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| Die Mär vom Lohdumping, wenn beitragspflichtiges Taggeld nicht bezahlt wurde |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.04.2021, 15:30 - Forum: News & wichtige Infos
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Die Mär vom Lohdumping, wenn beitragspflichtiges Taggeld nicht bezahlt wurde
VwGH Ra 2020/11/0179 vom 15. Februar 2021
§ 29 Abs. 1 LSD-BG
Das Erkenntnis des VwGH:
1. Ein Taggeld zählt dann NICHT zum Mindestentgelt, wenn von ihm keine Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen sind bzw. auch dann nicht, wenn es nicht zur Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten wie zB Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt wird.
2. Dazu müsste die Behörde einerseits feststellen, welche Kosten, die dem bzw. der jeweilige/n Arbeitnehmer/in betreffend die Hin- und Rückreise, dessen/deren Unterbringung und dessen/deren Verpflegung erwuchsen, von Arbeitgeberseite tatsächlich übernommen wurden und andererseits wie hoch diese Taggelder waren und welchem Zweck sie konkret dienten.
WIKU-Praxisanalyse:
Dieses Erkenntnis zeigt – übrigens nicht zum ersten Mal – Folgendes auf:
Der sv-freie Teil eines Taggeldes ist schon mal von Haus kein tauglicher Ausgleich für ein der Höhe nach ungenügend bezahltes Mindestentgelt. Umgekehrt ist es so, dass wenn man dem bzw. der Arbeitnehmer/in so ein Taggeld vorenthält, dann liegt ohne Zweifel keine strafbare Unterentlohnung im Sinne des LSD-BG vor.
Die Mär vom „Lohndumping“ betreffend vorenthaltenem sv-pflichtigen Taggeld (also zB jenem Taggeldanteil, der über die steuerfreien Betragsteile – zB € 26,40 hinausgeht) wird durch dieses Erkenntnis auch als solche „entlarvt“, weil es – folgt man dem VwGH - zum einen auf Zweck und Bestimmung der Zahlung (des Taggeldes) ankommt (zB Aufwandsersatz) und zum anderen auf die Feststellung, welche Kosten dem bzw. der Arbeitnehmer/in auch tatsächlich durch den auswärtigen Einsatz erwachsen.
Die simple von Behörden praktizierte Feststellung, dass wenn ein Taggeld(anteil), der sv-pflichtig wäre, nicht bezahlt wurde, dies automatisch als Lohndumping zu qualifizieren wäre, lässt sich wohl spätestens nach diesem VwGH-Erkenntnis nicht länger aufrecht erhalten.
Ist in einem konkreten Fall erwiesen, dass mit einer derartigen Zahlung tatsächlich ein Aufwand, der durch die auswärtige Tätigkeit entstanden ist, abgegolten würde, dann läge ein Aufwandsersatz vor, der – nur weil er teilweise sv-pflichtig ist – nicht zum Mindestentgelt zu zählen ist. Wird Derartiges vorenthalten, so ist dies zwar rechtlich verwerflich, aber nicht automatisch ein Lohndumping-Delikt.
Dies festzustellen ist Sache der Behörde.
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| Ausfallsbonus |
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Geschrieben von: Hendrich Günter - 02.04.2021, 08:40 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Anfrage eines Mitglieds des NÖBBC (Sigrid)
Eine Einzelunternehmerin hat 2 Betriebe:
Tanzstudio – gesperrt und Null Umsatz
Dolmetscherin selbständig – im Jänner 21 mehr Umsatz als im Vergleichszeitraum
Darf ich beim Ausfallsbonus nur den einen Betrieb beantragen, also das Tanzstudio, oder muss ich Tanzstudio und Dolmetsch zusammenzählen?
Im ersteren Fall hat sie Anspruch auf den Ausfallsbonus – was ja auch logisch ist.
Im zweiteren Fall hat sie keinen Anspruch auf den Ausfallsbonus, der erforderliche Umsatzrückgang ist nicht vorhanden.
Kann uns wer helfen?
Vielen Dank
Günter Hendrich
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| Arbeits- und sozial(versicherungs)rechtliche Homeoffice-Regelungen im Bundesgesetzbla |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.04.2021, 08:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Arbeits- und sozial(versicherungs)rechtliche Homeoffice-Regelungen im Bundesgesetzblatt verlautbart
Mit BGBl. I Nr. 61/2021, verlautbart am 31.3.2021 wurden die arbeits- und sozial(versicherungs)rechtlichen Regelungen zum Thema Home-office im Bundesgesetzblatt verlautbart.
Diese treten grundsätzlich mit 1.4.2021 in Kraft.
Bereits rückwirkend mit 1. Jänner 2021 treten jene Regelungen zur SV-Befreiung der Homeoffice-Pauschale und der von Arbeitgeberseite zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln in Kraft.
Rückwirkend mit 11. März 2021 tritt das "Dauerrecht" zum Unfallversicherungsschutz im Falle von Homeoffice-Tätigkeiten in Kraft.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/61/20210331
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| Testpflicht bei der Ausreise aus Nordtirol sowie aus den Bezirken Schwaz und Kufstein |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.03.2021, 14:53 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Testpflicht bei der Ausreise aus Nordtirol sowie aus den Bezirken Schwaz und Kufstein
Corona-Newsletter WK OÖ vom 31.03.2021
Die Testpflicht gilt im Bezirk Kufstein und Nordtirol von Mittwoch, 31. März bis Mittwoch, 14. April 2021, im Bezirk Schwaz bis 8. April 2021.
Ab heute Mittwoch, 31. März, bis Mittwoch, den 14. April 2021, gilt eine Testpflicht bei der Ausreise aus den Bezirken Kufstein und Schwaz (Schwaz bis 8. April 2021) sowie bei der Ausreise aus Tirol (ausgenommen Osttirol, Jungholz, Vomp-Hinterriss) - dabei ist es unerheblich, ob von Tirol aus in andere österreichische Bundesländer oder ins Ausland gefahren wird. Diese Testpflicht greift nicht bei der Einreise nach Tirol.
Bei der Ausreise aus den Bezirken Kufstein und Schwaz bzw. aus Nordtirol gilt: Ab Mittwoch, 31. März 2021 muss jede Person, die sich länger als 24 Stunden im Bezirk Schwaz und Kufstein bzw. Nordtirol aufgehalten hat, beim Verlassen des Bezirks Schwaz bzw. Kufstein bzw. beim Verlassen Nordtirols einen negativen Corona-Test vorweisen.
Der Transit durch den die Bezirke Kufstein und Schwaz bzw. durch Nordtirol ist ohne Test möglich. Auch hier geht es um das Glaubhaftmachen bei einer Kontrolle.
An den Grenzen zu den Bezirken Kufstein und Schwaz sowie zu Nordtirol wird die Testpflicht stichprobenartig überprüft. Kann kein gültiges, negatives Testergebnis vorgewiesen werden, kommt es zu einer Zurückweisung bzw. zu einer Verwaltungsübertretung/Verwaltungsstrafe.
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