwert).
Das VwGH-Erkenntnis war wohl für alle eine Überraschung und wird in der Ausgabe Nr. 2/2022 der WIKU-Personal aktuell ausführlich dargestellt und für die Praxis analysiert werden.
Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
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| Erlöse aus V+V - AFA v. d. fiktiven Anschaffungskosten |
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Geschrieben von: Manfred - 08.01.2022, 13:16 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Ich werde demnächst einen neuen Klienten übernehmen, der neben seiner Pension auch schon mehrere Jahre eine Eigentumswohnung vermietet.
Der bisherige Buchhalter ist verstorben.
Leider dürfte dieser übersehen haben, dass man auch die AFA aus den fiktiven Anschaffungskosten geltend machen kann.
Gibt es eine Möglichkeit nun - ab dem Jahr 2021 - diese fiktiven Anschaffungskosten geltend zu machen?
Angenommen die erstmalige Vermietung war im Jahr 2010.
Bräuchte man dann ein Gutachten mit Gebäudewert vom Jahr 2010?
Vielen Dank für Ihren Rat
M. Haslinger
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| Vermietung und Verpachtung - Umstellen auf Liebhaberei |
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Geschrieben von: Manfred - 08.01.2022, 12:50 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Bei folgendem Sachverhalt bin ich mir nicht sicher was ich meinem Freund raten soll:
Ein Freund hat im Herbst 2020 eine Eigentumswohnung geerbt und 2021 über ca. EUR 45.000,- komplett renoviert.
Er hat sich von der Wirtschaftsuniversität (Gewinn-Aktion) die Wohnung im Zustand vor der Renovierung
schätzen lassen und für 2020 die Steuererklärungen mit einem Verlust abgegeben.
Obwohl er eine Maklerin beauftragt hat, hat er keinen passenden Mieter gefunden.
Nun braucht sein Sohn eine Wohnung und er möchte ihm diese gegen Ersatz der Betriebskosten überlassen = Liebhaberei
Frage 1:
Soll man das nur dem Finanzamt per Brief mitteilen und die Steuererklärungen werden von Amtswegen korrigiert?
Oder wie ist die korrekte Vorgangsweise?
Frage 2:
Wenn nun der Sohn vielleicht in 5 Jahren die Wohnung nicht mehr braucht und diese Wohnung zu einer marktgerechten Miete
vermietet wird gibt es dann eine Möglichkeit die Renovierungskosten anteilig wieder geltend zu machen?
Welche Möglichkeit ist am meisten steuerschonend?
Danke für Ihren Rat.
M. Haslinger
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