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  LVwG Steiermark - Quarantäneentgeltsrückerstattung - anteilige Sonderzahlungen sind u
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 16:48 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

LVwG Steiermark - Quarantäneentgeltsrückerstattung - anteilige Sonderzahlungen sind unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt mit dabei

LVwG 41.25-1631/2021 vom 4. Juni 2021

§ 32 Epidemiegesetz

Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 32 Abs 3 EpiG 1950 ergibt auch, dass es darauf ankommt, dass die aliquote Sonderzahlung für den vom Antrag erfassten Abrechnungsmonat erfolgt und nicht der Umstand entscheidend ist, dass im von der Absonderung betroffenen Monat keine Sonderzahlung tatsächlich ausbezahlt wurde.

Der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung ergibt sich im Regelfall auch aus dem zugrundeliegenden Kollektivvertrag bzw. allenfalls davon abweichenden Betriebsvereinbarungen und würde ein Abstellen auf das Erfordernis des tatsächlichen Auszahlungszeitpunktes im jeweiligen Abrechnungsmonat wohl auch zu nicht sachgerechten bzw. willkürlichen Ergebnissen führen, zumal der Vergütungsanspruch nach dieser Sichtweise dem Grunde nach hinsichtlich Sonderzahlungen lediglich dann entstehen würde, wenn die Absonderung in einem Monat stattfand, in welchem Sonderzahlungen aufgrund des Kollektivvertrages bzw. einer allfälligen Betriebsvereinbarung tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht sachgerecht wäre.

Zum kompletten Erkenntnis geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg...21_00.html

Für den Herbst 2021 wird dann das VwGH-Erkenntnis dazu erwartet. Wenigstens hier dürfte unser Rechtssystem noch einigermaßen funktionieren.

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  Rückerstattung der Kosten für die mit 30. Juni 2021 zu Ende gegangene Covid-19-Risiko
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 16:38 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Rückerstattung der Kosten für die mit 30. Juni 2021 zu Ende gegangene Covid-19-Risikofreistellung - Achtung Deadline!

Anträge auf Rückerstattung für die "normale" Covid-19-Risikofreistellung nach § 735 ASVG können noch bis spätestens 12. August 2021 gestellt werden.

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Novelle zum Landarbeiter*innen-Recht - Landarbeitsgesetz 2021 trat mit 1. Juli 2021 i
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 15:51 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Novelle zum Landarbeiter*innen-Recht - Landarbeitsgesetz 2021 trat mit 1. Juli 2021 in Kraft

Quelle: ÖGK-Newsletter Nr. 8/Juli 2021

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Personal in Impf- und Teststraßen - sv-rechtliche Beurteilung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 15:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Quelle: ÖGK-Newsletter Nr. 8/Juli 2021

Aktuell werden zahlreiche Personen in Test- und Impfstraßen beschäftigt – diese unterliegen der Pflichtversicherung und sind entsprechend anzumelden. Welche beitragsrechtlichen Sonderbestimmungen dabei zur Anwendung kommen, erfahren Sie im ÖGK-Fragen-Antworten-Katalog.

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Sonderfreistellung: Verlängerung bei werdenden Müttern - aktualisierter ÖGK-Artikel
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 15:35 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

[b]Sonderfreistellung: Verlängerung bei werdenden Müttern - aktualisierter ÖGK-Artikel [/b]

Quelle: ÖGK-Newsletter Nr. 8/Juli 2021
Die bestehende Regelung für die COVID-19-Sonderfreistellung für werdende Mütter, die in Berufen mit Körperkontakt arbeiten, wurde bis 30.09.2021 verlängert. Für werdende Mütter mit vollem Impfschutz besteht ab 01.07.2021 allerdings keine Sonderfreistellung mehr.


https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.867242&portal=oegkdgportal

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  Ratenanträge an ÖGK - Fristverlängerung bis 15. Juli 2021
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 15:26 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

ÖGK-Newsletter Nr. 8/Juli 2021

Am 30.06.2021 endete die Frist für die Begleichung der auf Grund der COVID-19-Pandemie eventuell aufgelaufenen Beitragsrückstände. Liegt keine Zahlungsvereinbarung vor, müssen die offenen Beiträge seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wieder eingemahnt bzw. exekutiv betrieben werden. Ratenanträge können nur mehr bis spätestens 15.07.2021 gestellt werden.

Weitere Infos dazu finden Sie hier:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Neue Heimarbeitstarife mit 1. Juli 2021 verlautbart
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 15:12 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Neue Heimarbeitstarife mit 1. Juli 2021 verlautbart

Mittels Verordnungen am 1. Juli 2021 wurden zu insgesamt acht Heimarbeitstarifen Änderungen verlautbart:

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (BGBl. II Nr. 291/2021)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/291/20210701


Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (BGBl. II Nr. 292/2021)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/291/20210701


Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (BGBl. II Nr. 293/2021)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/293/20210701


Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (BGBl. II Nr. 294/2021)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/294/20210701


Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (BGBl. II Nr. 295/2021)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/295/20210701


Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (BGBl. II Nr. 296/2021)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/296/20210701


Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (BGBl. II Nr. 297/2021)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/297/20210701


Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (BGBl. II Nr. 298/2021)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/298/20210701


Eine Zusammenstellung sämtlicher derzeit vorhandener aktueller Heimarbeitstarife finden Sie zudem hier:

https://www.bma.gv.at/Themen/Arbeitsrech...tgelt.html

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  Land- und Forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung - LF-MSchV
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 14:45 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Land- und Forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung - LF-MSchV

Aufgrund des § 170 Abs. 2 LAG wurde mit Wirkung ab 1.7.2021 die LF-MSchV verlautbart, mittels welcher die näheren Details betreffend die Ausstellung von Freistellungszeugnissen für werdende Mütter im Falle vorzeitigen Mutterschutzes geregelt werden (vergleichbar mit der "Mutterschutzverordnung"):

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/286/20210630

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  Änderungen im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) aus Anlass der Phase 5 der Kurzarbeit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 14:24 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mit der neuen Regelung wird die Kurzarbeitsbeihilfe ab Juli 2021 an die geänderte epidemiologische Situation angepasst.

Insbesondere wird der Zugang zur Kurzarbeit für nicht mehr besonders betroffene Betriebe reduziert.

Die derzeit bestehenden abweichende Berechnungsmethode für die Beihilfenhöhe hat – für eine ökonomische Umsetzung – zwar weiterhin Gültigkeit , doch ist die sich ergebende Beihilfenhöhe gegenüber der bisherigen Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern.

Weiter wird als Voraussetzung für die Beihilfe ein aliquoter Teil des Urlaubsanspruches während der Phase der Kurzarbeit konsumiert werden, um das Ansparen von Urlauben zu vermeiden. Diese Regelung darf Abweichungen zum Urlaubsgesetz vorsehen (§ 37b Abs. 2 AMSG)

Die näheren Bestimmungen dazu treffen Sozialpartnervereinbarung und Richtlinie.

Auch kann in der Richtlinie festgelegt werden, dass der maximale Arbeitszeitentfall höchstens 50 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit betragen darf. Nur in Einzelfällen soll hierbei eine Abweichung möglich sein.

Für besonders betroffene Betriebe, für die die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Epidemie (COVID-19) noch andauern, wie z. B. die Nachtgastronomie, die Eventbranche oder die Stadthotellerie, sollen die bisherigen Regelungen unverändert bis Ende Dezember 2021 weiter gelten.

Welche Betriebe weiterhin besonders betroffen sind, wurde im Rahmen der Richtlinie gemäß § 37b Abs. 4 AMSG festgelegt  und sich am Umsatz orientieren.

Besonders betroffen sind demnach jene Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent hatten.

Die Regelungen traten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/117/20210630

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  Auffangregelungen für die (erweiterte) Altersteilzeit wegen Covid-19-Maßnahmen wurden
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 14:02 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Auffangregelungen für die (erweiterte) Altersteilzeit wegen Covid-19-Maßnahmen wurden bis 31.12.2021 verlängert!

Eine Bestimmung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (konkret § 82 Abs. 5 AlVG) sorgt dafür, dass sich bestimmte Auswirkungen der Covid-19-Maßnahmen NICHT auf die (erweiterte) Altersteilzeit negativ auswirken können. Diese Auffangregelung wurde nun bis 31.12.2021 verlängert.

Sie lautet im Detail:

Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis längstens 31. Dezember 2021 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird.

Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend.

Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells.

Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a und 28 bleiben außer Betracht.

Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit.

Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.

Diese Änderung wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. I Nr. 117, ausgegeben am 30. Juni 2021):

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/117/20210630

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