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| Sonderzahlung KV bäuerliche Betriebe |
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Geschrieben von: Eva Maria - 07.01.2022, 08:25 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Hallo Forumsteilnehmer!
Im § 13 Punkt 2 Sonderzahlung des KV für bäuerliche Betriebe steht:
Für Arbeiter aller Lohnkategorien reduziert sich das Ausmaß jeder der beiden Sonderzahlungen während der ersten drei Kalenderjahre im selben Betrieb auf 155/173,2 der Bemessungsgrundlage.
Verstehe ich das richtig, der DN erhält nur 155% der Bemessungsgrundlage?
Danke
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 1/2022 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.01.2022, 15:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Reisebüroangestellte – KV-Abschluss per 1.4.2022
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden mit Wirksamkeit vom 1. April 2022 um 2,9 % erhöht.
Die kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen werden per 1. April 2022 um 2,9 % er-höht
Das Gehalt für Ferialangestellte wird ebenfalls per 1. April 2022 um 2,9 % erhöht.
Jede® Angestellte, die/der sich zum Stichtag 1. April 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis befindet, erhält auf Basis Vollzeit eine Einmalzahlung in Höhe von € 200, die bis spätestens 30. April 2022 auszubezahlen ist.
Teilzeitangestellte erhalten die Einmalzahlung aliquot auf Stundenbasis.
Lehrlinge enthalten zu denselben Bedingungen eine Einmalzahlung in Höhe von € 100.
Die Einmalzahlung darf auf Überzahlungen nicht angerechnet werden.
Die Beträge für die außerhalb der Arbeitszeit geleisteten Abfertigungsdienste werden von € 16,50 auf € 17,00 bzw. von € 33,00 auf € 34,00 erhöht.
Im Vorfeld wurden in mehreren Arbeitsgruppengesprächen Präzisierungen und Verbesserungen im Rahmenrecht vereinbart, insbesondere bei den Punkten Weiterbildungsreisen, Reisebegleiter/Reiseleiter und Dienstverhinderungen. Das erneuerte Rahmenrecht gilt ab 1.1.2022. Die Sozialpartner sind übereingekommen, spätestens im März 2022 die Gespräche über die Modernisierung des Kollektivvertrags weiterzuführen.
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| Aktuelles zur Starthilfe für Saisonbetriebe! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.01.2022, 17:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aktuelles zur Starthilfe für Saisonbetriebe!
Verdächtig ruhig war es zuletzt in Bezug auf diese Förderung, die man für Saisonbetriebe "aus dem Boden stampfte", um hier für "neu aufgenommene Arbeitnehmer*innen", die nicht sofort in die Kurzarbeit aufgenommen werden konnten, dennoch eine adäquate Förderlösung zu finden.
Man musste die Richtlinie in einem Punkt ändern, weil man ansonsten Gefahr lief, von der Europäischen Kommission kein grünes Licht für dieses Vorhaben zu bekommen. Dieser Punkt war bzw. ist "der Wohnsitz in Österreich", der nun keine zwingende Voraussetzung mehr für dieses Vorhaben darstellt.
So gesehen sollte die dazugehörige AMS-Richtlinie am 14. Jänner 2022 von der Europäischen Kommission beschlossen werden und ist mit der Möglichkeit, Anträge über das e-ams-Konto stellen zu können, nicht vor Mitte Jänner 2022 zu rechnen (auch wenn auf der AMS-Homepage die diesbezüglichen Zeilen etwas optimistischer klingen, nämlich ab 7.1.2022).
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| Steuerfreie Jahreskarte, Ersatz durch Arbeitgeber |
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Geschrieben von: Anna_1160 - 05.01.2022, 12:19 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Hallo,
wir wollen den Mitarbeitern ab 2022 die Jahreskarte Wien ersetzen.
ab 07/21 galt ja: Kauf oder Verlängerung ab 07/21, erst dann Ersatz der Kosten.
Gilt das auch für 2022? oder kann ich dem Mitarbeiter eine Jahreskarte, die zb im November 2021 bezahlt wurde, oder monatlich bezahlt wird, ebenfalls ersetzen?
Ich habe es so verstanden, dass die Zahlung (bzw. Neue Karte oder Verlängerung) in 2022 erfolgen muss, damit ich die Kosten steuerfrei ersetzen darf.
Bitte um euren Input. Ich will hier niemanden benachteiligen, aber auch steuerlich alles korrekt machen.
Danke!
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| Die erste OGH-Entscheidung (!) zur seit 13,5 Jahren gesetzlich geregelten besonderen Auflösungsart "Ausbildungsübertritt" gemäß § 15a BAG bei Lehrlingen UND Neues zur WIKU-Personal aktuell |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.01.2022, 20:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die erste OGH-Entscheidung (!) zur seit 13,5 Jahren gesetzlich geregelten besonderen Auflösungsart "Ausbildungsübertritt" gemäß § 15a BAG bei Lehrlingen UND Neues zur WIKU-Personal aktuell
Im Detail werde ich diese OGH-Entscheidung in der Ausgabe Nr. 2/2022 darstellen.
Vorab darf ich schon die Info geben, dass der OGH meinte, dass nach "überstandenem Mediationsverfahren" eine zusätzliche Betriebsratsverständigung vor dem Ausspruch der Auflösung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin (§ 105 ArbVG mit maximal einwöchiger Beratungszeit) nicht vorgesehen ist und daher auch nicht greift.
Zudem meinte das Höchstgericht, dass es zwar dem Wortlaut des Gesetzes (§ 15a Abs. 5 BAG) nicht entspricht, wenn nicht der bzw. die Lehrberechtigte dabei ist, sondern "nur" der bzw. die Ausbildungsleitern samt involviertem Ausbilder bzw. involvierter Ausbilderin. Aber dem Zweck des Gesetzes ist damit dennoch entsprochen und daher rechtlich im Ergebnis kein "Problem".
Noch ein Hinweis:
Ab der Ausgabe Nr. 2/2022 plane ich, bei allen Ausgaben mit gerader Zahl (Sie wissen schon, das sind jene, in denen ich auch normalerweise das "WIKU-Trainingscenter" bringe), ein Multiple Choice zu den Inhalten der aktuellen Ausgabe und jener davor gelegenen Ausgabe mit ungerade Zahl zu bringen. So kann man schnell und einfach testen, ob man die Inhalte gecheckt hat oder ob man sie noch einmal nachlesen sollte.
Der WIKU-Lohnbudsmann (das "Casebook") wird zudem in eine Art laufend ergänztes Fachlexikon umgewandelt werden, das unsere Premium-Kund*innen dreimal jährlich zu Gesicht bekommen werden (als pdf) und das zudem jahresübergreifend weitergeführt werden wird.
Wer noch kein Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell hat (also ein Abo möchte oder von Classic auf Premium upgraden möchte): Infos dazu gibt es hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
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