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| Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende |
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Geschrieben von: Didi - 22.04.2021, 19:28 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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Guten Abend! Meine Klientin hatte 2020 Umsatzerlöse, Fixkostenzuschuss, Kurzarbeitsbeihilfe, Lockdown-Umsatzersatz und noch eine Versicherungsvergütung für einen Wasserschaden. Von welchem Betrag nehme ich in so einem Fall die Betriebsausgabenpauschale? Nur von den Umsatzerlösen, oder von allen Zuschüssen bzw. Versicherungsvergütung auch? Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen. LG
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| Umsatzsteuer 5% Abholservice? |
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Geschrieben von: Ramert - 22.04.2021, 15:23 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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Liebe Forumsmitglieder!
Ich habe einen Gastronomiebetrieb neu übernommen, der normalerweise keinen Abhol- und oder Lieferservice hat. Im Lockdown hat er einen Abholservice eingeführt.
Nun hat er in seiner Registrierkasse aber alle Umsätze mit 5% der Umsatzsteuer unterzogen, obwohl er die geschlossenen Getränke im Abhol- und oder Lieferservice eigentlich mit 20% ausweisen hätte müssen. Gibt es hier schon Erfahrungen von anderen Kollegen, wie ist damit umzugehen?
Für Eure Meinungen wäre ich sehr dankbar.
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| Gastgewerbe Kurzarbeit neuer KV LOhn |
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Geschrieben von: Daniel - 22.04.2021, 10:28 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Guten Morgen Kollegen
wieder einmal steht etwas an
es geht um das Gastgewerbe
Kurzarbeitsverlängerung 01.04.2021
neuer Lohn lt KV per 01.04.2021
5% Option Trinkgeld
im Begehren an das AMS wurde nichts verändert bezüglich dem Brutto
wie wird da vorgegangen, welches Brutto muss angepasst werden?
in der PV sowie in der Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe
danke
gruß
daniel
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| Kurzarbeit - Anpassung der Befreiungen und Fristen aufgrund der verlängerten COVID-Ma |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.04.2021, 16:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quelle: Corona-UnternehmerInnen-Info der WKO vom 21. April 2021
Aufgrund der beschlossenen Verlängerung der behördlichen Maßnahmen (9. Novelle Schutzmaßnahmen-Verordnung) bis vorläufig 2. Mai 2021, erfolgt auch eine Anpassung der Bestimmungen und Fristen für die Corona-Kurzarbeit:
Der Lockdown-Zeitraum wird bis 2. Mai 2021 verlängert
Die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder/Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen entfällt
1. für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen,
2. in jenen Branchen/ÖNACE-Klassen, die in der Beilage der KUA-Förder-Richtlinie aufgezählt sind:
https://newsletter.wko.at/Media/bfaec0b0...a_rili.pdf
Zusatzhinweis: Für die Ostregion (Wien, Niederösterreich, Burgenland) gelten die erwähnten Befreiungen für erweiterte Branchen bzw. für die regional festgelegten Fristen/behördlichen Maßnahmen.
3. Die Verpflichtung, 50 % der Ausfallzeit bei Lehrlingen in Kurzarbeit für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt ebenfalls in diesem Zeitraum (1. April bis 2. Mai 2021)
4. Die Antragsfrist für Kurzarbeitsprojekte, die vom 1. April bis 22. April 2021 beginnen, endet am 6. Mai 2021. Für Unternehmen, die Kurzarbeit zwischen 23. April und 2. Mai 2021 beginnen, endet die Frist zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Projektes.
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| 18 weitere Fragen und Antworten zum Homeoffice aus abgabenrechtlicher Sicht - mit der |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.04.2021, 13:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (4)
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18 weitere Fragen und Antworten zum Homeoffice aus abgabenrechtlicher Sicht - mit der Finanzverwaltung abgestimmt
Das Ergebnis einer weiteren Gemeinschaftsproduktion zwischen Wirtschaftskammer, mir und einigen anderen Fachexpert/innen wurde uns heute übermittelt. Insgesamt waren es knapp unter 20 Fragen und Antworten.
Nachstehend darf ich Ihnen einige wenige Auszüge davon präsentieren. Der Rest folgt in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell (Nr. 7/2021, Versand erfolgt am 23.04.2021).
Wenn bisher keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt wurden:
Wie kann das nachgetragen werden bzw. wie hat der Nachweis zu erfolgen?
Kann es auch eine Schätzung sein? Wenn ja, auf welcher Basis kann die Schätzung erfolgen?
Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bisher noch keine Aufzeichnungen über Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geführt, ist es vertretbar, dass diese/r für das erste Halbjahr 2021, also bis zum 30. Juni 2021, die Homeoffice-Tage im Schätzungswege, z.B. aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre, angibt.
In § 1 Abs. 1 Z 17 Lohnkontenverordnung 2006 ist vorgesehen, zusätzlich die „… die Anzahl der Homeoffice-Tage …“ zu erfassen. Ausgehend vom Verordnungstext spricht einiges dafür, dass „nur“ die Anzahl der Tage insgesamt erfasst werden muss.
Unklar ist jedoch, wie detailliert die Aufzeichnungen in den Lohn- bzw. Personalunterlagen (z.B. bei den Arbeitszeitaufzeichnungen) insgesamt sein müssen. Hier wären folgende Abstufungen denkbar:
datumsmäßige Angabe der konkreten Tage oder
Anzahl der Tage pro Kalendermonat oder
Anzahl der Tage pro Kalenderjahr
Es ist daher vorstellbar, dass zumindest in den Personalunterlagen (bzw. Arbeitszeitaufzeichnungen) eine datumsmäßige Erfassung der Homeoffice-Tage notwendig sein wird.
Für steuerliche Zwecke ist für das Homeoffice- Pauschale die Anzahl der Tage pro Kalenderjahr ausreichend. Berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung auch ein Pendlerpauschale, sind die Tage im Homeoffice zu berücksichtigen, weil die Höhe des zustehenden Pendlerpauschales von der Anzahl der Tage abhängt, an welchen die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz tatsächlich zurückgelegt wird.
Muss im Falle einer rückwirkenden Abrechnung der Pauschale auch eine rückwirkende Rollung vorgenommen werden oder wäre es möglich, eine Nachholung dieses abgabenfreien Teils in einem Kalendermonat für die übrigen Monate vorzunehmen und dabei dann eine entsprechend höhere Zahl zu melden?
Beispiel:
Im Oktober, November und Dezember arbeitet ein Arbeitnehmer im Homeoffice. Der Arbeitgeber zahlt im Oktober und November entweder gar kein oder ein Homeoffice-Pauschale von weniger als € 3,00/Tag aus. Erst im Dezember werden die Homeoffice-Pauschalbeträge nicht nur für Dezember, sondern auch für die zwei vorangegangenen Monate in voller Höhe oder die Differenz auf € 3,00 ausbezahlt. Kann die Aufrollung im Dezember auch die beiden vorangegangenen Monate umfassen?
Eine Aufrollung ist zulässig, aber nicht verpflichtend.
Ist eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale auch dann möglich, wenn vom Arbeitgeber die gesamte Ausrüstung gestellt wird; also der Arbeitnehmer insoweit keinerlei Aufwand hat? Nachdem § 26 Z 9 EStG keinerlei Bedingungen beinhaltet, sollte die Gewährung auch unter derartigen Umständen abgabenfrei möglich sein.
Die Antwort auf diese Frage sowie 15 weitere Fragen und Antworten finden Sie in der nächsten Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 7/2021, Versand erfolgt am 23.04.2021).
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| Steuersatz Bücher |
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Geschrieben von: TamaraK - 21.04.2021, 08:21 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Fachgeschäft für Kinderbekleidung und Kinderspielzeug verkauft auch Bücher. (Bücher im sehr untergeordneten Rahmen - 2 bis 3 unterschiedliche Bücher, davon ist ein Buch ein Ausmalbuch)
Darf man für diese Bücher bis 31.12.2021 den 5%igen Steuersatz verwenden?
Vielen Dank im Voraus für die Info!
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| Sachbezug E-Auto und Ladestation, Stromkosten |
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Geschrieben von: Andrea 2 - 20.04.2021, 12:20 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Lieber Herr Kurzböck,
Dienstgeber stellt Dienstnehmer ein E-Auto zur Verfügung somit kein steuerpflichtiger Sachbezug.
Diesem Dienstnehmer wird weiters die Ladestation für das E-Atuo im Privathaus finanziert - Kosten EUR 3000. Diese Ladestation weist den Stromverbrauch für das Aufladen auf. Diese Stromkosten für das Aufladen des E-Autos stellt Dienstnehmer dem Dienstgeber monatlich in Rechnung.
FRAGEN:
wie ist die zur Verfügungstellung der Ladestation und Kostenübernahme und die Kostenübernahme der laufenden Stromkosten in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen- ich werde aus den LStR dazu nicht schlau
Vielen Dank
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