| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 131 Benutzer online » 0 Mitglieder » 128 Gäste Applebot, Bing, Google
|
| Aktive Themen |
WIKUS wöchentliches Lohnu...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Vor 6 Stunden
» Antworten: 0
» Ansichten: 9
|
Prognostizierte Arbeitslo...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 16:47
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
Geringfügiges Dienstverhä...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 15:56
» Antworten: 0
» Ansichten: 25
|
Sehr interessanter Artike...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 09:36
» Antworten: 0
» Ansichten: 32
|
Eventualkündigung (zweite...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 18:01
» Antworten: 0
» Ansichten: 26
|
Sachliche Weisungen contr...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 16:43
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
Nachversteuerung ig Erwer...
Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
Letzter Beitrag: Reinhold Auer
13.08.2026, 14:54
» Antworten: 3
» Ansichten: 70
|
Neu für Bevollmächtigte: ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 12:34
» Antworten: 0
» Ansichten: 35
|
BABE-Kollektivvertrag wur...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 08:57
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
Ersatzweise BUAG-Winterfe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 17:09
» Antworten: 0
» Ansichten: 31
|
|
|
| LVwG Steiermark - Quarantäneentgeltsrückerstattung - anteilige Sonderzahlungen sind u |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 16:48 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
LVwG Steiermark - Quarantäneentgeltsrückerstattung - anteilige Sonderzahlungen sind unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt mit dabei
LVwG 41.25-1631/2021 vom 4. Juni 2021
§ 32 Epidemiegesetz
Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 32 Abs 3 EpiG 1950 ergibt auch, dass es darauf ankommt, dass die aliquote Sonderzahlung für den vom Antrag erfassten Abrechnungsmonat erfolgt und nicht der Umstand entscheidend ist, dass im von der Absonderung betroffenen Monat keine Sonderzahlung tatsächlich ausbezahlt wurde.
Der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung ergibt sich im Regelfall auch aus dem zugrundeliegenden Kollektivvertrag bzw. allenfalls davon abweichenden Betriebsvereinbarungen und würde ein Abstellen auf das Erfordernis des tatsächlichen Auszahlungszeitpunktes im jeweiligen Abrechnungsmonat wohl auch zu nicht sachgerechten bzw. willkürlichen Ergebnissen führen, zumal der Vergütungsanspruch nach dieser Sichtweise dem Grunde nach hinsichtlich Sonderzahlungen lediglich dann entstehen würde, wenn die Absonderung in einem Monat stattfand, in welchem Sonderzahlungen aufgrund des Kollektivvertrages bzw. einer allfälligen Betriebsvereinbarung tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht sachgerecht wäre.
Zum kompletten Erkenntnis geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg...21_00.html
Für den Herbst 2021 wird dann das VwGH-Erkenntnis dazu erwartet. Wenigstens hier dürfte unser Rechtssystem noch einigermaßen funktionieren.
|
|
|
| Änderungen im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) aus Anlass der Phase 5 der Kurzarbeit |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 14:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Mit der neuen Regelung wird die Kurzarbeitsbeihilfe ab Juli 2021 an die geänderte epidemiologische Situation angepasst.
Insbesondere wird der Zugang zur Kurzarbeit für nicht mehr besonders betroffene Betriebe reduziert.
Die derzeit bestehenden abweichende Berechnungsmethode für die Beihilfenhöhe hat – für eine ökonomische Umsetzung – zwar weiterhin Gültigkeit , doch ist die sich ergebende Beihilfenhöhe gegenüber der bisherigen Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern.
Weiter wird als Voraussetzung für die Beihilfe ein aliquoter Teil des Urlaubsanspruches während der Phase der Kurzarbeit konsumiert werden, um das Ansparen von Urlauben zu vermeiden. Diese Regelung darf Abweichungen zum Urlaubsgesetz vorsehen (§ 37b Abs. 2 AMSG)
Die näheren Bestimmungen dazu treffen Sozialpartnervereinbarung und Richtlinie.
Auch kann in der Richtlinie festgelegt werden, dass der maximale Arbeitszeitentfall höchstens 50 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit betragen darf. Nur in Einzelfällen soll hierbei eine Abweichung möglich sein.
Für besonders betroffene Betriebe, für die die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Epidemie (COVID-19) noch andauern, wie z. B. die Nachtgastronomie, die Eventbranche oder die Stadthotellerie, sollen die bisherigen Regelungen unverändert bis Ende Dezember 2021 weiter gelten.
Welche Betriebe weiterhin besonders betroffen sind, wurde im Rahmen der Richtlinie gemäß § 37b Abs. 4 AMSG festgelegt und sich am Umsatz orientieren.
Besonders betroffen sind demnach jene Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent hatten.
Die Regelungen traten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/117/20210630
|
|
|
| Auffangregelungen für die (erweiterte) Altersteilzeit wegen Covid-19-Maßnahmen wurden |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 14:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Auffangregelungen für die (erweiterte) Altersteilzeit wegen Covid-19-Maßnahmen wurden bis 31.12.2021 verlängert!
Eine Bestimmung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (konkret § 82 Abs. 5 AlVG) sorgt dafür, dass sich bestimmte Auswirkungen der Covid-19-Maßnahmen NICHT auf die (erweiterte) Altersteilzeit negativ auswirken können. Diese Auffangregelung wurde nun bis 31.12.2021 verlängert.
Sie lautet im Detail:
Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis längstens 31. Dezember 2021 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird.
Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend.
Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells.
Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a und 28 bleiben außer Betracht.
Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit.
Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.
Diese Änderung wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. I Nr. 117, ausgegeben am 30. Juni 2021):
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/117/20210630
|
|
|
|