| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 500 Benutzer online » 0 Mitglieder » 496 Gäste Applebot, Bing, Google, Yandex
|
| Aktive Themen |
Prognostizierte Arbeitslo...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 16:47
» Antworten: 0
» Ansichten: 28
|
Geringfügiges Dienstverhä...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 15:56
» Antworten: 0
» Ansichten: 22
|
Sehr interessanter Artike...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 09:36
» Antworten: 0
» Ansichten: 28
|
Eventualkündigung (zweite...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 18:01
» Antworten: 0
» Ansichten: 26
|
Sachliche Weisungen contr...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 16:43
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
Nachversteuerung ig Erwer...
Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
Letzter Beitrag: Reinhold Auer
13.08.2026, 14:54
» Antworten: 3
» Ansichten: 64
|
Neu für Bevollmächtigte: ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 12:34
» Antworten: 0
» Ansichten: 34
|
BABE-Kollektivvertrag wur...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 08:57
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
Ersatzweise BUAG-Winterfe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 17:09
» Antworten: 0
» Ansichten: 31
|
Die voraussichtlichen Wer...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 16:40
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
|
|
| Kollektivvertragliche Einmalzahlung während der Kurzarbeit |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.04.2021, 15:48 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Kollektivvertragliche Einmalzahlung während der Kurzarbeit
Heute ist die Frage aufgetaucht, wie denn eine kollektivvertragliche Einmalzahlung, die im Zuge eines KV-Abschlusses vereinbart wurde (hier: Kollektivvertrag für Angestellte in Reisebüros) bei der Kurzarbeit zu berücksichtigen ist (LV und Kurzarbeitsbeihilfe). Hier folgen nun meine Rechercheergebnisse:
1. Die Einmalzahlung erhöht das "Brutto vor Kurzarbeit" (und zwar einmalig im Monat der Auszahlung) und ergibt (auch einmalig in bzw. für diesen Kalendermonat) ein höheres Mindestbruttoentgelt.
2. Daraus kann (und wird häufig) auch eine höhere Kurzarbeitsunterstützung resultieren, die abgabenrechtlich so zu behandeln ist wie die "normale Kurzarbeitsunterstützung" (KommSt-frei, DB/DZ-pflichtig, lohnsteuerpflichtig bzw. quotenmäßige Anwendung der Befreiung nach § 68 EStG 1988).
3. Die SV-Beitragsgrundlage wird dadurch nicht höher. Dadurch, dass aber das Mindestbruttoentgelt höher ist, kann man von diesem höheren Mindestbruttoentgelt auch insoweit einen höheren Anteil an SV-Dienstnehmeranteil in Abzug bringen, wodurch weniger SV-Dienstgeberanteil resultiert.
4. Nach Auskunft des BMA kann man dann für diesen Kalendermonat auch "im Rahmen der 5 %-Grenze" das "Brutto vor Kurzarbeit" für Beihilfenzwecke erhöhen, allerdings dann nur für den Auszahlungsmonat (was angeblich auch so funktioniert).
|
|
|
| Unfall mit Monowheel auf Weg zum Arbeitsplatz (oder retour) – kein geschützter Wegunf |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.04.2021, 20:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Unfall mit Monowheel auf Weg zum Arbeitsplatz (oder retour) – kein geschützter Wegunfall
OGH 10 ObS 150/20m vom 19. Jänner 2021
§ 175 ASVG
Die Entscheidung des OGH:
1. Grundsätzlich stehen Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg ereignen, unter Unfallversicherungsschutz.
2. Wird dieser Arbeitsweg jedoch mit einem „Spiel- und Sportgerät“ – hier: mit einem Monowheel – zurückgelegt, so liegt nur dann ein Unfallversicherungsschutz vor, wenn die Ursache für den Unfall in den „üblichen Gefahren“ des Dienstwegs gelegen war und nicht durch spezifische Gefahren, die durch das „Gerät“ ausgelöst wurden, verursacht wurde.
3. Insoweit ist der Versicherte beweispflichtig, dass eine „übliche Dienstwegsgefahr“ die Ursache für den Unfall war.
4. Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelten Einräder nicht als Fahrzeuge: So sind „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder
mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren
Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) vom Fahrzeugbegriff ausgenommen.
5. Als Beispiele werden Kleinfahrzeuge bzw fahrzeugähnliches Spielzeug neben Skateboards, Hoverboards, Scootern und Miniscootern und auch Einräder angeführt, unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen.
6. Dies wird damit begründet, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für die eine besondere Geschicklichkeit notwendig ist, keine Fahrzeuge sein können.
7. Dies trifft auch auf Fortbewegungsmittel zu, die aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet sind, ein sicheres Fahren zu gewährleisten, sodass sie den üblichen Anforderungen des Straßenverkehrs nicht gerecht werden können.
|
|
|
| Außendienstmitarbeiter und HomeOffice |
|
Geschrieben von: Andrea 2 - 14.04.2021, 16:04 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
|
 |
Lieber Herr Kurzböck,
müssen bei einem klassischen Außendienstmitarbeiter die Home Office Tage in der Lohnverrechnung auch erfasst werden?
Es gibt auch Außendienstmitarbeiter die haben überhaupt keinen Arbeitsplatz in der Firma haben, diese Mitarbeiter sind für Kommunalsteuerzwecke an ihrem Wohnort erfasst. Ist das dann überhaupt HomeOffice?
Vielen DANK
|
|
|
| ImmoEst ohne Parteienvertreter |
|
Geschrieben von: Waltraud - 14.04.2021, 15:42 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
|
 |
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Frage: in welcher Form bzw. bis wann hat bei einer privaten Grundstücksveräußerung ohne Notar die Meldung an die Finanzbehörde zu erfolgen, die sonst zwingend vom Parteienvertreter zu machen ist. Was ist da alles anzugeben oder reicht es, den Verkauf in die ESt-Erklärung aufzunehmen, nachdem die besondere Vorauszahlung geleistet wurde? Ist auch ein Verkauf an die öffentliche Hand zu melden, obwohl da keine ImmoEst anfällt (wäre sonst enteignet worden).
Folgender Sachverhalt:
Ein Teil des Grundstücks wurde von der öffentlichen Hand abgelöst für die Errichtung eines Hochwasserdamms). Für diesen Teil ist ja keine ImmoEst fällig. Der Rest des Grundstücks ist dreiseitig mit Hochwasserdamm an zwei Seiten und der eingezäunten Pferdekoppel des Nachbarn an der dritten Seite, der Klient kann damit nichts mehr anfangen. Man ist daher überein gekommen, das Restgrundstück an diesen Nachbarn zu verkaufen. Die grundbücherliche Abwicklung ist gleich mit abgewickelt worden mit dem abgelösten Grundstück an die öffentl. Hand, für den Vertrag meinte man keinen Notar zu brauchen (wg. gute Nachbarschaft und Kosten einsparen usw.). Für den Käufer fällt angeblich keine Grunderwerbsteuer an, da sich´s bei ihm um Flurbereinigung handelt. Da sich mein Klient nicht sicher ist, ob das mit der Flurbereinigung auch so seine Richtigkeit hat (schließlich ging es ja nicht um Grundstückstausch sondern es wurde gegen Entgelt verkauft) und er dem Nachbarn aber nicht schaden will, möchte er einfach ein formloses Schreiben an die Finanz schicken (ohne den selbst erstellten Kaufvertrag, damit der Nachbar nirgends aufscheint), die selbst berechnete besondere Vorauszahlung leisten und dann in die ESt-Erklärung 2021 aufnehmen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass funktioniert, ohne den Käufer anzugeben. Hat jemand von euch schon so einen Fall gehabt? Da es nicht vorgesehen ist, ein Grundstück ohne Parteienvertreter zu verkaufen, ist auch nirgends Literatur dazu zu finden. Bitte um Anregungen!
Vielen Dank
Waltraud
|
|
|
| Härtefallfond & Umsatzschwankungen |
|
Geschrieben von: KMst - 14.04.2021, 12:21 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (5)
|
 |
Besteht auch dann der Anspruch auf Coronazuschüsse wenn in einzelnen Monaten starke Umsatzeinbrüche bestanden, diese jedoch im Verlauf des Jahres wieder ausgeglichen wurden? Oder dürfen hier wirklich einzelne Monate ganz unabhängig vom Jahresgesamtergebnis betrachtet werden?
Oder was ist mit jenen Fällen, die zb. in Monat 1 einen Umsatzeinbruch von 70% haben, im darauffolgenden Monat jedoch ein Plus von 50% haben?
|
|
|
| Interessante FAQ-Ergänzungen zur Homeoffice-Pauschale |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.04.2021, 08:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Interessante FAQ-Ergänzungen zur Homeoffice-Pauschale
Unter dem nachstehenden Link finden Sie sämtliche bisher ergangene FAQ zum Thema Homeoffice.
Nachstehend habe ich mir erlaubt, die neuen FAQ herauszufiltern:
Ich bekomme von meiner Arbeitgeberin/meinem Arbeitgeber im Monat 25 Euro als Homeoffice-Pauschale, wobei meine Homeoffice-Tage variabel sind. Wie gehe ich hier vor?
Vorweg muss es eine Vereinbarung über die Arbeitsleistung im Homeoffice geben. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann in der Lohnverrechnung 100 Homeoffice-Tage im Jahr mit maximal 3 Euro pro Tag, also maximal 300 Euro pro Kalenderjahr steuerbegünstigt berücksichtigen. Daher sind die tatsächlichen Homeoffice-Tage zusammenzuzählen und dem erhaltenen Pauschale gegenüberzustellen. Wurde weniger Tage im Homeoffice gearbeitet, ist das den Betrag von tatsächlichen Homeoffice-Tagen x 3 Euro übersteigende Pauschale bereits von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber steuerpflichtig zu behandeln.
Aufgrund der COVID-19-Krise war ich bisher im Homeoffice und habe das Pendlerpauschale weiterhin bezogen. Wie sieht das nach Auslaufen der COVID-19-Sonderregelungen aus?
Aufgrund der COVID-19-Krise gibt es eine Sonderregelung, wonach das Pendlerpauschale auch während des Homeoffice zusteht. Diese Regelung läuft mit 30. Juni 2021 aus, was bedeutet, dass danach die allgemeinen Regelungen zum Pendlerpauschale anzuwenden sind.
Ich bekomme von meiner Arbeitgeberin/meinem Arbeitgeber im Mai 2021 ein Homeoffice-Pauschale und zugleich wird ein Pendlerpauschale für den Monat berücksichtigt – stehen mir im Mai sowohl das Pendlerpauschale als auch das Homeoffice-Pauschale zu?
Aufgrund der COVID-19-Krise kam es in Bezug auf das Pendlerpauschale zu einer Weitergewährung wie im bisherigen Ausmaß bis zum 30. Juni 2021, auch wenn aufgrund der Krise nicht tatsächlich gependelt wurde. Wird nun beispielsweise im Mai 2021 zusätzlich zu dem COVID-19-bedingt weitergewährten Pendlerpauschale ein Homeoffice-Pauschale von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt, stehen bis 30. Juni 2021 sowohl das Pendlerpauschale als auch das Homeoffice-Pauschale unabhängig voneinander zu.
Der Schreibtisch wird von mehreren Personen im Haushalt für Homeoffice genutzt, was kann ich geltend machen?
Die Anschaffungskosten bis maximal 150 Euro kann nur die Person als Werbungskosten absetzen, die sie bezahlt hat und die den Schreibtisch beruflich nutzt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen den ergonomischen Schreibtisch und den Sessel nutzen.
Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht über die Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer?
Ja, die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat zu erfassen, an welchen Tagen seine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Homeoffice tätig sind. Die Anzahl der Homeoffice-Tage müssen im Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) angeführt werden.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat bisher noch keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage seiner Mitarbeiter geführt. Nachdem das Gesetz rückwirkend beschlossen wird, wie geht die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber in einem solchen Fall vor?
Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bisher noch keine Aufzeichnungen über Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geführt, ist es vertretbar, dass diese/r für das erste Halbjahr 2021, also bis zum 30. Juni 2021, die Homeoffice-Tage im Schätzungswege, z.B. aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre, angibt.
Ich bekomme von meiner Arbeitgeberin/meinem Arbeitgeber täglich 2 Euro pro Homeoffice-Tag und bin 150 Tage pro Jahr im Homeoffice. Wie viel davon kann meine Arbeitgeberin/mein Arbeitgeber begünstigt abrechnen und was kann ich bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?
Das Homeoffice-Pauschale ist zweifach begrenzt: Es dürfen jährlich nicht mehr als 100 Homeoffice-Tage und pro Homeoffice-Tag maximal 3 Euro berücksichtigt werden. Auf Grund welcher arbeitsrechtlichen Bemessung sich dies ergibt, ist für die steuerrechtliche Ermittlung des maximalen Homeoffice-Pauschale nicht relevant, solange der sich aus der Berechnung Homeoffice-Tage (maximal 100) x 3 Euro resultierende Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Das heißt, in diesem Falle darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits in der Lohnverrechnung 300 Euro als Homeoffice-Pauschale berücksichtigen.
|
|
|
| Auflösung Probezeit |
|
Geschrieben von: wito75 - 13.04.2021, 08:16 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
|
 |
Liebe Kollegen,
betrifft KV Holzverarb.u.Kunststoffverarb.Gewerbe (Tischler).
Ein Arbeiter beendet grundlos nach nur 5 Arbeitstagen (innerhalb der Probezeit) sein Dienstverhältnis (erschien einfach nicht mehr zur Arbeit).
Laut KV steht ihm keine WR zu. Aber wie ist das mit dem UZ (hier werde ich aus dem KV nicht schlau).
Danke!
|
|
|
| Vorlage für Jahreslohnzettel L 16 für das Kalenderjahr 2021 |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.04.2021, 15:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Vorlage für Jahreslohnzettel L 16 für das Kalenderjahr 2021
Nun ist auch die Vorlage für den Jahreslohnzettel L 16 für das Kalenderjahr 2021 da.
Zu dieser Vorlage gelangen Sie hier:
https://formulare.bmf.gv.at/service/form...21/L16.pdf
Neu dabei sind folgende vier Felder:
"Homeoffice-Tage" (knapp über der Kennzahl 210)
" Homeoffice-Pauschale" (§ 26 Z 9 lit. a) (auf der Seite 2, linke Spalte, letzte Zeile)
"Übernommene Kosten für Massenverkehrsmittel und Werkverkehr, Anzahl der Kalendermonate (auf der Seite 2, rechte Spalte, erste Zeile): praktisch war dieses Feld schon früher vorhanden, weil man hier die Kalendermonate eintragen müsste, in welchen ein abgabenfreier Werkverkehr eingerichtet war; nachdem das "Jobticket" ja ab 1.7.2021 auch für Kostenübernahmen gilt, soweit die Anschaffung durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ab dem 1.7.2021 erfolgte, wurde hier eine Ergänzung vorgenommen. Auch auf dem Lohnkonto ein entsprechender Vermerk zu erfolgen.
"Kostenübernahme gemäß § 26 Z 5 lit. b": hier wird jener Betrag eingetragen, der in Anwendung der seit 1.7.2021 möglichen Kostenübernahmeregelung bei der Jobticketregelung zur Auszahlung gelangt ist. Dieser Betrag ist übrigens auch auf dem Lohnkonto zu erfassen.
|
|
|
|