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| Verlängerung des § 124b Z 349 EStG 1988 über den 30. Juni 2021 hinaus ist leider gesc |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.07.2021, 14:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Verlängerung des § 124b Z 349 EStG 1988 über den 30. Juni 2021 hinaus ist leider gescheitert - aktuelle Information
Trotz unserer intensiven Bemühungen, die Übergangsregelung des § 124b Z 349 EStG 1988 bis zum 31.Dezember 2021 zu verlängern, lief diese nun leider doch schon mit 30. Juni 2021 aus. Das bedeutet konkret für die Praxis nun Folgendes:
1. Die in § 124b Z 349 EStG 1988 genannten Zeiten stellen für Zeiträume ab 1.7.2021 keine pendlerpauschalrelevanten Zeiten mehr dar (zählen also nicht als relevante Tage für Pendlerpauschale bzw Pendlereuro). Diese Zeiten sind Home-office-Tage (somit nun egal, ob diese durch Covid-19-Maßnahmen bedingt sind oder nicht), Tage der behördlichen Absonderung (Quarantäne), Tage der Sonderbetreuungszeit (für die Zeit von 1.7. bis 9.7.2021), Ausfallstage aufgrund der Covid-19-Kurzarbeit, sonstige Dienstverhinderungen bedingt durch Covid-19 wie zB allfällige durch Verordnungen neu geregelte Risikofreistellungen (derzeit nicht aktuell) sowie (vorläufig befristet bis 30. September 2021) Sonderrisikofreistellungen nach § 3a MSchG für bestimmte werdende Mütter mit körpernahen Tätigkeiten ab der SSW 14 .
2. Sind im Entgelt (Entgeltsfortzahlung) für diese unter Ziffer 1 genannten Zeiten Zulagen und Zuschläge enthalten, die "normalerweise" nach § 68 EStG 1988 steuerfrei belassen werden könnten, so verlieren diese mit Wirkung ab 1.7.2021 grundsätzlich für die Dauer dieser Entgeltsfortzahlungen diese Steuerfreiheit. Beachten Sie bitte auch, dass zur Klärung der Frage, ob für bestimmte Zeiträume bei fortzuzahlenden Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen die Steuerfreiheit beibehalten werden darf, ein Verfahren beim VwGH anhängig ist (BFG RV/7102199/2012 vom 11. Mai 2021). In der zweiten Instanz bejahte nämlich das BFG für den Fall grundsätzlich zeitlich überwiegender Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr die Erstreckung dieser Steuerfreiheit auch auf Zeiträume des Urlaubsentgelts (in Bezug auf das Krankenentgelt ist diese Erstreckung ja explizit in § 68 Abs. 7 EStG 1988 geregelt) und verneinte damit die vom BMF behauptete Notwendigkeit der Pflichtigstellung dieser Entgelte für die Dauer konsumierten Urlaubs bzw. in Form eines pauschalen steuerpflichtigen Ansatzes für die Dauer eines Kalendermonats. Ein allfälliges (positives) VwGH-Erkenntnis hätte demnach dann auch Auswirkungen auf die ab 1.7.2021 neu geltende Rechtslage aufgrund des ausgelaufenen § 124b Z 349 EStG 1988. Wir empfehlen zu Ihrer Sicherheit bis zum Ergehen des endgültigen höchstgerichtlichen Erkenntnisses diese Zeiträume steuerpflichtig zu behandeln.
3. Das bedeutet auch konkret, dass bei der Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung die Aufteilung in "steuerfrei nach § 68 EStG 1988" und "steuerpflichtig" mit Wirkung ab dem 1.7.2021 entfällt.
4. Die Aktualisierung des Kurzarbeitsleitfadens für die Personalverrechnung ist in Ausarbeitung und soll zu Beginn der zweiten Augusthälfte völlig überarbeitet auf der BMA-Homepage zur Verfügung stehen.
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| Gesetzesänderung BiBuG |
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Geschrieben von: Hendrich - 08.07.2021, 20:18 - Forum: Berufsrecht
- Keine Antworten
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Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. I Nr. 141/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 75 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
(3) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation berechtigt.
(4) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der 10-fachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens aber mit der Höhe des erlangten und erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklich gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Quelle: www.parlament.gv.at
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 26/2021 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 18:25 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Konditoren STM - KV-Abschluss per 1.7.2021
Erhöhung der KV-Löhne im Durchschnitt um 2,60 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen im Durchschnitt um 1,40 %
Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung
Weitere Verhandlungsrunde im Dezember 2021, um eine neue, abgestimmte Lohntabelle zu verhandeln und die noch unter dem Mindestlohn von € 1.500,00 liegenden Gruppen anzupassen.
Stickereiwirtschaft VLB - KV-Abschluss per 1. Juni 2021
Erhöhung der KV-Löhne im Durchschnitt um 1,1,80 %
Empfehlung IST-Löhne: Empfehlung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,80 %(gerundet auf den nächsten vollen Euro)
Fortsetzung der Lohngruppenreform im laufenden Jahr
Innsbrucker Kommunalbetriebe - KV-Abschluss per 1. Jänner 2021
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindest -grundgehälter um 1,50 %.
Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter um 1,50 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen aller kaufmännischen und gewerblichen Lehrlinge um 1,50 %
Der Absatz 2 des § 19 bezüglich der Anrechnung von Zeiten des Karenzurlaubes wird gestrichen.
Der Absatz 3 des § 19 wird zu Absatz 2.
Der § 32 „In- und Außerkrafttreten" wird wie folgt ergänzt: Die Bestimmung in § 19 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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| Bonus im Gesundheitsbereich - Aufwandsentschädigungen in Impfstraßen ausgelaufen und |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 17:49 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Bonus im Gesundheitsbereich - Aufwandsentschädigungen in Impfstraßen ausgelaufen und in Teststraßen verlängert!
Das Pflegefondsgesetz sowie COVID-19-Zweckzuschussgesetz wurden geändert, um einen sogenannten „Corona-Bonus“ im Bereich des Gesundheitswesens in Form einer "außerordentlichen Zuwendung" für die Zeit von 1.6. bis 31.12.2021 einzuführen.
Wird eine derartige Zuwendung an das Betreuungs-, Pflege und Reinigungspersonal im Gesundheitsbereich gewährt, so ist diese bis zu einer Höhe von € 500,00 von sämtlichen Lohnabgaben befreit (Lohnsteuer, SV, DB, DZ, KommSt, BV).
Menschen, die im unmittelbaren Kontakt mit den an COVID-19-erkrankten Patient*innen stehen, gehörten zu diesem begünstigten Empfängerkreis (siehe dazu auch die Regelung in § 1f COVID-19-Zweckzuschussgesetz) geregelt.
Hinzu kommt, dass die begünstigten und gedeckelten Aufwandsentschädigungen für nebenberufliches Personal in Covid-19-Teststraßen noch bis zum 30. September 2021 gewährt werden können.
Für nebenberufliches Personal, das in Impfstraßen tätig ist, lief diese Regelung mit 30. Juni 2021 aus.
Achtung: letztere Feststellung wurde im ÖGK-Artikel nicht berücksichtigt.
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
Zum Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 113, ausgegeben am 30. Juni 2021) geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/113/20210630
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| Geplante Änderungen im Bilanzbuchhaltungs- und Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - Covi |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 16:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Geplante Änderungen im Bilanzbuchhaltungs- und Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - Covid-19-Bestätigungen
Im Bilanzbuchhaltungsgesetz und im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz sind folgende Änderungen geplant:
Berechtigung zur Ausstellung von Covid-19-Bestätigungen
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass Bilanzbuchhalter, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen berechtigt sind.
Haftungsbeschränkung:
Weiters soll für diese Tätigkeiten die Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt werden. Diese Haftungsbeschränkung soll für alle in Gesetz, Verordnung oder nachgelagerte Rechtsakten bzw. Ausführungsbestimmungen vorgesehenen beruflichen Äußerungen, die ein Berufsangehöriger hinsichtlich der angeführten Zwecke im Auftrag seines Mandanten abgibt, gelten. Davon umfasst sind jedenfalls Bestätigungen im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss, EpidemieG, NPO-Unterstützungsfonds und dem Start-Up Hilfsfonds. Bestätigungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit sind zwar nicht ausdrücklich erwähnt, wir gehen aber davon aus, dass die Haftungsbeschränkung wohl auch für Bestätigungen für Kurzarbeit gelten soll.
Die Regelungen sind für die Zeit der Corona-Hilfsmaßnahmen befristet.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
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